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Aenderung Historie

Zusatz-Kollektivvertrag / Zweckzuschuss 2024

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

abgeschlossen zwischen Interessenvertretung von Ordensspitälern, konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs, Freyung 6, l O 10 Wien durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Prof.Dr. Gerhard W. Huber, LL.M., Rudolfstraße 4, 4040 Linz einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft VIDA Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.


Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
1.  räumlich
für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich und der Gemeinde Wallsee
2.  fachlich
für folgende Einrichtungen, deren Träger direkt oder indirekt römischkatholische Orden oder Kongregationen sind:
Konventhospital der Barmherzigen Brüder Linz
Ordensklinikum Linz Elisabethinen
Ordensklinikum Linz Barmherzige Schwestern
Klinikum Wels - Grieskirchen
Krankenhaus Sierning
Barmherzige Schwestern vom HI. Vinzenz von Paul Ried
A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau
OKH Zentrallabor
Institut für Klinische Pathologie, Infektionsdiagnostik und Mikrobiologie am Standort des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Ried
Institut für Klinische Pathologie und Molekularpathologie am Standort des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz
Lebenswelt für Gehörlose mit besonderen Bedürfnissen Pinsdorf
Lebenswelt für Gehörlose mit besonderen Bedürfnissen Schenkenfelden
Lebensvyelt für Gehörlose mit besonderen Bedürfnissen Wallsee
St. Barbara Hospiz, Linz
St. Barbara Hospiz, Ried.
3.  persönlich
für alle (auch leitenden oder anleitenden) Dienstnehmer der folgenden Berufsgruppen, die auch in dieser Funktion tätig sind:
a)
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP)
b)
Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA)
c)
Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA)
d)
Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- BVG. Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten:
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer* innen A),
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer F),
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (DiplomSozialbetreuer BA)
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer BB)
Fach-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer A)
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer BA)
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (FachSozialbetreuer BB)
Heimhelfer (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter).
e)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Qualifikationen erworben haben, und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


1 Präambel.
Dieser Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag der Oberösterreichischen Ordensspitäler mit Öffentlichkeitsrecht bringt das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG (BGBI I l 04/2022 idF BGBI 1 170/2023) als Entgelt gestaltende Vorschrift zur Umsetzung.
Soweit in diesem Zusatz-Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Personen jeglichen Geschlechts in gleicher Weise.


2 Zweckzuschuss 2024.
Vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt im Jahr 2024 als Zweckzuschuss ein monatlicher Betrag von EUR 140,57 brutto, l 4mal jährlich, der mit dem Monatsentgelt zur Auszahlung gelangt (die 13. und 14. Auszahlung erfolgt als Teil der Sonderzahlung und wird mit den Sonderzahlungen im Mai und November 2024 ausgezahlt).
Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt der Zweckzuschuss aliquot im Verhältnis zu einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
Der Zweckzuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen und ist auf diese nicht anzurechnen.
Der Zweckzuschuss gebührt nur für aktive Monate und bei Dienstein- und -austritten im laufe des Monats aliquot.


3 Gültigkeitsdauer des Zusatz-Kollektivvertrages/Hinterlegung.
1.  Dieser Zusatz-Kollektivvertrag tritt mit
1.1.2024
in Kraft und wird auf die Dauer von einem Kalenderjahr geschlossen; der Zusatz-Kollektivvertrag endet, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2024.
2.  Die Hinterlegung dieses Zusatz-Kollektivvertrags gern. § 14 ArbVG obliegt der Dienstnehmervertretung.



Linz, 1. Jänner 2024
Für die Intressensvertretung von Ordensspitälern, konfessionellen Alten- und Pflegeheimen,
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs
Prof. Dr. Gerhard W. Huber, LL.M.
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
Roman Hebenstreit Mag.
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Markus Simböck Farije Selimi
Fachbereichssprecher OÖ Fachbereichssekretätin
Christoph Leitner-Kastenhuber
Landessekretär