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Papierindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Papierindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen


1. Änderung § 7. Freizeit bei Dienstverhinderung, Abs (1)
§ 7. Freizeit bei Dienstverhinderung: § 7(1) neu lautet wie folgt:
lit.a:
Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG
lit.d:
Bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern bzw. eines Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG
lit e:
Beim Tod des Ehegatten (der Ehegattin) bzw. des eingetragenen Parners (der eingetragenen Partnerin) im Sinne des EPG
lit. h:
beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, eines Elternteils oder Kindes des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin) im Sinne des EPG und Großeltern …………….. (Rest bleibt unverändert)
lit. i:
Beim Tod von Enkelkindern, Geschwistern der Ehegatten (der Lebensgefährten), Ehegatten (Lebensgefährten) der Geschwister, Geschwister der Eltern, Kindern der Geschwister, die mit ………… (Rest bleibt unverändert)


2. Änderung § 7. Freizeit bei Dienstverhinderung, Abs (6)
§ 7 Abs.6 wird neu eingefügt und lautet:
Als Lebensgefährte (Lebensgefährtin) im Sinne des § 7 dieses Kollektivvertrages ist der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin anzusehen, sofern die Lebensgemeinschaft (z.B. mittels Meldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre bestanden hat und kein Ehepartner (keine Ehepartnerin) oder kein eingetragener Partner (eingetragene Partnerin) im Sinne des EPG vorhanden ist.


3. Änderung § 9b. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG)
§ 9b. wird durch einen neuen Absatz 3 wie folgt ergänzt:
Für Karenzen ab dem 1.5.2011 gilt: Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des vorigen Absatzes im Ausmaß von jeweils 10 Monaten je Karenz, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten, angerechnet. Diese Anrechnung gilt für Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.
Anmerkung:
Bis zum 30.4.2011 gilt folgende Regelung: Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten angerechnet.


4. Änderung § 10. Gehaltszahlung im Todesfall
§ 10 Abs. 5 und Abs. 6 (Gehaltszahlung im Todesfall) neu lauten wie folgt:

Absatz 5 letzter Absatz:
Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.

Absatz 6:
Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin bzw. ein eingetragener Partner oder eine eingetragene Partnerin im Sinne des EPG, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch von der halben Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig ob der überlebende Ehegatte oder Ehegattin bzw. der überlebende Partner oder Partnerin im Sinne des EPG zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltberechtigt war oder nicht.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft im Sinne des EPG zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.
Dem Ehegatten (der Ehegattin) bzw. dem eingetragenen Partner (der eingetragenen Partnerin) im Sinne der Absätze 5 und 6 ist der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin gleichzusetzen, sofern die Lebensgemeinschaft (z.B. mittels Meldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre bestanden hat und kein Ehepartner bzw. keine Ehepartnerin und kein eingetragener Partner bzw. keine eingetragene Partnerin im Sinne des EPG vorhanden ist.


5. Änderung Titel § 18. Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung
Die Überschrift zu § 18 neu lautet:
§ 18. Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung


7. Änderung § 18. Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung, Absatz c)
§ 18 Absatz c) wird neu eingefügt und lautet:
c)  Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.
Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 gefördert werden. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.


8. Änderung § 18. Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung, Absätze d) und e)
Die bisherigen Absätze c) und d) in § 18 werden zu den Absätzen d) und e)


9. Empfehlung der Sozialpartner zu den Präventivzeiten nach § 82a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
In den Rahmenkollektivvertrag wird im Anhang eine Empfehlung der Sozialpartner zu den Präventivzeiten nach § 82a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz neu aufgenommen.

Kollektivvertrag (Km-Geld)


mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen für die Angestellten der Papierindustrie
vom 30. April 2004 geändert wird.


Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld
§ 2 Absatz 3 lautet wie folgt:
Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. Mai 2011:
bis 15.000 km € 0,42
darüber € 0,395

Der restliche Text bleibt unverändert.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 27. April 2011
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Thomas M. Salzer
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Papier/Papierverarbeitung
Der Vorsitzende:
Ing. Wolfgang Kamedler
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roman Krenn

Kollektivvertrag (Auslandsdienstreisen)


mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen
vom 15. April 1985 abgeändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Papierindustrie;
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages
§ 11. Tod naher Angehöriger wird wie folgt abgeändert:
Bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG, des Lebensgefährten (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.


Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2011 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 27. April 2011
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Thomas M. Salzer
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Papier/Papierverarbeitung
Der Vorsitzende:
Ing. Wolfgang Kamedler
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roman Krenn

Kollektivvertrag


mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Pensionskasse
vom 30. April 2004 geändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Papierindustrie;
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.
Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages


Änderung § 3 Absatz 1
1. § 3 Absatz 1, erster Satz wie folgt geändert:
Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle Dienstnehmer(innen) bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrags monatlich im Nachhinein einen Betrag von 2,20 % (bis 30. April 2011: 2,00 %) der Bemessungsgrundlage in eine durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung festzulegende Pensionskasse einzuzahlen.


Änderung § 6 Absatz 1
2. § 6 Absatz 1, erster Satz wie folgt geändert:
Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, erhalten eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von monatlich 1,47 % (bis 30. April 2011: 1,33 %) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.


Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2011 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 27. April 2011
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Thomas M. Salzer
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Papier/Papierverarbeitung
Der Vorsitzende:
Ing. Wolfgang Kamedler
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roman Krenn


Empfehlung der Sozialpartner zu den Präventivzeiten nach § 82a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Die Sozialpartner empfehlen, im Rahmen der Präventionszeit gemäß § 82a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz insbesondere Arbeitspsychologen für die Problembereiche Burn-out, psychische Belastungen am Arbeitsplatz oder Ähnliches beizuziehen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 27. April 2011
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Thomas M. Salzer
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Papier/Papierverarbeitung
Der Vorsitzende:
Ing. Wolfgang Kamedler
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roman Krenn