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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / KV Arbeitszeit / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 18.6.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
Der am 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat des ORF abgeschlossene Kollektivvertrag wird wie folgt geändert:
I. Novellierung der Orchesterordnung, Anlage 1


1. Änderung § 3 Abs. 1 Z.1
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lauten die Sätze 3 und 4 neu:
“In begründeten Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Dienst auch bis zu 3 Stunden unter Einrechnung in das Jahreslimit dauern, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht. Jeder Dienst kann bis maximal 5 Minuten ohne Anspruch auf anrechenbare Arbeitszeit überzogen werden, was aber nicht zur Regel werden darf.”


2. Änderung § 3 Abs. 1 Z. 2
Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 lautet:
“Regelungen für den rein konzertanten, den musiktheatralischen und den Produktionsbereich
2.1.
Konzertant:
Generalproben und Konzerte können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis 4 Stunden möglich. Diese Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldienste (vollendete 2 1/2 Stunden) ins Jahreslimit eingerechnet. In solchen Fällen ist nur ein Spieldienst pro Tag möglich. Dauert ein Konzert oder eine Generalprobe (inklusive Pause) länger als 4 Stunden, so sind dafür 2 Dienste zu rechnen.
2.2.
Musiktheater:
Bühnenproben im Theaterbetrieb, Hauptproben, Generalproben und Aufführungen können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis 4 Stunden möglich. Diese Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldieste (vollendete 2 1/2 Stunden) im Jahreslimit eingerechnet. Dauert ein musiktheatralischer Dienst (inkl. Pause) nicht länger als 3 1/2 Stunden, kann hingegen ein zusätzlicher Dienst von nicht mehr als 2 1/2 Stunden bei einer Pause von 5 Stunden zwischen den beiden Diensten angeordnet werden; eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Dauert eine Hauptprobe, eine Gereralprobe oder eine Aufführung länger als 4 Stunden, so sind dafür zwei Dienste zu rechnen.
2.3.
Produktionen:
Dienste für Audio-Produktionen (zB CD-Produktionen) können (inkl. Pause) bis zu 3 Stunden dauern. Dienste für TV-, Film-Produktionen können ebenfalls bis zu 3 Stunden dauern und in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu 3 1/2 Stunden verlängert werden, wobei in diesem Fall eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist. Auch für diese Verlängerung gilt, dass sie halbstundenweise gesammelt und ins Jahreslimit eingerechnet werden.”


4. Änderung § 3 Abs. 1 Z. 6
§ 3 Abs. 1 Z. 6 lautet:
“Für jeden Samstag oder Sonntag, an dem Dienste stattfinden, steht dem Dienstnehmer ein Ersatzruhetag im Dienstleistungsmonat zu; davon kann maximal einer im darauffolgenden Monat disponiert werden. Dieser Tag ist so zu disponieren, dass sich eine zusammenhängende Freizeit von 36 Stunden ergibt. Nach längstens 11 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss jedenfalls ein Ruhetag folgen.”


5. Änderung § 3 Abs. 5 Z. 5
In § 3 Abs. 5 Z. 5 wird folgender Satz angefügt:
a)
Im ersten Satz wird das Wort “Konzertdienst” durch das Wort “Aufführungsdienst” ersetzt und das Wort “überlangen” gestrichen.
b)
Der zweite Satz lautet:
“Für Aufführungsdienste, die zwischen 2 1/2 und 3 Stunden dauern, gilt, dass eine über Satz 1 hinausgehende Verlängerung bis zu 15 Minuten als viertelstündige Verlängerung in das Jahreslimit eingerechnet wird.”
c)
Folgender Satz drei wird angefügt:
“Verlängerungen bis einschließlich 30 Minuten werden mit einer halben Überstunde, ansonsten mit einer vollen Überstunde verrechnet.”


6. Änderung § 6 Abs. 2
In § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
“Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich grundsätzlich auch auf die in Z2 genannten Nebeninstrumente gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage. Bestimmte Insturmente der Gruppe Z2 (z.B. Saxophon, E-Baß, Oboe d etc.) setzen allerdings eine Spezialausbildung voraus und sind deshalb von der Spielverpflichtung ausgenommen. Für Klangerzeuger, wie sie zeitgenössische Partituren vorsehen können (z.B. Trillerpfeifen, Schläuche, Gläser u.s.w.), gebührt keine Zulage, sofern für diese keine zusätzlichen instrumentaltechnischen Qualifikationen sowie kein erhöhter Zeitaufwand zur Vorbereitung erforderlich sind.”


7. Änderung § 6 Abs. 3
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der zweite Satz lautet:
“Dies gilt nicht bei geteilten Diensten eines größer besetzten Werkes und nicht für kleine Ensembles, Fernmusiken u.ä. innerhalb einer Konzertaufführung oder einer konzertanten musiktheatralischen Aufführung.”
b)
Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
“Sämtliche Bühnenmusik-Dienste sind verpflichtende Normaldienste ohne Zulage. Auf der Bühne sichtbar vorgetragenen Bühnenmusiken sind aber zulagenpflichtig und können nur im Einvernehmen mit den Musikern/dem Musiker angeordnet werden. Die Einteilung der Stimmen bei Bühnenmusikern soll künstlerisch adäquat sein.”


8. Änderung § 6 Abs. 7
§ 6 Abs. 7 der Orchesterordnung lautet:
“Es besteht Anspruch auf die Zulage gemäß § 22 Abs. 1 laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2), nicht jedoch auf Zulagen gemäß §§ 21 und 22 Abs. 2 des Kollektivvertrages.”


9. Änderung § 8 Abs. 3
§ 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:
“Die Sitzprobe kann dem Aufführungsdienst zugerechnet oder halbstündlich ins Jahreslimit eingerechnet werden.”


10. Änderung Anhang 2
Dem Anhang 2 zur Orchesterordnung wird folgender Satz angefügt:
“Zulage für den uregelmäßigen Dienst
gemäß § 22 Abs. 1 KV € 53,60
II. Novellierung des Honorarkatalogs, Anlage 4


1.
Zu den Katalognummern betreffend Ausstattung und Produktionspersonal wird folgende Fußnote 2 angefügt: “Bei den Tätigkeiten unter den Katalognummern 2551 bis 2572 und 2751 bis 2912 ist eine Beschäftigung bis zu 100 Arbeitstagen im gesamten ORF pro Kalenderjahr zulässig. Bei längeren Tätigkeitsdauer ist eine Einstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 KV vorzunehmen.”


2. Honararansätze Hörfunk
Für die Tätigkeit 3781 Musikaufnahmeleiter wird die Bezeichnung wie folgt geändert:
3781 Musikaufnahmeleiter/künstlerischer Produzent (Probe und Aufnahme je Stunde)
€ ................ je Stunde


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.7.2014 in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk :
Für den Zentralbetriebsrat des Östereichischen Rundfunks :
Der Generaldirektor:
Der Vorsitzende:

Der Schriftführer:
Die Schriftführerin: