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Papier und Pappe verarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Papier und Pappe verarbeitenden Industrie Österreichs

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

(Geschäftsbereich Interessenvertretung, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung)
andererseits.


Abschluss 2007

vom 13.2.2007
  • o
    Erhöhung der Mindest-Gehälter um 2,4 %
  • o
    Erhöhung der Ist-Gehälter um 2,2 %
  • o
    Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,4%
  • o
    Erhöhung von Nachtzuschlag um Schmutzzulagen um 2,4%
  • o
    Rahmenrecht:
    • 100% Abfertigungsanspruch für Hinterbliebene (Abfertigung alt) bei Todesfall eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin

Geltungsbeginn: 1. März 2007


VI. Rahmenrecht Änderung § 10
In § 10 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie in der für den Fachverband PPV geltenden Fassung wird im 1. Satz die Wortfolge „… auf 70 Prozent der vollen Abfertigung.“ durch die Wortfolge „… auf die volle Abfertigung.“ ersetzt.

Kollektivvertrag


mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc.

vom 11. Februar 1985 abgeändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des
Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie Österreichs
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer des obgenannten Fachverbandes, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der für den Fachverband PPV geltenden Fassung anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.
Er gilt nicht für jene Angestellte, die kraft § 5 (1) dieses Zusatzkollektivvertrages vom Geltungsbereich ausgenommen sind.


Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages
Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld Nachtgeld volle
Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis III und M I 41,79 23,17 64,96
IV, IVa, M II u. M III 41,79 24,46 66,25
V, Va 45,62 24,46 70,08
VI 52,14 24,46 76,60


Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. März 2007 in Kraft.



Wien, am 13. Februar 2007
FACHVERBAND DER PAPIER UND PAPPE VERARBEITENDEN
INDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.Rat Mag. Georg Dieter Fischer Mag. Rudolf Bergolth
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende: Die Geschäftsbereichsleiterin:
WolfgangKatzian Mag.
a
Claudia Kral-Bast
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Franz Bittner Christian Schuster
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roman Krenn