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Zusatzkollektivvertrag für die Ärzte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

1.3.2020

abgeschlossen zwischen

dem „Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“ vertreten durch:

KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH Elisabethstraße 22, 1010 Wien einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

und der

Ärztekammer für Burgenland Kurie der angestellten Ärzte Permayerstraße 3, 7000 Eisenstadt andererseits.
Teil A


§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen
Die in Teil A dieses Zusatzkollektivvertrags verwendete personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich ungeachtet der jeweils verwendeten Form auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


§ 2 Geltungsbereich
(1)  Teil A dieses Zusatzkollektivvertrags gilt räumlich und fachlich für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt (sowie weitere Betriebsstätten dieses Krankenhauses wie z.B. die Unfallambulanz Frauenkirchen).
(2)  In persönlicher Hinsicht werden alle Ärzte des Konvents der Barmherzigen Brüder Eisenstadt als Rechtsträger des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt erfasst. Ausgenommen sind Dienstnehmer, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie Praktikanten (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren), Famulanten sowie leitende Ärzte (insbesondere Ärztlicher Leiter, Leiter von Abteilungen, Instituten, Fachschwerpunkten etc.).
(3)  Teil A dieses Zusatzkollektivvertrags gilt für alle Ärzte des Konvents der Barmherzigen Brüder gemäß § 2 Abs. 2 des Teil A des Zusatzkollektivvertrages, deren Dienstverhältnis bis zum 31.12.2020 abgeschlossen wurde, die von der Optionsmöglichkeit gemäß § 24 des Teils A des Zusatzkollektivvertrags keinen Gebrauch gemacht haben.
(4)  Auf Dienstnehmer, die am 31.12.2020 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Konvent der Barmherzigen Brüder Eisenstadt stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Teil A dieses Zusatzkollektivvertrags anzuwenden, es sei denn, der Dienstnehmer erklärt bei Verlängerung vom Optionsrecht gemäß § 24 des Teils A dieses Zusatzkollektivvertrags Gebrauch zu machen.
Ebenso ist auf Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2020 einer Verwendungsänderung zustimmen (z.B. Übernahme der Funktion des ersten Oberarztes, Weiterbeschäftigung als Facharzt/Arzt für Allgemeinmedizin nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung) Teil A dieses Zusatzkollektivvertrags anzuwenden, es sei denn der Dienstnehmer macht von der Möglichkeit der Option gemäß § 24 des Teils A dieses Zusatzkollektivvertrags Gebrauch.


§ 3 Verweise auf das Bgld. LVBG 2013
Verweise auf das Bgld. LVBG sind Verweise auf das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 in der ab 1.11.2015 jeweils geltenden Fassung.


§ 4 Anwendungsbereich des Entlohnungsschemas
Nach dem Entlohnungsschema der Spitalsärzte (Entlohnungsschema s; Beilage 1) wird entlohnt, wer
  • 1.
    die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 in der jeweils gültigen Fassung, für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und
  • 2.
    die betreffende Tätigkeit im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt tatsächlich ausübt.


§ 5 Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:
(1)  Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Universitätsstudiums der Medizin durch den Erwerb eines Doktor-, Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.
(2) 
a)
für die Entlohnungsgruppe s1:
Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt und Verwendung als Facharzt,
b)
für die Entlohnungsgruppe s2:
Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt und Verwendung als Dauersekundararzt,
c)
für die Entlohnungsgruppe s3:
Verwendung als Arzt in Ausbildung zum Facharzt, im Folgenden als Assistenzarzt bezeichnet,
d)
für die Entlohnungsgruppe s4:
Verwendung als Arzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, im Folgenden als Turnusarzt bezeichnet.
(3)  Turnusärzte, welche nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 ausgebildet werden, werden nach Beendigung der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz 1998 i.d.g.F. von der Entlohnungsgruppe s4 in die Entlohnungsgruppe s3 überstellt, sofern sie für die weitere Ausbildung eine Ausbildungsstelle erhalten.


§ 6 Grundentgelt des Entlohnungsschemas
(1)  Das Grundentgelt eines vollbeschäftigten Arztes des Entlohnungsschemas s ist in der Beilage 1 zu diesem Zusatzkollektivvertrag festgelegt.
(2)  Soweit sich aus den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter analog zu § 51 Bgld. LVBG 2013 keine bessere Einstufung ergibt, beginnt das Grundentgelt
  • 1.
    in der Entlohnungsgruppe s1 mit der Entlohnungsstufe 6,
  • 2.
    in der Entlohnungsgruppe s2 mit der Entlohnungsstufe 2,
  • 3.
    in der Entlohnungsgruppe s3 für Assistenzärzte
    • a)
      mit einer Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin, im Folgenden als Diplom-Allgemeinmedizin bezeichnet, mit der Entlohnungsstufe 4,
    • b)
      ohne Diplom-Allgemeinmedizin mit der Entlohnungsstufe 1 und
  • 4.
    in der Entlohnungsgruppe s4 mit der Entlohnungsstufe 1.


§ 7 Teilzeitbeschäftigte Ärzte
Teilzeitbeschäftigte Ärzte werden entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß im Verhältnis zum Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden wöchentlich entlohnt.


§ 8 Vordienstzeitenanrechnung und Vorrückung
(1)  Für die Vorrückung und das Besoldungsdienstalter gelten die Bestimmungen des Bgld. LVBG 2013 in der für Spitalsärzte gültigen Fassung analog.
(2)  Für die Vorrückung analog zu § 41 LVBG 2013 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Besoldungsdienstalter maßgeblich.
(3)  Im Fall des § 6 Abs. 2 richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Abweichend von § 41 Abs. 2 erster Satz LVBG erfolgt die erstmalige Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe nach 6 Monaten (vgl. § 88 Abs. 2 2. Satz LVBG 2013). Es rücken daher nach diesem Zeitraum vor
  • 1.
    der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s1 in die Entlohnungsstufe 7,
  • 2.
    der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s2 in die Entlohnungsstufe 3,
  • 3.
    der Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin der Entlohnungsgruppe s3 in die Entlohnungsstufe 5.

Auf alle weiteren Vorrückungen ist § 41 Abs. 2 Bgld. LVBG 2013 analog anzuwenden.
(4)  Wird einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, der Entlohnungsstufe 4 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 4 einzureihen.
(5)  Abweichend von Abs. 2 ist auch im Fall des § 6 Abs. 2 für die Vorrückung das Besoldungsdienstalter maßgebend, soweit dies für den Spitalsarzt günstiger ist.


§ 9 Überstellung
(1)  Überstellung ist die Einreihung eines Arztes in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2)  Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ändern sich durch die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas s weder die Entlohnungsstufe noch der Vorrückungstermin. Fehlt in der neuen Entlohnungsgruppe die der bisherigen Entlohnungsstufe entsprechende Entlohnungsstufe, so ist der Arzt in die höchste Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe einzureihen.
(3)  Im Fall des Abs. 2 ist § 26 Bgld. LVBG 2013 analog mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Ergänzungszulage die Erschwerniszulage gemäß § 11 dem Grundentgelt zuzurechnen ist.
(4)  Wird ein Spitalsarzt in die Entlohnungsgruppe s1 oder s2 oder ein Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin in die Entlohnungsgruppe s3 überstellt, so gebührt
  • 1.
    bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s1 zumindest die Entlohnungsstufe 6,
  • 2.
    bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s2 zumindest die Entlohnungsstufe 2,
  • 3.
    bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe s3 zumindest die Entlohnungsstufe 4.
(5)  Im Fall des Abs. 4 richten sich Vorrückung und Vorrückungstermin nach § 8.


§ 10 Sonderzahlungen
Zur Bemessungsgrundlage zählen das Grundgehalt, die Kinderzulage und die Ärztedienstzulage, nicht aber sonstige Zulagen und variable Gehaltsbestandteile.


§ 11 Funktionszulage
Fachärzten, die als erste Oberärzte dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich 12,5 % des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 idgF.


§ 12 Rufbereitschaft
(1)  Der ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienst wird wie folgt entlohnt:
  • a)
    Pauschale ärztliche Bereitschaftsabgeltung in der Höhe von € 15,67/Stunde (Wert 2021)
  • b)
    Abgeltung der Überstunden (inklusive Fahrzeiten) für den tatsächlichen Einsatz nach den Bestimmungen des Bgld. LVBG 2013,
  • c)
    Ersatz der Fahrtkosten mit amtlichem Kilometergeld, soweit ein Fahrzeug benützt wird.
(2)  Die pauschale ärztliche Bereitschaftsabgeltung gemäß Abs. 1 lit. a) wird im selben Prozentsatz wie der Referenzbetrag gemäß§ 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.


§ 13 Erschwerniszulage
Spitalsärzten der Entlohnungsgruppen s1, s2 und s3 gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage. Diese beträgt monatlich
1. in der Entlohnungsgruppe s1 11,9 %
2. in der Entlohnungsgruppe s2 8,4 %
3. in der Entlohnungsgruppe s3 12,7 %

des Grundgehalts.


§ 14 Ärztedienstzulage
Ärzte erhalten eine Ärztedienstzulage in Höhe eines Prozentsatzes vom Grundgehalt. Die Höhe dieser Zulage beträgt:
a)
Entlohnungsgruppe s1 – Fachärztin, Facharzt:
20 % in den Entlohnungsstufen 1 bis 9
39 % in den Entlohnungsstufen 10 bis 12
36 % ab der Entlohnungsstufe 13
b)
Entlohnungsgruppe s2 – Dauersekundarärztin, Dauersekundararzt:
20 % in den Entlohnungsstufen 1 bis 5
35 % in den Entlohnungsstufen 6 bis 8
33 % ab der Entlohnungsstufe 9
c)
Entlohnungsgruppe s3 – Assistenzärztin, Assistenzarzt:
20 % in den Entlohnungsstufen 1 bis 5
28 % in den Entlohnungsstufen 6 bis 11
d)
Entlohnungsgruppe s4 – Turnusärztin, Turnusarzt:
20 % in den Entlohnungsstufen 1 bis 2
25 % ab der Entlohnungsstufe 3

Die vorstehenden Bestimmungen sind nur insoweit wirksam, solange diese Regelungen für die bei der KRAGES beschäftigten Ärzte nicht geändert werden. Im Falle einer etwaigen zukünftigen Änderung sind umgehend Regelungen zwischen den Vertragsparteien zu treffen.


§ 15 Kinderzulage
(1)  Spitalsärzten gebührt in analoger Anwendung des § 27 Bgld. LVBG 2013 eine Kinderzulage monatlich pro Kind.
(2)  Deren Höhe ist in Beilage 1 zu diesem Zusatzkollektivvertrag festgelegt.


§ 16 Überstundenvergütung
(1)  An Sonn- und Feiertagen beträgt der Überstundenzuschlag 100 %, sonst 50 %.
Der Überstundenteiler ist 173,2.
(2)  Der Durchrechnungszeitraum für aus Arbeitsbereitschaft resultierende Überstunden beträgt einen Monat, für sonstige Überstunden 3 Monate (Kalenderquartale).


§ 17 Feiertagsvergütung
(1)  Für die Feiertagsarbeit gebührt eine Feiertagsvergütung entsprechend den Bestimmungen des LVBG 2013. § 84 LVBG 2013 ist analog anzuwenden. Dies bedeutet, dass für an Feiertagen geleistete Arbeitsstunden 1/173,2 des Monatsgehalts samt aller fixen Zulagen zuzüglich Feiertagsentlohnung gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührt, es sei denn es liegen Überstunden vor (§ 16 Teil A des Zusatzkollektivvertrages).
(2)  Die Feiertagsvergütung gemäß Abs. 1 ist auf die Ansprüche nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 ARG anrechenbar. Die Feiertagsstunden werden nicht zur Erfüllung der Sollarbeitszeit verwendet, sondern werden diese jedenfalls monatlich ausbezahlt.


§ 18 Entgelt für Arbeitsbereitschaft (verlängerte Dienste)
Soweit Arbeitsbereitschaft nicht der Erfüllung der Sollarbeitszeit dient, beträgt das Entgelt für Arbeitsbereitschaft jeweils den nachstehend angeführten Prozentsatz des Grundentgelts für diesen Zeitraum:
a)
bei Ärzten in der Entlohnungsgruppe s1:
in den Entlohnungsstufen 1 bis 9 75,82 %
in den Entlohnungsstufen 10 bis 12 66,27 %
ab der Entlohnungsstufe 13 67,61 %
b)
bei Ärzten in der Entlohnungsgruppe s2:
in den Entlohnungsstufen 1 bis 5 77,88 %
in den Entlohnungsstufen 6 bis 8 69,74 %
ab der Entlohnungsstufe 9 70,72 %
c)
bei Ärzten in der Entlohnungsgruppe s3:
in den Entlohnungsstufen bis 5 75,36 %
ab der Entlohnungsstufe 6 71,07 %
d)
bei Ärzten in der Entlohnungsgruppe s4:
in den Entlohnungsstufen bis 2 83,33 %
ab der Entlohnungsstufe 3 80,00 %

Die vorstehenden Bestimmungen sind nur insoweit wirksam, solange die KRAGES die derzeitige Regelung bezüglich der Ärztedienstzulage nicht ändert. Im Falle einer etwaigen zukünftigen Änderung sind umgehend Regelungen zwischen den Vertragsparteien zu treffen.


§ 19 Dienstjubiläum
§ 21 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs mit Stand vom 1.3.2021 ist auch auf die Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur das Grundgehalt und die Kinderzulage, nicht aber sonstige Zulagen zur Bemessungsgrundlage zählen.


§ 20 Sonderbestimmungen für im Strahlendienst tätige Ärzte
(1)  Im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR), im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), im Labordienst sowie an TBC-Abteilungen beschäftigte Ärzte erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Arbeitsjahr.
(2)  Soweit das Dienstverhältnis oder die Verwendung unterjährig beginnen oder enden, findet eine Aliquotierung und erforderlichenfalls Rundung statt.


§ 21 Fortbildungsfreistellung
Den Ärzten gebührt eine Fortbildungsfreistellung im Ausmaß von 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (bewertet mit je 1/5 der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit). Zur Vorbereitung auf Abschlussprüfungen wird ein – zusätzlich zur Fortbildungsfreistellung von 10 Arbeitstagen zu gewährender – Prüfungsurlaub im Ausmaß von 5 Arbeitstagen für die Ablegung der Prüfung zum Facharzt bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin gewährt. Die Fortbildungsfreistellung (nicht der Prüfungsurlaub) wird bei Entgeltanspruch bloß während eines Teils eines Jahres aliquotiert, nicht in das nächste Jahr übertragen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Nichtkonsum nicht abgegolten.


§ 22 Urlaub
Den Ärzten gebührt zusätzlich zum Urlaub gemäß Urlaubsgesetz ein Urlaub von 3 Arbeitstagen, auf diesen Zusatzurlaub sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes analog anzuwenden.


§ 23 Überleitung und Abteilungszulage
(1)  Alle Ärzte, die mit Stichtag 30.11.2015 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt beschäftigt sind, werden mit Wirksamkeit vom 1.12.2015 in das Entlohnungsschema s gemäß Beilage 1 analog der Bestimmungen für Vertragsbedienstete nach dem Bgld. LVBG unter Wahrung des Erhalts ihrer Lebensverdienstsumme nach folgenden Maßgaben übergeleitet:
1.
Das Besoldungsdienstalter wird auf Grundlage der bisherigen Gehaltsstufe pauschal festgesetzt und es erfolgt keine individuelle Neuberechnung auf Grundlage der neuen Anrechnungsbestimmungen.
2.
Die Überleitung erfolgt in die betraglich nächstniedrigere neue Gehaltsstufe derselben Entlohnungsgruppe, wobei durch die Gewährung einer Wahrungszulage 1 in der Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Grundgehalt und dem sich durch die Überleitung ergebenden neuen Grundgehalt es zu keinem Einkommensverlust für den Spitalsarzt kommt. Die Wahrungszulage 1 wird bis zur nächsten regulären Vorrückung gewährt.
3.
Der nächste Vorrückungstermin wird durch die Überleitung gem. Z. 2 nicht berührt und es erfolgt die Vorrückung in die sog. Überleitungsstufe. Durch die Gewährung einer Wahrungszulage 2 wird die Differenz zwischen dem neuen Gehalt in der Überleitungsstufe und jenem Gehalt, welches sich zum selben Zeitpunkt im Falle des Verbleibes im bisherigen Gehaltsschema (ohne Überleitung) ergeben hätte. Die Wahrungszulage 2 wird bis zur nächsten Vorrückung gewährt, welche einmalig um 1 Jahr und 6 Monate vorgezogen wird, sodass der Spitalsarzt nach 6 Monaten vorrückt.
4.
Mit der Vorrückung gem. Z. 3 letzter Satz in die sog. Zielstufe ist die Überleitung abgeschlossen und rückt der Spitalsarzt fortan alle 2 Jahre vor.
5.
Die Wahrungszulagen gem. Z. 2 und 3 werden im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie die sonstigen Gehaltsbestandteile valorisiert. Sie fallen in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen (§ 10), die Erschwerniszulage (§ 13), die Ärztedienstzulage (§ 14), für Überstunden (§ 16) sowie für das Dienstjubiläum (§  19).
6.
Durch die Überleitung ergeben sich keinerlei Änderungen für die sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wie z.B. den Anfallszeitpunkt des erhöhten Urlaubsausmaßes oder des Dienstjubiläums.
(2)  Jenen Ärzten der Entlohnungsgruppen s1 bis s3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2010 begonnen hat und die am 31. August 2010 eine Abteilungszulage in einer der im § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 angeführten Verwendungen bezogen haben, gebührt diese Zulage auf die Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Dienstverhältnisses in jener Höhe weiter, in der sie am 31. August 2010 bezogen wurde. Die Höhe der Zulage ändert sich auch im Fall einer Überstellung nicht.
(3)  Sofern ein Austritt mit einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses erfolgt, wird bei Wieder- oder Neueintritt keine Abteilungszulage gewährt. Eine Änderung des Dienstverhältnisses bzw. der Dienstverwendung, wie z.B. die Erlangung der selbstständigen Berufsberechtigung nach Turnusausbildung oder der Beginn einer Turnusausbildung zum Facharzt durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zählt nicht als eine solche Unterbrechung.
(4)  Die Höhe der Abteilungszulage wird derart festgelegt, dass der jeweilige individuelle Betrag (Absolutbetrag), den der Arzt im August 2010 erhalten hat, ungeachtet einer zukünftigen höherwertigen Verwendung und ungeachtet allfälliger Valorisierungen unverändert bleibt auf die Dauer seines Dienstverhältnisses zum Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt.


§ 24 Optionsrecht
(1)  Ärzte, auf die Teil A des Zusatzkollektivvertrags anwendbar ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis Teil B des Zusatzkollektivvertrags Anwendung finden soll.
(2)  Wird diese Erklärung bis zum 31.3.2021 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung des Dienstnehmers entweder rückwirkend mit 1.3.2020 oder dem Ersten des auf Abgabe der Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam. Eine Nachzahlung erfolgt hinsichtlich des Grundgehalts, der Sonderzahlungen sowie einer allfälligen Ergänzungszulage binnen drei Monaten ab Abgabe der Optionserklärung.
(3)  Wird die Erklärung nach dem 31.3.2021 abgegeben, wird diese mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam.
(4)  Den Anspruch auf Erholungsurlaub betreffend gilt § 137 Abs. 6 Bgld. LBedG 2020 sinngemäß.


§ 25 Geltung des Kollektivvertrages für die Ordensspitäler
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Ordensspitäler, soweit diese für Ärzte gelten. Soweit Bestimmungen des vorliegenden Teils A des Zusatzkollektivvertrages mit Bestimmungen des Kollektivvertrages im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des Teils A des Zusatzkollektivvertrages vor.
Teil B


§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen
Die in Teil B dieses Zusatzkollektivvertrags verwendete personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich ungeachtet der jeweils verwendeten Form auf alle Geschlechter in gleicher Weise.


§ 2 Geltung
(1)  Teil B dieses Zusatzkollektivvertrags gilt räumlich und fachlich für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt (sowie weitere Betriebsstätten dieses Krankenhauses wie z.B. die Unfallambulanz Frauenkirchen).
(2)  In persönlicher Hinsicht werden alle Ärzte des Konvents der Barmherzigen Brüder Eisenstadt als Rechtsträger des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt erfasst. Ausgenommen sind Dienstnehmer, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie Praktikanten (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren), Famulanten sowie leitende Ärzte (insbesondere Ärztlicher Leiter, Leiter von Abteilungen, Instituten, Fachschwerpunkten, etc.).
(3)  Teil B dieses Zusatzkollektivvertrags gilt für alle Ärzte des Konvents der Barmherzigen Brüder gemäß § 2 Abs. 2 des Teils B des Zusatzkollektivvertrages, deren Dienstverhältnis ab dem 1.1.2021 abgeschlossen wurde, sowie für alle Dienstnehmer, die von der Optionsmöglichkeit gemäß § 24 Teil A des Zusatzkollektivvertrags Gebrauch gemacht haben.


§ 3 Verweise auf das Bgld. LBedG 2020
Verweise auf das Bgld. LBedG 2020 gelten als Verweis auf das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 in der jeweils geltenden Fassung.


§ 4 Anwendungsbereich des Gehaltsschemas
(1)  Nach dem Gehaltsschema B2 (Beilage 2) wird entlohnt, wer
  • 1.
    die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 in der jeweils gültigen Fassung für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und
  • 2.
    die betreffende Tätigkeit im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt tatsächlich ausübt.


§ 5 Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung in die Gehaltsbänder des Gehaltsschemas B2 ist der Einreihungsplan für das Gehaltsschema B2 (Beilage 3), die dazugehörige Beschreibung des Einreihungsplans (Beilage 4) und die Modellstellen-Verordnung LGBl. Nr. 103/2019 in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Es müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:
(1)  Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Universitätsstudiums der Medizin durch den Erwerb eines Doktor-, Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.
(2) 
a)
Für die Gehaltsbänder B2/19 bis B2/22: Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt und Verwendung als Facharzt (B2/19), als Oberarzt (B2/20), als Erster Oberarzt (B2/22), sowie als Oberarzt mit Spezialgebiet (B2/21), wobei bei Verwendung als Oberarzt mit Spezialgebiet die jeweilige fachliche Befähigung nachzuweisen ist.
b)
Für die Gehaltsbänder B2/17 und B2/18: Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt und Verwendung als Dauersekundararzt.
c)
Für die Gehaltsbänder B2/14 bis B2/17: Verwendung als Arzt in Ausbildung zum Facharzt (Anwendung der ÄAO 2015), im Folgenden Assistenzarzt bezeichnet.
d)
Für die Gehaltsbänder B2/13 bis B2/17: Verwendung als Arzt in Ausbildung zum Facharzt (Anwendung der ÄAO 2006), im Folgenden Assistenzarzt bezeichnet.
e)
Für die Gehaltsbänder B2/14 bis B2/17: Verwendung als Arzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Anwendung der ÄAO 2015), im Folgenden als Assistenzarzt bezeichnet.
f)
Für die Gehaltsbänder B2/13 bis B2/15: Verwendung als Arzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Anwendung der ÄAO 2006), im Folgenden als Turnusarzt bezeichnet.
g)
Für das Gehaltsband B2/13: Verwendung als Arzt in Basisausbildung (Anwendung der ÄAO 2015), im Folgenden als Turnusarzt bezeichnet.


§ 6 Grundgehalt des Entlohnungsschemas
(1)  Das Monatsgehalt eines vollbeschäftigten Arztes des Gehaltsschemas B2 ist in der Beilage 2 zu diesem Zusatzkollektivvertrag festgelegt.
(2)  Soweit sich aus den Bestimmungen über den Erfahrungsanstieg analog zu § 79 Bgld. LBedG 2020 keine bessere Einstufung ergibt, beginnt das Monatsgehalt jeweils in der ersten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der jeweiligen Modellstelle, welcher der Arbeitsplatz zugeordnet ist.
(3)  Soweit es zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Dienstnehmers (z.B. bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) in Mangelberufen für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann der betroffene Dienstnehmer anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis in einer höheren Gehaltsstufe des Gehaltsbandes der Modellstelle, der sein Arbeitsplatz zugeordnet ist, eingereiht werden.


§ 7 Teilzeitbeschäftigte Ärzte
Teilzeitbeschäftigte Ärzte werden entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß im Verhältnis zum Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden wöchentlich entlohnt.


§ 8 Erfahrungsanstieg und Vorrückung
(1)  Verwendungsänderungen werden analog zu den §§ 79, 82 und 83 Bgld. LBedG 2020 geregelt. Als Verwendungsänderungen gelten Umreihungen im Sinne des § 79 Abs. 7 Bgld. LBedG 2020, Höherreihungen im Sinne des § 79 Abs. 8 Bgld. LBedG 2020 und Rückreihungen im Sinne des § 79 Abs. 9 Bgld. LBedG 2020.
(2)  Auf die Überstellung eines Assistenzarztes bzw. eines Turnusarztes von den Gehaltsbändern B2/13 bis B2/17 in die Gehaltsbänder B2/19 bzw. B2/20 (Facharzt-Schema) oder in die Gehaltsbänder B2/17 bzw. B2/18 (Schema für Ärzte für Allgemeinmedizin) findet § 79 Abs. 8 Bgld. LBedG 2020 analog Anwendung.


§ 10 Sonderzahlungen
Zur Bemessungsgrundlage zählen das Monatsgehalt, die Kinderzulage und eine allfällige Ergänzungszulage.


§ 11 Rufbereitschaft
(1)  Der ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienst wird wie folgt entlohnt:
  • a)
    Pauschale ärztliche Bereitschaftsabgeltung in der Höhe von € 15,67/Stunde (Wert: 2021),
  • b)
    Abgeltung der Überstunden (inklusive Fahrzeiten) für den tatsächlichen Einsatz nach den Bestimmungen des Bgld. LBedG 2020,
  • c)
    Ersatz der Fahrtkosten mit amtlichem Kilometergeld, soweit ein Fahrzeug benützt wird.
(2)  Die pauschale ärztliche Bereitschaftsabgeltung gemäß Abs. 1 lit. a) wird im selben Prozentsatz wie der Referenzbetrag gemäß§ 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.
(3)  Im Hinblick auf die Regelung in § 132 Abs. 3 Bgld. LBedG 2020 vereinbaren die Kollektivvertragsparteien, dass eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung getroffen werden kann.


§ 12 Erschwerniszulage
Spitalsärzten gebührt eine pauschalierte Erschwerniszulage. Diese beträgt monatlich € 152,20 (Wert: 2021) auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses und wird im selben Prozentsatz wie der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht. Dieser Betrag ist bereits im Gehalt der Gehaltsbänder Ärztinnen und Ärzte enthalten.


§ 13 Kinderzulage
(1)  Spitalsärzten gebührt in analoger Anwendung des § 81 Bgld. LBedG 2020 eine Kinderzulage monatlich pro Kind.
(2)  Deren Höhe ist in Beilage 2 zu diesem Zusatzkollektivvertrag festgelegt.


§ 14 Überstunde, Entgelt für Arbeitsbereitschaft (verlängerte Dienste) sowie für die Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Eine Überstunde liegt nach Erfüllung der Sollarbeitszeit eines Kalenderquartals vor. Die Sollarbeitszeit für ein Kalenderquartal errechnet sich aus den Arbeitstagen des Kalenderquartals.
(2)  Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung für aus Arbeitsbereitschaft resultierenden Überstunden sind mit Ausnahme der außerplanmäßigen Überstunden an Sonn- und Feiertagen die in Beilage 5 des Zusatzkollektivvertrages festgelegten pauschalen Grundvergütungen. Zusätzlich gebührt ein Überstundenzuschlag von 50%.
(3)  Dienstnehmer, die an Sonntagen gemäß dem Soll-Dienstplan zu einem verlängerten Dienst herangezogen werden, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung zusätzlich die in Beilage 5 des Zusatzkollektivvertrages festgelegte Sonn- und Feiertagszulage.
(4)  Für Feiertage sind die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) zu beachten, insbesondere § 9 Abs. 1 und Abs. 5 ARG. Dies bedeutet, dass für an Feiertagen geleistete Arbeitsstunden 1/173,2 des Monatsgehalts samt aller fixen Zulagen zuzüglich Feiertagsentlohnung gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührt, es sei denn es liegen Überstunden vor (§ 93 Bgld. LBedG 2020 analog). Für Überstunden sind die § 92 und § 135 Bgld. LBedG 2020 analog anzuwenden. Die Feiertagsstunden werden nicht zur Erfüllung der Sollarbeitszeit verwendet, sondern werden diese jedenfalls monatlich ausbezahlt.
(5)  Die Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 und Abs. 3 werden im selben Prozentsatz wie der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.
(6)  Der Durchrechnungszeitraum für aus Arbeitsbereitschaft resultierenden Überstunden beträgt ein Kalenderquartal. Die Sonn- und Feiertagszulage gemäß Beilage 5 des Zusatzkollektivvertrages wird monatlich ausbezahlt. Ebenso wird das Entgelt für den Feiertagsdienst gemäß Abs. 4 monatlich ausbezahlt.


§ 15 Außerplanmäßige Überstunden
(1)  Für außerplanmäßige Überstunden an Sonn- und Feiertagen beträgt der Überstundenzuschlag 100%, sonst 50%. Der Überstundenteiler ist 173,2 des Monatsgehalts inkl. aller Zulagen.
(2)  Außerplanmäßige Überstunden an Sonn- und Feiertagen liegen vor, wenn der Dienstnehmer außerhalb des Soll-Dienstplanes zur Arbeitsleistung herangezogen wird.
(3)  Der Durchrechnungszeitraum für Überstunden gemäß Abs. 1 und Abs. 2 beträgt einen Monat.
(4)  Für außerplanmäßige Überstunden an Werktagen (sog. SAD-Stunden) gilt die Regelung des § 14 der Betriebsvereinbarung für Ärzte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 16.11.2015.


§ 16 Dienstjubiläum
§ 21 des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs mit Stand vom 1.3.2021 ist auch auf die Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug, die Kinderzulage und eine allfällige Ergänzungszulage zur Bemessungsgrundlage zählen.


§ 17 Belohnung
(1)  Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann dem Dienstnehmer in einzelnen Fällen eine Belohnung (Leistungsprämie) gewährt werden.
(2)  Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie kann dem Dienstnehmer die Belohnung in Form einer Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.


§ 18 Sonderbestimmungen für im Strahlendienst tätige Ärzte
(1)  Im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR), im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), im Labordienst sowie an TBC-Abteilungen beschäftigte Ärzte erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Arbeitsjahr.
(2)  Soweit das Dienstverhältnis oder die Verwendung unterjährig beginnen oder enden, findet eine Aliquotierung und erforderlichenfalls Rundung statt.


§ 19 Fortbildungsfreistellung
Den Ärzten gebührt eine Fortbildungsfreistellung im Ausmaß von 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (bewertet mit je 1/5 der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit). Zur Vorbereitung auf Abschlussprüfungen wird ein – zusätzlich zur Fortbildungsfreistellung von 10 Arbeitstagen zu gewährender – Prüfungsurlaub im Ausmaß von 5 Arbeitstagen für die Ablegung der Prüfung zum Facharzt bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin gewährt. Die Fortbildungsfreistellung (nicht der Prüfungsurlaub) wird bei Entgeltanspruch bloß während eines Teils eines Jahres aliquotiert, nicht in das nächste Jahr übertragen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Nichtkonsum nicht abgegolten.


§ 20 Urlaub
Den Ärzten gebührt ein Urlaub gemäß Urlaubsgesetz.
Den Ärzten gebührt ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag liegt, ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 30 Arbeitstagen, in Vorgriff auf den Anspruch nach dem Urlaubsgesetz, sofern sich nicht aus dem Urlaubsgesetz vor diesem Zeitpunkt ein höherer Urlaubsanspruch ergibt.


§ 21 Nebenbeschäftigung
(1)  Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden.
(2)  Einer schriftlichen Genehmigung bedürfen nachfolgende zwei Nebenbeschäftigungen:
  • a)
    die ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt
  • b)
    die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Einrichtungen des Konvents der Barmherzigen Brüder Eisenstadt.


§ 22 Geltung des Kollektivvertrages für die Ordensspitäler
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Ordensspitäler, soweit diese für Ärzte gelten. Soweit Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages mit Bestimmungen des Kollektivvertrages im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages vor.
Teil C


§ 1 Geltung
Dieser Teil gilt für alle Ärzte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt.


§ 2 Anpassung des Zusatzkollektivvertrages
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass umgehend Gespräche aufgenommen werden, wenn für die bei der KRAGES beschäftigten Ärzte geltenden Regelungen die Festlegung der Gehälter (inkl. Zulagen und Mehrdienstleistungen) betreffend geändert werden.


§ 3 Inkrafttreten
Der gesamte Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.3.2020 in Kraft, für den Fall, dass das Optionsrecht gemäß Teil A des Zusatzkollektivvertrages ausgeübt wird, ansonsten mit 1.1.2021.



Eisenstadt, am
Für den Verein “Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs”
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter
Fachbereichsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Gerald Mjka Farije Selimi
Für die Ärztekammer für Burgenland
Kurie der angestellten Ärzte
Kurienobfrau Präsident
OA Dr. Brigitte Steininger Dr. Michael Lang
Beilage 1 zum Zusatzkollektivvertrag
Entlohnungsschema gemäß Teil A des Zusatzkollektivvertrages


Gültig ab 1.12.2015

in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
s1 s2 s3 s4
Euro
1 3.843,30 2.906,70 2.777,60 2.721,30
2 3.843,30 2.906,70 2.834,70 2.778,20
3 3.843,30 2.921,20 2.892,10 2.835,60
4 3.843,30 2.979,10 2.949,40 2.893,40
5 3.843,30 3.046,90 3.016,50 2.960,10
6 3.843,30 3.145,30 3.114,10 3.053,60
7 3.868,40 3.257,00 3.224,50 3.117,60
8 3.968,80 3.393,30 3.359,10
9 4.076,90 3.492,40 3.457,30
10 4.208,40 3.591,50 3.555,40
11 4.339,60 3.690,60 3.628,70
12 4.480,30 3.790,30
13 4.641,80 3.889,80
14 4.774,70 3.996,40
15 4.907,30 4.126,10
16 5.044,40 4.255,60
17 5.211,30 4.385,60
18 5.419,10 4.515,40
19 5.538,90 4.612,70

Kinderzulage: € 14,50


Gültig ab 1.1.2016

in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
s1 s2 s3 s4
Euro
1 3.893,30 2.944,50 2.813,70 2.756,70
2 3.893,30 2.944,50 2.871,60 2.814,30
3 3.893,30 2.959,20 2.929,70 2.872,50
4 3.893,30 3.017,80 2.987,70 2.931,00
5 3.893,30 3.086,50 3.055,70 2.998,60
6 3.893,30 3.186,20 3.154,60 3.093,30
7 3.918,70 3.299,30 3.266,40 3.158,10
8 4.020,40 3.437,40 3.402,80
9 4.129,90 3.537,80 3.502,20
10 4.263,10 3.638,20 3.601,60
11 4.396,00 3.738,60 3.675,90
12 4.538,50 3.839,60
13 4.702,10 3.940,40
14 4.836,80 4.048,40
15 4.971,10 4.179,70
16 5.110,00 4.310,90
17 5.279,00 4.442,60
18 5.489,50 4.574,10
19 5.610,90 4.672,70

Kinderzulage: € 14,50


Gültig ab 1.1.2017

Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe
s1 s2 s3 s4
Euro
1 2.850,30 2.792,50
2 2.982,80 2.908,90 2.850,90
3 2.997,60 2.967,80 2.909,80
4 3.057,10 3.026,50 2.969,10
5 3.126,60 3.095,40 3.037,60
6 3.943,90 3.227,60 3.195,60 3.133,50
7 3.969,60 3.342,20 3.308,90 3.199,20
8 4.072,70 3.482,10 3.447,00
9 4.183,60 3.583,80 3.547,70
10 4.318,50 3.685,50 3.648,40
11 4.453,10 3.787,20 3.723,70
12 4.597,50 3.889,50
13 4.763,20 3.991,60
14 4.899,70 4.101,00
15 5.035,70 4.234,00
16 5.176,40 4.366,90
17 5.347,60 4.500,40
18 5.560,90 4.633,60
19 5.683,80 4.733,40
20

Kinderzulage: € 14,50


Gültig ab 1.1.2018

in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
s1 s2 s3 s4
Euro
1 2.916,70 2.857,60
2 3.052,30 2.976,70 2.917,30
3 3.067,40 3.036,90 2.977,60
4 3.128,30 3.097,00 3.038,30
5 3.199,40 3.167,50 3.108,40
6 4.035,80 3.302,80 3.270,10 3.206,50
7 4.062,10 3.420,10 3.386,00 3.273,70
8 4.167,60 3.563,20 3.527,30
9 4.281,10 3.667,30 3.630,40
10 4.419,10 3.771,40 3.733,40
11 4.556,90 3.875,40 3.810,50
12 4.704,60 3.980,10
13 4.874,20 4.084,60
14 5.013,90 4.196,60
15 5.153,00 4.332,70
16 5.297,00 4.468,60
17 5.472,20 4.605,30
18 5.690,50 4.741,60
19 5.816,20 4.843,70

Kinderzulage: € 14,50


Gültig ab 1.1.2019

in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
s1 s2 s3 s4
Euro
1 3.004,20 2.943,70
2 3.142,90 3.065,60 3.004,80
3 3.158,40 3.127,20 3.066,50
4 3.220,70 3.188,70 3.128,60
5 3.293,40 3.260,80 3.200,30
6 4.149,30 3.399,30 3.365,80 3.300,70
7 4.176,20 3.519,30 3.484,40 3.369,50
8 4.284,20 3.665,70 3.629,00
9 4.400,30 3.772,20 3.734,50
10 4.541,60 3.878,80 3.839,90
11 4.682,60 3.985,20 3.918,80
12 4.833,70 4.092,30
13 5.007,30 4.199,30
14 5.150,20 4.313,90
15 5.292,60 4.453,20
16 5.439,90 4.592,20
17 5.619,20 4.732,10
18 5.842,60 4.871,60
19 5.971,20 4.976,10

Kinderzulage: € 14,50


Gültig ab 1.1.2020

in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
s1 s2 s3 s4
Euro
1 3.071,8 3.009,9
2 3.213,6 3.134,6 3.072,4
3 3.229,5 3.197,6 3.135,5
4 3.293,2 3.260,4 3.199,0
5 3.367,5 3.334,2 3.272,3
6 4.242,7 3.475,8 3.441,5 3.375,0
7 4.270,2 3.598,5 3.562,8 3.445,3
8 4.380,6 3.748,2 3.710,7
9 4.499,3 3.857,1 3.818,5
10 4.643,8 3.966,1 3.926,3
11 4.788,0 4.074,9 4.007,0
12 4.942,5 4.184,4
13 5.120,0 4.293,8
14 5.266,1 4.411,0
15 5.411,7 4.553,4
16 5.562,3 4.695,5
17 5.745,6 4.838,6
18 5.974,1 4.981,2
19 6.105,6 5.088,1

Kinderzulage: € 14,50


Gültig ab 1.1.2021

in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
s1 s2 s3 s4
Euro
1 3.116,3 3.053,6
2 3.260,2 3.180,0 3.117,0
3 3.276,3 3.243,9 3.181,0
4 3.340,9 3.307,7 3.245,4
5 3.416,3 3.382,5 3.319,8
6 4.304,2 3.526,2 3.491,4 3.423,9
7 4.332,1 3.650,7 3.614,5 3.495,3
8 4.444,1 3.802,6 3.764,5
9 4.564,6 3.913,0 3.873,9
10 4.711,1 4.023,6 3.983,2
11 4.857,4 4.134,0 4.065,1
12 5.014,1 4.245,1
13 5.194,2 4.356,0
14 5.342,4 4.474,9
15 5.490,2 4.619,4
16 5.643,0 4.763,6
17 5.828,9 4.908,7
18 6.060,7 5.053,4
19 6.194,1 5.161,8

Kinderzulage: € 14,50
Beilage 2 zum Zusatzkollektivvertrag
Gehaltsschema B 2 gemäß Teil B des Zusatzkollektivvertrages


Gültig ab 1.3.2020

Gehaltsstufe B2/13 B2/14 B2/15 B2/16 B2/17 B2/18 B2/19
Euro
1 3.802,00 4.080,00 4.415,00 4.786,00 5.232,00 5.672,00 6.168,00
2 3.916,00 4.203,00 4.547,00 4.930,00 5.389,00 5.899,00 6.415,00
3 3.992,00 4.284,00 4.636,00 5.073,00 5.546,00 6.069,00 6.600,00
4 4.068,00 4.366,00 4.724,00 5.169,00 5.651,00 6.183,00 6.723,00
5 4.144,00 4.447,00 4.812,00 5.265,00 5.755,00 6.296,00 6.847,00
6 4.220,00 4.529,00 4.901,00 5.360,00 5.860,00 6.410,00 6.970,00
7 4.296,00 4.611,00 4.989,00 5.456,00 5.964,00 6.523,00 7.094,00
8 4.372,00 4.692,00 5.077,00 5.552,00 6.069,00 6.637,00 7.217,00
9 4.448,00 4.774,00 5.165,00 5.648,00 6.174,00 6.750,00 7.340,00
10 4.524,00 4.855,00 5.254,00 5.743,00 6.278,00 6.864,00 7.464,00
11 4.562,00 4.937,00 5.342,00 5.839,00 6.383,00 6.977,00 7.587,00
Gehaltsstufe B2/20 B2/21 B2/22 B2/23 B2/24 B2/25 B2/26
Euro
1 6.585,00 7.023,00 7.490,00 7.988,00 8.480,00 9.004,00 9.515,00
2 6.849,00 7.304,00 7.790,00 8.308,00 8.904,00 9.454,00 9.990,00
3 7.046,00 7.585,00 8.090,00 8.627,00 9.244,00 9.814,00 10.371,00
4 7.244,00 7.796,00 8.314,00 8.867,00 9.498,00 10.174,00 10.752,00
5 7.376,00 7.936,00 8.539,00 9.107,00 9.753,00 10.444,00 11.132,00
6 7.507,00 8.077,00 8.689,00 9.346,00 10.007,00 10.715,00 11.418,00
7 7.639,00 8.217,00 8.839,00 9.506,00 10.177,00 10.895,00 11.608,00
8 7.771,00 8.358,00 8.989,00 9.666,00 10.346,00 11.075,00 11.798,00
9 7.903,00 8.498,00 9.138,00 9.825,00 10.516,00 11.255,00 11.988,00
10 8.034,00 8.639,00 9.288,00 9.985,00 10.685,00 11.435,00 12.179,00
11 8.166,00 8.779,00 9.438,00 10.145,00 10.855,00 11.615,00 12.369,00


Gültig ab 1.1.2021

Gehaltsstufe B2/13 B2/14 B2/15 B2/16 B2/17 B2/18 B2/19
Euro
1 3.857,10 4.139,20 4.479,00 4.855,40 5.307,90 5.754,20 6.257,40
2 3.972,80 4.263,90 4.612,90 5.001,50 5.467,10 5.984,50 6.508,00
3 4.049,90 4.346,10 4.703,20 5.146,60 5.626,40 6.157,00 6.695,70
4 4.127,00 4.429,30 4.792,50 5.244,00 5.732,90 6.272,70 6.820,50
5 4.204,10 4.511,50 4.881,80 5.341,30 5.838,40 6.387,30 6.946,30
6 4.281,20 4.594,70 4.972,10 5.437,70 5.945,00 6.503,00 7.071,10
7 4.358,30 4.677,90 5.061,30 5.535,10 6.050,50 6.617,60 7.196,90
8 4.435,40 4.760,00 5.150,60 5.632,50 6.157,00 6.733,20 7.321,60
9 4.512,50 4.843,20 5.239,90 5.729,90 6.263,50 6.847,90 7.446,40
10 4.589,60 4.925,40 5.330,20 5.826,30 6.369,00 6.963,50 7.572,20
11 4.628,10 5.008,60 5.419,50 5.923,70 6.475,60 7.078,20 7.697,00
Gehaltsstufe B2/20 B2/21 B2/22 B2/23 B2/24 B2/25 B2/26
Euro
1 6.680,50 7.124,80 7.598,60 8.103,80 8.603,00 9.134,60 9.653,00
2 6.948,30 7.409,90 7.903,00 8.428,50 9.033,10 9.591,10 10.134,90
3 7.148,20 7.695,00 8.207,30 8.752,10 9.378,00 9.956,30 10.521,40
4 7.349,00 7.909,00 8.434,60 8.995,60 9.635,70 10.321,50 10.907,90
5 7.483,00 8.051,10 8.662,80 9.239,10 9.894,40 10.595,40 11.293,40
6 7.615,90 8.194,10 8.815,00 9.481,50 10.152,10 10.870,40 11.583,60
7 7.749,80 8.336,10 8.967,20 9.643,80 10.324,60 11.053,00 11.776,30
8 7.883,70 8.479,20 9.119,30 9.806,20 10.496,00 11.235,60 11.969,10
9 8.017,60 8.621,20 9.270,50 9.967,50 10.668,50 11.418,20 12.161,80
10 8.150,50 8.764,30 9.422,70 10.129,80 10.839,90 11.600,80 12.355,60
11 8.284,40 8.906,30 9.574,90 10.292,10 11.012,40 11.783,40 12.548,40


Beilage 3 zum Zusatzkollektivvertrag

Einreihungsplan für das Gehaltsschema B2
B2/1 B2/2 B2/3 B2/4 B2/5 B2/6 B2/7
Ärztinnen bzw. Ärzte
Pflege Assistenzberufe der Pflege
Medizinisch Technischer Dienst / Hebammen
B2/8 B2/9 B2/10 B2/11 B2/12 B2/13 B2/14
Ärztinnen bzw. Ärzte Ärzt/innen in Ausbildung zu Fachärzt/innen*)
Ärzt/innen in Ausblidung zu Allgemeinmediziner/innen**)
Basisausbildung***) Ausbildungsärzt/innen
Pflege Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Pflegeexpert/innen
Mittleres und Basales Pflegemanagement
Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege
Medizinisch Technischer Dienst / Hebammen Med.- Techn. FD Gehobener Medizinisch-Techn. Dienst / Hebammen MTD Expert/innen
Leitung Gehobener Medizinisch- Technischer Dienst / Leitung
B2/15 B2/16 B2/17 B2/18 B2/19 B2/20 B2/21
Ärztinnen bzw. Ärzte Ärzt/innen in Ausbildung zu Fachärzt/innen*) Fachärzt/innen OberärztIn OberärztIn m. Spezialg.
Ärzt/innen in Ausblidung zu Allgemeinmediziner/innen**) Allgemeinmediziner /innen
Ausbildungsärzt/innen
Pflege
Medizinisch Technischer Dienst / Hebammen
B2/22 B2/23 B2/24 B2/25 B2/26
Ärztinnen bzw. Ärzte Erdte OberärztIn Erste Führungsebene ÄrztInnen Ärztliche Leitung
Pflege
Medizinisch Technischer Dienst / Hebammen
*) Anmerkung: Eintritt bis 31.5.2015
**) Anmerkung: Eintritt bis 31.5.2015
***) Anmerkung: Eintritt ab 1.6.2015


Beilage 4 zum Zusatzkollektivvertrag
Beschreibung des Einreihungsplans für das Gehaltsschema B2

Dem Einreihungsplan für das Gehaltsschema B2 sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
1.  Ärztinnen bzw. Ärzte, bestehend aus den Modellfunktionen
  • a.
    Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten
  • b.
    Fachärztinnen bzw. Fachärzte
  • c.
    Oberärztinnen bzw. Oberärzte
  • d.
    Oberärztinnen bzw. Oberärzte mit Spezialgebiet
  • e.
    Erste Oberärztinnen bzw. Oberärzte
  • f.
    Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte
  • g.
    Ärztliche Leitung
  • h.
    Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern
  • i.
    Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner
  • j.
    Basisausbildung
  • k.
    Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte

Berufsfamilie Ärztinnen bzw. Ärzte
Gehaltsband Modellfunktion Funktionsbeschreibung
B2/13 – B2/17 Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten Die Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten“ umfasst Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten in einer Fachdisziplin. Grundlage der Ausbildung ist die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.
B2/19 Fachärztinnen bzw. Fachärzte Die Modellfunktion „Fachärztinnen bzw. Fachärzte“ umfasst fertig ausgebildete Fachärztinnen bzw. Fachärzte, die zur selbständigen Ausübung der im Ausbildungskatalog der Fachdisziplin vorgesehenen Tätigkeiten berechtigt sind. Unterweisung von Ärztinnen bzw. Ärzten in der Ausbildung.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
B2/20 Oberärztinnen bzw. Oberärzte Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ umfasst den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin inkl. Ausführung komplexer oft auch kontroversieller Aufgabenstellungen, Übernahme anspruchsvoller Zusatzaufgaben und Fachliche Führung, Kontrolle/Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
B2/21 Oberärztinnen bzw. Oberärzte mit Spezialgebiet Medizinisches Spezialgebiet:
Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte mit Spezialgebiet“ umfasst den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin, herausragende klinische Expertise in einem bestimmten Bereich des Fachgebietes. Erstellung von Expertisen zu komplexen, oft auch kontroversiellen Aufgabenstellungen.
Innovative/konzeptionelle Aufgaben, wie Einführung neuer Methoden und Verfahren, Entwicklung von Standards und Prozeduren. Steuerung und Optimierung von Kernprozessen in der Fachdisziplin. Fachliche Führung von Teams, Kontrolle/Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen.
Spezialgebiet Ausbildung:
Umfassender Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin. Umfassende Koordination und Durchführung der Ausbildung für das Klinisch-Praktische Jahr, der Ausbildung für Ärztinnen bzw. Ärzte in der Basisausbildung und der Ausbildung der Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte. Weiterentwicklung umfassender Ausbildungskonzepte.
B2/22 Erste Oberärztinnen bzw. Oberärzte Die Modellfunktion „Erste Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ umfasst den Einsatz im Management und die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches. Vertretung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters. Umfassender Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
B2/23 – B2/24 Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte Die Modellfunktion „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ umfasst die strategische Ausrichtung und Führung der Abteilung, Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse der Abteilung, systemrelevante Leistungen für die KRAGES, Entwicklung von Gesundheitskonzepten für die Fachdisziplin.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten.
B2/25 Ärztliche Leitung Die Modellfunktion „Ärztliche Leitung“ beinhaltet Ärztliche Direktorinnen bzw. Ärztliche Direktoren einer Krankenanstalt.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
B2/13 – B2/15 Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern Die Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern“ umfasst Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern. Grundlage der Ausbildung ist die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.
B2/17 – B2/18 Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ umfasst Ärztinnen bzw. Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zu Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern. Ausführung der Tätigkeiten als Stations- oder Ambulanzärztin bzw. Stations- oder Ambulanzarzt. In anspruchsvoller Situation Übernahme spezifischer Aufgaben bei der Organisation und Steuerung der Station.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenbereich.
B2/13 Basisausbildung Die Modellfunktion „Basisausbildung“ umfasst Ärztinnen bzw. Ärzte in der Basisausbildung. Grundlage der Ausbildung ist die Ärztinnen-/ÄrzteAusbildungsordnung 2015.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
B2/14 – B2/17 Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte Die Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ umfasst Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner oder Ärztinnen bzw. Ärzte zur Fachärztin bzw. zum Facharzt. Grundlage der Ausbildung ist die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.
Beilage 5 zum Zusatzkollektivvertrag
Pauschale Grundvergütung für Arbeitsbereitschaft (verlängerte Dienste)


Gültig ab 1.3.2020
in der Gehaltsstufe Grundvergütung der Modellstellen
FA, OA, OA mit Spezialgebiet, erster Oberarzt Allgemeinmediziner Arzt in Ausbildung zum FA bzw. AMa Arzt in Basisausbildung
Euro
1 28,00 27,00 21,00 20,00
2 29,00 28,00 21,00 20,00
3 30,00 29,00 21,00 20,00
4 31,00 30,00 21,00 20,00
5 32,00 31,00 21,00 20,00
6 33,00 32,00 21,00 20,00
7 34,00 33,00
8 35,00 34,00
9 36,00 35,00
10 37,00 36,00
11 38,00 37,00
Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 14 Abs. 3 des Teils B des Zusatzkollektivvertrages: Euro: 7,50 pro Stunde


Gültig ab 1.1.2021
in der Gehaltsstufe Grundvergütung der Modellstellen
FA, OA, OA mit Spezialgebiet, erster Oberarzt Allgemeinmediziner Arzt in Ausbildung zum FA bzw. AMa Arzt in Basisausbildung
Euro
1 28,40 27,40 21,30 20,30
2 29,40 28,40 21,30 20,30
3 30,40 29,40 21,30 20,30
4 31,40 30,40 21,30 20,30
5 32,50 31,40 21,30 20,30
6 33,50 32,50 21,30 20,30
7 34,50 33,50
8 35,50 34,50
9 36,50 35,50
10 37,50 36,50
11 38,60 37,50
Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 14 Abs. 3 des Teils B des Zusatzkollektivvertrages: Euro: 7,60 pro Stunde