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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / KV Arbeitszeit / Zusatz

Kollektivvertrag über Fragen der Arbeitszeit im Österreichischen Rundfunk

Redaktionelle Anmerkungen Der vorliegende Kollektivvertrag über Fragen der Arbeitszeit vom 07.12.2004 wurde am 16.09.2005 zur Kündigung per 31.12.2005 angezeigt. Die Kündigung wurde jedoch mit Schreiben vom 16.12.2005 zurückgenommen. Der Kollektivvertrag bleibt daher über den 31.12.2005 hinaus weiterhin aufrecht. Die Rücknahme der Kündigung wurde am 28.12.2005 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundgemacht.
ABSCHNITT I – Einleitung


§ 1. Vertragspartner, Verweisung, Geschlechtsneutralität
(1)  Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden “KV” genannt) wurde am 7.12.2004 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch § 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 83/2001, 100/2002 und 97/2004 Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, abgeschlossen.
(2)  Soweit in diesem KV auf Gesetze und die Kollektivverträge verwiesen wird, sind diese in ihrer zum Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden.
(3)  Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen dieses KV gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 2. Geltungsbereich

Kunsttext
ZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015
(1)  Die Abschnitte II und III dieses KV gelten, ausgenommen für die Mitglieder des Orchesters, für alle Arbeitnehmer des ORF, die einen Normaldienst oder unregelmäßigen Dienst gemäß der §§ 19 bzw. 11 der Kollektivverträge vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 bzw. § 11 FBV leisten.
(2)  Abschnitt IV dieses KV gilt für alle Arbeitnehmer, ausgenommen für die Mitglieder des Orchesters und jene, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks vom 17.3.2003 bzw. § 4 Z. 4 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmer/innen des Österreichischen Rundfunks vom 1.12.2014 beschäftigt werden.
(2a)  Abschnitt V dieses KV gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum ORF stehen.

Ende
(3)  Für die Auslegung dieses KV und die Abstimmung von Durchführungsbestimmungen gilt § 29 des KV vom 17.3.2003 RZ 157/2003.


§ 3. Geltungsdauer
(1)  Dieser KV tritt nach Genehmigung durch den Stiftungsrat des ORF gemäß § 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G mit 1.8.2005 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Bis 31.7.2005 gilt der Kollektivvertrag vom 17.11.2003 weiter; zu diesem Stichtag endet der Durchrechnungszeitraum und ist die Abrechnung von Mehrarbeit vorzunehmen, bis dahin entstandene Fehlzeit ist nicht mehr einzubringen.
(2)  Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des KV aufzunehmen.
ABSCHNITT II – Bestimmungen über die Verteilung der Normalarbeitszeit


§ 4. Normalarbeitszeit bis 9 Stunden täglich
(1)  Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf 6 Stunden nicht unterschreiten. Der Mehrarbeits-Zeitausgleich erfolgt stundenweise oder tageweise.
(2)  Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 32 Stunden und darüber 6 Stunden, ansonsten 4 Stunden nicht unterschreiten. Der Mehrarbeit-Zeitausgleich erfolgt stundenweise oder tageweise.


§ 5. Normalarbeitszeit bis 10 Stunden täglich
(1)  Für Arbeitnehmer, die im unregelmäßigen Dienst aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von mindestens 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf 6 Stunden nicht unterschreiten. Der Mehrarbeit-Zeitausgleich erfolgt in mehrtägigen, zusammenhängenden Zeiträumen.
(2)  Für Arbeitnehmer, die im unregelmäßigen Dienst aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 32 Stunden und darüber 6 Stunden, ansonsten 4 Stunden nicht unterschreiten. Der Zeitausgleich erfolgt in mehrtägigen, zusammenhängenden Zeiträumen.
(3)  Eine Verteilung der Normalarbeitszeit nach den Abs. 1 und 2 bedarf des vorangehenden Abschlusses einer Betriebsvereinbarung, wozu die örtlichen Betriebsräte gemäß § 4 Abs. 9 Z. 1 AZG ermächtigt werden.


§ 6. Regelmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage
(1)  Bei regelmäßiger Verteilung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf 4 zusammenhängende Tage kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
(2)  Eine Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 bedarf des vorangehenden Abschlusses einer Betriebsvereinbarung, wozu die örtlichen Betriebsräte gemäß § 4 Abs. 9 Z. 1 AZG ermächtigt werden.
ABSCHNITT III – Gemeinsame Bestimmungen


§ 7. Begriffsbildungen, Mechanismus und Grenzen der Durchrechnung
(1)  Es gelten folgende Begriffsbildungen:
1.
“Mehrarbeit”:
jede Arbeitsleistung, soweit sie über die gesetzliche tägliche*) Normalarbeitszeit oder die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgeht und nach den §§ 4 oder 5 im Durchrechnungszeitraum (Abs. 2) ausgleichbar ist;
2.
“Mehrarbeit-Zeitausgleich”:
eine die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitende Arbeitsleistung zum Ausgleich bereits geleisteter oder zu erwartender Mehrarbeit (Z. 1) im Durchrechnungszeitraum (Abs. 2);
3.
“positiver” Monatssaldo”:
im Kalendermonat übersteigt die Mehrarbeit (Z. 1) den Mehrarbeit-Zeitausgleich (Z. 2);
4.
“negativer” Monatssaldo”:
im Kalendermonat übersteigt der Mehrarbeit-Zeitausgleich (Z. 2) die Mehrarbeit (Z. 1);
5.
“Fehlzeit”:
ein nicht oder nicht mehr vortragbarer negativer Monatssaldo (Z. 4), der vom Arbeitnehmer durch Mehrarbeit (Z. 1) nicht mehr einzubringen ist.
(2)  Durchrechnungszeitraum sind jeweils sechs aufeinander folgende Kalendermonate, beginnend mit den Monaten Feber und August.
(3)  Die Durchrechnung ist in einem abgestuften Verfahren wie folgt vorzunehmen:
1.
Am Ende jeden Kalendermonats ist für diesen ein Monatssaldo aus geleisteter Mehrarbeit und Mehrarbeit-Zeitausgleich zu bilden, wobei Mehrarbeit-Zeitausgleich die geleistete Mehrarbeit differenziert nach der Art ihrer Entstehung nach der Rangordnung von lit. a absteigend bis lit. c ausgleicht:
a)
Arbeitsleistungen, die über die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit, nicht aber über die gesetzliche tägliche* hinausgehen;
b)
über die gesetzliche tägliche Normalarbeitszeit*) hinausgehende Arbeitsleistungen, die bei Abgeltung als Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten wären;
c)
über die gesetzliche tägliche Normalarbeitszeit*) hinausgehende Arbeitsleistungen, die bei Abgeltung als Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % abzugelten wären.
2.
Ergibt sich nach Berechnung gemäß Z. 1 ein positiver Monatssaldo, so ist wie folgt vorzugehen:
a)
Überschreitet der positive Monatssaldo 22 Stunden, so sind die über diese Grenzen hinausgehenden Stunden nach der umgekehrten Rangordnung gemäß Z. 1 abzugelten.
b)
Überschreitet der positive Monatssaldo zusammen mit positiven Monatssalden vorangegangener Monate des Durchrechnungszeitraums 66 Stunden, so sind die über diese Grenze hinausgehenden Stunden nach der umgekehrten Rangordnung gemäß Z. 1 abzugelten.
c)
Die nicht gemäß lit. a und b abzugeltende Mehrarbeit ist entweder mit einem (mehreren) bereits bestehenden positiven Monatssaldo (-salden) des Durchrechnungszeitraums in diesem weiter vorzutragen oder mit einem (mehreren) bereits bestehenden negativen Monatssaldo (-salden) des Durchrechnungszeitraums auszugleichen, wobei in chronologischer Reihenfolge der Kalendermonate nach der Rangordnung gemäß Z. 1 auszugleichen ist.
3.
Ergibt sich nach Berechnung gemäß Z. 1 ein negativer Monatssaldo, so ist wie folgt vorzugehen:
a)
Wenn möglich ist mit einem (mehreren) bereits bestehenden positiven Monatssaldo (-salden) des Durchrechnungszeitraums auszugleichen, wobei in chronologischer Reihenfolge der Kalendermonate und innerhalb dieser nach der Rangordnung gemäß Z. 1 auszugleichen ist. Ein (mehrere) danach verbleibender (verbleibende) positiver (positive) Monatssaldo (-salden) ist (sind) weiter im Durchrechnungszeitraum vorzutragen. Ein danach verbleibender negativer Monatssaldo ist weiter vorzutragen, wobei die über die Grenze von 20 hinausgehenden Stunden des negativen Monatssaldos als Fehlzeit gelten.
b)
Erfolgt kein Ausgleich gemäß lit. a, so wird der negative Monatssaldo im Durchrechnungszeitraum weiter mit der Maßgabe vorgetragen, dass die über die Grenze von 20 hinausgehenden Stunden des negativen Monatssaldos und addiert mit vorgetragenen negativen Monatssalden, die über die Grenze von 60 hinausgehenden Stunden als Fehlzeit gelten.
4.
Am Ende des Durchrechnungszeitraums ist die Mehrarbeit, die nicht gemäß Z. 1 bis 3 durch Mehrarbeit-Zeitausgleich ausgeglichen wurde, differenziert nach der Art ihrer Entstehung (Z. 1 lit. a bis c) abzurechnen, wobei Arbeitsleistungen nach Z. 1 lit. a und b als Überstunden mit einem Zuschlag von 75 % und Arbeitsleistungen nach Z. 1 lit. c als Überstunden mit einem Zuschlag von 125 % abzugelten sind. Ein (mehrere) zum Ende des Durchrechnungszeitraums bestehender (bestehende) negativer (negative) Monatssaldo (-salden) gilt (gelten) als Fehlzeit.


Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.02.2010
(4) 
entfällt


Ende
(5)  Während Dienstreisen ist kein Mehrarbeit-Zeitausgleich möglich.

*) 8 Stunden pro Tag.


§ 7a. Entgeltbestimmungen

Kunsttext
ZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015
(1)  Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst, die aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von zumindest 10 Stunden leisten, haben für die Dauer der Gültigkeit dieses Kollektivvertrags Anspruch auf die volle Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß der §§ 19 bzw. 11 der Kollektivverträge vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 bzw. § 11 FBV.


Ende
(2)  Arbeitsleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 lit. a können einvernehmlich im Monat ihrer Entstehung als Normalarbeitsstunden mit der Folge abgegolten werden, dass sie bei Errechnung des Monatssaldos (§ 7 Abs. 3 Z. 1) nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Im letzten Monat des Durchrechnungszeitraums können Arbeitsleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 lit. a als Normalarbeitsstunden auch ohne Verlangen des Arbeitnehmers abgegolten werden.
(3)  Arbeitsleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 lit. b und c können im Monat ihrer Entstehung mit der Folge als Überstunden abgegolten werden, dass sie bei Errechnung des Monatssaldos (§ 7 Abs. 3 Z. 1) nicht berücksichtigt werden.


§ 8. Disposition
(1)  Eine Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5 oder 6 schließt eine solche nach § 4 aus. Sie ist dem Arbeitnehmer schriftlich zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. Eine Änderung der Verteilung der Normalarbeitszeit (§§ 4 bis 6) ist nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
(2)  Die tägliche Normalarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer in einem Dienstplan gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen mitzuteilen. Die neunte tägliche Arbeitsstunde ist bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 auch dann Mehrarbeit-zeitausgleichsfähig, wenn sie ohne dienstplanmäßige Ankündigung angeordnet wird; bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß § 5 gilt das auch für die zehnte tägliche Arbeitsstunde. Ein stundenweiser Mehrarbeit-Zeitausgleich nach § 4 ist dem Arbeitnehmer spätestens bis 16.30 Uhr des Vortages mitzuteilen, ein tageweiser bis spätestens 16.30 Uhr des drittvorangehenden Tages. Ein Mehrarbeit-Zeitausgleich gemäß § 5 ist dem Arbeitnehmer mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen.
(2a)  Für Dienstnehmer der Technischen Direktion und der Landesstudios in den Produktionsbetrieben und damit zusammenhängenden Bereichen ist die 9. tägliche Arbeitsstunde nur bei dienstplanmäßiger Ankündigung zeitausgleichsfähig und ist Mehrarbeit-Zeitausgleich nur tageweise möglich, wobei die tägliche vertragliche Normalarbeitszeit nicht unterschritten werden darf. Die Abgrenzung dieses Personenkreises ist mit den örtlichen Betriebsräten zu treffen.
(3)  Der Arbeitnehmer ist berechtigt, aus eigenem Vorschläge für die zeitliche Lagerung des Mehrarbeit-Zeitausgleichs an seinen Vorgesetzten zu machen. Auf solche Vorschläge ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Vorgesetzte die Ablehnung von Vorschlägen schriftlich zu begründen. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall sowie in sonstigen, die Arbeitszeiteinteilung betreffenden Fragen mit Beschwerden an die Schlichtungsstelle (§ 9) wenden.
Redaktionelle Anmerkungen (Formulierung 1. Satz, Abs. (3) gemäß der hinterlegten Fassung)


§ 9 Schlichtungsstelle
(1)  Die Schlichtungsstelle besteht aus je drei von jedem Vertragspartner zu bestellenden Mitgliedern. Die Schlichtungsstelle ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder gehören ihr bis zu ihrer Abberufung durch die Vertragspartner an, eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Schlichtungsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kann sie die Entscheidung an einen einstimmig bestellten Schiedsrichter delegieren.
(2)  Die Schlichtungsstelle hat das Recht, von Dienststellen des ORF erforderliche Auskünfte und schriftliche Stellungnahmen einzuholen. Sie hat ihre Entscheidungen zu begründen und betriebsintern bekanntzumachen. Die Entscheidung besteht in der Feststellung, ob eine Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 gerechtfertigt war, und allenfalls im Ausspruch einer Empfehlung für künftiges Verhalten. Der ORF hat durch Weisung an die Vorgesetzten sicherzustellen, dass derartigen Empfehlungen in Zukunft entsprochen wird.


§ 10 Monatsgehalt, Urlaub, Krankheit
(1)  Während des gesamten Durchrechnungszeitraums (§ 7 Abs. 2) gebührt das vereinbarte Monatsgehalt.
(2)  Zeiten ganztägiger Abwesenheit aufgrund von Urlaub oder Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe werden bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß § 6 mit 10 Stunden, ansonsten mit jener Anzahl von Stunden in Ansatz gebracht, die der täglichen Arbeitszeit entspricht. Sofern sich die tägliche Arbeitszeit nicht aus dem Dienstvertrag ergibt, beträgt sie ein Fünftel der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.


§ 11. Verkürzung des Durchrechnungszeitraums
(1)  Der Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) endet mit
1.
dem Ende des Arbeitsverhältnisses;
2.
dem Beginn einer längeren, über den Durchrechnungszeitraum hinausgehenden Abwesenheit ohne Entgeltanspruch bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses.

Endet der Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) gemäß Z. 1 oder 2, so gilt § 7 Abs. 3 Z. 4 entsprechend.
(2)  Beginnt ein Arbeitsverhältnis während des Durchrechnungszeitraums (§ 7 Abs. 2) oder ist der zu dessen Beendigung gemäß Abs. 1 Z. 2 führende Grund weggefallen, so kommt es zu einem verkürzten Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2), ohne dass damit weitere Konsequenzen verbunden wären.
ABSCHNITT IV – Rufbereitschaft


§ 12. Rufbereitschaft
(1)  Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nachweislich verpflichtet wurde, sich in seiner dienstfreien Zeit so zu verhalten, dass er jederzeit erreichbar und dienstbereit ist sowie in der bei einer Anreise von seinem Wohnsitz üblichen Zeit den Dienst am Dienstort antreten kann.


Kunsttext
ZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015
(2)  Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Werden Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen, so endet die Rufbereitschaft und gelten die Arbeitsleistungen als Überstunden. Eine Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden gebührt in Abänderung der §§ 20 Abs. 4 bzw. 22 Abs. 8 der Kollektivverträge vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 dann nicht, wenn die Arbeitsleistung kürzer gedauert hat und sie der Arbeitnehmer ohne Anreise zu einer Arbeitsstätte erbringt.
(3)  Die Rufbereitschaft darf höchstens während einer wöchentlichen Ruhezeit pro Kalendermonat und innerhalb eines Zeitraums von jeweils 3 Kalendermonaten höchstens an 15 Tagen und nicht an Tagen eines disponierten Zeitausgleichs angeordnet werden; als Tag gilt der Zeitraum von jeweils 24 zusammenhängenden Stunden. Die Einteilung zu Rufbereitschaft hat ausgenommen den Fall unvorhersehbarer Ereignisse in einem Dienstplan gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu erfolgen und muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein.
(4)  Für Rufbereitschaft gebührt eine Pauschalentschädigung für die entstandene Beeinträchtigung in Höhe eines Vielfachen der Wochenenddienstzulage gemäß §§ 21 Abs. 2 bzw. 32 Abs. 2 des Kollektivvertrags vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 wie folgt:

Ende

von einem Werktag zum folgenden das Fünffache
über einen Feiertag das Zehnfache
über die wöchentliche Ruhezeit das Fünfzehnfache.

Bezieher von Mehrdienstpauschalen haben keinen gesonderten Vergütungsanspruch.
ABSCHNITT V


§ 13. Papamonat
(1)  Ein Arbeitnehmer kann eine unbezahlte Väterfrühkarenz (Papamonat) in Anspruch nehmen, sofern er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Im Konfliktfall ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrates eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse
(2)  Der Papamonat kann im Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz (MSchG) im Ausmaß von bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anwendbar ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(3)  Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben, wobei anspruchsbegründende Umstände benfalls bekanntzugeben sind.
(4)  Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgegeben wird.
(5)  Der Papamonat wird für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche angerechnet. Dieser führt zu keiner Kürzung des Urlaubsanspruches im laufenden Urlaubsjahr.
(6)  Für die Dauer des Papamonats ist der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Sozialversicherung abzumelden. Versichert sich der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung für die Dauer des Papamonats freiwillig weiter, erstattet der ORF gegen Zahlungsnachweis die Kranken- und/oder Pensionsversicherungsbeiträge.
(7)  Auch während des Papamonats bleiben die geltenden Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen aufrecht.
(8)  Diese Regelung findet auf Kinder aus gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sinngemäß Anwendung.
(9)  Diese Regelung gilt für Geburten an 1.3.2015.


§ 14 Sabbatical
(1)  Ein Arbeitnehmer kann im Einvernehmen mit dem ORF eine bezahlte Berufspause (Sabbatical) in Anspruch nehmen, sofern er in einem Dienstverhältnis steht, welches zumindest 5 Jahre effektiv gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat Beginn und Ausmaß des Sabbaticals drei Monate im Vorhinein schriftlich zu beantragen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrates eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse gegeneinander abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen und Sabbaticals im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen.
(2)  Ein Sabbatical besteht aus einer Anspar- und einer Freizeitphase, die zusammen die Rahmenzeit bilden. Für die Dauer der Rahmenzeit werden die festen Bezüge (Gehalt, ständige Zulagen und unbefristete Mehrdienstpauschalen) im Verhältnis der Berufspause zur Rahmenzeit gekürzt. Variable Bezüge und befristete Mehrdienstpauschalen gebühren während der Ansparphase nach Anfall zur Gänze und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der Freizeitphase.
(3)  Die Freizeitphase von 3, 6, 9 oder 12 Monaten kann nach folgenden Modellen vereinbart werden:
Freizeitphase in
Monaten
Bezugskürzung in Prozenten während Rahmenzeit in Monaten
10% 20% 25% 50%
3 30 12 6
6 60 24 12
9 45 36 18
12 60 48 24
(4)  Die Rahmenzeit kann nur für volle Kalendermonate in Anspruch genommen werden. Die Freizeitphase darf erst nach Zurücklegung der Hälfte der Ansparphase angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu konsumieren. Der Arbeitnehmer darf während der Freizeitphase nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5)  Wenn in das jeweilige Urlaubsjahr Zeiten der Freizeitphase fallen, dann gebührt ein Urlaubsanspruch in diesen Jahren in dem Ausmaß, das der Zeit der Ansparphase entspricht. Die Freizeitphase kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre vollständig konsumiert sind.
(6)  Die Sabbatical-Vereinbarung wird mit Beendigung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses, mit Beginn des Mutterschutzes oder mit Antritt des Präsenz- oder Zivildienstes vorzeitig beendet. Bei Beendigung sind die einbehaltenen Bezugsteile 1:1 nachzuverrechnen bzw. im Voraus bezahlte Bezugsteile 1:1 rückzuverrechnen. Der Einwand eines gutgläubigen Verbrauchs ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(7)  Auch die Freizeitphase wird für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche angerechnet.
(8)  Für die Bemessung einer Abfertigung bleibt die Bezugskürzung gemäß Abs. 2 und 3 unberücksichtigt.
(9)  Auch während der Freizeitphase bleiben die geltenden Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen aufrecht.



Wien, am 7.12.2004
Für den Österreichischen Rundfunk:
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Die Generaldirektorin: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: