KV-Infoplattform

Papier und Pappe verarbeitende Industrie / Beilage

Vereinbarung

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierverarbeitenden Industrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
(Geschäftsbereich Interessenvertretung, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung) andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
Persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer des oben genannten Fachverbandes, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der für den Fachverband PPV geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Dienstverhinderungsgründe:
§ 7 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der für den Fachverband der Papierverarbeitenden Industrie geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
§ 7 Dienstverhinderung
1.  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung seiner Dienste verhindert ist:
a)
Bei Inanspruchnahme eines Arztes oder Dentisten sowie bei ambulatorischer Behandlung in jenen Fällen, in denen es nicht möglich ist, diese in der Freizeit durchzuführen
bis zu einem Arbeitstag pro Woche
b)
Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG
3 Arbeitstage
c)
Bei Eheschließung eines eigenen Kindes, Stief- oder Adoptivkindes bzw. Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG oder eines Pflegekindes (sofern eine amtliche Bestätigung über das Pflegschaftsverhältnis beigebracht wird) sowie bei Eheschließung von Geschwistern und Stiefgeschwistern
1 Arbeitstag
Sofern die Eheschließung auf einen arbeitsfreien Tag fällt, gebührt keine besondere Freizeit.
d)
Bei Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin
1 Arbeitstag
e)
Bei notwendiger Anwesenheit wegen plötzlicher schwerer Erkrankung eines Angehörigen (im Sinne lit. g) und h)) im gemeinsamen Haushalt
1 Arbeitstag
f)
Bei Übersiedelung
Innerhalb des Wohnortes 1 Arbeitstag
Außerhalb des Wohnortes in Verbindung mit einer neuen Postleitzahl 2 Arbeitstage
g)
Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung
  • eines Elternteils,
  • des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG oder
  • eines eigenen Kindes, Stief- oder Adoptivkindes sowie
  • eines Pflegeelternteils oder eines Pflegekindes (sofern eine amtliche Bestätigung über das Pflegschaftsverhältnis beigebracht wird)

in Summe per Anlassfall 3 Arbeitstage bzw. 2 Arbeitstage, wenn das Begräbnis auf einen arbeitsfreien Tag fällt
h)
Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung
  • von Geschwistern, Stiefgeschwistern bzw.
  • eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteils bzw. eines Elternteils des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin,

auch wenn mit dem Dienstnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat
in Summe per Anlassfall 2 Arbeitstage bzw. 1 Arbeitstag, wenn das Begräbnis auf einen arbeitsfreien Tag fällt
i)
Der Dienstnehmer behält weiters seinen Anspruch auf das volle Entgelt bei:
  • Ambulanter Behandlung nach Betriebsunfällen;
  • Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Staatsbürgerpflichten (Zeugenschaft vor Gericht und Verwaltungsbehörden, Tätigkeit als Schöffe, Geschworener, Laienrichter in allen Instanzen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit). Sofern eine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Dauer der Vorladung einschließlich Wegzeit unter Anrechnung dieser Vergütung.
  • Bei Musterung zum Präsenzdienst ist die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
2.  Bei Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit g) und h) gebührt außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages, falls das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers stattfindet.
3.  Bei Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit. b), d) und f) ist der Freizeitanspruch in Form von betrieblichen Arbeitstagen zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.
4.  Die Dienstverhinderung ist dem Arbeitgeber möglichst vorher zu melden.
5.  Die Berechtigung zum Fernbleiben hat der Arbeitnehmer durch Vorlage kassenärztlicher oder amtlicher Bestätigung nachzuweisen.


III. Behaltepflicht Lehrlinge
Die Behaltefrist gemäß § 13 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der für den Fachverband der Papierverarbeitenden Industrie geltenden Fassung wird auf 3 Monate verkürzt.

§ 13 (1) wird wie folgt geändert:
(1)  Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit noch 3 Monate als Angestellte beschäftigt werden; wenn diese Behaltezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf diesen zu erstrecken.
Redaktionelle Anmerkungen Die verkürzte Behaltepflicht gemäß § 13 gilt für Lehrverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2013 begründet werden.


IV. Geltungsbeginn
Die Vereinbarung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Die verkürzte Behaltepflicht gemäß § 13 gilt für Lehrverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2013 begründet werden.



Wien, am 4. Juni 2013
FACHVERBAND DER PAPIERVERARBEITENDEN INDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Obmann Der Geschäftsführer
Komm.Rat Mag. Georg Dieter FISCHER Mag. Martin WIDERMANN
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende Der Geschäftsbereichsleiter
Wolfgang Katzian Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende Der Wirtschaftsbereichssekretär
Michael Ritzinger Christian Schuster