Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Papier und Pappe verarbeitenden Industrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
(Geschäftsbereich Interessenvertretung, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung)
andererseits.
Abschluss 2007
vom 13.2.2007
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Erhöhung der Mindest-Gehälter um 2,4 %
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Erhöhung der Ist-Gehälter um 2,2 %
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Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,4%
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Erhöhung von Nachtzuschlag um Schmutzzulagen um 2,4%
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Geltungsbeginn: 1. März 2007
VI. Rahmenrecht Änderung § 10
In § 10 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie in der für den Fachverband PPV geltenden Fassung wird im 1. Satz die Wortfolge „… auf 70 Prozent der vollen Abfertigung.“ durch die Wortfolge „… auf die volle Abfertigung.“ ersetzt.
Artikel I Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des
Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie Österreichs
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer des obgenannten Fachverbandes, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der für den Fachverband PPV geltenden Fassung anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.
Er gilt nicht für jene Angestellte, die kraft § 5 (1) dieses Zusatzkollektivvertrages vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages
Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:
Angestellte der Verwendungsgruppe |
Taggeld |
Nachtgeld |
volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
mindestens |
€ |
€ |
€ |
I bis III und M I |
41,79 |
23,17 |
64,96 |
IV, IVa, M II u. M III |
41,79 |
24,46 |
66,25 |
V, Va |
45,62 |
24,46 |
70,08 |
VI |
52,14 |
24,46 |
76,60 |