St. Vinzenz-Heim Schernberg / Rahmen
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida / Gelesenes und eingearbeitetes Korrektorat
für die ArbeitnehmerInnen des St. Vinzenz-Heims Schernberg
gültig ab 1.2.2012
abgeschlossen zwischen der
Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
Johann Böhm-Platz 1
1020 Wien
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle im St. Vinzenz-Heim Schernberg der St. Vinzenz – Heim Betriebsgesellschaft m.b.H. beschäftigten Angestellten und ArbeiterInnen. Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind ausdrücklich ÄrztInnen im Sinne des Ärztegesetzes, alle Personen, die einem religiösen Orden oder einer Kongregation angehören (geistliches Personal), MitarbeiterInnen, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, PraktikantInnen (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren) und Lehrlinge, weiters leitende DienstnehmerInnen, bei welchen die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht gelten.
II. Abschnitt Bestimmungen für Angestellte
§ 2 Anspruch bei Dienstverhinderung
Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Jedenfalls gebührt jene Freizeit, die für ArbeiterInnen aufgrund der Bestimmungen des § 4 dieses Kollektivvertrages gilt.
§ 3 Lösung des Dienstverhältnisses
Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) Anwendung. Im ersten Monat der Dienstzeit kann das Angestelltenverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Die Kündigung ist für beide Teile zum letzten Tag eines jeden Monats zulässig und muss schriftlich erfolgen.
III. Abschnitt Bestimmungen für DienstnehmerInnen, die sich nicht im Angestelltenverhältnis befinden (im Folgenden kurz ArbeiterInnen genannt)
§ 4 Anspruch bei Dienstverhinderung der ArbeiterInnen
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird für ArbeiterInnen mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:
a) |
bei
Arztbesuchen
(gilt auch für Ambulatorien) und Behördenwegen; die notwendige Zeit, höchstens bis zum Ausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit pro Kalenderjahr; |
b) |
bei eigener Eheschließung |
2 Arbeitstage; |
c) |
bei Übersiedlung innerhalb der Wohngemeinde |
1 Arbeitstag; |
d) |
bei Übersiedlung außerhalb der Wohngemeinde |
2 Arbeitstage; |
e) |
beim Ableben eines Angehörigen im ersten Grad der auf- und absteigenden Linie |
2 Arbeitstage; |
f) |
beim Ableben des Ehegatten |
3 Arbeitstage; |
g) |
beim Ableben der Großeltern, Geschwister und Schwiegereltern |
1 Arbeitstag. |
Der Anspruch ist an das Ereignis gebunden.
§ 5 Lösung des Arbeitsverhältnisses
(1)
Im ersten Monat der Dienstzeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
(2)
Redaktionelle Anmerkungen
Gemeinsamer Hinweis der Kollektivvertragsparteien (Stand 01.10.2021):Mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl I 153/2017 am 01.10.2021 und der darin vorgesehenen Angleichung der Kündigungsbestimmungen von ArbeiterInnen und Angestellten treten die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Regelungen zur Kündigungsfrist außer Kraft. Die einzuhaltenden Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und ArbeitgeberInnen richten sich ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach den Fristen des § 1159 ABGB. Die Kündigungstermine laut Kollektivvertrag oder Dienstvertrag bleiben aufrecht.
Bei einer Kündigung bedarf es beiderseits der Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen:
Bis zum vollendeten 5. Dienstjahr: |
2 Wochen, |
Bis zum vollendeten 15. Dienstjahr: |
4 Wochen, |
Bis zum vollendeten 25. Dienstjahr: |
6 Wochen, |
Bei mehr als 25 Dienstjahren: |
12 Wochen. |
(3)
Die Kündigung ist für beide Teile nur zum letzen Tag eines jeden Monats zulässig und muss schriftlich erfolgen. Bei Kündigung durch den Dienstgeber und bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist den ArbeiterInnen auf ihr Verlangen während der oben genannten Kündigungsfrist wöchentlich ein Fünftel der vereinbarten Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
IV. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen
§ 6 Anstellung
(1)
Die Anstellung der ArbeitnehmerInnen und die Einstufung ins Lohn- und Gehaltschema erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats.
(2)
Die Anstellung auf Probe erfolgt auf die Dauer eines Kalendermonats ab Beginn des Dienstverhältnisses. Nach Ablauf dieser Probezeit gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.
(3)
Den ArbeitnehmerInnen ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstvertrag mit dem Inhalt gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. (2) Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) zu übergeben. Der Betriebsrat erhält hievon eine Durchschrift.
(4)
Den ArbeitnehmerInnen werden für die Einreihung in die Gehaltsstufe nach vollendetem ersten Dienstjahr frühere einschlägige Dienstzeiten (z.B. Tätigkeit im erlernten Beruf, Tätigkeit mit Diplom oder sonstigem entsprechenden Abschluss) bis zum Höchstausmaß von fünf Dienstjahren angerechnet, sofern die früheren Dienstzeiten mindestens je sechs Monate ununterbrochen gedauert haben und in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens war, zugebracht wurden.
Für Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Dipl. BehindertenpädagogInnen und Dipl. SozialbetreuerInnen und Dipl. ErgotherapeutInnen wird die erforderliche Ausbildungszeit zur Gänze als Vordienstzeit angerechnet.
§ 7 Arbeitszeit
(1)
Die Normalarbeitszeit beträgt für alle ArbeitnehmerInnen 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Arbeitsstunden nicht überschreiten. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit gesichert sein. Die 15-minütige Vormittagspause zur vorgegebenen Zeit wird in die Arbeitszeit eingerechnet. Die Zeiträume zur Einnahme der Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme der Mittagsmahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde dauern, soll jedoch nicht länger als eineinhalb Stunden sein. Bei geteilten Diensten beträgt die Pause höchstens vier Stunden.
(2)
Für ArbeitnehmerInnen, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängen muss, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. In diesem Fall darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Für ArbeitnehmerInnen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen (Pflege- und Betreuungspersonal, Technischer Dienst) gilt Folgendes:
a)
Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. Bei einer geplanten Arbeitsbereitschaft von mehr als sechs Stunden darf die Tagesarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten.
b)
Die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
c)
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von vier Monaten darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
d)
Zeitguthaben oder Zeitschulden von 10 Stunden können in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
(4)
Die Diensteinteilung wird durch die jeweilige Bereichsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat so rechtzeitig vorgenommen, dass der Dienstplan bis zum 20. des laufenden Monats für den Folgemonat erstellt ist. Alle späteren Änderungen des so erstellten Dienstplanes sind nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer möglich.
(5)
Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit für jene ArbeitnehmerInnen, die zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstes nicht erforderlich sind, ohne Lohnausfall um 12:00 Uhr mittags. Tritt aus Dienstrücksicht die vorgenannte Kürzung der Arbeitszeit nicht ein, so gebührt für die über 12:00 Uhr mittags hinausgehende Arbeitszeit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1.
§ 8 Überstunden und Mehrstunden
(1)
Jede angeordnete Arbeitsleistung, die über die in § 7 dieses Kollektivvertrages einzeln angeführten Normalarbeitszeiten oder die im Dienstplan fixierte tägliche Normalarbeitszeit (Ausnahme Diensttausch) hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit.
(2)
Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten. Solchen Anordnungen ist Folge zu leisten, wenn die Überstundenarbeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
(3)
Die Vergütung der Überstunden erfolgt gemäß den nachstehenden Bedingungen:
a)
Überstunden an Werktagen werden mit 50 % Aufschlag auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist ein Einhundertsiebzigstel des Monatslohns (Gehalts) pro Stunde, vergütet.
b)
Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und dem gleichzuwertenden freien Tag werden mit einem hundertprozentigen Aufschlag auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist ein Einhundertsiebzigstel des Monatslohnes (Gehalts) pro Stunde, vergütet.
c)
Überstunden können im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in Freizeit abgegolten werden.
(4)
Mehrleistungsstunden werden ohne Zuschlag abgegolten.
§ 9 Urlaub
(1)
Für alle ArbeitnehmerInnen gilt das Urlaubsgesetz mit folgenden Ergänzungen:
(2)
Für die Bemessung sind den ArbeitnehmerInnen die im Inland oder einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens verbrachten und nachgewiesenen Dienstzeiten, sofern sie mehr als 6 Wochen ununterbrochen betragen haben, bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen.
(3)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen dem Arbeitgeber und den ArbeitnehmerInnen unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten der ArbeitnehmerInnen zu vereinbaren. § 4 Abs. 4 Urlaubsgesetz ist anzuwenden.
(4)
Als Urlaubsjahr gilt für die bis 30.6.2007 eingetretenen ArbeitnehmerInnen das Kalenderjahr.
§ 10 Dienstbekleidung und Reinigung
Der Arbeitgeber stellt den ArbeitnehmerInnen eine branchenübliche Dienstbekleidung zur Verfügung. Näheres regelt die Betriebsvereinbarung.
§ 11 Haushalts- und Kinderzulage
(1)
Die Haushaltszulage im monatlichen Ausmaß von € 10,90 gebührt jenen ArbeitnehmerInnen, die nachweislich verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten leben. Wenn beide Ehegatten beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, gebührt die Haushaltszulage nur einmal.
(2)
Die ArbeitnehmerInnen erhalten für eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder, wenn diese im gemeinsamen Haushalt der ArbeitnehmerInnen leben, eine Kinderzulage pro Kind von € 10,90 monatlich. Der Anspruch ist durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kinderzulage ist fällig, wenn für das zu versorgende Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Wegfall der Familienbeihilfe ist unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Wenn Vater und Mutter im Betrieb beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem Elternteil.
(3)
Diese Zulagen sind von den Bestimmungen des Punktes (13) des Anhangs B ausgenommen.
§ 12 Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration
(1)
Allen ArbeitnehmerInnen gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in Höhe je eines Monatsbezuges. Die Auszahlung erfolgt bei ArbeitnehmerInnen in vier gleichen Teilen, jeweils zum Ende eines Quartals (Ausnahme 4. Quartal: Fälligkeit Ende November) und bei Angestellten in zwei Teilen mit der Juni- und November-Abrechnung.
(2)
Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Anteil, ebenso wenn ArbeitnehmerInnen vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden. Bei Angestellten kann eine Rückrechnung des zu viel bezahlten Urlaubsgeldes bzw. der zu viel gezahlten Weihnachtsremuneration erfolgen.
(3)
Bei ArbeiterInnen besteht bei gerechtfertigter Entlassung bzw. bei unbegründetem vorzeitigem Austritt (ausgenommen bei Entlassung wegen Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit wegen Krankheit oder Unglücksfall) kein Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration.
(4)
Als Monatsbezug im Sinne des § 12 gilt:
a)
für Angestellte:
Grundgehalt, Leistungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Ergänzung zur Pflegedienstzulage, Haushaltszulage und eine Funktionszulage, sofern eine gebührt;
b)
für ArbeiterInnen:
Grundlohn, Verwaltungsdienstzulage, Haushaltszulage und eine Funktionszulage, sofern eine gebührt.
§ 13 Wohnraum und Verpflegung
(1)
Der Arbeitgeber stellt nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Wohnraum und Verpflegung für ArbeitnehmerInnen zur Verfügung.
(2)
Die Preise für Wohnraum und Verpflegung sind einvernehmlich mit dem Betriebsrat festzusetzen.
§ 14 Reisekosten und Aufwandsentschädigung
(1)
Fahrtkosten:
Bei Dienstreisen gebührt den ArbeitnehmerInnen der Ersatz der anfallenden Fahrtkosten, bei Fahrten mit dem eigenen Pkw das amtliche Kilometergeld in der jeweils gültigen Höhe bzw. bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtspesen 2. Klasse.
(2)
Tages- und Nächtigungsgelder:
Den ArbeitnehmerInnen gebührt bei Dienstreisen eine Aufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tag- und Nachtgeld. Die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete in der jeweils gültigen Fassung. Die derzeitigen Gebühren:
Das Tagesgeld für Inlandsreisen beträgt € 26,40/Tag. Dauert die Dienstreise länger als 3 Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Taggeldes. Das Taggeld gebührt nicht, wenn seitens des Arbeitgebers eine unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. Wenn bei einer Inlandreise keine höheren Kosten für eine Nächtigung nachgewiesen werden, gebührt als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten für Frühstück ein Betrag von € 15,–. Gegen Vorlage einer Rechnung sind die tatsächlichen angemessenen Nächtigungskosten zu ersetzen. Das Nächtigungsgeld gebührt nicht, wenn vom Arbeitgeber eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(3)
Sonstiger Kostenersatz:
Überdies gebührt den ArbeitnehmerInnen der Ersatz aller von ihnen im Interesse des Arbeitgebers oder in dessen Auftrag entstandenen Auslagen, welche durch Belege nachzuweisen sind.
(4)
Sonderregelungen:
Für Fort-, Aus- und Weiterbildung und Urlaub mit HeimbewohnerInnen gibt es im Einvernehmen mit dem Betriebsrat arbeitsvertragliche Sonderregelungen.
§ 15 Abfertigung
Der Anspruch der ArbeitnehmerInnen, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz (AngG) bzw. den Bestimmungen des Arbeitabfertigungsgesetzes mit folgender Abweichung:
"Der Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23a Abs. 1 AngG besteht, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat."
§ 16 Dienstjubiläum
Nach ununterbrochenen 10 Dienstjahren im gleichen Betrieb gebührt den ArbeitnehmerInnen als Anerkennung für ihre Dienste ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:
nach 10 Dienstjahren: |
1 Monatsbezug, |
nach 25 Dienstjahren: |
2 Monatsbezüge, |
nach 35 Dienstjahren: |
3 Monatsbezüge. |
Als Monatsbezug iSd § 16 gilt:
a)
für Angestellte:
Grundgehalt, Leistungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Ergänzung zur Pflegedienstzulage, Haushaltszulage und eine Funktionszulage, sofern eine gebührt;
b)
für ArbeiterInnen:
Grundlohn, Verwaltungsdienstzulage, Haushaltszulage und eine Funktionszulage, sofern eine gebührt.
§ 17 Verfall von Ansprüchen
Ansprüche auf Bezahlung von Zuschlägen, Zulagen und Lohn oder Gehalt müssen bei sonstigem Verfall, innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber, schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts- oder Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.
§ 18 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages
(1)
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.2.2012 in Kraft. Er kann von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Letzten eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind rechtzeitig Verhandlungen aufzunehmen, dass die Möglichkeit gegeben ist, dass innerhalb der Kündigungsfrist ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
(2)
Die diesem Kollektivvertrag angeschlossenen Anhänge A, B und C bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Bestehende höhere Gehälter, Löhne und Zulagen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Diese bestehenden Zulagen werden im gleichen Ausmaß erhöht wie die im Anhang B angeführten Zulagen.
(3)
In diesem Kollektivvertrag nicht besonders geregelte Belange fallen unter die Bestimmungen der jeweils hiefür geltenden Gesetze und Verordnungen.
(4)
Valorisierungen für die Bundes-Vertragsbediensteten werden in Hinkunft auf die Schemata gemäß Anhang C angewandt werden.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am
........................................... |
........................................... |
Gewerkschaft VIDA |
Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs |
Anhang A (Einstufungskriterien)
Gültig ab 01.02.2012
1.
Entlohnungsschema I (Angestellte) für Vertragsbedienstete:
Entlohnungsgruppe a:
AkademikerInnen in akademischer Verwendung.
Entlohnungsgruppe b:
Verwaltungsdienst mit Matura oder Sonderausbildung (z.B. Personalverrechnerprüfung).
Entlohnungsgruppe c:
Verwaltungsdienst, sofern nicht in b, Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Dipl. BehindertenpädagogInnen, Dipl. SozialbetreuerInnen und Dipl. ErgotherapeutInnen.
Entlohnungsgruppe d:
PflegehelferInnen, AltenfachbetreuerInnen, FachsozialbetreuerInnen und geprüfte BehindertenbetreuerInnen.
2.
Entlohnungsschema II (ArbeiterInnen) für Vertragsbedienstete:
Entlohnungsgruppe p1:
FacharbeiterInnen im erlernten Beruf.
Entlohnungsgruppe p3:
HeimhelferInnen.
Entlohnungsgruppe p5:
Ungelernte und angelernte ArbeiterInnen.
Die Einstufung in die Entlohnungsgruppen p2 bis p4 kann auf Antrag des Betriebsrates erfolgen.
FerialarbeiterInnen:
Erhalten einen Monatslohn von brutto € 962,52 inklusive der anteiligen Sonderzahlungen.
Beschäftigungszeiten unter einem Monat werden entsprechend der Dienstzeit aliquotiert.
3.
Zeitvorrückung:
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten jedes 2. Jahr mit Stichtag 1. Jänner automatisch eine Vorrückung in ihrer Entlohnungsgruppe.
Im Entlohnungsschema I und II (ArbeiterInnen und Angestellte) verbleiben die ArbeitnehmerInnen in den Entlohnungsstufen 1–3 je 1 Jahr. Ab der Entlohnungstufe 4 rücken die ArbeitnehmerInnen nach je 2 weiteren Jahren in die nächste Entlohnungsstufe vor.
Anhang B (Zulagenordnung)
Kunsttext
Zulagenordnung gültig ab 01.03.2014
gültig ab 01.03.2014
1.
Nachtdienstzulage:
Die Nachtdienstzulage in der Höhe von € 37,41 pro Nachtdienst erhalten ArbeitnehmerInnen, die auf Anordnung in der gesamten Zeit von 19:00 bis 7:00 Uhr früh Dienst geleistet haben.
2.
Gefahrenzulage:
Gefahrenzulage in der Höhe von € 97,35 monatlich erhalten ArbeitnehmerInnen in jenen Arbeitsbereichen, in denen unmittelbarer Kontakt in der Pflege und Betreuung (nicht bei Zusammenarbeit mit Bewohnern in den betrieblichen Bereichen, wie z.B. Küche, Wäscherei, Werkstatt, Verwaltung) zu den HeimbewohnerInnen gegeben ist.
3.
Erschwerniszulage:
ArbeitnehmerInnen erhalten eine Erschwerniszulage.
a)
Die Erschwerniszulage in der Höhe von € 425,05 erhalten ArbeitnehmerInnen mit Diplom, PsychologenInnen und PädagogenInnen für den Betreuungsbereich.
b)
Die Erschwerniszulage in der Höhe von € 255,03 erhalten PflegehelferInnen, AltenfachbetreuerInnen, FachsozialbetreuerInnen und geprüfte BehindertenbetreuerInnen.
c)
Die Erschwerniszulage in der Höhe von € 110,78 erhalten alle übrigen ArbeitnehmerInnen.
4.
Funktionszulagen:
Werden ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber mit einer im folgenden genannten Funktion betraut, so gebührt eine Funktionszulage. Diese gebührt für folgende Funktionen:
a) |
Sicherheitsfachkraft |
€ 197,48 monatlich, |
b) |
Brandschutzbeauftragte/r |
€ 123,35 monatlich, |
c) |
Abfallbeauftragte/r |
€ 49,38 monatlich, |
d) |
Bereichsleitung klein |
€ 197,48 monatlich, |
e) |
Bereichsleitung klein, Vertretung |
€ 6,58 täglich, |
f) |
Bereichsleitung groß |
€ 296,18 monatlich, |
g) |
Bereichsleitung groß, Vertretung |
€ 9,88 täglich, |
h) |
Pflegedienstleitung |
€ 535,62 monatlich, |
i) |
Beschäftigungstherapieleitung (BTL) |
€ 394,91 monatlich, |
j) |
BTL-Vertretung |
€ 197,48 monatlich, |
k) |
Stationsleitung |
€ 412,75 monatlich. |
zu d) Bereichsleitung klein und e) Vertretung:
-
-
Stations- und Wohngruppenleitung mit max. 20 HeimbewohnerInnen;
-
-
Werkstättenleitung inkl. Technischer Dienst mit max. 4 ArbeitnehmerInnen (zusätzlich zum Werkstättenleiter);
-
-
Wäschereileitung;
-
-
Küchenleitung bis maximal 200 Mittagessen pro Tag.
zu f) Bereichsleitung groß und g) Vertretung:
-
-
Stations- und Wohngruppenleitung mit über 20 HeimbewohnerInnen;
-
-
Werkstättenleitung inkl. Technischer Dienst mit mehr als 4 ArbeitnehmerInnen (zusätzlich zum Werkstättenleiter);
-
-
Küchenleitung mit mehr als 200 Mittagessen pro Tag.
zu k) Stationsleitung:
Die Funktionszulage wird nach dem Beschäftigungsausmaß aliquot berechnet.
5.
Bereitschaftsdienstvergütung:
a)
Sind ArbeitnehmerInnen über Weisung des Arbeitgebers zur Anwesenheit im Betrieb verpflichtet, erhalten sie eine Vergütung in der Höhe von € 5,02 pro Stunde.
b)
Sind ArbeitnehmerInnen über Weisung des Arbeitgebers zur Leistung eines Rufbereitschaftsdienstes verpflichtet, erhalten sie eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von € 2,72 pro Stunde.
6.
Schmutzzulage:
ArbeitnehmerInnen, welche regelmäßig als Schlosser, Tischler, Maler, Maurer, Wäscher, Elektriker und Gärtner verwendet werden, erhalten diese Zulage in der Höhe von € 39,09 monatlich.
7.
Leistungszulage:
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten eine Leistungszulage. Diese beträgt bei Eintritt in den Betrieb 5 % des monatlichen Grundbezugs, nach 5 Jahren 10 % und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 15 % des Grundbezuges.
Angestellte erhalten in Abweichung dazu eine Leistungszulage von € 92,32 monatlich.
8.
Verwaltungsdienstzulage:
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von € 159,22 monatlich.
9.
Pflegedienstzulage:
Das diplomierte Pflegepersonal, das im Wohn- und Pflegebereich beschäftigt ist, erhält eine Pflegedienstzulage in der Höhe von € 143,97 monatlich. Bei der Einstufung ab der Entlohnungsstufe c/11 erhöht sich diese Zulage auf € 172,76 monatlich.
PflegehelferInnen, geprüfte BehindertenbetreuerInnen und FachsozialarbeiterInnen, die im Wohn- und Pflegebereich beschäftigt werden, erhalten eine Pflegezulage in der Höhe von € 54,84 monatlich.
10.
Ergänzung zur Pflegedienstzulage:
BezieherInnen der Pflegedienstzulage nach Punkt 9. erhalten in Ergänzung dieser Zulage. Diese beträgt für diplomiertes Personal € 124,46 monatlich und für PflegehelferInnen, geprüfte BehindertenbetreuerInnen und FachsozialbetreuerInnen € 37,41 monatlich.
11.
Personalzulage:
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten eine Personalzulage in der Höhe von € 41,25 monatlich.
12.
Sonn- und Feiertagsvergütung:
Allen ArbeitnehmerInnen (ausgenommen Techn. Dienst) gebührt für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen eine Vergütung in der Höhe von € 3,59 je geleisteter Stunde.
13.
Die oben angeführten Zulagen ändern sich jährlich im selben prozentuellen Ausmaß, in dem die Zulagen für Bundes- Vertragsbedienstete verändert werden, sofern nicht der Arbeitgeber mitteilt, dass die wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der Leistung eine Gefährdung des Weiterbestands zur Folge hätte.
Ausgenommen hievon ist die Rufbereitschaftszulage gemäß Punkt 5.b) dieser Zulagenordnung.
Ende
Vertragsbedienstete Entlohnungsschema I:
Kunsttext
Entlohnungsschema I gültig ab 01.03.2014
Vertragsbedienstete I § 11 VBG
in der Entlohnungsstufe |
in der Entlohnungsgruppe |
a |
b |
c |
d |
e |
Euro |
1 |
2.073,5 |
1.650,0 |
1.467,8 |
1.409,3 |
1.351,0 |
2 |
2.123,1 |
1.688,6 |
1.501,3 |
1.435,4 |
1.365,7 |
3 |
2.173,3 |
1.727,3 |
1.534,7 |
1.461,2 |
1.380,2 |
4 |
2.223,4 |
1.766,8 |
1.568,0 |
1.487,2 |
1.394,9 |
5 |
2.273,4 |
1.808,0 |
1.601,4 |
1.513,1 |
1.409,3 |
6 |
2.323,7 |
1.850,2 |
1.634,6 |
1.538,8 |
1.424,2 |
7 |
2.408,2 |
1.895,2 |
1.668,1 |
1.564,8 |
1.438,8 |
8 |
2.493,3 |
1.940,3 |
1.701,3 |
1.590,6 |
1.453,4 |
9 |
2.577,9 |
2.003,8 |
1.734,6 |
1.616,8 |
1.468,0 |
10 |
2.662,0 |
2.068,8 |
1.768,3 |
1.642,7 |
1.482,8 |
11 |
2.746,7 |
2.153,7 |
1.804,1 |
1.668,5 |
1.497,4 |
12 |
2.830,6 |
2.239,1 |
1.840,5 |
1.694,2 |
1.512,2 |
13 |
2.915,2 |
2.324,6 |
1.878,2 |
1.720,3 |
1.526,5 |
14 |
2.999,9 |
2.409,2 |
1.917,0 |
1.746,4 |
1.541,2 |
15 |
3.084,2 |
2.493,5 |
1.955,7 |
1.772,7 |
1.555,8 |
16 |
3.194,5 |
2.578,1 |
1.994,7 |
1.800,2 |
1.570,6 |
17 |
3.305,7 |
2.663,2 |
2.034,2 |
1.828,3 |
1.585,2 |
18 |
3.416,9 |
2.747,0 |
2.073,5 |
1.856,6 |
1.599,8 |
19 |
3.528,1 |
2.832,0 |
2.112,9 |
1.887,0 |
1.614,6 |
20 |
3.639,6 |
2.915,9 |
2.152,1 |
1.917,0 |
1.629,2 |
21 |
— |
— |
2.191,5 |
1.947,1 |
1.643,7 |
Ende
Vertragsbedienstete Entlohnungsschema II:
Kunsttext
Entlohnungsschema II gültig ab 01.03.2014
Vertragsbedienstete II § 14 VBG
in der Entlohnungsstufe |
in der Entlohnungsgruppe |
p 1 |
p 2 |
p 3 |
p 4 |
p 5 |
Euro |
1 |
1.475,3 |
1.445,8 |
1.416,4 |
1.386,8 |
1.357,3 |
2 |
1.508,7 |
1.474,8 |
1.442,4 |
1.407,2 |
1.372,2 |
3 |
1.542,5 |
1.503,7 |
1.468,4 |
1.427,8 |
1.386,9 |
4 |
1.576,2 |
1.532,5 |
1.494,6 |
1.448,1 |
1.402,2 |
5 |
1.610,0 |
1.561,3 |
1.520,7 |
1.468,4 |
1.416,6 |
6 |
1.643,3 |
1.590,2 |
1.547,0 |
1.488,9 |
1.431,3 |
7 |
1.677,3 |
1.619,3 |
1.572,5 |
1.509,1 |
1.446,1 |
8 |
1.710,7 |
1.647,4 |
1.598,5 |
1.529,4 |
1.461,0 |
9 |
1.744,6 |
1.676,4 |
1.624,7 |
1.549,8 |
1.475,6 |
10 |
1.778,8 |
1.705,8 |
1.650,9 |
1.570,6 |
1.490,4 |
11 |
1.814,7 |
1.734,4 |
1.676,8 |
1.590,8 |
1.505,1 |
12 |
1.851,3 |
1.763,3 |
1.702,9 |
1.611,2 |
1.520,4 |
13 |
1.890,5 |
1.793,7 |
1.728,7 |
1.631,6 |
1.534,8 |
14 |
1.929,7 |
1.825,4 |
1.755,0 |
1.651,9 |
1.549,5 |
15 |
1.968,7 |
1.856,6 |
1.781,7 |
1.672,8 |
1.564,5 |
16 |
2.008,3 |
1.890,3 |
1.809,5 |
1.693,2 |
1.578,7 |
17 |
2.048,0 |
1.923,9 |
1.838,0 |
1.713,4 |
1.594,0 |
18 |
2.087,6 |
1.957,2 |
1.867,3 |
1.734,0 |
1.608,6 |
19 |
2.127,4 |
1.991,1 |
1.898,0 |
1.754,4 |
1.623,3 |
20 |
2.167,1 |
2.024,9 |
1.927,9 |
1.775,1 |
1.638,1 |
21 |
2.206,4 |
2.059,2 |
1.958,3 |
1.797,0 |
1.653,3 |
Ende
Jugendliche VB § 11 Abs. 3 VBG
Kunsttext
Lohntabelle gültig ab 01.03.2014
Entlohnungsgruppe |
d |
e |
p4 |
p5 |
1.383,2 |
1.336,3 |
1.366,4 |
1.342,4 |
Ende