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Österreichischer Rundfunk Fernsehen/Zusatzkollektivvertrag / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 13.12.2018 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart:
Redaktionelle Anmerkungen
Redaktionelle Anmerkungen
Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


§ I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2019 UND 2020
1.  Die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORF­Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) werden mit Wirkung vom 1.1.2019 um 2 ¾ und mit Wirkung vom 1.1.2020 um einen Prozentsatz, der der Veränderung des VPI 2015 für Dezember 2018 zu November 2019 entspricht, angehoben.
2.  Unter „Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe O der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2018 bzw. 1.1.2019 zu verstehen. Dies gilt auch für nach § 26 Abs. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
3.  Die Zulagen nach dem KV werden zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Prozentsätzen erhöht.
4.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts-und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2020 abgegolten.


II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk :
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks :
Die Generaldirektorin: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: