Erläuterungen zu der Lohnordnung der Orthopädieschumacher
Die Lohnordnung enthält fünf Lohngruppen mit entsprechenden Lohngruppenmerkmalen.
Die Einstufung in eine Lohngruppe setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Dieser generelle Grundsatz, dass sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten richtet, kommt in der Lohnordnung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzung für die Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe ausdrücklich auch noch eine formelle Qualifikation verlangt.
Entscheidende Zäsur innerhalb der Lohngruppen ist die Lehrabschlussprüfung bzw. der damit verbundene Status als Facharbeiter/in.
Insofern knüpft der Kollektivvertrag für die Abgrenzung der Lohngruppen 3,2 und 1 an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich der beruflichen Qualifikation als Facharbeiter/in.
Auch bei an sich gleicher Tätigkeit wird ein/e Facharbeiter/in mit Lehrabschlussprüfung (LAP) einer höheren Lohngruppe zugeordnet als ein/e Arbeiter/in ohne Lehrabschlussprüfung. Der Kollektivvertrag bewertet also anknüpfend an das Vorliegen der Lehrabschlussprüfung bei dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in auch die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in finanziell höher.
Facharbeiter/innen mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
Orthopädieschuhmacher/in sind daher zumindest in die Lohngruppe 3 einzustufen. Gleiches gilt für Professionisten/ innen mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, wenn diese in ihren erlernten Berufen überwiegend verwendet werden.
Grundvoraussetzung für die Einstufung in eine der Facharbeiter/innen/gruppen (1-3) ist also eine erfolgreich abgeschlossene
LAP (Lehrabschlussprüfung)
Orthopädieschuhmacher/in (oder eine erfolgreich abgeschlossene
LAP (Lehrabschlussprüfung)
eines anderen Gewerbes mit der überwiegenden Verwendung im erlernten Beruf). In diesem Zusammenhang ist auch die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen zu beachten.
§ 34a
BAG (Berufsausbildungsgesetz)
legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest.
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Erlass verordnet, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind. Dieser Erlass legt daher abschließend fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen werden darf.
Innerhalb der Facharbeiter/innen/gruppen richtet sich die Einstufung in eine höhere Lohngruppe wiederum nach der konkret vereinbarten und tatsächlichen Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten. Persönliche oder fachliche Qualifikation allein genügt hier aber nicht.
Wird ein/e Arbeitnehmer/in beispielsweise mit der Qualifikation "besonderer Fachkenntnisse" aufgenommen, aber nur als Facharbeiter/in tatsächlich beschäftigt, besteht kein Anspruch auf Entlohnung der Lohngruppe 2 "Qualifizierte/r Facharbeiter/in".
Es müssen alle Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Lohngruppe tatsächlich bei Ausübung der Tätigkeit vorliegen und erfüllt werden.
Die Lohngruppe 5 erfasst Hilfsarbeiter/innen und Reinigungskräfte, die Lohngruppe 4 angelernte Arbeiter/innen, Arbeiter/innen, die Facharbeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks verrichten, auch die Lehrzeit gemäß dem Lehrvertrag zur Gänze absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung (LAP) nicht oder noch nicht erfolgreich bestanden haben sowie Arbeiter/innen mit besonderer Qualifikation.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen vorzunehmen, wobei die geforderten formellen Qualifikationen schon bei Eintritt entsprechend nachgewiesen werden müssen.
Werden die entsprechenden Qualifikationen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben, müssen sie dem/der Arbeitgeber/in speziell mitgeteilt und nachgewiesen werden (z. B. Vorlage der Zeugnisse über Kurse, Seminare etc.).
LG 1 – Spitzenfacharbeiter/in
Facharbeiter/in mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet;
oder
Facharbeiter/in mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten inkl. Kundenbetreuung betraut ist;
oder
Facharbeiter/in mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von anderen Arbeitnehmer/innen betraut ist.
In dieser Lohngruppe sind drei verschiedene Facharbeiter/innen-Gruppen einzustufen:
-
•
Facharbeiter/innen mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet.
Es müssen inhaltlich alle, sehr schwierigen Tätigkeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks selbständig und verantwortungsvoll ohne vorherige Anweisung durch den/die Arbeitgeber/in ausgeführt werden.
Reichlich praktische Erfahrung, als auch besondere theoretische Fachkenntnisse, die über das bei der Berufsausbildung (
LAP (Lehrabschlussprüfung)
) vermittelte Fachwissen hinausgehen sind unbedingt notwendig. Das Erwerben von Fachwissen ausschließlich während der praktischen Tätigkeit genügt nicht.
Das Vorliegen dieser praktischen als auch theoretische Fachkenntnisse (z. B. Meisterprüfung, Seminare, Kurse, Zertifikate, etc.) muss nachgewiesen werden.
Beispiel:
Weiterbildung im Bereich sensomotorische Einlagen für neurologische Fälle bei Kindern.
-
•
Facharbeiter/innen mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, der/die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten inkl. Kundenbetreuung betraut ist.
Facharbeiter/innen, die mit der Projektabwicklung betraut sind und dabei einen sehr hohen Entscheidungsspielraum und auch Ergebnisverantwortung haben, d.h. es müssen Tätigkeiten sein, die/die Arbeiter/in anstelle des/der Chefs/in bzw. Meisters/in ausführt.
Beispiel:
Der Facharbeiter betreut einen Kunden vom ersten Gespräch bis zur Übergabe des fertigen orthopädischen Maßschuhs selbstständig, ohne dass er während der Abwicklung mit dem Chef Rücksprache hält.
Die entsprechende Verantwortung wird sowohl in Bezug auf allenfalls untergeordnete Arbeitskollegen/innen als auch in Bezug auf den konkreten Produktionsgang verlangt.
Die selbstständige Betreuung und Beratung der Kunden muss kompetent und individuell auf alle unterschiedlichen Zielgruppen ausgeführt werden können.
Facharbeiter/innen mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, die dauerhaft Führungsaufgaben übernehmen. Diese Führungsaufgaben müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Beispiel:
Ein im Betrieb selbst mitarbeitender Teamleiter oder Partieführer.
LG 2 – Qualifizierte/r Facharbeiter/in
Facharbeiter/in mit
LAP (Lehrabschlussprüfung)
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in der
LG (Lohngruppe)
3 mit besonderen Fachkenntnissen (Weiterbildung), der/die nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes ausführt, selbstständig Kunden berät oder andere Arbeitskräfte anleitet.
Voraussetzungen für die Einstufung in diese Lohngruppe sind:
Es müssen inhaltlich alle Tätigkeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks selbständig und verantwortungsvoll mit kurzer vorheriger Anweisung durch den/die Arbeitgeber/in ausgeführt werden.
Eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Lohngruppe 3 muss vorliegen.
Besondere theoretische Fachkenntnisse, die über das bei der Berufsausbildung (
LAP (Lehrabschlussprüfung)
) vermittelte Fachwissen hinausgehen sind unbedingt notwendig. Das Erwerben von Fachwissen ausschließlich während der praktischen Tätigkeit genügt nicht.
Das Vorliegen der zweijährigen Berufspraxis als auch die theoretischen Fachkenntnisse (z. B. Meisterprüfung, Seminare, Kurse, Zertifikate, etc.) müssen nachgewiesen werden.
Beispiel:
Kurse im Bereich Diabetesversorgung.
Die Betreuung und Beratung der Kunden muss kompetent und individuell auf alle unterschiedlichen Zielgruppen ausgeführt werden können und auch tatsächlich erfolgen.
Die Anleitung beigestellter Arbeiter/innen muss als Aufgabenbereich vereinbart werden.
LG (Lohngruppe) 3 – Facharbeiter/in mit LAP (Lehrabschlussprüfung)
Facharbeiter/in mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in sowie Professionisten/innen, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt werden.
Voraussetzungen für die Einstufung in diese Lohngruppe sind:
Abgeschlossene Berufsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in und damit die Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten des Orthopädieschumacherhandwerks nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Professionist/in:
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes und die tatsächliche und überwiegende Verwendung in seinem/ihrem erlernten Beruf.
Beispiel:
Ein Schuhmacher, der in seinem erlernten Beruf bei einem Orthopädieschumacher überwiegend eingesetzt wird.
LG (Lohngruppe) 4 – Angelernte Tätigkeiten/Arbeiter/in mit besonderer Qualifikation/Facharbeiten ohne LAP (Lehrabschlussprüfung)
Arbeiter/in, der/die angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet;
oder
Arbeiter/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Orthopädieschuhmachergewerbe;
oder
Arbeiter/in mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher ohne Lehrabschlussprüfung, die Facharbeiten des Orthopädieschuhmachergewerbes verrichtet.
In dieser Lohngruppe sind drei verschiedene Arbeiter/innen-Gruppen einzustufen:
Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um eine oder mehrere angelernte berufs-einschlägige Tätigkeiten handelt. Die berufseinschlägigen Tätigkeiten können auch bei einem anderen Betrieb angelernt worden sein. Entsprechende Dienstzeugnisse können als Nachweis verlangt werden.
Der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Orthopädieschuhmacherhandwerk muss durch eine im Sinne des
BAG (Berufsausbildungsgesetzes)
geregelte Teilqualifikation und Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in, aber die
LAP (Lehrabschlussprüfung)
wurde noch nicht positiv oder gar nicht abgelegt.
Facharbeiten des Orthopädieschuhmacherhandwerks müssen verrichtet werden.
Die im Lehrvertrag vereinbarte Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher/in muss zur Gänze abgeschlossen worden sein und nachgewiesen werden.
Die Einstufung in diese Lohngruppe muss auch während der Weiterverwendungszeit vorgenommen werden.
LG (Lohngruppe) 5 – Hilfsarbeiten
Arbeiter/in, der/die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten egal welcher Art verrichtet und über keine fachspezifische Ausbildung verfügt;
oder
Arbeiter/in während der Anlernzeit für eine berufseinschlägige Tätigkeit des Orthopädieschuhmachergewerbes bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten.
In dieser Lohngruppe sind zwei verschiedene Arbeiter/innen-Gruppen einzustufen:
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Arbeiter/in, der/die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten egal welcher Art verrichtet und über keine fachspezifische Ausbildung verfügt.
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•
Arbeiter/in während der Anlernzeit für eine berufseinschlägige Tätigkeit des Orthopädieschuhmachergewerbes bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten.