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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / KV Arbeitszeit / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 20.10.2009 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 7.12.2004 (Registerzahl 452/2004) wird Folgendes vereinbart:
I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS


1. Entfall § 7
Mit Wirkung vom 1.2.2010 entfällt in § 7 dessen Abs. 4.


2. Änderung § 7a.
Mit Wirkung vom 1.1.2010 wird in § 7a. Abs. 1 die Wortfolge
“weniger als 40 Stunden”
durch die Wortfolge
“zumindest 10 Stunden”
ersetzt.


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk:
Für den Zentralbetriebsrat des Östereichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor:
Der Vorsitzende:
Die Schriftführerin: