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Papierindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Ist-Abschluss und Gehaltsordnung

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Papierindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
1)  Ab dem 1. Mai 2019 wird der tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – in den Verwendungsgruppen I–III und MI um 3,4 %, in den Verwendungsgruppen IV–VI, MII und MIII um 3,2 %, mindestens jedoch Euro 80 (Pappenindustrie: generell 3,0 %, mindestens jedoch Euro 60), erhöht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt 2019.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2019 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 30. April 2019 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. Mai 2019 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2019 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III effektiv erhöht.


V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
In § 18 „Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative Berufsausbildung‟ lautet die Lehrlingsentschädigung in Absatz a)
a)  Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. Mai 2019 im
I II
1. Lehrjahr € 624,62 € 828,30
2. Lehrjahr € 828,30 € 1.112,72
3. Lehrjahr € 1.112,72 € 1.384,07
4. Lehrjahr* € 1.495,59 € 1.608,80
* Gilt für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
b)  Für Lehrlinge, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten sowie für Lehrlinge, die sich zum 30.4.2019 im ersten Lehrjahr befinden und bis zum Ende des ersten Lehrjahres auf schriftlichen Wunsch in die neue Tabelle umsteigen, gelten die nachstehenden Beträge als Lehrlingsentschädigungen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist für die Rechtswirksamkeit des Umstiegs die schriftliche Zustimmung der Obsorgeberechtigten gemäß § 177 ABGB (idR der Eltern) notwendig.
1. Lehrjahr € 800,00
2. Lehrjahr € 1.000,00
3. Lehrjahr € 1.250,00
4. Lehrjahr* € 1.750,00
c)  Für Lehrlinge mit bestandener Reifeprüfung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem anderen Lehrberuf, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten sowie für derartige Lehrlinge, die sich zum 30.4.2019 im ersten Lehrjahr befinden und bis zum Ende des ersten Lehrjahres auf schriftlichen Wunsch in die neue Tabelle umsteigen, gelten die nachstehenden Beträge als Lehrlingsentschädigungen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist für die Rechtswirksamkeit des Umstiegs die schriftliche Zustimmung der Obsorgeberechtigten gemäß § 177 ABGB (idR der Eltern) notwendig.
1. Lehrjahr € 900,00
2. Lehrjahr € 1.100,00
3. Lehrjahr € 1.300,00
4. Lehrjahr* € 1.750,00
In § 5 „Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit‟ wird nach Abs 3 ein neuer Abs 3a eingefügt und lautet wie folgt:
Ab dem 1.1.2020 gilt folgende Regelung: Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit nicht ohnehin Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (zB Überstundenarbeit nach der 50. Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 Prozent. Ausgenommen davon sind Angestellte, mit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung vereinbart wurde.
Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent.
In § 5 „Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit‟ wird nach Abs 3a ein neuer Abs 3b eingefügt und lautet wie folgt:
Wurde die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so legt der Angestellte den Verbrauch der Zeitguthaben fest, er hat sich aber um das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann der Angestellte mit einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den Verbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu 5 Arbeitstage bzw 5 Schichten einseitig festlegen, sofern keine nachweisbaren schwerwiegenden betrieblichen Interessen einer einseitigen Konsumation des Zeitguthabens durch den Angestellten entgegenstehen.


VI. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2019 in Kraft.



Wien, am 15. März 2019
FACHVERBAND DER PAPIERINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dipl. Ing. Roland Faihs e.h. Dr. Werner Auracher e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Barbara Teiber MA, e.h. Karl Dürtscher e.h.
WIRTSCHAFTSBEREICH PAPIER/PAPIERVERARBEITUNG
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Ing. Wolfgang Kamedler e.h. Christian Schuster e.h.


Gehaltsordnung 1. Mai 2019
gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
Papierindustrie
3,4% Erhöhung der KV und IST-Gehälter; mindestens jedoch 80,00 Euro in den Verwendungsgruppen I, II, III und MI.
3,2% Erhöhung der KV und IST-Gehälter; mindestens jedoch 80,00 Euro in den Verwendungsgruppen IV, IVa, V, Va, VI, MII o.F., MII m.F. und MIII.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,4%
gültig ab 1. Mai 2019
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
in EURO

Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
im 1. u 2. 1.841,87 1.994,12 2.463,66 3.153,01
nach dem 2. 1.841,87 2.087,89 2.586,59 3.308,29
nach dem 4. 1.925,85 2.181,66 2.709,52 3.463,57
nach dem 6. 2.275,43 2.832,45 3.618,85
nach dem 8. 2.369,20 2.955,38 3.774,13
nach dem 10. 2.462,97 3.078,31 3.929,41
BS 83,98 93,77 122,93 155,28
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
im 1. u 2. 3.468,10 4.112,89 4.523,05 6.027,76
nach dem 2. 3.638,84 4.324,74 4.756,14 6.484,44
nach dem 4. 3.809,58 4.536,59 4.989,23 6.941,12
nach dem 6. 3.980,32 4.748,44 5.222,32 7.397,80
nach dem 8. 4.151,06 4.960,29 5.455,41 7.854,48
nach dem 10. 4.321,80 5.172,14 5.688,50
BS 170,74 211,85 233,09 456,68
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II
o. F.
M II
m. F.
M III
im 1. u 2. 2.580,64 3.092,25 3.292,76 3.443,60
nach dem 2. 2.580,64 3.092,25 3.292,76 3.634,67
nach dem 4. 2.666,02 3.215,54 3.432,50 3.825,74
nach dem 6. 2.751,40 3.338,83 3.572,24 4.016,81
nach dem 8. 2.836,78 3.462,12 3.711,98 4.207,88
nach dem 10. 2.922,16 3.585,41 3.851,72 4.398,95
BS 85,38 123,29 139,74 191,07
Lehrlingsentschädigung gem § 18 a) a) (1. 5. 2019)
I II
1. Lehrjahr € 624,62 € 828,30
2. Lehrjahr € 828,30 € 1.112,72
3. Lehrjahr € 1.112,72 € 1.384,07
4. Lehrjahr* € 1.495,59 € 1.608,80
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Lehrlingsentschädigung gem § 18 a) b)
1. Lehrjahr € 800,00
2. Lehrjahr € 1.000,00
3. Lehrjahr € 1.250,00
4. Lehrjahr* € 1.750,00
Lehrlingsentschädigung gem § 18 a) c)
1. Lehrjahr € 900,00
2. Lehrjahr € 1.100,00
3. Lehrjahr € 1.300,00
4. Lehrjahr* € 1.750,00