Österreichischer Rundfunk Fernsehen/Zusatzkollektivvertrag / Zusatz
Zusatzkollektivvertrag
abgeschlossen am 15.12.2016 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.03.2003 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart:
Redaktionelle Anmerkungen
Redaktionelle Anmerkungen
Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
§ I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2017
1.
Mit Wirkung vom 1.1.2017 werden die Gehaltstabellen (für die Arbeitnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) um 1, 1 % erhöht.
2.
Unter “Anfangsbezüge der Gehaltstabellen” sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2016 zu verstehen.
3.
Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2017 um 1,1% erhöht. Dies gilt auch für nach § 20 Z. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen
4.
Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2017 abgegolten
II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks(§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.
Für den Österreichischen Rundfunk:
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Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
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Die Generaldirektorin: |
Der Vorsitzende: |
Der Schriftführer: |