KV-Infoplattform

Papierindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: GPA-djp

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits.

Abschluss 2009 + 2010

Abschlussdatum: 15.06.2009
Geltungsbeginn: 1. 8. 2009

Für das Jahr 2009 / ab 01.08.2009
  • Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um EUR 42,00
  • Erhöhung der KV-Löhne und KV-Gehälter um 2,0%
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 2,0%
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 2,0%
  • Erhöhung der Aufwandsentschädigung um 2,0%
  • Geltungsbeginn: 01.08.2009 (Laufzeit bis 30.04.2010)

Für das Jahr 2010 / ab 01.05.2010
  • Erhöhung der Ist-Gehälter und Ist-Löhne um 0,5 % + die durchschnittliche Inflationsrate von April 2009 bis März 2010
  • Erhöhung der KV-Gehälter und KV-Löhne um 0,5 % + die durchschnittliche Inflationsrate von April 2009 bis März 2010
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen, der kollektivvertraglichen Zulagen und der Aufwandsentschädigung um die durchschnittliche Inflationsrate von April 2009 bis März 2010
  • Geltungsbeginn: 01.05.2010 (Laufzeit: 12 Monate)


V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen § 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung
1)  In § 18 wird in der Überschrift das Wort „Vorlehre“ gestrichen
2)  In § 18 d) wird der 3. Absatz (ArbeitnehmerInnen, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, …) gestrichen.
Im 4. Absatz „Anrechnung von integrativer Berufsausbildung“ wird im 1.Satz der Ausdruck „Vorlehre oder“ gestrichen.
Im 4. Absatz, 2. Satz wird das Wort „Vorlehre“ durch „teilqualifizierte Lehrausbildung“ ersetzt.
In § 18 d) letzter Satz wird der Klammerausdruck „(auch Vorlehre)“ gestrichen.
3)  § 18 Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung

Die Lehrlingsentschädigung in § 18 (a) lautet:
(a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. August 2009 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr 486,30 644,86
2. Lehrjahr 644,86 866,30
3. Lehrjahr 866,30 1.077,56
4. Lehrjahr* 1.164,38 1.252,52

* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.