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Österreichischer Rundfunk Fernsehen/Zusatzkollektivvertrag / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 15.12.2016 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.03.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart:
Redaktionelle Anmerkungen
Redaktionelle Anmerkungen
Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


§ I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2017
1.  Mit Wirkung vom 1.1.2017 werden die Gehaltstabellen (für die Arbeitnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) um 1, 1 % erhöht.
2.  Unter “Anfangsbezüge der Gehaltstabellen” sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2016 zu verstehen. Dies gilt auch für nach § 26 Abs. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
3.  Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2017 um 1,1% erhöht.
4.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2017 abgegolten


II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk :
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks :
Die Generaldirektorin: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: