§ I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2019 UND 2020
1.
Die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORFSymphonieorchesters: auch Funktionszulagen) werden mit Wirkung vom 1.1.2019 um 2 ¾ und mit Wirkung vom 1.1.2020 um einen Prozentsatz, der der Veränderung des VPI 2015 für Dezember 2018 zu November 2019 entspricht, angehoben.
2.
Unter „Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe O der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2018 bzw. 1.1.2019 zu verstehen. Dies gilt auch für nach § 26 Abs. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
3.
Die Zulagen nach dem KV werden zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Prozentsätzen erhöht.
4.
Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts-und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2020 abgegolten.
II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen
Rundfunks
(§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.