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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / KV Arbeitszeit / Beilage

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen am 1.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 7.12.2004 (Registerzahl: 452/2004) wird Folgendes vereinbart:
I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS
Mit Wirkung vom 1.3.2015 werden folgende Bestimmungen ergänzt bzw. hinzugefügt:


1.
In § 2 Abs 1 wird nach der Wortfolge “Kollektivverträge vom 17.3.2003” folgende Wortfolge eingefügt:
“bzw. 1.12.2014”


2.
In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge “Kollektivvertrags für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks vom 17.3.2003” folgende Wortfolge eingefügt:
“bzw. § 4 Z. 4 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmer/innen des Österreichischen Rundfunks vom 1.12.2014”


3.
In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
“Abschnitt V dieses KV gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum ORF stehen.”


4.
In § 7a Abs. 1 wird nach der Wortfolge “Kollektivverträge vom 17.3.2003” folgende Wortfolge eingefügt:
“bzw. 1.12.2014”


5.
In § 12 Abs. 2 dritter Satz wird nach der Wortfolge “Kollektivverträge vom 17.3.2003” folgende Wortfolge eingefügt:
“bzw. 1.12.2014”


6.
§ 12 Abs. 4 erster Absatz wird nach der Wortfolge “Wochenenddientszulage gemäß” folgende Wortfolge eingefügt:
“§§ 21 Abs. 2 bzw. 32 Abs. 2 der Kollektivverträge vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014”


7.
Nach dem Abschnitt IV wird folgender Abschnitt V samt Überschriften angefügt:
ABSCHNITT V
§ 13  Papamonat
(1)
Ein Arbeitnehmer kann eine unbezahlte Väterfrühkarenz (Papamonat) in Anspruch nehmen, sofern er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Im Konfliktfall ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrates eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse gegeneinander abzuwägen sind.
(2)
Der Papamonat kann im Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz (MSchG) im Ausmaß von bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anwendbar ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(3)
Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben, wobei anspruchsbegründende Umstände benfalls bekanntzugeben sind.
(4)
Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgegeben wird.
(5)
Der Papamonat wird für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche angerechnet. Dieser führt zu keiner Kürzung des Urlaubsanspruches im laufenden Urlaubsjahr.
(6)
Für die Dauer des Papamonats ist der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Sozialversicherung abzumelden. Versichert sich der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung für die Dauer des Papamonats freiwillig weiter, erstattet der ORF gegen Zahlungsnachweis die Kranken- und/oder Pensionsversicherungsbeiträge.
(7)
Auch während des Papamonats bleiben die geltenden Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen aufrecht.
(8)
Diese Regelung findet auf Kinder aus gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sinngemäß Anwendung.
(9)
Diese Regelung gilt für Geburten an 1.3.2015.
§ 14  Sabbatical
(1)
Ein Arbeitnehmer kann im Einvernehmen mit dem ORF eine bezahlte Berufspause (Sabbatical) in Anspruch nehmen, sofern er in einem Dienstverhältnis steht, welches zumindest 5 Jahre effektiv gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat Beginn und Ausmaß des Sabbaticals drei Monate im Vorhinein schriftlich zu beantragen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrates eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse gegeneinander abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen und Sabbaticals im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen.
(2)
Ein Sabbatical besteht aus einer Anspar- und einer Freizeitphase, die zusammen die Rahmenzeit bilden. Für die Dauer der Rahmenzeit werden die festen Bezüge (Gehalt, ständige Zulagen und unbefristete Mehrdienstpauschalen) im Verhältnis der Berufspause zur Rahmenzeit gekürzt. Variable Bezüge und befristete Mehrdienstpauschalen gebühren während der Ansparphase nach Anfall zur Gänze und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der Freizeitphase.
(3)
Die Freizeitphase von 3, 6, 9 oder 12 Monaten kann nach folgenden Modellen vereinbart werden:
Freizeitphase in
Monaten
Bezugskürzung in Prozenten während Rahmenzeit in Monaten
10% 20% 25% 50%
3 30 12 6
6 60 24 12
9 45 36 18
12 60 48 24
(4)
Die Rahmenzeit kann nur für volle Kalendermonate in Anspruch genommen werden. Die Freizeitphase darf erst nach Zurücklegung der Hälfte der Ansparphase angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu konsumieren. Der Arbeitnehmer darf während der Freizeitphase nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5)
Wenn in das jeweilige Urlaubsjahr Zeiten der Freizeitphase fallen, dann gebührt ein Urlaubsanspruch in diesen Jahren in dem Ausmaß, das der Zeit der Ansparphase entspricht. Die Freizeitphase kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre vollständig konsumiert sind.
(6)
Die Sabbatical-Vereinbarung wird mit Beendigung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses, mit Beginn des Mutterschutzes oder mit Antritt des Präsenz- oder Zivildienstes vorzeitig beendet. Bei Beendigung sind die einbehaltenen Bezugsteile 1:1 nachzuverrechnen bzw. im Voraus bezahlte Bezugsteile 1:1 rückzuverrechnen. Der Einwand eines gutgläubigen Verbrauchs ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(7)
Auch die Freizeitphase wird für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche angerechnet.
(8)
Für die Bemessung einer Abfertigung bleibt die Bezugskürzung gemäß Abs. 2 und 3 unberücksichtigt.
(9)
Auch während der Freizeitphase bleiben die geltenden Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen aufrecht.


II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk: Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Die Generaldirektorin: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: