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Aenderung Historie

Anderung des Kollektivvertrages 2024

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

für die
Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs
abgeschlossen zwischen dem
„Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Osterreichs"
vertreten durch die KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
1010 Wien, Elisabethstraße 22,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
in Kooperation mit der Arztekammer für Wien
Kurie für angestellte Ärzte
1010 Wien, Weihburggasse 10-12
andererseits.
Der Kollektivvertrag, dessen Geltung am 01.03.2024 begann, wird geändert, sodass rückwirkend ab 01.03.2024 § 16b wie folgt lautet:


§ 16b Ausgleichsstunden für Nachtdienste
·(gilt nicht für Ärzte)
(1)  Dienstnehmer, die weder gemäߧ 13d Z 8 noch gemäß NachtSchwerarbeitsgesetz- Novelle 1992 Anspruch auf Ausgleichsstunden bzw. Zeitguthaben für Nachtstunden haben, erhalten für jeden tatsächlich erbrachten, den Zeitraum vom 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zur Gänze umfassenden Nachtdienst mit Anwesenheit im Haus zwei Ausgleichsstunden, arbeitszeitrechtlich die entgeltrechtlich, Arbeitszeit sind. Für aber nicht einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 6 Monate ist der Verbrauch unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zu vereinbaren, bei Nichtgewährung ist das Entgelt hierfür im Verhältnis 1: 1 auszuzahlen, soweit nicht eine Vereinbarung über einen weiteren Übertrag zustande kommt. Die Auszahlungen erfolgen mit den Entgelten für Juli und Jänner. allfällige künftige Ansprüche betreffenden Berufsgruppen in Die Ausgleichsstunden sind auf (z.B. bei Einbeziehung der das NSchG) anzurechnen. Die Gewährung dieser Ausgleichsstunden ist keine Einbeziehung gemäß § 2 Abs (2) der Nacht-Schwerarbeitsgesetz-Novelle, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen.
(2)  Dienstnehmer, die Anspruch auf Zeitguthaben nach der NSchGNovelle 1992 haben oder denen Ausgleichsstunden schon vor dem 01.03.2024 gewährt wurden und die am 01.03.2024 das 48., nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig Nachtdienste leisten und nicht schon Anspruch auf die 6. Urlaubswoche nach dem Urlaubsgesetz haben, haben Anspruch auf folgende Ausgleichszahlung, deren Auszahlung bis 31.12.2024 stattfindet:
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 48., nicht aber das 49. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 700,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 49., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 600,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 50., nicht aber das 51. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 500,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 51., nicht aber das 52. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 400,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 52., nicht aber das 53. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 300,00 brutto.
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 53., nicht aber das 54. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 200,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 54., nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 100,00 brutto
Die Zahlungen erfolgen einmalig und sind am 31.12.2024 fällig.
(3)  Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 können durch schriftliche Erklärung (beim Arbeitgeber einlangend bis 30.11.2024) wählen, dass sie bis zur Vollendung ihres 55. Lebensjahres im bisherigen System, nämlich statt der Ausgleichszahlung gemäß Abs. 2 im bisherigen System der Anrechnung ihres Zusatzurlaubs auf Zeitguthaben gemäß NSchG-Novelle 1992 verbleiben. Demzufolge ist gemäߧ 17 (in der Fassung vom 1. März 2023) auf das Zeitguthaben gemäß NSchG-Novelle 1992 der gewährte Zusatzurlaub nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages ( § _5, § 10) anzurechnen. Im Gegenzug ist die kollektivvertragliche 6. Urlaubswoche gemäß § 5 Abs. 9 (in der Fassung vom 1. März 2023) nur insoweit auf sonstige Zusatzurlaube (insbesondere§ 5 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 2) anzurechnen, wie von dieser Gegenrechnung gemäߧ 17 (in der Fassung vom 1. März 2023) nicht Gebrauch gemacht wird, sodass eine doppelte Gegenrechnung unter Berufung auf § 1 7 ( in der Fassung vom 1. März 2023) nicht stattfindet.
(4)  Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die eine Wahl im Sinne des Verbieibens im bisherigen System getroffen haben oder noch treffen, treffen diese im Sinne des ergänzten Abs. 3, und können diese Wahl bis 30.11.2024. widerrufen, für diese Dienstnehmer gilt dann Abs. 2. Für alle Dienstnehmer gilt ab ihrem 55. Geburtstag allein Abs 1.
(5)  Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH.



Wien, am 30. Sep. 2024
Für den Verein „Interessenvertretung· von Ordensspitälern und von
konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs"
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Dr. Christian Kuhn
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender Generalsekretärin
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Verhandlungsleiter Fachbereichssekretärin
Johannes Wölfingseder Farije Selimi