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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für die Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
IV. Lohnordnungen


A) Kollektivvertragslöhne
Lohngruppe Stundenlöhne in Euro
1 7,66
2 7,66
3 7,66
4 7,66
5 7,79
6 7,91
7 7,93
8 8,01
9 8,10
10 8,32
11 8,50
12 8,84


B) Lehrlingsentschädigungen
Lehrlingsentschädigungen (bei 2-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 573,00
im 2. Lehrjahr 830,00

Lehrlingsentschädigungen (bei 3-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 573,00
im 2. Lehrjahr 709,00
im 3. Lehrjahr 830,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höherer Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.


C) Tatsächliche Stundenverdienste
1)  Die bisher tatsächlich bezahlten Stundenverdienste sind darauf zu überprüfen, ob sie zumindest dem ab 1. Juni 2018 neu festgesetzten jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind die bisherigen Stundenverdienste auf den ab 1. Juni 2018 geltenden Kollektivvertragslohn anzuheben.
Bei der Prüfung, ob der neue kollektivvertragliche Stundenlohn erreicht wird, ist der tatsächliche bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers, einschließlich aller wie immer gearteter Zulagen und Prämien, ausgenommen jener, die in den folgenden Absätzen 2) und 3) genannt werden, heranzuziehen.
2)  Neben dem Stundenlohn gewährte variable Leistungsprämien, deren Ausmaß und Anspruch von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängt, können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn nicht angerechnet werden.
3)  Neben dem Stundenlohn gesondert verrechnete Schmutz-, Staub- oder Gefahrenzulagen können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn gleichfalls nicht angerechnet werden.


D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
1)  Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze, bleiben mit ihren zeit- und geldmäßigen Ansätzen unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück- Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht.
2)  Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.


E) Anlernlinge
1)  Die Dauer der Anlernzeit richtet sich nach der Art der anzulernenden Tätigkeit und der persönlichen Eignung des Anlernlings, sie darf jedoch 13 Wochen nicht überschreiten.
2)  Anlernlinge erhalten 80 % des Kollektivvertragslohnes der in Betracht kommenden Lohngruppe, mindestens jedoch den Kollektivvertragslohn der Lohngruppe 1.
Für Anlernlinge die in Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung arbeiten, gelten die vereinbarten Stück-, Akkord- bzw. Prämiensätze.


XIII.

Im § 2 wird die Fußnote zu Abs. 4, des Rahmenkollektivvertrages – ab 1.6.2018 mit folgendem Text ergänzt:

Für die Berufszweige der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler gilt die Zustimmung der Kollektivvertragspartner als erteilt.