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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Lohn-/Gehaltsordnung

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen am 14.12.2011 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart:


I. Erhöhung der Bezüge für 2012
1.  Mit Wirkung vom 1.1.2012 werden die Anfangsbezüge in den Verwendungsgruppen 1 bis 14 bzw. a bis g der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) um 3,1%, die übrigen Verwendungsgruppen um folgende Prozentsätze erhöht:
  • VG 15: 2,7%
  • VG 16: 2,3%
  • VG 17: 1,9%
  • VG 18: 1,5%

Pauschalgehälter mit einem Anspruch auf Valorisierung erfahren dieselbe Erhöhung wie die ihnen zugrunde liegende Verwendungsgruppe; liegt diesen keine Verwendungsgruppe zugrunde werde sie um 1,5% erhöht (gilt auch für Pauschalverträge nach § 4 Abs. 1 Z. 4 mit einem monatlichen Bruttobetrag ab € 5.000,--).
Die Ansätze des Honorarkatalogs werden um 3,1% erhöht.
2.  Unter "Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2011 zu verstehen.
3.  Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2012 um 3,1% erhöht. Die unbefristeten Mehrdienstpauschalen werden um 2,94% erhöht.
4.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2012 abgegolten.


II. Schlussbestimmungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.


Unterzeichnungsprotokoll
Für den Österreichischen Rundfunk: Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: