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Österreichischer Rundfunk Fernsehen/Zusatzkollektivvertrag / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 13.12.2018 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 1.12.2014 (Registerzahl: 26/2015) wird Folgendes vereinbart:
Redaktionelle Anmerkungen
Redaktionelle Anmerkungen
Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


§ I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2019 UND 2020
(1)  Mit Wirkung vom 1.1.2019 werden die Gehaltstabellen (für die Arbeitnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) und die Ansätze des Honorarkatalogs / Anlage 3 zum KV 14 um 2 % und mit Wirkung vom 1.1.2020 um einen Prozentsatz, der der Veränderung des VPI 2015 für Dezember 2018 zu November 2019 entspricht, angehoben.
(2)  Die Zulagen nach dem KV werden zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Prozentsätzen erhöht. Dies gilt auch für nach § 26 Abs. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
(3)  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts-und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2020 abgegolten.


II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks(§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk:
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Die Generaldirektorin: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: