Ärztekollektivvertrag der OÖ. Ordensspitäler
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Ärztekammer Oberösterreich
1. Jänner 2022
abgeschlossen zwischen
Interessenvertretung von Ordensspitälern,
konfessionellen Alten- und Pflegeheimen,
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs
Freyung 6, 1010 Wien, vertreten durch den bevollmächtigten
Rechtsanwalt Dr. Gerhard W. Huber, LL.M., Rudolfstraße 4, 4040 Linz,
einerseits
und
Kurienversammlung der angestellten Ärzte der
Ärztekammer für Oberösterreich
Dinghoferstraße 4, 4010 Linz, andererseits
andererseits
wie folgt:
Geltungsbereich.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1.
Räumlich
für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich.
2.
Fachlich
für folgende Einrichtungen:
-
•
Konventhospital der Barmherzigen Brüder Linz
-
•
A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz (Ordensklinikum Linz Elisabethinen)
-
•
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Linz (Ordensklinikum Linz Barmherzigen Schwestern)
-
•
Klinikum Wels – Grieskirchen
-
•
Krankenhaus Sierning
-
•
A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Ried
-
•
A. ö. Krankenhaus St. Josef Braunau.
-
•
B & S Zentrallabor Barmherzige Brüder und Barmherzige Schwestern.
-
•
Institut für Klinische Pathologie, Infektionsdiagnostik und Mikrobiologie am Standort des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Ried
-
•
Institut für Klinische Pathologie und Molekularpathologie am Standort des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz
3.
Persönlich
für Ärzte jTurnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Departmentleiter). die bei einem Rechtsträger der unter Z 2 genannten Krankenanstalten angestellt sind. ausgenommen Konsiliarärzte und Leiter von Abteilungen und Instituten.
§ 1 Arbeitszeit.
(1)
Auf Ärzte ist das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2)
Soweit nicht durch Betriebsvereinbarung gern. § 4 KA-AZG die Zulässigkeit verlängerter Dienste und höhere Arbeitszeitgrenzen vereinbart sind, darf
a)
die Tagesarbeitszeit 13 Stunden und
b)
die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
c)
in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
(3)
Mehrarbeit liegt vor, wenn die Inanspruchnahme die Normalarbeitszeit übersteigt, aber noch keine Überstundenarbeit vorliegt.
(4)
Wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnungen das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung im Krankenhaus zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeiten zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgegebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug pauschal abgegolten. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig.
§ 2 Überstundenarbeit und Überstundenabgeltung.
(1)
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit übersteigt.
a)
die Dienstzeit von 32 Stunden bei einem verlängerten Dienst; oder
b)
die Dienstzeit von 49 Stunden bei einem verlängerten Dienst. der an einem Samstag oder einem Tag vor einem Feiertag beginnt; oder
c)
die Wochenarbeitszeit von 72 Stunden in der einzelnen Woche; oder
d)
die Sollarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten nach Abzug von Stunden, für die Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag oder Nachtzuschlag oder Nachtdienstpauschale gebühren.
e)
75 % der variablen Entgelte sind auf der Basis des Durchschnitts des abgelaufenen Durchrechnungszeitraums monatlich zu akontieren, sofern durch Betriebsvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2)
Die Ermittlung der Sollarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum erfolgt, indem die Zahl der auf Montag bis Freitag fallenden Werktage mit 8 bzw. bei Teilzeitbeschäftigten aliquot vervielfacht wird.
(3)
a)
Für Nachtstunden (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100 % des Normalgrundstundenlohnes
b)
Für Sonn- und Feiertagsstunden gebührt ein Zuschlag von 100 % des Normalgrundstundenlohnes
c)
Für Überstunden gemäß Abs 1 gebührt ein Zuschlag von 50 % des Normalgrundstundenlohnes
d)
Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag, Nachtzuschlag, Nachtdienstpauschale und Überstundenzuschlag gemäß lit. c gebühren nicht gleichzeitig, sondern schließen einander aus.
§ 2a Teilzeitbeschäftigung.
(1)
Bei vereinbarter Teilzeitarbeit gebühren Gehalt und darauf bezogene Ansprüche anteilig. Die Nebengebühren gebühren soweit in den Anhängen geregelt.
(2)
Haben teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, so steht dieser mit der Maßgabe zu, dass
a)
der Durchrechnungszeitraum gemäß § 2 als Zeitausgleichszeitraum gilt,
b)
der Mehrarbeitszuschlag 25 % des Normalgrundstundenlohnes beträgt.
(3)
Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag, Nachtzuschlag oder Nachtdienstpauschale gebühren wie bei Vollzeitbeschäftigung.
(4)
Mehrarbeitszuschlag gebührt für jene Stunden nicht, für die Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag, Nachtzuschlag oder Nachtdienstpauschale gebührt.
§ 3 Gehalt, Nebengebühren, Urlaub und Option.
(1)
Gehalt, Nebengebühren und Urlaub sind in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt.
(2)
Anhang Ärzteschema 2015 gilt für
a)
Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.6.2015 begonnen hat und
b)
Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2015 begonnen hat, die gegenüber dem Dienstgeber aber bis spätestens 30.6.2025 mit Formular Anhang IX Optionserklärung 2015 erklärt haben, dass sie auf die Regelungen dieses Anhanges optieren.
Eine wirksame Optionserklärung kann nur auf einen künftigen Termin abgegeben werden. Optionserklärungen deren angegebenes Wirksamkeitsdatum vor der Eingangsbestätigung des Dienstgebers liegt, werden frühestens mit dem auf den Eingang der Optionserklärung beim Dienstgeber folgenden Monatsersten wirksam.
Bis 31.12.2015 kann bis auf den 1.7.2015 rückwirkend optiert werden.
(3)
Anhang LD gilt für
a)
Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.9.2002, aber vor dem 1.7.2015 begonnen hat und
b)
Ärzte, deren Dienstverhältnis zwar vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die gegenüber dem Dienstgeber aber vor dem 1.1.2003 eine Erklärung mit Formular Anhang V abgegeben haben.
(4)
Anhang VB gilt für
a)
Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.10.2002 begonnen hat und
b)
Ärzte, die eine Erklärung mit Formular Anhang VII a abgegeben haben.
§ 4 Vordienstzeitenanrechnung, Vorrückungsstichtag.
(1)
Für die Einstufung in das Gehaltsschema und für die Vorrückungen im Gehaltsschema ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)
Bei Dienstverhältnissen, für welche Ärzteschema 2015 gilt, ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses vorangestellt werden:
a)
für Schulzeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres pauschal 3 Monate;
b)
für das Medizinstudium pauschal 6 Jahre;
c)
Zeiten, die als Arzt in einer inländischen öffentlichen Krankenanstalt oder einer entsprechenden Einrichtung eines EWR-Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden;
d)
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes.
(3)
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zur Vorrückung erforderlichen Zeitraumes folgenden l. Jänner oder l. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zur Vorrückung erforderliche Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungs- , termines folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(4)
Bei Dienstverhältnissen, für welche Anhang LD oder VB gilt, gilt der vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ermittelte Vorrückungsstichtag weiter.
§ 5 Sonderzahlungen.
(1)
Den Ärzten gebührt jährlich am 31.5. und am 30.11. eine Sonderzahlung in Höhe des Gehalts zuzüglich jener Nebengebühren, bei denen ausdrücklich bestimmt ist, dass sie 14 mal jährlich auszuzahlen sind.
(2)
Beginnt oder endet ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres, gebührt die Sonderzahlung aliquot.
§ 6 Ärztehonorare.
(1)
Ärztehonorare für die Behandlung von Patienten der Sonderklasse, Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren und Ambulanzgebührenäquivalente sind nicht Entgelt aus dem Dienstverhältnis, sondern Einkommen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit, welches auch quantitative und qualitative Mehrleistungen abdeckt. Der Krankenhausverwaltung steht lediglich das Inkasso und, wenn nötig, auch die gerichtliche Eintreibung dieser Gebühren auf Gefahr und Kosten der Ärzte zu. Die Arzthonorare sind erst nach Eingang und Abzug der gesetzlichen Honorarrücklässe weiterzuleiten. Ist die Exekutionsführung ergebnislos, besteht kein Anspruch gegen den Krankenhausträger. Die Aufteilung der Ärztehonorare für ärztliche Verrichtungen bei Patienten der Sonderklasse und der Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren erfolgt nach den Bestimmungen über die Aufteilung der Arzthonorare nach dem OÖ. Krankenanstaltengesetz.
(2)
Der Aufteilung unterliegt nur jenes Honorar, welches während des aufrechten Dienstverhältnisses und der Dienstzuteilung des Arztes auf der betreffenden Abteilung tatsächlich eingeht. Der Aufteilungsanspruch endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses oder der Tätigkeit auf der betreffenden Abteilung. Spätere Eingänge fließen den verbleibenden bzw. neu hinzukommenden Ärzten zu.
§ 7 Abfertigung.
Den Ärzten gebührt eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Arzthonorare aus der Behandlung von Patienten der Sonderklasse, Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren und Ambulanzgebührenäquivalente sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Abfertigung.
§ 8 Verfall von Ansprüchen.
(1)
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sowohl des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer als auch umgekehrt welcher Art immer müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit vom Dienstgeber bzw. beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.
(2)
Als Fälligkeitstermin gilt für Ansprüche des Dienstnehmers der Auszahlungstag jener Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch des Dienstnehmers entstanden ist; bei Ansprüchen des Dienstgebers jener Tag, an dem ihm der Anspruch gegen den Dienstnehmer bekannt geworden ist.
(3)
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Ausschluss binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.
§ 9 Beendigung des Dienstverhältnisses.
Für die Beendigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, dass
a)
der erste Monat des Dienstverhältnisses ein Probemonat ist, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedürfte, und zwar auch dann, wenn grundsätzlich ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart worden war;
b)
bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung jeweils eine gegenüber den gesetzlichen Fristen um 3 Monate verlängerte Frist einzuhalten und die Kündigung zu jedem Kalendermonatsletzten zulässig ist;
c)
Dienstnehmer während der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Beschäftigung haben.
§ 10 Sonderregelung für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
(1)
Die Befristung des Dienstverhältnisses von Turnusärzten ist entweder für die Dauer der Absolvierung einzelner Teilgebiete der vorgeschriebenen Ausbildung oder für die Dauer der gesamten Ausbildungszeit zulässig. Ist das Dienstverhältnis für die Dauer der gesamten Ausbildungszeit befristet, so dauert es bis jene Zeiträume der ärztlichen Ausbildung absolviert sind, die in den Einrichtungen des jeweiligen Krankenhauses absolviert werden können, es dauert aber längstens bis zum Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlangung des Jus practicandi als Arzt für Allgemeinmedizin oder Anerkennung als Facharzt des betreffenden Sonderfaches.
(2)
Ist das Dienstverhältnis unbefristet, so ist die Kündigung durch den Dienstgeber nur auf Endigungstermin zulässig, zu dem der Turnusarzt die nach den Einrichtungen des jeweiligen Krankenhaus absolvierbaren Ausbildungszeiträume seines Ausbildungsganges zurückgelegt hat oder zurückgelegt haben wird.
(3)
Die einvernehmliche Ergänzung der Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt oder einer Lehrpraxis unterbricht das Dienstverhältnis, gleich ob ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart worden war. Bei Rückkehr in das Stammkrankenhaus wird dasselbe Dienstverhältnis fortgesetzt.
§ 11 Diktion.
In diesem Kollektivvertrag sind durch die Anführung der bloß männlichen Form beide Geschlechter gemeint.
§ 12 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages.
Der Kollektivvertrag in dieser Fassung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Linz, am l . Jänner 2022
Für die Interessenvertretung von Ordensspitälern und konfessionellen Alten- und |
Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs |
Dr. Gerhard W. Huber. LL.M. |
Für die Kurienversammlung der angestellten Ärzte der |
Ärztekammer für Oberösterreich |
Kurienobmann |
Kurienobmannstellvertreter |
Dieser Anhang gilt für
a)
Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.6.2015 begonnen hat und
b)
Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2015 begonnen hat, die gegenüber dem Dienstgeber aber bis spätestens 30.6.2025 mit Formular Anhang IX Optionserklärung 2015 erklärt haben, dass sie unter Verzicht auf jedwede Ansprüche auf Ambulanzgebührenanteile/ Ambulanzgebühren-äquivalente, unabhängig aus welchem Rechtsgrund diese zugestanden sind, auf die Regelungen dieses Anhanges optieren.
§ 1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle:
Stufe |
TAA |
TAA+ |
TAF |
TAF+ |
AA |
1 |
3.093,10 |
3.188,80 |
3.562,90 |
3.818,60 |
3.818,60 |
2 |
3.168,50 |
3.267,60 |
3.655,00 |
3.917,70 |
3.917,70 |
3 |
3.244,50 |
3.346,10 |
3.746,60 |
4.016,50 |
4.016,50 |
4 |
3.319,60 |
3.425,10 |
3.837,70 |
4.115,30 |
4.115,30 |
5 |
3.395,00 |
3.503,60 |
3.927,50 |
4.214,30 |
4.214,30 |
6 |
3.469,70 |
3.582,20 |
4.016,80 |
4.313,30 |
4.313,30 |
7 |
3.545,00 |
3.660,90 |
4.106,70 |
4.412,50 |
4.412,50 |
8 |
3.620,10 |
3.739,40 |
4.196,40 |
4.512,20 |
4.512,20 |
9 |
3.694,90 |
3.817,90 |
4.286,00 |
4.612,20 |
4.612,20 |
10 |
3.770,20 |
3.894,80 |
4.376,10 |
4.712,00 |
4.712,00 |
11 |
3.844,90 |
3.972,00 |
4.465,90 |
4.811,10 |
4.811,10 |
12 |
3.918,00 |
4.048,60 |
4.556,80 |
4.911,60 |
4.911,60 |
13 |
3.991,40 |
4.125,50 |
4.646,80 |
5.011,10 |
5.011,10 |
14 |
4.064,40 |
4.202,40 |
4.737,60 |
5.110,40 |
5.110,40 |
15 |
4.137,70 |
4.279,50 |
4.827,50 |
5.210,80 |
5.210,80 |
Stufe |
AA+ |
FA |
FA+ |
PA8 |
1 |
4.353,80 |
4.747,10 |
5.365,60 |
5.392,10 |
2 |
4.473,50 |
4.873,00 |
5.514,20 |
5.548,90 |
3 |
4.593,10 |
4.999,30 |
5.663,30 |
5.706,20 |
4 |
4.712,50 |
5.124,70 |
5.812,20 |
5.863,60 |
5 |
4.832,60 |
5.251,00 |
5.960,70 |
6.020,70 |
6 |
4.952,10 |
5.377,10 |
6.109,70 |
6.178,20 |
7 |
5.072,00 |
5.503,20 |
6.258,50 |
6.335,40 |
8 |
5.191,70 |
5.629,00 |
6.407,30 |
6.492,30 |
9 |
5.311,50 |
5.755,20 |
6.556,10 |
6.649,80 |
10 |
5.431,00 |
5.880,80 |
6.705,00 |
6.806,90 |
11 |
5.551,00 |
6.007,30 |
6.853,50 |
6.963,80 |
12 |
5.670,70 |
6.133,00 |
7.002,50 |
7.121,60 |
13 |
5.790,40 |
6.259,00 |
7.151,30 |
7.278,60 |
14 |
5.910,20 |
6.385,10 |
7.299,90 |
7.435,90 |
15 |
6.030,10 |
6.511,40 |
7.449,00 |
7.593,30 |
§ 2 Einreihung
Ärzte werden in die Tabelle gemäß § 1 wie folgt eingereiht:
1. |
Turnusarzt in Basisausbildung |
TAA |
2. |
Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach einer für die Ausbildung anrechenbaren Ausbildungszeit von 12 Monaten (ÄAO 2006) |
TAA+ |
3. |
Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (ÄAO 2015); Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt |
TAF |
4. |
Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach einer für die Ausbildung anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten (ÄAO 2015); Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt nach einer für die Ausbildung anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten; die Basisausbildung wird in beiden Fällen nicht angerechnet |
TAF+ |
5. |
Arzt für Allgemeinmedizin |
AA |
6. |
Arzt für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen nach mindestens 10-jähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit |
AA+ |
7. |
Facharzt |
FA |
8. |
Facharzt mit spezifischen Kenntnissen nach mindestens 5-jähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach |
FA+ |
9. |
Departmentleiter |
PA8 |
§ 3 Vorrückung
Der Arzt rückt
a)
von der Gehaltsstufe 1–5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
b)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;
c)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren
vor.
§ 4 Nebengebühren
1.
Fortbildungszuschuss:
Den Ärzten gebührt ein Zuschuss zu den Fortbildungskosten. Der Fortbildungszuschuss beträgt monatlich für
1.1. |
Ärzte in der Basisausbildung |
€ 33,70 |
1.2. |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte |
€ 223,30 |
Der Fortbildungszuschuss gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
2.
Gefahrenabgeltung:
folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich:
für Fachärzte d. Fächer Orthopädie, Unfallchir., Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin, Anästhesie u. Labor, Sekundarärzte in diesen Fachbereichen in vergleichbarer Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der genannten Fächer |
€ 133,60 |
Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
3.
Nachtdienstpauschale:
Für die Leistung von Nachtdiensten gebührt eine Nachtdienstpauschale, mit welcher die Zeit von 21 :00 Uhr bis 23:00 Uhr insgesamt (also auch Gehalt, Zuschläge und Nebengebühren) pauschal abgegolten ist, in folgender Höhe:
Bei Leistung von 1 bis 2 Nachtdiensten im Monat insgesamt |
€ 347,30 |
Für den 3. Nachtdienst im Monat weitere |
€202,60 |
Für den 4. Nachtdienst im Monat weitere |
€ 231,50 |
Für den 5. Nachtdienst im Monat weitere |
€347,30 |
Ab dem 6. Nachtdienst im Monat pro Dienst weitere |
€405,20 |
4.
Sonn- und Feiertagsvergütung:
Für die Erschwernis bei Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtstunden gebührt zusätzlich pro Dienst |
€ 86,80 |
5.
Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit abzugelten. Telefonische Inanspruchnahme ist mit 15 Minuten und teleradiologische Inanspruchnahme pauschal mit 30 Minuten zu bewerten.
Telefonische lnanspruchnahmen und teleradiologische lnanspruchnahmen sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Im Falle der Inanspruchnahme gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit. Nähere Regelungen, insbesondere Pauschalierungen, können in Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
5.1. |
Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen beginnend, pro Dienst |
€ 359,60 |
5.2. |
Rufbereitschaft an Samstagen beginnend, pro Dienst |
€ 215,80 |
5.3. |
Rufbereitschaft außerhalb der in 5.1. und 5.2. angeführten Zeiten beginnend, pro Dienst |
€ 143,80 |
6.
Dienstvergütung:
Monatlich (12 mal jährlich) für
6.1. |
Ärzte, die in AA+, FA, FA+ oder PAB eingestuft sind Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert. |
€ 181,90 |
6.2. |
Ärzte für Allgemeinmedizin, welche der interdisziplinären zentralen ambulanten Erstversorgungseinheit dauerhaft organisatorisch zugeordnet sind (für mindestens 1 Monat diensteingeteilt, keine € 359,6 € 215,8 € 143,8 € 181,9 Einspringdienste), erhalten zusätzlich Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert. Eine anteilsmäßige Aliquotierung erfolgt auch dann und in dem Ausmaß, wie der Arzt dauerhaft organisatorisch der interdisziplinären zentralen ambulanten Erstversorgungseinheit zugeordnet ist (für mindestens 1 Monat diensteingeteilt, keine Einspringdienste). Bereits über kollektivvertraglich gewährte Zulagen oder Zahlungen werden auf diese Dienstvergütung angerechnet. |
€ 481,20 |
7.
Erschwerniszulage bei regelmäßiger Nachtdienst- und/oder Rufbereitschaftsleistung:
7.1.
Ärzte, die regelmäßig Nachtdienste leisten, erhalten folgende 12 mal jährlich gebührende Zulage:
Ärzte in AA+, FA. FA+ und PA8 |
€ 288,40/Monat |
Ärzte in TAF und T AF+ und AA |
€ 173,00/Monat |
Ärzte in TAA und TAA+ |
€ 57,80/Monat |
7.2.
Regelmäßigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem Kalenderjahr mindestens 20 Nachtdienste geleistet werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
7.3.
Werden keine Nachtdienste geleistet, so gebührt die Zulage dann, wenn im Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr mindestens 45 Rufbereitschaftsdienste geleistet werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
Werden im einjährigen Beobachtungszeitraum sowohl Nachtdienste als auch Rufbereitschaften geleistet, erfolgt die Anrechnung proportional: 1 Nachtdienst entspricht 2,25 Rufbereitschaften. Der Anspruch auf die Zulage kann nur einfach erworben werden.
7.4
Werden im Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr mehr als 60 Rufbereitschaftsdienste/Jahr geleistet, erhöht sich die unter 7. l. angeführte Zulage um |
€ 83,20/Monat; |
bei mehr als 70 Rufbereitschaftsdiensten/ Jahr erhöht sich diese Zulage um |
€ 135,00/Monat; |
bei mehr als 90 Rufbereitschaftsdiensten/ Jahr erhöht sich diese Zulage um |
€ 186,90/Monat. |
Eine Anrechnung von Nachtdiensten auf Rufbereitschaftsdienste findet in diesem Fall nicht statt. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
7.5.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage sind kalenderjährlich zu evaluieren. liegen gemäß der zu erwartenden Diensteinteilung die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich vor, so ist die Zulage monatlich zuakontieren. Ergibt die Evaluierung, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, so ist die Zulage rückzurechnen, nicht jedoch bei Krankenstand, Karenz oder wenn durch organisatorische Änderungen im Krankenhaus keine Nachtdienste oder Rufbereitschaftsdienste mehr erforderlich waren.
8.
Mangelfächer:
Fachärzte der nachfolgenden Fachrichtungen bzw. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der nachfolgenden Fachrichtungen erhalten eine monatliche Dienstvergütung ( 12 mal jährlich) wie folgt:
Facharzt |
€ 695, 10 |
Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt |
€ 481,20 |
Für folgende Fächer ist diese Dienstvergütung vorgesehen:
-
–
Nephrologie (wenn eigene Abteilung)
-
–
Strahlentherapie- Radioonkologie (wenn eigene Abteilung)
-
–
Nuklearmedizin
-
–
Klinische Pathologie und Molekularpathologie/Neuropathologie
-
–
Psychiatrische und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie {nur für Assistenzärztinnen wegen bereits eingeführter Dienstvergütung für Fachärztinnen der Psychiatrie)
-
–
Hygiene (wenn eigene Abteilung)
-
–
Kinderurologie (wenn eigner Fachbereich/Organisationseinheit)
-
–
Neuroradiologie
-
–
Physikalische Medizin
Diese Dienstvergütung wird jenen Ärzten, die am 1.1 .2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder danach bis spätestens 30.6.2024 in ein solches aufgenommen werden, gewährt. Im Zuge einer gemeinsamen Evaluierung der Kollektivvertragsparteien wird rechtzeitig vor dem 30.6.2024 festgelegt, welche Fächer nach dem 30.6.2024 als Mangelfächer anerkannt werden und. in der Folge damit die Ärzte dieser Fächer die entsprechende Dienstvergütung erhalten. Jene Ärzte, die die Dienstvergütung bereits vor dem 30.6.2024 erhalten haben, erhalten diese in der der Verwendung zuletzt bezogenen Höhe auch dann weiterhin, wenn das entsprechende Fach nach dem 30.6.2024 nicht als Mangelfach gilt bzw. die Regelung aufgrund Befristung ausläuft.
Eine allfällige Entfallszulage {Ambulanzgebührenäquivalent) bzw. eine sondervertragliche Zulage sind auf die Dienstvergütung anzurechnen. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert.
9.
Funktionszulagen:
9.1.
Nach der Bestellung und für die Ausübung nachstehender Funktionen gebühren nachstehenden Fachärzten folgende Zulagen:
9.1.1.
Abteilungsleiter-Stellvertreter:
Der Stellvertreter 11. Oberarzt) des Leiters der Organisationseinheit (9 .2.) erhält eine monatliche Dienstvergütung in Höhe von wenn an der Organisationseinheit neben dem Leiter der Organisationseinheit zumindest 3 weitere Vollzeitäquivalente an Fachärzten beschäftigt sind. |
€ 824,70/Monat |
|
Wenn in einer Organisationseinheit mehr als 12 Vollzeitäquivalente an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) beschäftigt sind, beträgt die Funktionszulage |
€ 1.030,80/Monat |
9.1.2.
Ausbildungsverantwortlicher:
Wenn an Organisationseinheiten zumindest 3 Vollzeitäquivalente an Turnusärtzen in Ausbildung zum Facharzt ausgebildet werden, erhält der ausbildungsverantwortliche Arzt eine Funktionszulage von |
€ 618,50/Monat |
9.1.3.
Leitungsfunktionen:
An Organisationseinheiten mit mehr als 12 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten {inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhält ein Facharzt für die Übernahme von Leitungsfunktionen, die vom Leiter der Organisationseinheit in Rücksprache mit dem Träger definiert sind, eine Funktionszulage in Höhe von |
€ 618,50/Monat |
Bei mehr als 21 Vollzeitäquivalenten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 2 Fachärzte, bei mehr als 30 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten {inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 3 Fachärzte und bei mehr als 40 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 4 Fachärzte.
9.1.4.
Dienstplanverantwortlicher:
An Organisationseinheiten mit zumindest 6 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhält der Dienstplanverantwortliche eine Funktionszulage von |
€ 618,50/Monat |
Wenn eine Organisationseinheit an zwei Standorten geführt wird, gebührt diese Funktionszulage je einem Facharzt für den jeweiligen Standort, wenn für jeden Standort ein gesonderter Dienstplan geführt wird und an jedem Standort jeweils 5 Vollzeitäquivalente (neben dem Leiter der Organisationseinheit) beschäftigt sind.
9.2.
Die Ermittlung der unter 9.1. angeführten Vollzeitäquivalente an der jeweiligen Organisationseinheit erfolgt einmal/Jahr zum 01.07. jedes Jahres und gilt bis zum 30.06. des Folgejahres. Als Organisationseinheiten gelten krankenanstaltenrechtlich bewilligte Organisationseinheiten gemäß §§ 3, 3a OÖ KAG idF LGBI 125/2019. Die Ermittlung der Vollzeitäquivalente erfolgt ohne mathematische Rundungen. Fällt bei der Ermittlung die Anzahl der Vollzeitäquivalente zum 01.07. eines Jahres unter den jeweils erforderlichen Grenzwert, erlischt die Funktionszulage für den jeweiligen Facharzt mit Monatsende, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte.
9.3.
Die mit der jeweiligen Funktionszulage verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten sind grundsätzlich zwischen dem Dienstgeber und dem jeweiligen Leiter der Organisationseinheit einvernehmlich festzulegen, das gilt auch für die Person, welcher die Funktionszulage gebühren soll. Der Leiter der Organisationseinheit erstattet dafür einen schriftlichen Vorschlag, der dem Träger vorzulegen ist. Der Antrag kann aus sachlichen Gründen oder auf Wunsch des zu bestellenden Facharztes zeitlich befristet werden. Der Dienstgeber kann diesen Vorschlag begründet ablehnen. Auf Antrag des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit ist die Ablehnung mit dem Ärztlichen Leiter zu beraten. Über den Antrag ist vom Dienstgeber tunlichst binnen 14 Tagen zu entscheiden. Der Anspruch des Facharztes auf die Funktionszulage entsteht mit der schriftlichen Bestellung des Facharztes für die jeweilige Funktion, wobei die Bestellung auch rückwirkend erfolgen kann.
9.4.
Wird die Funktionszulage gewährt, gilt sie unbefristet und endet durch begründeten Widerruf durch den Dienstgeber oder durch die Zurücklegung der Funktion durch den Facharzt. Der Widerruf kann auch durch den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit begründend vorgeschlagen werden, wobei dies für den Dienstgeber nicht bindend ist. Sowohl der Widerruf durch den Dienstgeber als auch die Zurücklegung durch den Facharzt haben zum Monatsletzten mit einer mindestens einmonatigen Widerrufsfrist bzw. Zurücklegungsfrist zu erfolgen.
Vor jedem beabsichtigten Widerruf einer Funktionszulage ist der betroffene Facharzt und der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit zu informieren. Auf binnen einer Woche ab Verständigung schriftlich zu stellenden Antrags des betroffenen Facharztes ist der beabsichtigte Widerruf mit dem Ärztlichen Leiter, dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit und auf Wunsch des betroffenen Arztes mit dem Mittelbauvertreter bzw. dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen zu beraten. Ein vor Ablauf dieser Fristen ausgesprochener Widerruf ist rechtsunwirksam.
9.5.
Infolge des Ausscheidens eines Facharztes mit Funktionszulage, der Zurücklegung der Funktion oder des Widerrufs hat ein neuer Facharzt im Einvernehmen zwischen Träger und Leiter der Organisationseinheit gemäß 9 .3. bestellt zu werden.
9.6.
Die Funktionszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig. Einzelvertraglich für dieselbe Funktion vereinbarte Zulagen werden auf die jeweilige Funktionszulage angerechnet.
§ 4a Normalgrundstundenlohn
1.
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Gehalts gemäß § 1.
2.
Allfällige weitere Nebengebühren und Entgelte sind, soweit sie Ansprüche aus dem Dienstverhältnis darstellen, pauschale Abgeltungen für Mehrdienstleistungen und Überstunden und daher nicht in die Berechnung des Normalgrundstundenlohnes einzubeziehen.
§ 5 Urlaub
1.
Erholungsurlaub:
Ärzte haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 30 Werktagen.
Ärzten für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger ärztlicher Tätigkeit und Fachärzten gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 32 Werktagen.
2.
Zusatzurlaub:
Ärzte im Röntgen und in Instituten für Nuklearmedizin und in der Pathologie erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von 4 Werktagen.
Beträgt die durchgehende Verwendung in diesen Abteilungen weniger als 12 Monate, so gebührt der Zusatzurlaub aliquot.
3.
Fortbildungsurlaub:
a)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.
b)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.
c)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an medizinischwissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt werden.
d)
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.
Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder Ersatzleistungsanspruch. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.
Dieser Anhang gilt für
a)
Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.9.2002, aber vor dem 1.7.2015 begonnen hat, und
b)
Ärzte, deren Dienstverhältnis -zwar vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die gegenüber dem Dienstgeber aber vor dem 1.1.2003 eine Erklärung mit Formular Anhang V abgegeben hatten.
§ 1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle:
GSt. |
in der Funktionslaufbahn (LD) |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
Euro |
1 |
3267,70 |
3518,70 |
3808,10 |
4135,90 |
4512,30 |
4945,20 |
2 |
3354,20 |
3614,50 |
3913,60 |
4252,80 |
4643,00 |
5092,00 |
3 |
3440,60 |
3710,30 |
4018,80 |
4369,80 |
4774,30 |
5239,10 |
4 |
3527,20 |
3806,60 |
4123,30 |
4487,00 |
4905,20 |
5386,10 |
5 |
3613,70 |
3901,60 |
4228,50 |
4603,90 |
5036,30 |
5533,10 |
6 |
3700,30 |
3996,00 |
4333,60 |
4720,90 |
5167,20 |
5680,10 |
7 |
3787,00 |
4090,20 |
4438,60 |
4837,70 |
5298,30 |
5827,20 |
8 |
3873,00 |
4184,70 |
4543,60 |
4954,80 |
5429,40 |
5974,40 |
9 |
3958,50 |
4279,00 |
4648,60 |
5071,80 |
5560,50 |
6121,20 |
10 |
4043,70 |
4373,60 |
4753,30 |
5188,90 |
5691,40 |
6268,30 |
11 |
4128,60 |
4467,90 |
4858,70 |
5305,60 |
5822,10 |
6415,30 |
12 |
4214,50 |
4562,60 |
4963,60 |
5422,60 |
5953,50 |
6562,60 |
13 |
4299,60 |
4656,70 |
5068,50 |
5539,70 |
6084,50 |
6709,90 |
14 |
4384,40 |
4751,10 |
5173,60 |
5656,40 |
6215,50 |
6856,80 |
15 |
4470,20 |
4845,50 |
5278,80 |
5773,60 |
6346,80 |
7003,80 |
GSt. |
in der Funktionslaufbahn (LD) |
15 |
14 |
13 |
Euro |
1 |
2.693,30 |
2.859,50 |
3.049,20 |
2 |
2.759,10 |
2.931,00 |
3.128,00 |
3 |
2.824,70 |
3.002,00 |
3.206,10 |
4 |
2.890,20 |
3.073,60 |
3.284,20 |
5 |
2.955,60 |
3.144,80 |
3.362,80 |
6 |
3.020,70 |
3.216,30 |
3.441,00 |
7 |
3.086,00 |
3.287,90 |
3.519,40 |
8 |
3.151,60 |
3.359,20 |
3.597,90 |
9 |
3.216,50 |
3.430,50 |
3.676,40 |
10 |
3.282,00 |
3.502,00 |
3.755,20 |
11 |
3.347,20 |
3.573,50 |
3.833,40 |
12 |
3.412,40 |
3.644,70 |
3.911,30 |
13 |
3.477,60 |
3.716,10 |
3.988,00 |
14 |
3.542,70 |
3.788,20 |
4.065,80 |
15 |
3.607,90 |
3.859,40 |
4.142,60 |
§ 2 Einreihung und Differenzzulagen
Die Ärzte werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für Dienstnehmer in Ordensspitälern (LDJ eingereiht und erhalten nach Erfüllung der im Folgenden angeführten Voraussetzungen folgende Differenzzulagen:
1.
|
Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt:
|
LD 13
|
-
a)
Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gern. § 21 ÄAO 2006 anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt eine Differenzzulage in Höhe von l 00 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12.
-
b)
Hat ein Arzt eine Stelle als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt inne, so ist er für die Zeit der Ausbildung als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt einzureihen, auch wenn die Voraussetzungen für eine andere Einreihung vorliegen.
2.
|
Arzt für Allgemeinmedizin:
|
LD 12
|
3.
|
Arzt für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen:
|
LD 11
|
Nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit erfolgt die Umreihung von LD 12 in LD 11. Gleichzeitig erhält der Arzt für Allgemeinmedizin eine Differenzzulage in Höhe von 75 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 1 1 und der LD l 0.
5.
|
Facharzt mit spezifischen Kenntissen:
|
LD 9
|
Nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach erfolgt die Umreihung von LD l O in LD 9. Gleichzeitig erhält der Facharzt eine Differenzzulage in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 9 und der LD 8.
6.
|
Departmentleiter:
|
LD 8
|
§ 3 Vorrückung
Der Arzt rückt
-
a)
von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
-
b)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 1 O in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;
-
c)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren
vor.
§ 4 Nebengebühren
1.
Fortbildungszuschuss:
Den Ärzten gebührt ein Zuschuss zu den Fortbildungskosten. Der Fortbildungszuschuss beträgt monatlich für
1.1 |
Ärzte in der Basisausbildung |
€ 33,70 |
1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte |
€ 223,30 |
Der Fortbildungszuschuss gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
2.
Gefahrenabgeltung:
folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich:
für Fachärzte d. Fächer Orthopädie, Unfallchir., Radiologie. Pathologie, Nuklearmedizin. Anästhesie u. Labor, Sekundarärzte in diesen Fachbereichen in vergleichbarer Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der genannten Fächer |
€ 133,60 |
Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
3.
Nachtdienstpauschale:
Für die Leistung von Nachtdiensten gebührt eine Nachtdienstpauschale, mit welcher die Zeit von 21 :00 Uhr bis 23:00 Uhr insgesamt (also auch Gehalt, Zuschläge und Nebengebühren) pauschal abgegolten ist, in folgender Höhe:
Bei Leistung von 1 bis 2 Nachtdiensten im Monat insgesamt |
€ 347,30 |
Für den 3. Nachtdienst im Monat weitere |
€ 202,60 |
Für den 4. Nachtdienst im Monat weitere |
€ 231,50 |
Für den 5. Nachtdienst im Monat weitere |
€ 347.30 |
Ab dem 6. Nachtdienst im Monat pro Dienst weitere |
€ 405,20 |
4.
Sonn- und Feiertagsvergütung:
Für die Erschwernis bei Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtstunden gebührt zusätzlich pro Dienst |
·€ 86,80 |
5.
Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit abzugelten. Telefonische Inanspruchnahme ist mit 15 Minuten und teleradiologische Inanspruchnahme pauschal mit 30 Minuten zu bewerten. Telefonische lnanspruchnahmen und teleradiologische lnanspruchnahmen sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Im Falle der Inanspruchnahme gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit. Nähere Regelungen. insbesondere Pauschalierungen, können in Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
5.1. |
Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen beginnend, pro Dienst |
€ 359,60 |
5.2. |
Rufbereitschaft an Samstagen beginnend, pro Dienst |
€ 215,80 |
5.3. |
Rufbereitschaft außerhalb der in 5.1. und 5.2. angeführten Zeiten beginnend, pro Dienst |
€ 143,80 |
6.
Dienstvergütung:
Monatlich (12 mal jährlich) für
6.1. |
Ärzte, die in LD 11, l 0, 9 oder 8 eingestuft sind Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert. |
€ 181,90 |
6.2. |
Ärzte für Allgemeinmedizin. welche der interdisziplinären zentralen ambulanten Erstversorgungseinheit dauerhaft organisatorisch zugeordnet sind (für mindestens l Monat diensteingeteilt, keine Einspringdienste), erhalten zusätzlich Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert. Eine anteilsmäßige Aliquotierung erfolgt auch dann und in dem Ausmaß, wie der Arzt dauerhaft organisatorisch der interdisziplinären zentralen ambulanten Erstversorgungseinheit zugeordnet ist (für mindestens 1 Monat diensteingeteilt, keine Einspringdienste). Bereits über kollektivvertraglich gewährte Zulagen oder Zahlungen werden auf diese Dienstvergütung angerechnet. |
€ 481,20 |
7.
Erschwerniszulage bei regelmäßiger Nachtdienst- und/oder Rufbereitschaftsleistung:
7.1.
Ärzte die regelmäßig Nachtdienste leisten, erhalten folgende 12 mal jährlich gebührende Zulage:
Ärzte für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen, Fachärzte, mit spezifischen Kenntnissen und Departmentleiter |
€ 288,40/Monat |
Turnusärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin |
€ 173,0/Monat |
7.2.
Regelmäßigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem Kalenderjahr mindestens 20 Nachtdienste geleistet werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres. so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
7.3.
Werden keine Nachtdienste geleistet. so gebührt die Zulage dann, wenn im Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr mindestens 45 Rufbereitschaftsdienste geleistet werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
Werden im einjährigen Beobachtungszeitraum sowohl Nachtdienste als auch Rufbereitschaften geleistet. erfolgt die Anrechnung proportional: l Nachtdienst entspricht 2.25 Rufbereitschaften. Der Anspruch auf die Zulage kann nur einfach erworben werden.
7.4.
Werden im Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr mehr als 60 Rufbereitschaftsdienste/Jahr geleistet. erhöht sich die unter 7.1. angeführte Zulage um |
€ 83,20/Monat; |
bei mehr als 70 Rufbereitschaftsdiensten/Jahr erhöht sich diese Zulage um |
€ 135,00/Monat: |
bei mehr als 90 Rufbereitschaftsdiensten/ Jahr erhöht sich diese Zulage um |
€ 186,90/Monat. |
Eine Anrechnung von Nachtdiensten auf Rufbereitschaftsdienste findet in diesem Fall nicht statt. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
7.5.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage sind kalenderjährlich zu evaluieren. liegen gemäß der zu erwartenden Diensteinteilung die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich vor, so ist die Zulage monatlich zu akontieren. Ergibt die Evaluierung, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, so ist die Zulage rückzurechnen, nicht jedoch bei Krankenstand, Karenz oder wenn durch organisatorische Änderungen im Krankenhaus keine Nachtdienste oder Rufbereitschaftsdienste mehr erforderlich waren.
8.
Gehaltszulage
14-mal jährlich für Fachärzte |
€ 203,50 |
Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert. |
9.
Mangelfächer:
Fachärzte der nachfolgenden Fachrichtungen bzw. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der nachfolgenden Fachrichtungen erhalten eine monatliche Dienstvergütung ( l2 mal jährlich) wie folgt:
Facharzt |
€ 695, 10 |
Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt |
€ 481,20 |
Für folgende Fächer ist diese Dienstvergütung vorgesehen:
-
–
Nephrologie (wenn eigene Abteilung)
-
–
Strahlentherapie- Radioonkologie (wenn eigene Abteilung)
-
–
Nuklearmedizin
-
–
Klinische Pathologie und Molekularpathologie/Neuropathologie
-
–
Psychiatrische und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie (nur für Assistenzärztinnen wegen bereits eingeführter Dienstvergütung für Fachärztinnen der Psychiatrie)
-
–
Hygiene (wenn eigene Abteilung)
-
–
Kinderurologie (wenn eigner Fachbereich/Organisationseinheit)
-
–
Neuroradiologie
-
–
Physikalische Medizin
Diese Dienstvergütung wird jenen Ärzten, die am 1. l .2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder danach bis spätestens 30.6.2024 in ein solches aufgenommen werden, gewährt. Im Zuge einer gemeinsamen Evaluierung der Kollektivvertragsparteien wird rechtzeitig vor dem 30.6.2024 festgelegt, welche Fächer nach dem 30.6.2024 als Mangelfächer anerkannt werden und in der Folge damit die Ärzte dieser Fächer die entsprechende Dienstvergütung erhalten. Jene Ärzte, die die Dienstvergütung bereits vor dem 30.6.2024 erhalten haben, erhalten diese in der der Verwendung zuletzt bezogenen Höhe auch dann weiterhin, wenn das entsprechende Fach nach dem 30.6.2024 nicht als Mangelfach gilt bzw. die Regelung aufgrund Befristung ausläuft.
Eine allfällige Entfallszulage (Ambulanzgebührenäquivalent) bzw. eine sondervertragliche Zulage sind auf die Dienstvergütung anzurechnen. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert.
10.
Funktionszulagen:
10.1.
Nach der Bestellung und für die Ausübung nachstehender Funktionen gebühren nachstehenden Fachärzten folgende Zulagen:
10.1.1.
Abteilungsleiter-Stellvertreter:
Der Stellvertreter 11. Oberarzt) des Leiters der Organisationseinheit (9 .2.) erhält eine monatliche Dienstvergütung in Höhe von wenn an der Organisationseinheit neben dem Leiter der Organisationseinheit zumindest 3 weitere Vollzeitäquivalente an Fachärzten beschäftigt sind. |
€ 824,70/Monat |
|
Wenn in einer Organisationseinheit mehr als 12 Vollzeitäquivalente an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) beschäftigt sind, beträgt die Funktionszulage |
€ 1.030,80/Monat |
10.1.2.
Ausbildungsverantwortlicher:
Wenn an Organisationseinheiten zumindest 3 Vollzeitäquivalente an Turnusärtzen in Ausbildung zum Facharzt ausgebildet werden, erhält der ausbildungsverantwortliche Arzt eine Funktionszulage von |
€ 618,50/Monat |
10.1.3.
Leitungsfunktionen:
An Organisationseinheiten mit mehr als 12 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhält ein Facharzt für die Übernahme von Leitungsfunktionen, die vom Leiter der Organisationseinheit in Rücksprache mit dem Träger definiert sind, eine Funktionszulage in Höhe von |
€ 618,50/Monat |
Bei mehr als 21 Vollzeitäquivalenten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 2 Fachärzte, bei mehr als 30 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 3 Fachärzte und bei mehr als 40 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 4 Fachärzte.
10.1.4.
Dienstplanverantwortlicher:
An Organisationseinheiten mit zumindest 6 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhält der Dienstplanverantwortliche eine Funktionszulage von |
€ 618,50/Monat |
Wenn eine Organisationseinheit an zwei Standorten geführt wird, gebührt diese Funktionszulage je einem Facharzt für den jeweiligen Standort, wenn für jeden Standort ein gesonderter Dienstplan geführt wird und an jedem Standort jeweils 5 Vollzeitäquivalente (neben dem Leiter der Organisationseinheit) beschäftigt sind.
10.2.
Die Ermittlung der unter 9.1. angeführten Vollzeitäquivalente an der jeweiligen Organisationseinheit erfolgt einmal/Jahr zum 01.07. jedes Jahres und gilt bis zum 30.06. des Folgejahres. Als Organisationseinheiten gelten krankenanstaltenrechtlich bewilligte Organisationseinheiten gemäß §§ 3, 3a OÖ KAG idF LGBI 125/2019. Die Ermittlung der Vollzeitäquivalente erfolgt ohne mathematische Rundungen. Fällt bei der Ermittlung die Anzahl der Vollzeitäquivalente zum 01.07. eines Jahres unter den jeweils erforderlichen Grenzwert, erlischt die Funktionszulage für den jeweiligen Facharzt mit Monatsende, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte.
10.3.
Die mit der jeweiligen Funktionszulage verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten sind grundsätzlich zwischen dem Dienstgeber und dem jeweiligen Leiter der Organisationseinheit einvernehmlich festzulegen, das gilt auch für die Person, welcher die Funktionszulage gebühren soll. Der Leiter der Organisationseinheit erstattet dafür einen schriftlichen Vorschlag, der dem Träger vorzulegen ist. Der Antrag kann aus sachlichen Gründen oder auf Wunsch des zu bestellenden Facharztes zeitlich befristet werden. Der Dienstgeber kann diesen Vorschlag begründet ablehnen. Auf Antrag des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit ist die Ablehnung mit dem Ärztlichen Leiter zu beraten. Über den Antrag ist vom Dienstgeber tunlichst binnen 14 Tagen zu entscheiden. Der Anspruch des Facharztes auf die Funktionszulage entsteht mit der schriftlichen Bestellung des Facharztes für die jeweilige Funktion, wobei die Bestellung auch rückwirkend erfolgen kann.
10.4.
Wird die Funktionszulage gewährt, gilt sie unbefristet und endet durch begründeten Widerruf durch den Dienstgeber oder durch die Zurücklegung der Funktion durch den Facharzt. Der Widerruf kann auch durch den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit begründend vorgeschlagen werden, wobei dies für den Dienstgeber nicht bindend ist. Sowohl der Widerruf durch den Dienstgeber als auch die Zurücklegung durch den Facharzt haben zum Monatsletzten mit einer mindestens einmonatigen Widerrufsfrist bzw. Zurücklegungsfrist zu erfolgen.
Vor jedem beabsichtigten Widerruf einer Funktionszulage ist der betroffene Facharzt und der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit zu informieren. Auf binnen einer Woche ab Verständigung schriftlich zu stellenden Antrags des betroffenen Facharztes ist der beabsichtigte Widerruf mit dem Ärztlichen Leiter, dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit und auf Wunsch des betroffenen Arztes mit dem Mittelbauvertreter bzw. dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen zu beraten. Ein vor Ablauf dieser Fristen ausgesprochener Widerruf ist rechtsunwirksam.
10.5.
Infolge des Ausscheidens eines Facharztes mit Funktionszulage, der Zurücklegung der Funktion oder des Widerrufs hat ein neuer Facharzt im Einvernehmen zwischen Träger und Leiter der Organisationseinheit gemäß 9 .3. bestellt zu werden.
10.6.
Die Funktionszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig. Einzelvertraglich für dieselbe Funktion vereinbarte Zulagen werden auf die jeweilige Funktionszulage angerechnet.
§ 4a Normalgrundstundenlohn
1.
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Gehalts gemäß § 1 zuzüglich Differenzzulage gemäß § 2 und Gehaltszulage gemäß § 4 Z 8.
2.
Allfällige weitere Nebengebühren und Entgelte sind, soweit sie Ansprüche aus dem Dienstverhältnis darstellen, pauschale Abgeltungen für Mehrdienstleistungen und Überstunden und daher nicht in die Berechnung des Normalgrundstundenlohnes einzubeziehen.
§ 5 Urlaub
1.
Erholungsurlaub:
Ärzte haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 30 Werktagen.
Ärzten für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger ärztlicher Tätigkeit und Fachärzten gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 32 Werktagen.
2.
Zusatzurlaub:
Ärzte im Röntgen und in Instituten für Nuklearmedizin und in der Pathologie erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von 4 Werktagen.
Beträgt die durchgehende Verwendung in diesen Abteilungen weniger als 12 Monate, so gebührt der Zusatzurlaub aliquot.
3.
Fortbildungsurlaub:
a)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.
b)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.
c)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an medizinischwissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt werden.
d)
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens vier Wochen im Vorhinein, dass durch Gewährung der Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.
Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder Ersatzleistungsanspruch. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.
Dieser Anhang gilt für
-
a)
Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.10.2002 begonnen hat und
-
b)
Ärzte, die eine Erklärung mit Formular Anhang VII a abgegeben haben.
§ 1 Gehalt
1.
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle (Schema a).
1 |
2.446,70 |
2 |
2.504,30 |
3 |
2.562,00 |
4 |
2.619,90 |
5 |
2.677,70 |
6 |
2.735,80 |
7 |
2.833,40 |
8 |
2.932,00 |
9 |
3.029,50 |
10 |
3.126,50 |
11 |
3.224,50 |
12 |
3.321,60 |
13 |
3.419,30 |
14 |
3.517,10 |
15 |
3.614,50 |
16 |
3.742,00 |
17 |
3.869,40 |
18 |
3.994,80 |
19 |
4.120,50 |
20 |
4.246,20 |
21 |
4.372,30 |
22 |
4.498,20 |
23 |
4.623,40 |
24 |
4.749,40 |
25 |
4.875,20 |
26 |
5.000,40 |
2.
Ärzte, die bis spätestens 30.6.2025 eine Erklärung mit Formular Anhang X Optionserklärung 2015 VB+ abgegeben haben, erhalten folgende Zuschläge auf die in Absatz 1 angeführten Gehaltsansätze:
2.1. |
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin (AA) |
17 % |
2.2. |
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+) nach mindestens 10-jähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit |
17 % |
2.3. |
Fachärztinnen und Fachärzte (FA) |
20 % |
2.4. |
Fachärztinnen und Fachärzte mit spezifischen Kenntnissen (FA+) nach mindestens 5-jähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach |
20 % |
2.5. |
Departmentleiter |
20 % |
§ 2 Einstufung
Die Ärzte sind gemäß der bisherigen Übung und Praxis in das Gehaltsschema eingestuft.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arzt erfolgt ab dem Tag der Promotion zum Dr.med. zuzüglich einer Anrechnung von vier Jahren für das Hochschulstudium. Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung im Ausland wird in jenem Ausmaß als Vordienstzeit anerkannt, in welchem sie von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt anerkannt worden ist.
§ 3 Vorrückung
Der Arzt rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden l. Jänner oder l. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
Wenn ein Arzt die ihm zugestandene Entlohnungsstufe seiner Dienstzeit nach noch nicht erreicht hat, entfällt die biennale Vorrückung solange, bis er die zugestandene Entlohnungsstufe durch Dienstzeit und Anrechnung erreicht hat und auf dieser zwei Jahre verblieben ist.
§ 4 Nebengebühren
Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren:
1.
Ärztedienstzulage:
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
€ 430, 10 |
2.
Zonenzulage:
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte erhalten monatlich folgende Zonenzulage als Fortbildungsbeitrag:
2.1 |
Konventhospital der Barmherzigen Brüder A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Linz A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz (Ordensklinikum Linz Elisabethinen) |
€ 98, 10 |
2.2 |
Klinikum Wels - Grieskirchen |
€ 162,80 |
2.3 |
Krankenhaus Sierning A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Ried A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau |
€ 390,50 |
Die Zonenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
3.
Gefahrenzulage:
folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenzulage. Diese beträgt monatlich:
3.1 |
für Ärzte im Strahlendienst |
€ 133,60 |
3.2 |
für Ärzte im Labor, in der Prosektur, auf Dialysestationen |
€ 111,50 |
Diese Gefahrenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4.
Nachtdienstpauschale:
Für die Leistung von Nachtdiensten gebührt eine Nachtdienstpauschale, mit welcher die Zeit von 21 :00 Uhr bis 23:00 Uhr insgesamt (also auch Gehalt, Zuschläge und Nebengebühren) pauschal abgegolten ist, in folgender Höhe:
Bei Leistung von 1 bis 2 Nachtdiensten im Monat gesamt |
€ 347,30 |
Für den 3. Nachtdienst im Monat weitere |
€ 202,60 |
Für den 4. Nachtdienst im Monat weitere |
€ 231,50 |
Für den 5. Nachtdienst im Monat weitere |
€ 347,30 |
Ab dem 6. Nachtdienst im Monat pro Dienst weitere |
€ 405,20 |
5.
Sonn- und Feiertagsvergütung:
Für die Erschwernis bei Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtstunden gebührt zusätzlich pro Dienst |
€ 86,80 |
6.
Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit abzugelten. Telefonische Inanspruchnahme ist mit 15 Minuten und teleradiologische Inanspruchnahme pauschal mit 30 Minuten zu bewerten. Telefonische lnanspruchnahmen und teleradiologische lnanspruchnahmen sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Im Falle der Inanspruchnahme gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit. Nähere Regelungen, insbesondere Pauschalierungen, können in Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
6.1. |
Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen beginnend, pro Dienst |
€ 359,60 |
6.2. |
Rufbereitschaft an Samstagen beginnend, pro Dienst |
€ 215,80 |
6.3. |
Rufbereitschaft außerhalb der in 5.1. und 5.2. angeführten Zeiten beginnend, pro Dienst |
€ 143,80 |
7a.
Dienstvergütung:
Monatlich (12 mal jährlich) für
Ärzte für Allgemeinmedizin mit Spezialkenntnissen auf Grund einer mindestens 10 jährigen krankenhaus-spezifischen ärztlichen Tätigkeit und Fachärzte Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrog aliquotiert. |
€ 181,90 |
|
Ärzte für Allgemeinmedizin, welche der interdisziplinären zentralen ambulanten Erstversorgungseinheit dauerhaft organisatorisch zugeordnet sind, erhalten zusätzlich Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert. Eine anteilsmäßige Aliquotierung erfolgt auch dann und in dem Ausmaß, wie der Arzt dauerhaft organisatorisch der interdisziplinären zentralen ambulanten Erstversorgungseinheit zugeordnet ist. Bereits über kollektivvertraglich gewährte Zulagen oder Zahlungen werden auf diese Dienstvergütung angerechnet. |
€ 481,20 |
|
7b.
Gehaltszulage:
14 mal jährlich für Fachärzte Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert. |
€ 203,50 |
|
8.
Erschwerniszulage bei regelmäßiger Nachtdienst- und/oder Rufbereitschaftsleistung:
8.1.
Ärzte die regelmäßig Nachtdienste leisten, erhalten folgende 12 mal jährlich gebührende Zulage:
Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens l 0-jähriger krankenhausspezifischer Tätigkeit |
€ 288,40/Monat |
Ärzte für Allgemeinmedizin |
€ 173,00/Monat |
8.2.
Regelmäßigkeit liegt vor, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem Kalenderjahr mindestens 20 Nachtdienste geleistet werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
8.3.
Werden keine Nachtdienste geleistet, so gebührt die Zulage dann, wenn im Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr mindestens 45 Rufbereitschaftsdienste geleistet werden. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
Werden im einjährigen Beobachtungszeitraum sowohl Nachtdienste als auch Rufbereitschaften geleistet, erfolgt die Anrechnung proportional: 1 Nachtdienst entspricht 2,25 Rufbereitschaften. Der Anspruch auf die Zulage kann nur einfach erworben werden.
8.4
Werden im Beobachtungszeitraum von einem Kalenderjahr mehr als 60 Rufbereitschaftsdienste/ Jahr geleistet, erhöht sich die unter 7.1. angeführte Zulage um |
€ 83,20/Monat; |
bei mehr als 70 Rufbereitschaftsdiensten/ Jahr erhöht sich diese Zulage um |
€ 135,00/Monat; |
bei mehr als 90 Rufbereitschaftsdiensten/ Jahr erhöht sich diese Zulage um |
€ 186,90/Monat. |
Eine Anrechnung von Nachtdiensten auf Rufbereitschaftsdienste findet in diesem Fall nicht statt. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist die Mindestanzahl der Dienste zu aliquotieren.
8.5.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage sind kalenderjährlich zu evaluieren. liegen gemäß der zu erwartenden Diensteinteilung die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich vor, so ist die Zulage monatlich zu akontieren. Ergibt die Evaluierung, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, so ist die Zulage rückzurechnen, nicht jedoch bei Krankenstand, Karenz oder wenn durch organisatorische Änderungen im Krankenhaus keine Nachtdienste oder Rufbereitschaftsdienste mehr erforderlich waren.
9.
Leistungszulage:
Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte haben Anspruch auf eine Leistungszulage, diese beträgt monatlich Die Leistungszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig. |
€ 255,20 |
|
10.
Verwaltungsdienstzulage:
Ärzte erhalten eine monatliche Verwaltungsdienstzulage. Diese beträgt bis
Entlohnungsstufe 8 |
€ 183,60 |
ab Entlohnungsstufe 9 |
€ 233,10 |
Die Verwaltungsdienstzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
11.
Haushaltszulage:
Eine Haushaltszulage von monatlich € 12,8 gebührt jenen Ärzten, die verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner leben, dessen Einkommen den sozialversicherungsfreien Betrag nicht übersteigt. Die Haushaltszulage gebührt ferner Ärzten, die unverheiratet aber für ein Kind oder einen geschiedenen Ehepartner gesetzlich unterhaltspflichtig sind.
Die Haushaltszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
12.
Kinderzulage:
Ärzte erhalten für eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von derzeit € l 5.7 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Wenn Vater und Mutter des Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem Elternteil.
Die Kinderzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
13.
Mangelfächer:
Fachärzte der nachfolgenden Fachrichtungen bzw. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der nachfolgenden Fachrichtungen erhalten eine monatliche Dienstvergütung ( l2 mal jährlich) wie folgt:
Facharzt |
€ 695, 10 |
Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt |
€ 481,20 |
Für folgende Fächer ist diese Dienstvergütung vorgesehen:
-
–
Nephrologie (wenn eigene Abteilung)
-
–
Strahlentherapie- Radioonkologie (wenn eigene Abteilung)
-
–
Nuklearmedizin
-
–
Klinische Pathologie und Molekularpathologie/Neuropathologie
-
–
Psychiatrische und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie (nur für Assistenzärztinnen wegen bereits eingeführter Dienstvergütung für Fachärztinnen der Psychiatrie)
-
–
Hygiene (wenn eigene Abteilung)
-
–
Kinderurologie (wenn eigner Fachbereich/Organisationseinheit)
-
–
Neuroradiologie
-
–
Physikalische Medizin
Diese Dienstvergütung wird jenen Ärzten, die am l . l .2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder danach bis spätestens 30.6.2024 in ein solches aufgenommen werden, gewährt. Im Zuge einer gemeinsamen Evaluierung der Kollektivvertragsparteien wird rechtzeitig vor dem 30.6.2024 festgelegt. welche Fächer nach dem 30.6.2024 als Mangelfächer anerkannt werden und in der Folge damit die Ärzte dieser Fächer die entsprechende Dienstvergütung erhalten. Jene Ärzte, die die Dienstvergütung bereits vor dem 30.6.2024 erhalten haben, erhalten diese in der der Verwendung zuletzt bezogenen Höhe auch dann weiterhin, wenn das entsprechende Fach nach dem 30.6.2024 nicht als Mangelfach gilt bzw. die Regelung aufgrund Befristung ausläuft.
Eine allfällige Entfallszulage (Ambulanzgebührenäquivalent) bzw. eine sondervertragliche Zulage sind auf die Dienstvergütung anzurechnen. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit wird dieser Betrag aliquotiert.
14.
Funktionszulagen:
14.1.
Nach der Bestellung und für die Ausübung nachstehender Funktionen gebühren nachstehenden Fachärzten folgende Zulagen:
14.1.1.
Abteilungsleiter-Stellvertreter:
Der Stellvertreter 11. Oberarzt) des Leiters der Organisationseinheit (9 .2.) erhält eine monatliche Dienstvergütung in Höhe von wenn an der Organisationseinheit neben dem Leiter der Organisationseinheit zumindest 3 weitere Vollzeitäquivalente an Fachärzten beschäftigt sind. |
€ 824,70/Monat |
|
Wenn in einer Organisationseinheit mehr als 12 Vollzeitäquivalente an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) beschäftigt sind, beträgt die Funktionszulage |
€ 1.030,80/Monat |
14.1.2.
Ausbildungsverantwortlicher:
Wenn an Organisationseinheiten zumindest 3 Vollzeitäquivalente an Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt ausgebildet werden, erhält der ausbildungsverantwortliche Arzt eine Funktionszulage von |
€ 618,50/Monat |
14.1.3.
Leitungsfunktionen:
An Organisationseinheiten mit mehr als 12 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhält ein Facharzt für die Übernahme von Leitungsfunktionen, die vom Leiter der Organisationseinheit in Rücksprache mit dem Träger definiert sind, eine Funktionszulage in Höhe von |
€ 618,50/Monat |
Bei mehr als 21 Vollzeitäquivalenten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 2 Fachärzte, bei mehr als 30 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 3 Fachärzte und bei mehr als 40 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhalten diese Funktionszulage 4 Fachärzte.
14.1.4.
Dienstplanverantwortlicher:
An Organisationseinheiten mit zumindest 6 Vollzeitäquivalenten an Fachärzten (inklusive Leiter der Organisationseinheit) erhält der Dienstplanverantwortliche eine Funktionszulage von |
€ 618,50/Monat |
Wenn eine Organisationseinheit an zwei Standorten geführt wird, gebührt diese Funktionszulage je einem Facharzt für den jeweiligen Standort, wenn für jeden Standort ein gesonderter Dienstplan geführt wird und an jedem Standort jeweils 5 Vollzeitäquivalente {neben dem Leiter der Organisationseinheit) beschäftigt sind.
14.2.
Die Ermittlung der unter 9.1 . angeführten Vollzeitäquivalente an der jeweiligen Organisationseinheit erfolgt einmal/Jahr zum 01.07. jedes Jahres und gilt bis zum 30.06. des Folgejahres. Als Organisationseinheiten gelten krankenanstaltenrechtlich bewilligte Organisationseinheiten gemäß §§ 3, 3a OÖ KAG idF LGBI 125/2019. Die Ermittlung der Vollzeitäquivalente erfolgt ohne mathematische Rundungen. Fällt bei der Ermittlung die Anzahl der Vollzeitäquivalente zum 01.07. eines Jahres unter den jeweils erforderlichen Grenzwert, erlischt die Funktionszulage für den jeweiligen Facharzt mit Monatsende, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte.
14.3.
Die mit der jeweiligen Funktionszulage verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten sind grundsätzlich zwischen dem Dienstgeber und dem jeweiligen Leiter der Organisationseinheit einvernehmlich festzulegen, das gilt auch für die Person, welcher die Funktionszulage gebühren soll. Der Leiter der Organisationseinheit erstattet dafür einen schriftlichen Vorschlag, der dem Träger vorzulegen ist. Der Antrag kann aus sachlichen Gründen oder auf Wunsch des zu bestellenden Facharztes zeitlich befristet werden. Der Dienstgeber kann diesen Vorschlag begründet ablehnen. Auf Antrag des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit ist die Ablehnung mit dem Ärztlichen Leiter zu beraten. Über den Antrag ist vom Dienstgeber tunlichst binnen 14 Tagen zu entscheiden. Der Anspruch des Facharztes auf die Funktionszulage entsteht mit der schriftlichen Bestellung des Facharztes für die jeweilige Funktion, wobei die Bestellung auch rückwirkend erfolgen kann.
14.4.
Wird die Funktionszulage gewährt, gilt sie unbefristet und endet durch begründeten Widerruf durch den Dienstgeber oder durch die Zurücklegung der Funktion durch den Facharzt. Der Widerruf kann auch durch den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit begründend vorgeschlagen werden, wobei dies für den Dienstgeber nicht bindend ist. Sowohl der Widerruf durch den Dienstgeber als auch die Zurücklegung durch den Facharzt haben zum Monatsletzten mit einer mindestens einmonatigen Widerrufsfrist bzw. Zurücklegungsfrist zu erfolgen.
Vor jedem beabsichtigten Widerruf einer Funktionszulage ist der betroffene Facharzt und der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit zu informieren. Auf binnen einer Woche ab Verständigung schriftlich zu stellenden Antrags des betroffenen Facharztes ist der beabsichtigte Widerruf mit dem Ärztlichen Leiter, dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit und auf Wunsch des betroffenen Arztes mit dem Mittelbauvertreter bzw. dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen zu beraten. Ein vor Ablauf dieser Fristen ausgesprochener Widerruf ist rechtsunwirksam.
14.5.
Infolge des Ausscheidens eines Facharztes mit Funktionszulage, der Zurücklegung der Funktion oder des Widerrufs hat ein neuer Facharzt im Einvernehmen zwischen Träger und Leiter der Organisationseinheit gemäß 9 .3. bestellt zu werden.
14.6.
Die Funktionszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig. Einzelvertraglich für dieselbe Funktion vereinbarte Zulagen werden auf die jeweilige Funktionszulage angerechnet.
15.
Verwaltungsdienstzulage, Haushalts- und Kinderzulage sowie Leistungszulage gebühren 14 mal jährlich. Die übrigen Zulagen gemäß Leistungserbringung bzw. 12 mal jährlich.
§ 4a Normalgrundstundenlohn
1.
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Gehalts gemäß § 1 zuzüglich Leistungszulage, Verwaltungsdienstzulage und Gehaltszulage.
2.
Allfällige weitere Nebengebühren und Entgelte sind, soweit sie Ansprüche aus dem Dienstverhältnis darstellen, pauschale Abgeltungen für Mehrdienstleistungen und Überstunden und daher nicht in die Berechnung des Normalgrundstundenlohnes einzubeziehen.
§ 5 Urlaub
1.
Erholungsurlaub:
Ärzten gebührt ein Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Dieser beträgt 30 Werktage pro Urlaubsjahr.
2.
Zusatzurlaub
a)
Ärzten gebührt pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 2 Werktagen.
b)
Ärzten im Strahlen- und im Labordienst und in der Pathologie gebührt anstelle des Urlaubs gem. lit a) pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 5 Werktagen. Ist ein Arzt nicht das gesamte Urlaubsjahr in dem genannten Bereich tätig, so gebührt der Zusatzurlaub anteilig.
3.
Fortbildungsurlaub:
a)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.
b)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.
c)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an medizinischwissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt werden.
d)
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.
Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder Ersatzleistungsanspruch. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.
Anhang III — entfallen
(Vereinbarung Ambulanzgebührenanteile alle, außer Elisabethinen)
Anhang IV – entfallen
(Vereinbarung Ambulanzgebührenanteile Elisabethinen)
Optionserklärung
gemäß § 3 Abs. 2 Ärztekollektivvertrag der OÖ. Ordensspitäler
Frau/Herr Dr. ................. erklärt hiemit, dass sie/er unter Verzicht auf bisherige günstigere Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung entstanden sind, auf die Regelungen des Anhanges I. des oben genannten Kollektivvertrages optiert. Dieser Verzicht betrifft nicht für die/den DienstnehmerIn günstigere
a)
Dienstvertragsbeendigungsregelungen, die ihr/ihm durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeräumt wurden und
b)
schriftliche Regelungen, die nach dem 1.8.2002 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Weitergeltung über die Abgabe allfälliger Optionserklärungen hinaus getroffen wurden.
Diese Optionserklärung wirkt auf den 1. Oktober 2002 zurück.
..................................... |
.......................................... |
Datum |
Unterschrift der/des optierenden Ärztin/Arztes |
Eingangsvermerk: |
|
Anhang VI – entfallen
Redaktionelle Anmerkungen
[entfallen]
Anhang VII – entfallen
Redaktionelle Anmerkungen
[entfallen]
Optionserklärung
Frau/Herr Dr. .......................... erklärt hiemit, dass sie/er unter Verzicht auf bisherige günstigere Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung entstanden sind, auf die Regelungen des Anhanges VII. des oben genannten Kollektivvertrages optiert. Dieser Verzicht betrifft nicht allfällige für die/den DienstnehmerIn günstigere Dienstvertragsbeendigungsregelungen, die ihr/ihm durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeräumt wurden.
Diese Optionserklärung wirkt auf den 1. Jänner 2007 zurück.
..................................... |
.......................................... |
Datum |
Unterschrift der/des optierenden Ärztin/Arztes |
Eingangsvermerk: |
|
Ambulanzgebührenäquivalent
Ärzte, die vor dem 1. Juli 2015 während eines Dienstverhältnisses in einer öffentlichen Krankenanstalt in Oberösterreich dort Ärzteanteile an Ambulanzgebühren erhalten haben und nicht in das Ärzteschema 2015 optiert haben, wird unter folgenden Voraussetzungen ein Äquivalent überlassen, welches weder ruhegenussfähiger Monatsbezug noch Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungsund Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen ist und jährlich in 12 Monatsraten zu zahlen ist:
1.
Das Ambulanzgebührenäquivalent errechnet sich aus der Summe der dem jeweiligen Arzt 2014 zugeflossenen Arztanteile an den Ambulanzgebühren gemäß § 53 Abs 4 Oö. KAG 1997, idF LGBl Nr. 56/2014.
Sollte der Dienstnehmer nicht das gesamte Kalenderjahr 2014 beim Dienstgeber oder teilweise als Ausbildungsarzt beschäftigt gewesen sein, gilt Folgendes:
a)
War der Dienstnehmer im Kalenderjahr 2014 in zwei oder mehreren OÖ. Fondskrankenanstalten zeitlich durchgehend beschäftigt, sind die gesamten im Kalenderjahr 2014 bei den jeweiligen Dienstgebern zugeflossenen Ambulanzgebührenanteile zusammenzuzählen und ergeben damit den Betrag, der als Ambulanzgebührenäquivalent ausbezahlt wird;
b)
Ist der Dienstnehmer unterjährig im Jahr 2014 in eine OÖ. Fondskrankenanstalt ' eingetreten, ohne vorher in einer solchen tätig gewesen zu sein, werden die Ambulanzgebührenanteile, die in einer OÖ. Fondskrankenanstalt ( einschließlich der vom Dienstgeber betriebenen Krankenanstalt) im Kalenderjahr 2014 zugeflossen sind, aliquot auf das gesamte Kalenderjahr 2014 hochgerechnet;
c)
War der Dienstnehmer im Kalenderjahr 2014 in unterschiedlichem Stundenausmaß beschäftigt, werden die im Rahmen einer Teilzeittätigkeit zugeflossenen Ambulanzgebührenanteile aliquot auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet und daraus das (wieder auf eine Vollzeitbeschäftigung bezogene) Ambulanzgebührenäquivalent errechnet (siehe dazu Punkt 3);
d)
War der Dienstnehmer im Kalenderjahr 2014 teilweise beschäftigungslos oder karenziert, sind die Ambulanzgebührenanteile, die während seiner Beschäftigung in einer OÖ. Fondskrankenanstalt (einschließlich der Krankenanstalt des Dienstgebers) zugeflossen sind, auf das gesamte Kalenderjahr 2014 hochzurechnen;
e)
War der Dienstnehmer das gesamte Kalenderjahr 2014 in Karenz, werden zur Berechnung des Ambulanzgebührenäquivalents die letzten 12 aktiven Monate in einer OÖ. Fondskrankenanstalt herangezogen, wobei der sich daraus ergebende Betrag mit jenem Hundertsatz zu valorisieren ist, um den die von der OÖ.GKK an den OÖ. Gesundheitsfonds bezahlten Ambulanzgebühren im Zeitraum bis 2014 valorisiert wurden; lit f ist sinngemäß anzuwenden.
f)
Hat der Dienstnehmer im Kalenderjahr 2014 seine Funktion geändert (ist er also entweder aus einem Ausbildungsverhältnis in ein Dienstverhältnis als Sekundar- oder Facharzt gewechselt oder von einem Dienstverhältnis als Sekundararzt in ein Dienstverhältnis als Facharzt), sind die Ambulanzgebührenbezüge zu erheben, die in jenem Zeitraum zugeflossen sind, in dem der Dienstnehmer die höhere Funktion bekleidet hat. Die in diesem Zeitraum zugeflossenen Ambulanzgebührenanteile werden zur Berechnung des Ambulanzgebührenäquivalents auf das gesamte Kalenderjahr 2014 hochgerechnet (die anderen Zeiten bleiben unberücksichtigt).
2.
Übersteigen die nach Punkt 1 als Grundlage des Ambulanzgebührenäquivalents zugeflossenen Ambulanzgebührenanteile € 35.000,00 jährlich, so reduziert sich das Ambulanzgebührenäquivalent gegenüber den bisher bezogenen Ambulanzgebührenanteilen um folgende Hundertsätze:
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Zwischen € 35.000,00 und € 50.000,00 um 10 % des € 35.000,00 übersteigenden Betrags; weiters
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Zwischen € 50.000,00 und € 100.000,00 um 20 % des € 50.000,00 übersteigenden Betrags; weiters
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Zwischen € 100.000,00 und € 150.000,00 um 25 % des € 100.000,00 übersteigenden Betrags; weiters
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Zwischen € 150.000,00 und € 200.000,00 um 30 % des € 150.000,00 übersteigenden Betrags; weiters
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über € 200.000,00 um 40 % des € 200.000,00 übersteigenden Betrags.
3.
Das Ambulanzgebührenäquivalent wird zunächst für eine Vollzeitbeschäftigung nach den obigen Grundsätzen berechnet. Ist der Dienstnehmer nur teilzeitbeschäftigt oder verändert sich das Beschäftigungsausmaß, wird das Ambulanzgebührenäquivalent aliquot gekürzt oder erhöht (im selben Ausmaß wie das Verhältnis des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung).
4.
Bei dem nach den obigen Grundsätzen errechneten Ambulanzgebührenäquivalent handelt es sich um einen individuellen Fixbetrag, der in weiterer Folge keiner Wertsicherung unterliegt. Dieser Fixbetrag wird allerdings auch nicht reduziert, wenn weitere Ärzte ihren Dienst an der Abteilung aufnehmen, die Ambulanzgebührenzahlungen der Sozialversicherungsträger eingeschränkt oder überhaupt eingestellt werden oder wenn es zu einem Funktionswechsel des Dienstnehmers kommt. Das Ambulanzgebührenäquivalent bleibt auch unverändert erhalten, wenn der Dienstnehmer an eine andere Abteilung wechselt oder wenn aufgrund eines Funktionswechsels ein neues Dienstverhältnis begründet wird. Das Ambulanzgebührenäquivalent bleibt auch erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Auslauten eines derzeit befristeten Dienstverhältnisses fortgesetzt wird. Das Ambulanzgebührenäquivalent bleibt insbesondere auch dann in unveränderter Höhe aufrecht, wenn der Dienstnehmer nach einer allfälligen Karenzierung (wegen Mutterschaft, Fortbildungszwecken oder aus anderen Gründen) zurückkehrt. Es bleibt aber auch aufrecht, wenn das Dienstverhältnis beendet wird und der Dienstnehmer - ohne dass es zu einer Karenzierung gekommen ist - wegen beruflicher Neuorientierung oder zu Aus- und Fortbildungszwecken in eine andere Krankenanstalt wechselt und wieder (mit einem neuen Dienstvertrag) zum Dienstgeber zurückkehrt (bei beruflicher Neuorientierung gilt dies allerdings nur dann, wenn der Dienstnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Dienstverhältnisses wieder zurückkehrt).
5.
Bei einem Dienstgeberwechsel nach dem l. Juli 2015 besteht der Anspruch auf das Ambulanzgebührenäquivalent gegen den neuen Dienstgeber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gemäß diesem Anhang gegeben sind.
Optionserklärung 2015
1.
Frau/Herr Dr. ......................................... erklärt hiermit, mit Wirksamkeit ab .................................................. in die Anwendung des Anhanges Ärzteschema 2015 des Ärztekollektivvertrages für Oö. Ordensspitäler zu optieren und damit auch auf jedwede Ansprüche auf Ambulanzgebührenanteile/Ambulanzgebührenäquivalente, unabhängig aus welchem Rechtsgrund ihr/ihm diese zugestanden sind, zu verzichten.
Der hiermit abgegebene Verzicht kann nicht widerrufen werden.
2.
Der optierende Arzt/die optierende Ärztin nimmt zur Kenntnis, dass eine wirksame Option nur auf einen künftigen Termin erklärt werden kann. Optionen, deren oben angegebenes Wirksamkeitsdatum vor der Eingangsbestätigung des Dienstgebers liegt, werden mit dem auf das Datum der Eingangsbestätigung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. von diesem Grundsatz abweichend kann bis 31.12.2015 bis auf den 1.7.2015 rückwirkend optiert werden.
Optionserklärung 2015 VB+
1.
Frau/Herr Dr. ......................................... erklärt hiermit, mit Wirksamkeit ab .................................................. auf eine Bezugserhöhung gemäß Anhang VB § 1 Abs 2 zu optieren und damit auch auf jedwede Ansprüche auf Ambulanzgebührenanteile/Ambulanzgebührenäquivalente, unabhängig aus welchem Rechtsgrund ihr/ihm diese zugestanden sind, zu verzichten.
Der hiermit abgegebene Verzicht kann nicht widerrufen werden.
2.
Der optierende Arzt / die optierende Ärztin nimmt zur Kenntnis dass eine wirksame Option nur auf einen künftigen Termin erklärt werden kann. Optionen, deren oben angegebenes Wirksamkeitsdatum vor der Eingangsbestätigung des Dienstgebers liegt, werden mit dem auf das Datum der Eingangsbestätigung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Von diesem Grundsatz abweichend kann bis 31.12.2015 bis auf den 1.7.2015 rückwirkend optiert werden.