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Oregano / Rahmen

Kollektivvertrag für die Angestellten der OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H.


Gültig ab 1.1.1992


Kollektivvertrag für die Angestellten der OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H.
abgeschlossen zwischen dem "Konsumverband", Revisionsverband der österreichischen Konsumgenossenschaften, 1150 Wien, Giselhergasse 11, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2 betreffend die Gehälter und Arbeitsbedingungen, welche in der Oregano Restaurantbetriebsges.m.b.H. Gültigkeit haben.


ALLGEMEINER TEIL I. Geltungsbereich
1. Örtlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich;
2.Fachlich: für alle Betriebsstätten der OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H.


II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 1992 in Kraft.
Dieser Vertrag gliedert sich in drei Teile:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen, Abschnitte 1 - XVI
2. Teil: Gehaltsordnung, Prämiensystem, Abschnitte XVII - XIX
3. Teil: Übernahmebestimmungen, Abschnitt XX
Der erste Teil des Vertrages "Allgemeine Bestimmungen" kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Der zweite Teil des Vertrages "Gehaltsordnung, Prämiensystem" kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden. Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderungen des Kollektivvertrages geführt werden.
Der dritte Teil des Vertrages "Übernahmebestimmungen" bleibt bis 31. 12. 1994 gültig. Für Angestellte, welche bereits mit 1. 1. 1991 vom Konsum Österreich in die Oregano Restaurantbetriebsges.m.b.H. übernommen wurden, bleibt der dritte Teil des Vertrages "Übernahmebestimmungen" bis 31. 12. 1993 gültig. Sechs Monate vor Auslaufen der Übernahmebestimmungen sind zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen betreffend des Prämiensystems aufzunehmen.


III. Allgemeine Pflichten der Angestellten
1. Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Den Angestellten ist nicht gestattet, eine Entlohnung und Provision von Kunden oder sonstigen Geschäftspartner ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen. 3. Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu machen oder zu vermitteln.
Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes darstellen.


IV. Arbeitszeit
1. Die Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen (Essenspausen) darf wöchentlich 40 Stunden nicht übersteigen und ist auf fünf Arbeitstage (kein Teildienst) aufzuteilen. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der sich der Angestellte zur Verfügung des Arbeitgebers halten muß. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist mindestens eine Woche im voraus zu vereinbaren und vom Arbeitgeber an einer für den Angestellten leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, daß die Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen erfolgt. In Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann diese Regelung auch mit den einzelnen Angestellten selbst vereinbart werden. 3. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der jeweils geltenden Fassung. 4. Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine Stunde täglich beschränkt. Als Ruhepausen (Essenspausen) gelten nur die Zeiten, während der sich der Angestellte nicht zur Verfügung halten muß.


V. Wöchentliche Ruhezeit
1. Jedem Angestellten ist in regelmäßiger Folge wöchentlich Wochenruhe bzw. Wochenendruhe im Ausmaß von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Wird ein Angestellter während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat er Anspruch auf Ersatzruhe. 2. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist ein unabdingbares Recht des Angestellten. Sie kann nur dann verschoben werden, wenn dies durch ein betrieblich unabwendbares, nicht voraussehbares Ereignis notwendig wird. Für jede entfallende wöchentliche Ruhezeit, die nicht durch Ersatzruhe bzw. durch eine wöchentliche Ruhezeit im laufenden Kalenderjahr oder bis zur früher eintretenden Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde, ist 1/26 des vereinbarten Monatsgehaltes für die Normalarbeitszeit des Monats, in dem die wöchentliche Ruhezeit nicht konsumiert werden konnte, als Entschädigung zu leisten.


VI. Überstunden
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundengehalt und einem Zuschlag. Der Grundstundengehalt beträgt 1/1 73 des Bruttonormalgehaltes.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent des Grundstundengehaltes.


VII. Nachtarbeitszuschlag
Der Nachtarbeitszuschlag für Angestellte, die länger als 3 Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beschäftigt sind, beträgt pro Nachtdienst 120 Schilling.


VIII. Arbeit an Feiertagen
1.Wenn an einem gesetzlich anerkannten Feiertag gearbeitet wird, so gebührt, auch wenn dieser auf einen Sonntag fällt, außer dem regelmäßigen Entgelt, das Entgelt nach § 9 Arbeitsruhegesetz. Statt der Bezahlung kann auch eine Abgeltung in Freizeit nach den Bestimmungen des ARG vereinbart werden.
2.Wenn ein Angestellter an einem Feiertag arbeitet und ihm durch die Benutzung des üblichen öffentlichen Verkehrsmittels am Feiertag nachweislich zusätzliche Kosten erwachsen, so hat er Anspruch auf Spesenersatz bis zur Höhe des jeweiligen Preises von zwei Fahrkarten des öffentlichen Verkehrsmittels am Ort. Sollte kein öffentliches Verkehrsmittel verfügbar sein, so übernimmt der Arbeitgeber die tatsächlich aufgewendeten Kosten.


IX. Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1.Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8
(3) 
Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes z.B. in folgenden Fällen:
  • a)
    bei eigener Eheschließung (3 Arbeitstage),
  • b)
    bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister (1 Arbeitstag),
  • c)
    bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte (2 Arbeitstage),
  • d)
    bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (1 Arbeitstag),
  • e)
    bei Tod der Eltern, Schwiegereltern, oder der Kinder (1 Arbeitstag),
  • f)
    bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag),
  • g)
    bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (1 Arbeitstag),
  • h)
    bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres,
  • i)
    für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird. 2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung die Bestimmungen des § 17a Berufsausbildungsgesetz. Die beispielweise Aufzählung in Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge. 3. Für die Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 AngG). 4. Im Falle des Gebührenurlaubes und bei einer Erkrankung wird das Urlaubs- bzw. Krankenentgelt wie folgt berechnet:
  • a)
    Es wird die Summe der variablen Bezüge des vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt. Für das Urlaubsentgelt wird dieser Betrag durch 12 und sodann durch 26 geteilt, für das Krankenentgelt wird der Betrag ebenfalls durch 12 und sodann durch 30 geteilt. Daraus ergibt sich der Tagessatz, der jeweils dem laufenden Gehalt entsprechend den Urlaubs- bzw. Verhinderungstagen zugerechnet wird.
  • b)
    Teilzeitkräfte erhalten im Falle des Urlaubes oder einer Erkrankung für die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden den Durchschnitt dieser Mehrstunden der letzten 3 Monate.

Der Tagessatz wird wie folgt berechnet:
Die Summe der Mehrstunden der letzten 3 Monate wird durch 3, weiters durch 26 für das Urlaubsentgelt, und durch 30 für das Krankenentgelt geteilt.
  • c)
    Angestellte, die noch kein ganzes Kalenderjahr im Unternehmen beschäftigt sind, erhalten als Entgelt für Krankheit und Urlaub den Durchschnitt der variablen Bezüge der letzten drei Monate. Die Berechnung erfolgt wie b).


X. Weihnachtsremuneration
Die Weihnachtsremuneration wird am 31. Oktober ausbezahlt. Berechnungsbasis ist das Septembergehalt bzw. die Lehrlingsentschädigung. Angestellte und Lehrlinge, die ihr Dienstverhältnis nach dem 30. Juni begonnen haben, erhalten die Weihnachtsremuneration am 30. November auf Basis des Oktobergehaltes bzw. der Lehrlingsentschädigung. Wird das Dienstverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen, wird die Weihnachtsremuneration am darauffolgenden 31. Jänner auf Basis des Dezembergehaltes bzw. der Lehrlingsentschädigung ausbezahlt.
Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.


XI. Urlaub - Urlaubsbeihilfe
Die Urlaubsbeihilfe wird am 31. Mai ausbezahlt. Berechnungsbasis ist das Aprilgehalt bzw. die Lehrlingsentschädigung. Angestellte und Lehrlinge, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Mai begonnen hat, erhalten die Urlaubsbeihilfe erstmals am 30. September auf Basis des Augustgehaltes bzw. der Lehrlingsentschädigung. Angestellte und Lehrlinge, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Mai begonnen hat, erhalten die Urlaubsbeihilfe erstmals am 31. Dezember auf Basis des Novembergehaltes bzw. der Lehrlingsentschädigung. Hat das Dienstverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen, wird die Urlaubsbeihilfe am darauffolgenden 31. Jänner auf Basis des Dezembergehaltes bzw. der Lehrlingsentschädigung ausbezahlt.
Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.
Wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muß er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie Besitzer von Amtsbescheinigungen bzw. Opferfürsorgeausweisen im Sinne des BGBl. Nr. 183/1947, Opferfürsorgegesetz, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen zu ihrem Gebührenurlaub.


XII. Kündigung - Abfertigung
1.Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. 2. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Seiten gelöst werden. 3. Bis zu einer Beschäftigungsdauer von 5 Jahren kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Monates gelöst werden. 4. Hat das Dienstverhältnis länger als 5 Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 (2) Angestelltengesetz möglich. 5. Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 (4) Angestelltengesetz. 6. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. 7. Die Abfertigung wird bis zu 6 Monatsentgelte mit der Endabrechnung überwiesen. Der 6 Monate übersteigende Abfertigungsteil wird 6 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses überwiesen. 8. Angestellte, die nach den Bestimmungen des ASVG in den Ruhestand treten, erhalten auch bei eigener Kündigung die volle Abfertigung. 9. Auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten bis zum letzten Tag des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz besteht der gesetzliche Abfertigungsanspruch. 10a. Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als ein Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. b. Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen. c. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.


XIII. Anrechenbare Dienstzeiten für die gehaltsrechtliche Einstufung
Dienstzeiten im Konzern werden nicht zusammengerechnet, wenn a) den Angestellten an der seinerzeitigen Entlassung ein Verschulden getroffen hat, b) der Angestellte sein seinerzeitiges Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat, c) der Angestellte sein seinerzeitiges Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat und in der Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.


XIV. Arbeitsjubiläum
Für langjährige Dienste in der OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H. werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung von
10 Jahren mindestens 1 Monatsgehalt
15 Jahren mindestens 1,5 Monatsgehälter
25 Jahren mindestens 2 Monatsgehälter
35 Jahren mindestens 2,5 Monatsgehälter
40 Jahren mindestens 3 Monatsgehälter
45 Jahren mindestens 4 Monatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Der Angestellte wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst befreit.
Dienstzeiten im Konzern werden nicht zusammengerechnet, wenn aus den im Abschnitt XIII. lit. a, b, c, angeführten Fällen das seinerzeitige Dienstverhältnis gelöst wurde.


XV. Arbeitskleidung
Wird vom Arbeitgeber beigestellt. Die Reinigung obliegt dem Arbeitgeber.


XVI. Verpflegung

Kunsttext
Beilage 1.1.1995
Jeder Angestellte, welcher in einem produzierenden Betrieb beschäftigt ist, hat Anspruch auf ein freies Mittagessen (Menü 1), ein alkoholfreies Getränk und auf einen Kaffee pro Tag.

Ende


XVII. Gehaltsordnung
1. Die Gehaltsordnung ist im Anhang dieses Kollektivvertrages enthalten und ist ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages. 2. Unter Monatsgehalt ist das Kollektivvertragsgehalt einschließlich persönlicher Überzahlungen zu verstehen. Als solche gelten nicht, die in den Kollektivvertrag vorgesehenen Zulagen, Zuschläge und Spesenvergütungen sowie Nachtzuschläge und Überstundenentlohnungen. 3. Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als Ferialpraktikanten. Diese haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das dritte Lehrjahr.


XVIII. Gehaltszahlung
Die Gehaltszahlung erfolgt in der Form, daß jeweils am Letzten eines Monats für den laufenden Monat eine Vorauszahlung gewährt wird. Die Gesamtabrechnung für diesen Monat erfolgt am Letzten des darauffolgenden Monats.


XIX. Prämiensystem
1.Wenn der Deckungsbeitrag 1 (nach Betriebsabrechnung KÖ bzw. DB V nach Oregano) in der OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H. mindestens den festgesetzten Prozentsatz erreicht bzw. überschreitet, so gelangt für das entsprechende Wirtschaftsjahr eine einmalige Prämie zur Auszahlung. Bei der Festsetzung des Deckungsbeitragsprozentsatzes (DB 1) ist der Betriebsrat miteinzubinden. Dieser Prozentsatz ist bis spätestens Jahresende für das nächstfolgende Jahr jedesmal neu festzulegen. 2. Prämiert wird die (Überschreitung des jährlich festgesetzten DB I Prozentsatzes des Unternehmens (siehe Zusatzprotokoll) mit 15 Prozent. Die Prämie für die Verbesserung des DB I zum Vorjahr in der jeweiligen Betriebsstätte wird mit 15 Prozent festgelegt. Die so ermittelte Prämie wird wie folgt aufgeteilt:
  • a)
    1/3 für Restaurantleitung
  • b)
    2/3 für Personal 3. Anspruch auf die Prämie haben alle Angestellte entsprechend ihrer Dienstzeit, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt wurden und am 31. 12. eines Kalenderjahres in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen. Angestellte, welche durch Kündigung des Arbeitgebers, berechtigten Austritt, Pensionierung, Berufsunfähigkeitspension sowie Karenzurlaub während eines Jahres ausscheiden, erhalten die Prämie aliquot angewiesen. Lehrlinge, Aushilfen und Stundenaushilfen haben keinen Prämienanspruch. 4. Als Obergrenze der Prämie wird 1/4 des Jahreseinkommens angesetzt (ausgenommen Abfertigung, Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung, Jubiläumsgelder und die Prämie gemäß Pkt. XIX. dieses Kollektivvertrages). 5. Die Auszahlung der Prämie erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Betriebsergebnisses, spätestens jedoch mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni. 6. Die Angestellten werden über den Stand ihres Prämienkontos mit der monatlichen Gehaltsabrechnung informiert.


XX. Übernahmebestimmungen
1. Für Angestellte aus den Unternehmensbereichen des Konsum Österreich, welche im Zuge der Ausgliederung von Konsum Österreich zur OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H. übernommen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs sowie des Zusatzkollektivvertrages für die Handelsbetriebe der Konsumgenossenschaften Österreichs in der jeweils gültigen Fassung, einschließlich der sonstigen innerbetrieblichen Regelungen. 2. Angestellte, welche aufgrund der Übernahmebestimmungen berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft machen, können über Antrag bei ihrer Interessenvertretung (Betriebsrat, Gewerkschaft) innerhalb eines Monats nach Eintritt des Anlaßfalles ihr Dienstverhältnis unter Wahrung ihrer gesetzlichen Ansprüche (z.B. Abfertigung) lösen.
3.Für jene Angestellte, welche im Zuge der ersten Ausgliederung mit 1. 1. 1991 in die Oregano übernommen wurden, gilt Pkt. XX/2 bis 31. 3. 1992 bzw. Pkt. XIX ab 1. 1. 1994.
4.Für Angestellte, welche im Zuge der zweiten Ausgliederung mit 1. 5. 1992 in die Oregano übernommen werden, gilt Pkt. XX/2 bis 30. 4. 1993 bzw. Pkt. XIX ab 1. 1. 1995.
Wien, am 28. 1. 1992