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Papier und Pappe verarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Papierverarbeitenden Industrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
(Geschäftsbereich Interessenvertretung, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung)
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer des obgenannten Fachverbandes, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der für den Fachverband PPV geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist um 1,9 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Februargehalt 2015. Eine eventuell erforderliche Rundung der neuen Monatsgehälter erfolgt kaufmännisch auf Cent.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. März 2015 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 28. Februar 2015 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. März 2015 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2)  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. März 2015 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.


V. Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung wird wie folgt festgesetzt:
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr 584,23 774,75
2. Lehrjahr 774,75 1.040,77
3. Lehrjahr 1.040,77 1.294,59
4. Lehrjahr 1.398,89 1.504,78
Vorlehre (§ 18 lit d): 671,49


VI. Reiseaufwandsentschädigung
Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs 1 Zusatzkollektivvertrag über Reiseaufwandsentschädigung wird wie folgt abgeändert:
Angestellte der Verw.-Gr. Taggeld Nachtgeld Tag und Nachtgeld
I bis III und MI 42,42 23,52 65,94
IV, IVa, MII u. MIII 42,42 24,83 67,25
V, Va 46,30 24,83 71,13
VI 52,92 24,83 77,75


VII. Rahmenrecht
1)  § 4 Abs 1, 2. Satz:
„für die männlichen Arbeiter“ wird geändert auf „
für die Arbeiter/innen
2)  § 4 Abs 9 wird wie folgt geändert:
„Am 24. Dezember ist ohne Gehaltsabzug dienstfrei. Am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, gilt an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.(…)“
3)  § 5 Abs 7, 1. Satz:
„§ 4 Abs 9 erster Satz um 12 Uhr“ wird geändert auf „
§ 4 Abs 9 um 12 Uhr
4)  § 8 Abs 4
wird gestrichen.
5)  § 9d, 1. Satz wird wie folgt geändert:
„Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes in jenes des
BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
, ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen eines Monats ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten.“
6)  § 12 Abs 1, 1. Satz wird wie folgt geändert:
„Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal
im Kalenderjahr
ein 14. Monatsgehalt.“
7)  § 15 Abs 3 letzter Satz wird wie folgt geändert:
„Ab 1. Mai 1997 werden die Verwendungsgruppen IVa und Va eingeführt.“
8)  § 24 Abs 2 wird wie folgt geändert:
“(2)
Sämtliche am 31. Oktober 1991 geltende Gehaltsordnungen im Sinne des § 19 Abs 3, die in Kollektivverträgen betreffend effektive Monatsgehälter enthaltenen Regelungen und die für das Bundesland Vorarlberg geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehaltsregelungen sowie nachstehende kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben für ihren Geltungsbereich weiterhin in Kraft:
a)
Der Kollektivvertrag vom 22. September 1959 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend die Einstufung von Angestellten in die Verwendungsgruppe VI.
b)
Der Zusatzkollektivvertrag vom 11. Februar 1985 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigungen.
c)
Der Zusatzkollektivvertrag vom 5. November 1981 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe.
d)
Die Kollektivverträge betreffend Arbeitszeitregelungen in der jeweils gültigen Fassung.“
9)  Anmerkung 4 zu § 10a:
Abs 9 wird gestrichen.
10)  Der Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems, Artikel V Übergangsbestimmungen, wird wie folgt geändert:
Streichung von Absatz 5 Ziffer d) und e)
11)  Der Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe wird wie folgt geändert:
  • In § 2 Abs 1 und Abs 5 sowie in § 3 Abs 3 wird der Begriff „Biennal-Triennal-Sprung“ bzw. Biennal-(Triennal)- Sprung“ geändert auf „
    Biennalsprung
    “.
  • In § 3 Abs 2 und Abs 3 wird der jeweils in Klammer angeführte Begriff „(Triennium)“ gestrichen.
  • In § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 wird der Begriff „schillingmäßig“ geändert auf „
    betragsmäßig
    “.


VIII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. März 2015 in Kraft.



Wien, am 21. Jänner 2015
FACHVERBAND DER PAPIERVERARBEITENDEN INDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Obmann Der Geschäftsführer
Komm.Rat Mag. Georg Dieter Fischer Mag. Martin Widermann
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende Der Geschäftsbereichsleiter
Wolfgang Katzian Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende Der Wirtschaftsbereichssekretär
Michael Ritzinger Christian Schuster


Gehaltsordnung 1. März 2015
emäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
die Papierverarbeitende Industrie

gültig ab 1. März 2015

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Ver­wen­dungs­grup­pen­jahre Verwendungsgruppen
I II III IV IVa
im 1. u 2. 1.538,34 1.725,81 2.052,09 2.624,42 2.886,39
nach dem  2. 1.598,07 1.800,53 2.151,34 2.753,95 3.028,87
nach dem  4. 1.657,81 1.875,26 2.250,60 2.883,48 3.171,35
nach dem  6. 1.949,99 2.349,86 3.013,01 3.313,84
nach dem  8. 2.024,71 2.449,11 3.142,54 3.456,32
nach dem 10. 2.099,44 2.548,37 3.272,07 3.598,80
BS 59,73 74,73 99,26 129,53 142,48
Ver­wen­dungs­grup­pen­jahre Verwendungsgruppen
V Va VI M I M II o.F.
im 1. u 2. 3.417,63 3.758,53 4.988,84 2.161,02 2.610,16
nach dem  2. 3.602,25 3.961,65 5.402,21 2.161,02 2.610,16
nach dem  4. 3.786,87 4.164,77 5.815,57 2.223,73 2.714,01
nach dem  6. 3.971,49 4.367,90 6.228,94 2.286,44 2.817,85
nach dem  8. 4.156,11 4.571,02 6.642,30 2.349,15 2.921,70
nach dem 10. 4.340,73 4.774,14 2.411,86 3.025,54
BS 184,62 203,12 413,37 62,71 103,85
Ver­wen­dungs­grup­pen­jahre Verwendungsgruppen
M II m.F. M III
im 1. u 2. 2.808,21 2.893,66
nach dem  2. 2.808,21 3.044,91
nach dem  4. 2.918,57 3.196,17
nach dem  6. 3.028,92 3.347,43
nach dem  8. 3.139,27 3.498,68
nach dem 10. 3.249,63 3.649,94
BS 110,35 151,26


Lehrlingsentschädigung
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr 567,21 752,18
2. Lehrjahr 752,18 1.010,46
3. Lehrjahr 1.010,46 1.256,88
4. Lehrjahr*) 1.358,15 1.460,95
Vorlehre (§ 18 lit d): 651,93

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.