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Ordensspitäler Österreich / St. Vinzenz in Zams / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK

für die

Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs
abgeschlossen zwischen dem
„Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
vertreten durch die Dr. Christian Kuhn Rechtsanwalts GmbH
1010 Wien,
Elisabethstraße 22,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida,
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
andererseits.

Zwischen den kollektivvertragschließenden Teilen wird für die Dienstnehmer der a.ö. Krankenhaus St. Vinzenz Betriebs GmbH, auf die der Kollektivvertrag anzuwenden ist, ein Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, der wie folgt lautet:


1.
1.
Die Dienstnehmer des Krankenpflegepersonals, deren Dienstverhältnis nach dem 31.1.2013 begonnen hat, erhalten anstelle der kollektivvertraglichen Erschwerniszulage nachstehende Zulage:
Verwendungsgruppe A bis F:
Erschwerniszulage: € 152,21 brutto monatlich.


2.
2.
Arbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 31.1.2013 begonnen hat, erhalten anstelle der kollektivvertraglichen Erschwerniszulage für Operationsgehilfinnen mit Zeugnis, der Erschwernis- oder Schmutz- oder Gefahren- oder Infektionszulage und der Pflegedienstzulage nachstehende Zulage:
Verwendungsgruppe A bis C:
Erschwerniszulage € 152,21 brutto monatlich.


3.
3.
Falls keine abweichende Vereinbarung zwischen den Kollektivvertragsparteien getroffen wird, werden die oben angeführten Erschwerniszulagen jährlich mit demselben Prozentsatz (falls ein derartiger nicht vereinbart wird, in derselben Weise) verändert, wie die kollektivvertraglichen Zulagen zumindest verändert werden.


4.
4.
§ 15 Abs. 3 des Kollektivvertrages lautet für alle Dienstnehmer:
Das Urlaubsgeld ist je zur Hälfte mit dem Entgelt für März und Juni, die Weihnachtsremuneration ist je zur Hälfte mit dem Entgelt für September und November zur Auszahlung zu bringen.


5.


5.
Eine Anrechnung gemäß § 17 des Kollektivvertrages findet für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.2.2013 begonnen hat, in Ansehung des Vorgriffs auf die 6. Urlaubswoche (bewirkt durch die Vereinbarung der Geltung des Vertragsbedienstetengesetz) nicht statt.


6.
6.
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31.1.2013 begonnen hat und die zunächst noch nicht nach Kollektivvertrag eingestuft und entlohnt wurden, werden so auf den Kollektivvertrag umgestellt, dass das Jahresbruttoentgelt (einschließlich der bisher gewährten fixen Zulagen und der Sonderzahlungen nach dem Tiroler Gemeindevertragsbedienstetengesetz) gleich bleibt, dies unter der Einrechnung der Zulagen dieses Zusatzkollektivvertrages, der kollektivvertraglichen Zulagen, der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen und des kollektivvertraglichen Grundgehalts (Einstufung nach dem Kollektivvertrag) und erforderlichenfalls durch Gewährung einer Überzahlung.


7.
7.
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.2.2013 begonnen hat und die daher nicht nach Kollektivvertrag eingestuft und entlohnt werden, sind bis 31.10.2013 berechtigt, schriftlich zu begehren, dass sie wie Dienstnehmer gemäß Punkt 6. nach dem Kollektivvertrag eingestuft und umgestellt werden (unter Zugrundelegung des ab 1.2.2013 nach den bisherigen Regelungen gebührenden Jahresbruttoentgelts). Für diese Dienstnehmer gelten nach der Umstellung § 15 Abs. 1 sowie die Anhänge I. bis VI. des Kollektivvertrages. Die Umstellung erfolgt aufgrund eines bis 31.10.2013 gestellten schriftlichen Begehrens mit Wirksamkeit zum 30.11.2013. Eine Veränderung des Jahresbruttoentgelts darf durch die Umstellung nicht stattfinden.


8.
8.
Die Überzahlungen gemäß Punkt 6. und Punkt 7. werden (da sie Gehalt und Zulagen nach dem Tiroler Gemeindevertragsbedienstetengesetz substituieren) jeweils jährlich mit dem selben Prozentsatz verändert, mit dem das kollektivvertragliche Grundgehalt verändert wird. Wird eine generelle prozentuelle Veränderung der kollektivvertraglichen Grundgehälter nicht vereinbart, findet eine Veränderung von Grundgehalt und Überzahlung in der selben Weise statt, wie dies für Grundgehalt und Überzahlung im Kollektivvertrag vereinbart wird.


9.
9.
Die Umstellungen gemäß Punkt 6. haben bis 30.6.2013 stattzufinden. Eine Veränderung des Jahresbruttoentgelts darf durch die Umstellung nicht stattfinden.


Unterzeichnungsprotokoll
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
Dr. Christian Kuhn Rechtsanwalts GmbH
Dr. Christian Kuhn
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender
Gottfried Winkler
Bundessektionsvorsitzender Bundesfachgruppensekretär
Willibald Steinkellner Rudolf Wagner

Wien, am 16.5.2013