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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / ZKV Abfertigung / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


zum KV 2014, abgeschlossen am 1.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.


Abfertigungsbestimmungen
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 1.12.2014 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl 1 Nr. 100/2002, verpflichtet sich der Österreichische Rundfunk, für die schriftlichen Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG im Zuge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Z. 1 und 2 des Kollektivvertrages vom 1.12.2014 ab dem 1.3.2015 folgende Konditionen vorzusehen:
1.  Ab Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Z. 1 oder 2 des Kollektivvertrags vom 1.12.2014 gilt für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Vorsorge aufgrund des BMSVG anstelle der Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und dem ORF-Gesetz (im Folgenden “Abfertigungsbestimmungen” genannt). Ab diesem Stichtag wachsen daher keine weiteren Abfertigungsanwartschaften nach den genannten Bestimmungen mehr zu.
2.  Für Alt-Abfertigungsanwartschaften, das sind solche, die bis zum Stichtag gemäß Z. 1 aufgrund der Abfertigungsbestimmungen erworben wurden, gelten folgende Regelungen:
a)
Das Abfertigungsvielfache wird anhand der anwendbaren Abfertigungsbestimmungen zum Stichtag festgestellt, wobei über diese Abfertigungsbestimmungen hinaus für das nächste Abfertigungsvielfache berücksichtigbare volle Jahre zu einer anteiligen Erhöhung des erreichten Vielfachen führen. In gleicher Weise führen volle Jahre für die Erreichung der ersten Abfertigungsstufe zu einem anteiligen Abfertigungsvielfachen.
b)
Ergeben sich unter Anwendung der Abfertigungsbestimmungen nach der Regel der lit. a unterschiedliche fiktive Abfertigungen zum Stichtag, so wird die Alt-Abfertigungsanwartschaft auf Basis der günstigeren Abfertigungsbestimmungen festgestellt.
c)
Tritt der Abfertigungsfall nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes ein, so gebührt die Abfertigung aufgrund der gemäß lit. b festgestellten Abfertigungsbestimmung mit dem für diese gemäß lit. a festgestellten Vielfachen

Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk: Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: