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Österreichischer Rundfunk Fernsehen/Zusatzkollektivvertrag / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 15.12.2016 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 1.12.2014 (Registerzahl: 26/2015) wird Folgendes vereinbart:
Redaktionelle Anmerkungen
Redaktionelle Anmerkungen
Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


§ I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2017
1.  Mit Wirkung vom 1.1.2017 werden die Gehaltstabellen (für die Arbeitnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) und die Ansätze des Honorarkatalogs / Anlage 3 zum KV 14 um 1, 1 % erhöht.
2.  Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2017 um 1,1 % erhöht. Dies gilt auch für nach § 26 Abs. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
3.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2017 abgegolten.


II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks(§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk:
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Die Generaldirektorin: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: