§ I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2019 UND 2020
(1.)
Die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORFSymphonieorchesters: auch Funktionszulagen) werden mit Wirkung vom 1.1.2019 um 1 % und mit Wirkung vom 1.1.2020 um einen Prozentsatz, der 50 % der Veränderung des VPI 2015 für Dezember 2018 zu November 2019 entspricht, angehoben.
(2.)
Unter „Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe O der Gehaltstabellen mit Stand 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 zu verstehen.
(3.)
Die Zulagen nach dem KV werden zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Prozentsätzen erhöht. Dies gilt auch für nach § 20 Z. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
(4.)
Arbeitnehmer/innen, die zum 31.12.2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine mit 31.12.2018 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 800,-, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 31.12.2018 20 Stunden oder mehr beträgt, und €400,-, wenn diese zum 31.12.2018 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2018 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
Arbeitnehmer/innen, die zum 31.12.2019 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine mit 31.12.2019 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 800,-, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 31.12.2019 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 400,-, wenn diese zum 31.12.2019 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2019 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
(5.)
Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2020 abgegolten.
II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.