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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Lohn-/Gehaltsordnung

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 03.12.2012 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.03.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart:
Abschlussinfo

  • Erhöhung der KV-Gehälter in den Kollektivverträgen ab 1996 und 2003 um 1,6 %
  • Erhöhung der KV-Gehälter nach der alten freien Betriebsvereinbarung um effektiv 1,5 %
  • Sonderzahlungen in Höhe von € 280,00 bis € 560,00

Geltungsbeginn: 01.01.2013


I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2013 und 2014
1.  Die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) und die Ansätze des Honorarkatalogs werden mit Wirkung vom 01.01.2013 um 1,6 % und mit Wirkung vom 01.01.2014 um einen weiteren Prozentsatz, der um 0,8%-Punkte unter der vom WIFO im Dezember 2013 für 2013 prognostizierten Inflationsrate liegt, erhöht. Die Erhöhung der Gehälter für Jänner 2014 ist spätestens mit 1.2.2014 auszuzahlen.
2.  Unter "Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 01.01.2012 bzw. 01.01.2013 zu verstehen.
3.  Die Zulagen nach dem KV werden zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Prozentsätzen erhöht.
4.  Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die zum 01.01.2013 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine mit 01.02.2013 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 560,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 01.01.2013 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 280,00, wenn diese zum 01.01.2013 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2012 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die zum 01.01.2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine spätestens mit 01.02.2014 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 570,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 01.01.2014 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 285,00, wenn diese zum 01.01.2014 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2013 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4, die für das Kalenderjahr 2012 bzw. 2013 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 der Pensions-Betriebsvereinbarung 1 erfüllen, haben Anspruch auf eine mit den Honoraren für Jänner 2013 bzw. 2014 auszuzahlende Sonderzahlung in Höhe von € 560,00 bzw. € 570,00.
5.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2014 abgegolten.


II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk: Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: