KV-Infoplattform

Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Lohn-/Gehaltsordnung

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen am 13.12.2010 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart:
Abschlussinfo

Abschlussdatum: 14.12.2010
  • Erhöhung der KV-Gehälter und Mindesthonorare um 1,85 %
  • Einmalzahlung in Höhe von EUR 450,00 für dauerhaft und voll beschäftigte Dienstnehmer
  • Einmalzahlung in Höhe von EUR 225,00 für Teilzeitkräfte unter 20 Wochenstunden

Geltungsbeginn: 01.01.2011


I. Erhöhung der Bezüge für 2011
1.  Mit Wirkung vom 1.1.2011 werden die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) um 1,85% erhöht:
2.  Unter "Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2010 zu verstehen.
3.  Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2011 um 1,85% erhöht. Dies gilt auch für nach § 20 Z. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen.
4.  Arbeitnehmer/innen, die zum 1.12.2010 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine noch im Kalenderjahr 2010 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 450,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 1.12.2010 weniger als 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 225,00, wenn diese zum 1.12.2010 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2010 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
5.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2011 abgegolten.


II. Schlussbestimmungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.


Unterzeichnungsprotokoll
Für den Österreichischen Rundfunk: Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor: Der Vorsitzende: Die Schriftführerin: