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Papierindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Abschluss 2006


Geltungsbeginn: 1. 5. 2006

Gehaltsrechtlicher Teil:

  • o
    2,2 % auf die kollektivvertraglichen Mindestgehälter
  • o
    2,2 % auf die IST-Gehälter, jedoch mindestens € 42,50 (ergibt durchschnittlich 2,25 %)
  • o
    0,3 % als Dotierung für die Pensionskassa
  • o
    Erhöhung der Zulagen um 2,2%
  • o
    Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,2%

Rahmenrechtlicher Teil:

  • o
    100%iger Abfertigungsanspruch bei Abfertigung „alt“ für den(die) hinterbliebene(n) Witwe(r) bzw. den(die) Lebensgefährten(in)
  • o
    Erhöhung km-Geld um 2 Cent, analog zur Erhöhung der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten



KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits.


V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen § 10 Gehaltszahlung im Todesfall
1. Gehaltszahlung im Todesfall
§ 10 Abs. 6 lautet:

“Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.
Dem Ehegatten im Sinne dieses Absatzes ist der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin gleichzusetzen, sofern die Lebensgemeinschaft (z.B. mittels Meldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre bestanden hat und kein Ehegatte vorhanden ist.“