Österreichischer
Rundfunk
Fernsehen / KV Zuschussleistungen zu Gruppenkrankenversicherung / Kündigung
Kollektivvertrag über die Zuschussleistungen des Österreichischen
Rundfunks
zu einer Gruppenkrankenversicherung für Arbeitnehmer des ORF
Abschlussinfo
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Erhöhung der KV-Gehälter in den Kollektivverträgen ab 1996 und 2003 um 1,6 %
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Erhöhung der KV-Gehälter nach der alten freien Betriebsvereinbarung um effektiv 1,5 %
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Sonderzahlungen in Höhe von € 280,00 bis € 560,00
Geltungsbeginn: 01.01.2013
Präambel
Zwischen dem ORF und einem Versicherer besteht ein Vertrag über die Bedingungen einer privaten Krankenzusatzversicherung für (ehemalige) Arbeitnehmer des ORF (Gruppenkrankenversicherungsvertrag), der stationäre Heilbehandlungen in der Sonderklasse, Mehrbettzimmer sowie Zahnbehandlungen (Zahnersatz) umfasst. Änderungen dieses Vertrages einschließlich seiner Tarife bzw. dessen Kündigung bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
§ 1. Vertragspartner, Verweisung, Geschlechtsneutralität
(1)
Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden “KV” genannt) wurde am 3. Dezember 2012 zwischen dem Österreichischen
Rundfunk
(im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch § 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 83/2001, 100/2002, 97/2004, 159/2005, 52/2007, 102/2007 und 50/2010 Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, abgeschlossen.
(2)
Soweit in diesem KV auf Gesetze und Kollektivverträge verwiesen wird, sind diese in ihrer zum Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen dieses KV gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
§ 3. Geltungsdauer
Dieser KV tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen
Rundfunks
(§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
§ 4. Zuschussleistungen des ORF
(1)
Der ORF bezahlt von den Monatsprämien
1.
für die in § 2 Z. 2 genannten Arbeitnehmer während aufrechtem Dienstverhältnis 50 % als Zuschuss, wobei dieser während der Dauer einer Karenz bzw. eines Präsenzdienstes ruht,
2.
für die in § 2 Z. 2 genannten Arbeitnehmer, die ORF-Leistungen aus einer direkten Leistungszusage oder Leistungen aufgrund der Pensions-Betriebsvereinbarung 1 oder 3 vom 27. August 1999 beziehen werden und die ihr Dienstverhältnis spätestens mit 31. Dezember 2015 beenden und zum Beendigungszeitpunkt zumindest 10 Jahre im ORF beschäftigt waren, 30 % als Zuschuss, wobei dieser betraglich auf dem Stand per 1. Jänner 2016 eingefroren wird. Spätere Erhöhungen der Monatsprämie gehen zu Lasten des (dann ehemaligen) Arbeitnehmers.
(2)
Soweit für die in § 2 Z. 2 lit. a genannten Arbeitnehmer vor Inkrafttreten dieses KV ein höherer prozentmäßiger Zuschuss bezahlt wurde, bleibt dieser als kollektivvertraglicher Anspruch für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses aufrecht.
(3)
Für Selbstbehaltbeträge leistet der ORF keine Zuschüsse, wie umgekehrt Bonifikationen des Versicherers bei günstigem individuellen Schadensverlauf den an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen ohne Abzug zustehen.
§ 5. Versicherungsmodalitäten
Die Versicherungsleistungen, die Beitrittsmodalitäten, die Möglichkeit der Einbeziehung von Angehörigen, die Prämien und alle sonstigen Versicherungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Gruppenversicherungsvertrag. Die an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen haben für das Versicherungsverhältnis nötige (Änderungs-)Meldungen (insb. hinsichtlich Name, Adresse, Familienstand) für sich und ihre Angehörigen umgehend in der jeweils festgelegten Form dem ORF gegenüber zu erstatten bzw. die Rechtsfolgen verspäteter Meldung zu tragen.
§ 6. Prämienzahlungen
(1)
Da die Prämien für alle an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen vom ORF gemeinsam an den Versicherer überwiesen werden müssen, ist der ORF berechtigt,
1.
den Prämienanteil der Arbeitnehmer bzw. dann ehemaligen Arbeitnehmer sowie die von diesen voll zu tragenden Prämien für deren versicherte Angehörige von allen Ansprüchen aus dem (ehemaligen) Dienstverhältnis einzubehalten bzw.
2.
im Falle, dass durch einen solchen Einbehalt durch den ORF direkt bzw. über seinen Auftrag seitens der Pensionskasse diese Prämien nicht gedeckt sind, von den betreffenden, an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen eine Einziehungsermächtigung für die Prämienleistung zu verlangen.
(2)
Da bei Arbeitnehmern gem. § 2 Z. 2 lit. b die Anspruchsberechtigung erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, leistet der ORF im laufenden Kalenderjahr den jeweiligen Unternehmenszuschuss, wenn diese Arbeitnehmer die Zuschuss-Voraussetzungen im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt haben. Wenn die Kriterien im laufenden Kalenderjahr nicht erfüllt werden, wird dieser Anteil wieder rückverrechnet; für dieses Kalenderjahr haben diese Arbeitnehmer die gesamte Prämie zu tragen.
(3)
Ist die an der Gruppenversicherung teilnehmende Person gegenüber dem ORF mit mehr als zwei Monatsprämien im Rückstand, so ist der ORF berechtigt, deren Abmeldung gegenüber dem Versicherer vorzunehmen.
§ 7. Sondervereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Dieser KV tritt an die Stelle sämtlicher auch günstigerer Regelungen des Krankenversicherungszuschusses in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Wien, am 3. Dezember 2012
Für den Österreichischen
Rundfunk
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Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen
Rundfunks
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Der Generaldirektor: |
Der Vorsitzende: |
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Der Schriftführer: |