V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1.
Anrechnung von Karenzen
§ 9b (1) Abs. 1 lautet:
"Für nach dem 30.4.2005 begonnene Krankenstände und Urlaubsjahre sowie ausgesprochene Kündigungen gilt: Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Eltern-Karenzurlaubsgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes sind für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen." Die bis 30.04.2005 geltende Rechtslage (Absätze 1, 4 und 5) wird in einer Fußnote festgehalten.
2.
Abfertigung – Bemessungsgrundlage bei Elternteilzeit
§ 12a (3) Abs. 1 lautet:
„Wird das Dienstverhältnis während einer Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes beendet oder innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des Angestelltendienstverhältnisses an Stelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung „alt“ nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: ……”
3.
Dienstjubiläen
§ 19c. Abs.4 lautet:
„Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 9 b. Abs. 1 werden für Dienstjubiläen, die nach dem 30.4.2005 anfallen, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.
Anmerkung: Bis zum 1.5.2005 gilt folgende Regelung: Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 9 b. Abs. 1 werden für Dienstjubiläen, die nach dem 31.10.2001 anfallen, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.“