I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2013 und 2014
1.
Die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) werden mit Wirkung vom 01.01.2013 um 1,6 % und mit Wirkung vom 01.01.2014 um einen weiteren Prozentsatz, der um 0,8%-Punkte unter der vom WIFO im Dezember 2013 für 2013 prognostizierten Inflationsrate liegt, erhöht. Die Erhöhung für Jänner 2014 ist spätestens mit 01.02.2014 auszuzahlen.
2.
Unter "Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 01.01.2012 bzw. 01.01.2013 zu verstehen.
3.
Die Zulagen nach dem KV werden zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Prozentsätzen erhöht. Dies gilt auch für nach § 20 Z. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
4.
Arbeitnehmer/innen, die zum 01.01.2013 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine mit 01.02.2013 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 560,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 01.01.2013 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 280,00, wenn diese zum 01.01.2013 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2012 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
Arbeitnehmer/innen, die zum 01.01.2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine spätestens mit 01.02.2014 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 570,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 01.01.2014 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 285,00, wenn diese zum 01.01.2014 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2013 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
5.
Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2014 abgegolten.
II. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGES
Mit Wirkung vom 01.01.2013 wird folgende Bestimmung geändert:
In Punkt 12. der Beilage B lautet § 29 Abs. 4 wie folgt:
“Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalien haben keinen Anspruch auf diese Zulagen.”
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen
Rundfunks
(§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.