Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Einstellungen vor 1.1.2004 / Rahmen
Kollektivvertrag
abgeschlossen am 17.3.2003 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch § 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 83/2001 Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde.
Artikel I Geltungsbereichsbestimmungen
(1)
Dieser Kollektivvertrag findet nach Maßgabe seines räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches Anwendung auf:
1.
alle Dienstnehmer, die nach dem 31.12.1996 und vor dem 1.1.2004 im Österreichischen Rundfunk eingestellt werden,
2.
alle Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks, die vor dem 1.1.1997 in ein Dienstverhältnis nach der Freien Betriebsvereinbarung (im Folgenden FBV genannt) übernommen wurden und auf die diese nach Maßgabe einer einzelvertraglichen Vereinbarung gemäß Artikel IV keine Anwendung mehr findet.
(2)
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags entfalten keine Wirkungen auf Anwartschaften und Ansprüche, die aus dem Pensionszuschussregulativ der Freien Betriebsvereinbarung vom 27.2.1961 (im Folgenden PZR genannt) erworben wurden oder werden. Insbesondere sind Leistungsansprüche und Beitragsleistung nicht unter Bezugnahme auf kollektivvertragliche Regelungen zu bemessen.
Artikel II Obligatorische und materielle Bestimmungen
Die obligatorischen und materiellen Bestimmungen des Kollektivvertrags haben den aus Beilage A ersichtlichen Inhalt.
Artikel III Modifikation materieller Bestimmungen
Für den in Artikel IV Abs. 2 genannten Personenkreis gelten die in Beilage B angeführten Modifikationen einzelner in Beilage A genannter Bestimmungen.
Artikel IV Überleitungsbestimmungen
(1)
Der Österreichische Rundfunk wird allen Dienstnehmern, die nach dem 31.12.1992 in ein Dienstverhältnis nach der FBV übernommen wurden, den Abschluss einer Vereinbarung anbieten, die folgenden Wortlaut hat:
"Der Österreichische Rundfunk und der/die unterzeichnete Dienstnehmer/in schließen in Abänderung des zwischen ihnen bestehenden Dienstvertrages die folgende
Vereinbarung:
a)
Die Anwendung der FBV auf das Dienstverhältnis wird mit Wirkung ab ....... beendet.
b)
Die Parteien halten zugleich fest, dass ab Wirksamkeit dieser Vereinbarung der zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat des ORF abgeschlossene Kollektivvertrag gilt.
c)
Die übrigen Bestimmungen des Dienstvertrages bleiben unverändert."
(2)
Der Österreichische Rundfunk wird allen Dienstnehmern, die vor dem 1.1.1993 in ein Dienstverhältnis nach der FBV übernommen wurden, den Abschluss einer Vereinbarung anbieten, die folgenden Wortlaut hat:
"Der Österreichische Rundfunk und der/die unterzeichnete Dienstnehmer/in schließen in Abänderung des zwischen ihnen bestehenden Dienstvertrages die folgende
Vereinbarung:
a)
Die Anwendung der FBV auf das Dienstverhältnis wird, soweit in lit. b nicht anders geregelt, mit Wirkung ab ........ beendet.
b)
Die Bestimmungen des PZR (Anhang zu § 38 FBV) in der jeweils gültigen Fassung bleiben, sofern sie es bei Abschluss dieser Vereinbarung noch sind, Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Einzeldienstvertrages. Ausdrücklich wird festgehalten, dass sämtliche Anwartschaften und Ansprüche, die aufgrund dieses Regulativs erworben wurden oder noch erworben werden – insbesondere Leistungsansprüche (Art. III – V PZR) und die Beitragsleistung (Art. VII PZR) – ausschließlich nach dem Gehaltsregulativ und der Zulagentabelle der FBV in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der jeweils einzelvertraglich vereinbarten Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe bemessen werden.
c)
Die Parteien halten zugleich fest, dass ab Wirksamkeit dieser Vereinbarung der zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat des ORF abgeschlossene Kollektivvertrag gilt.
d)
Die übrigen Bestimmungen des Dienstvertrages bleiben unverändert."
Artikel V Schlussbestimmung
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2004 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kollektivvertrag wird in fünffacher Ausfertigung errichtet.
Für den ORF:
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Für den Zentralbetriebsrat des ORF:
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2 Beilagen (A und B)
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Vertragschließende
Dieser Kollektivvertrag (in der Folge “KV” genannt) ist abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Rundfunk einerseits (in der Folge “Unternehmen” genannt), und dem Zentralbetriebsrat des ORF andererseits.
§ 2. Geltungsbereich
1.
Dieser KV gilt:
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
persönlich: für alle Angestellten und Arbeiter des Österreichischen Rundfunks (in der Folge “Dienstnehmer” genannt) gemäß Art. I Abs. 1 Z. 1 und 2, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.
2.
Dieser KV gilt nicht:
a)
Für den Geschäftsführer und die Direktoren des Unternehmens.
b)
Für Beschäftigte, die als Urheber oder als ausübende Künstler sich dem Unternehmen zu bestimmten Leistungen verpflichten. Hierher gehören z.B. Autoren, Lektoren, Reporter, Dramaturgen, Conferenciers, Regisseure, Chorleiter, Ballettmeister, Schauspieler, Sänger, Kabarett- und Varieté-Gesang, Instrumentalsolisten, Artisten (Schau, Vortrag, Tanz), FS-Sprecher und Kommentatoren, Kapellmeister und Musiker, die nicht dem rundfunkeigenen Orchester angehören, Chormitglieder, Tänzer, Bühnen- und Kostümbildner, Hilfsregisseure und Regieassistenten, Inspizienten, Souffleure.
c)
Für Personen, die sich dem Unternehmen zu einzelnen nicht-schöpferischen und nicht-künstlerischen Leistungen verpflichten.
d)
Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen Fort- und Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden; Ferialpraktikanten allfällig zu gewährende Vergütungen sind unter Mitwirkung des Betriebsrats festzusetzen. Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen Fort- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr im Unternehmen beschäftigt werden.
e)
Für Beschäftigte, wenn die vereinbarte Arbeitszeit bei Einstellung weniger als die durch Gesetz vorgesehene Normalarbeitszeit beträgt oder betragen hat.
f)
Für Beschäftigte, die als Aushilfen im Falle von Erkrankungen, Schutzfristen und Karenzurlauben gemäß Mutterschutzgesetz sowie sonstigen Karenzurlauben eingestellt sind.
3.
Für alle im Unternehmen im Sinne der Z. 1 beschäftigten Arbeiter gelten neben diesem KV die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
§ 3. Geltungsdauer und Kündigung
1.
Der KV kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
2.
Die Bestimmungen über die Höhe der Gehälter, Abschnitt VII oder VIIA (Gehaltsschema), ferner Abschnitt VIII oder VIIIA (Zulagentabellen) können von beiden Vertragsteilen mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
3.
Während der Kündigungsfristen sind unverzüglich Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des KV aufzunehmen.
ABSCHNITT II ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 4. Arten der Einstellung
1.
Jeder Dienstnehmer wird durch die Geschäftsführung des Unternehmens eingestellt.
2.
Es werden unterschieden:
a)
Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristete Dienstverhältnisse);
b)
Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (befristete Dienstverhältnisse). Diese Dienstverhältnisse sollen mindestens 3 Monate dauern und dürfen einen Zeitraum von ununterbrochen einem Jahr nicht überschreiten. Diese Zeitbegrenzung gilt nicht für Dienstnehmer, die auf bestimmte Zeit aufgrund der besonderen Betriebsverhältnisse länger als ein Jahr mit besonderen Aufgaben, wie etwa auf spezialtechnischem, wissenschaftlichem, künstlerischem oder journalistischem Gebiet, betraut werden müssen.
Redaktionelle Anmerkungen
Beachte die im Zusatzkollektivvertrag vom 27.05.2003 (gültig ab 01.01.2004) festgehaltenen Konditionen zu Alt-Abfertigungsanwartschaften bzw. der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge aufgrund des BMSVG.
§ 5. Einstellungsbedingungen
1.
Für eine Einstellung als Dienstnehmer in das Unternehmen kommen in der Regel nur Personen in Betracht, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2.
Die für die Einstellung in Betracht kommenden Personen haben die charakterliche, psychische und physische Eignung für den angestrebten Dienst zu besitzen.
3.
Vor der Einstellung hat sich der Einstellungswerber auf Verlangen des Unternehmens einer ärztlichen Untersuchung durch den
Vertrauensarzt
des Unternehmens zu unterziehen.
4.
Bei Einstellung ist innerhalb von vier Wochen ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
5.
Einstellungen sind nur dann vorzunehmen, wenn eine vollwertige Besetzung durch einen bereits im Dienst des Unternehmens stehenden Dienstnehmer nicht möglich ist. Freie Dienstposten sind mit Rundschreiben an alle Betriebsstätten durch das Personalbüro auszuschreiben, und den Bewerbern wird mindestens eine vierzehntägige Frist zur Meldung eingeräumt. Dienstposten im Orchester, die gemäß dem jeweils gültigen Stellenplan frei geworden sind, werden binnen vier Wochen nach Freiwerden auch über Presse und Gewerkschaftsorgan ausgeschrieben.
Ein Dienstposten ist erst nach Anhörung des Betriebsrats zu besetzen.
6.
Eine Einstellung darf nicht von politischen oder weltanschaulichen Erwägungen und auch nicht von der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung abhängig gemacht werden.
§ 6. Einreihung, Einstufung und Umreihung
1.
Jeder Dienstnehmer ist aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit in eine Verwendungsgruppe des Verwendungsgruppenschemas einzureihen.
2.
Jeder Dienstnehmer ist innerhalb seiner Verwendungsgruppe aufgrund der angerechneten Vordienstzeiten in das Gehaltsschema einzustufen.
3.
Anzurechnende Vordienstjahre sind:
a)
Jene Zeiten, die ein Dienstnehmer außerhalb des Unternehmens in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis verbracht und dieses die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch genommen hat, sofern die Dauer dieser Tätigkeit jeweils mindestens 6 Monate im Jahr betragen hat (Beschäftigungsverhältnisse, die in das folgende Jahr reichen, müssen in einem Jahr mindestens 6 Monate gedauert haben). Bei Musikern müssen die Beschäftigungsverhältnisse mindestens 90 Tage im Jahr betragen haben.
b)
Als Vordienstzeiten gelten ferner einschlägige, abgeschlossene Studien an Hochschulen, Musikakademien, Konservatorien, Handelsakademien und Höheren Technischen Lehranstalten in der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren.
c)
Ebenso sind Zeiten des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft vor und nach dem 13. März 1938 oder Zeiten der Haft aus politischen oder rassischen Gründen nach dem 4. März 1933 bzw. dem 13. März 1938 und April 1945 – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – als Vordienstzeiten anzurechnen, wenn der Dienstnehmer vor der Behinderung durch die angeführten Gründe in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis, das die Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nahm, oder in einem Studium gemäß lit. b gestanden ist.
d)
Vor dem vollendeten 19. Lebensjahr werden keine Beschäftigungs- oder Studienzeiten als Vordienstjahre zur Anrechnung herangezogen.
4.
Die Vordienstzeiten werden bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren voll, darüber hinausgehende Vordienstzeiten nur zur Hälfte und bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet.
5.
Vordienstzeiten sind dem Personalbüro beim Eintritt bekannt zu geben. Ihre Anrechnung erfolgt jedoch erst dann, wenn der Dienstnehmer in ein unbefristetes Dienstverhältnis gemäß § 4 Z. 2 lit. a übernommen wurde. In diesem Fall werden die anerkannten Vordienstzeiten rückwirkend angerechnet. Für den Probemonat werden keine Vordienstzeiten angerechnet. Die dafür notwendigen Zeugnisse und sonstigen Unterlagen müssen innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt dem Personalbüro zur Einsicht vorgelegt werden. Nach dieser Zeit beigebrachte Unterlagen werden nach Einlangen ab dem folgenden Monat zur Berechnung herangezogen, sofern sie anerkannt worden sind. Die Anerkennung und Berechnung der Vordienstzeiten erfolgt nach den im Anhang festgelegten Richtlinien.
6.
Bei Umreihung des Dienstnehmers in eine andere Verwendungsgruppe bleibt die aufgrund der Vordienstzeitenanrechnung und der Dienstzeit im Unternehmen erreichte Gehaltsstufe unverändert.
7.
Während einer notwendigen Einschulung, die entsprechend den Anstellungserfordernissen dauert, gebührt dem Dienstnehmer die Differenz zwischen dem Gehaltsansatz des Anfangsbezugs seiner bisherigen Gehaltsgruppe und dem Anfangsbezug jener Gehaltsgruppe, die ihm aufgrund seiner neuen Tätigkeit zustehen würde.
8.
Die Einreihung, Einstufung und Umreihung eines Dienstnehmers obliegt der Geschäftsführung des Unternehmens. Vor der Einreihung, Einstufung und Umreihung wird der Betriebsrat verständigt.
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
9.
Zu Tätigkeitsbezeichnungen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung.
Ende
§ 7. Dienstvertrag
1.
Jeder Dienstnehmer erhält bei Zustandekommen des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags ausgehändigt.
Der Dienstvertrag enthält:
a)
Tag des Dienstantritts
b)
Die Art der Verwendung (Tätigkeitsbezeichnung; bei den Dienstnehmern im Orchester: Hauptinstrument und ev. Nebeninstrument)
d)
Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe
e)
Anrechnung der Vordienstzeiten
f)
Höhe der Bezüge (Gehalt, Zulagen usw.)
2.
Die Kosten lt. Gebührengesetz für die erste Ausfertigung des Dienstvertrags trägt das Unternehmen. Eine vom Dienstnehmer gegengezeichnete Abschrift des Dienstvertrags bleibt beim Dienstgeber.
3.
Bei Dienstantritt ist dem Dienstnehmer ein Exemplar des KV und eine Arbeitsordnung auszuhändigen. Der Dienstnehmer hat die Übernahme des KV und der Arbeitsordnung zu bestätigen.
4.
Änderungen oder Ergänzungen des Dienstvertrages bedürfen der Ausfertigung eines Dienstzettels im Sinne des § 6 Abs. 3 des Angestelltengesetzes.
5.
Wenn der Dienstnehmer, ohne durch einen unabwendbaren Umstand verhindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann das Unternehmen vom Dienstvertrag zurücktreten.
6.
Verhindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, hat das Unternehmen erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt bekannt gegeben wird.
7.
Über jeden Dienstnehmer ist ein Personalakt zu führen. Der/Die Vorsitzende des Zentralbetriebsrats hat das Recht, in alle Personalakte, die Betriebsratsvorsitzenden haben das Recht, in die Personalakte ihres Betriebsratsbereichs Einsicht zu nehmen. Jedem Dienstnehmer steht das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalkartei zu.
§ 8. Rechte und Pflichten
1.
Die Rechte und Pflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers ergeben sich aus den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des KV, den örtlichen Arbeitsordnungen sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.
Darüber hinaus hat der Dienstnehmer in und außer Dienst das Ansehen des Österreichischen Rundfunks zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte.
Im Fall einer betrieblichen Notwendigkeit kann der Dienstnehmer zu einer artverwandten Tätigkeit in seiner, aber auch in einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorübergehend herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer artverwandten Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.
2.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dienstliche Aufträge auszuführen. Privatleistungen während der Arbeitszeit sind untersagt. Dem Dienstnehmer ist es auch untersagt, private Leistungen zu verlangen.
3.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Unternehmens zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt das Unternehmen. Die Dauer solcher Veranstaltungen einschließlich Wegzeit gilt als Arbeitszeit.
4.
Dem Dienstnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom Unternehmen in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er haftet für die ihm anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust oder ihrer Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, kann er verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe, jedoch höchstens bis zum Schätzwert, aufzukommen. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Verrechnung eines solchen Schadens Abzüge von seinem Gehalt zu machen.
Stellt ein Dienstnehmer im Orchester dem Unternehmen ein Instrument zur Verfügung, so gebührt ihm eine monatliche Vergütung, deren Höhe in der Zulagentabelle für die Dienstnehmer im Orchester (Abschnitt VIIIA) festgelegt ist.
5.
Jedem Dienstnehmer steht bei vermeintlichen Verstößen gegen die Rechte und Pflichten das Beschwerderecht zu. Solche Beschwerden sind binnen 14 Tagen auf dem Dienstweg an die zuständige Fachdirektion zu richten.
Beschwerden sind unverzüglich weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer ist innerhalb von 4 Wochen nach Einreichung der Beschwerde bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten die sachliche Erledigung schriftlich mitzuteilen. Der diesbezügliche Schriftverkehr ist dem Personalakt beizufügen.
§ 9. Diensterfindung und Urheberrecht
1.
Der Dienstnehmer muss jede während des Bestands des Dienstverhältnisses gemachte Diensterfindung im Sinne des § 5b Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils gültigen Fassung, dem Unternehmen anbieten.
Das Unternehmen muss dazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tag des Angebots an Stellung nehmen und erklären, ob es die Erfindung für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist das Unternehmen zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Es hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen.
Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn das Unternehmen als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Patentgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.
2.
Bestimmungen über das Urheberrecht werden gesondert vereinbart.
§ 10. Vertretung, Versetzung, vorübergehende zusätzliche Verwendung
(1)
Der/Die Dienstnehmer/in hat zumutbare Vertretungen zu übernehmen. Dauert die Vertretung 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage oder länger und entsprechen die zusätzlich übernommenen Aufgaben überwiegend einer höheren Verwendungsgruppe, so gebührt dem/der Dienstnehmer/in eine Verwendungszulage, sofern dies bei der Eingruppierung nicht bereits berücksichtigt wurde. Die Verwendungszulage beträgt 5 % des monatlichen anteiligen Gehalts.
(2)
Gebührt gemäß Abs. 1 eine Verwendungszulage, so beträgt diese bei Vertretungen für eine Dauer von mehr als 8 aufeinanderfolgenden Wochen wegen Schutzfristen, Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz, wegen sonstiger Karenzurlaube, Krankenständen oder Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes die Gehaltsdifferenz (Gehaltsstufe 0) zwischen der Verwendungsgruppe des/der Vertretenen und des/der Vertretenden.
(3)
Der/Die Dienstnehmer/in hat weiters für einzelne Produktionen (Sendungen) oder bei einer Vakanz von Planstellen zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, die überwiegend den Merkmalen einer höheren Verwendungsgruppe entsprechen. Hierfür gebührt eine Verwendungszulage, die im Einzelfall einvernehmlich festzulegen ist, soferne generelle Regelungen in den Tätigkeitsbeschreibungen nicht bestehen.
(4)
Verwendungen gemäß Abs. 3 sind mit 132 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
(5)
Verwendungszulagen werden tageweise verrechnet, sind im Nachhinein fällig und werden jeweils ein Monat später ausbezahlt. Dienstnehmer/innen der Verwendungsgruppen16 bis 18 haben keinen Anspruch auf Verwendungszulagen.
(6)
Versetzung
a)
Aufgabe des bisherigen Aufgabengebiets.
b)
Übernahme der Tätigkeit eines anderen Dienstnehmers oder eines anderen Arbeitsgebiets.
c)
Unbestimmte Zeit (dauernd).
d)
Schriftlichkeit:
da)
mit Dienstzettel (siehe lit. ea und fa),
db)
mit Interner Mitteilung (siehe lit. eb und fb).
e)
Dienstort:
ea)
Änderung des Dienstorts (siehe lit. da. und fa),
eb)
keine Änderung des Dienstorts (siehe lit. db und fb).
f)
Einverständnis des Dienstnehmers:
fa)
erforderlich (siehe lit. da und ea),
fb)
nicht erforderlich (siehe lit. db und eb).
g)
Reise- und Übersiedlungskosten:
Die dem Dienstnehmer aus einer Versetzung entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind von dem Unternehmen nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu ersetzen, ebenso die dadurch entstandenen angemessenen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten.
Bei der Beschaffung einer Wohnung unterstützt das Unternehmen den Dienstnehmer durch Gewährung zinsenfreier, langfristiger Darlehen in angemessener Höhe.
Wird der Dienstnehmer über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw. Übersiedelungskosten oder eventueller Mehrkosten, es sei denn, dass der betreffende Arbeitsplatz nicht anders besetzt werden kann.
h)
Einvernehmen mit dem Betriebsrat:
Bei allen Versetzungen sind die Bestimmungen des § 101 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 1974/22, in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten.
i)
Ausgleichszulage:
Ein Dienstnehmer, der aus Gesundheitsrücksichten seinen Dienst, der eine bestimmte körperliche Eignung voraussetzt, nicht mehr versehen kann, ist nach Möglichkeit an einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen. Ist eine gleichwertige Verwendung nicht möglich und daher die Umreihung in eine niedrigere Verwendungsgruppe notwendig, erhält der Dienstnehmer,
ia)
wenn er mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt war, ein Jahr hindurch,
ib)
wenn er mindestens 15 Jahre ununterbrochen beschäftigt war, 2 Jahre hindurch,
ic)
wenn er mindestens 25 Jahre ununterbrochen beschäftigt war, 5 Jahre hindurch eine Ausgleichszulage in der Höhe der tatsächlichen Differenz zwischen dem neuen und seinem bisherigen Gehalt mit den Vorrückungen gemäß § 20 Z. 3.
id)
Ein Dienstnehmer im Orchester, der in eine niedrigere Verwendungsgruppe des Verwendungsgruppenschemas für die Dienstnehmer im Orchester umgruppiert wird, behält dann,
ida)
wenn er mindestens 15 Jahre ununterbrochen als Bläser oder
idb)
wenn er mindestens 25 Jahre ununterbrochen als Musiker, ausgenommen als Bläser, beim Unternehmen beschäftigt war, die Funktionszulage entsprechend seiner Verwendungsgruppe vor erfolgter Rückgruppierung weiter bezahlt. Eine solche Rückgruppierung kann auf Vorschlag des Unternehmens oder des Dienstnehmers erfolgen und bedarf der Zustimmung des Unternehmens sowie des Betriebsrats.
§ 11. Arbeitszeit
(1) Allgemeines
1.
Die normale Arbeitszeit ist auf der Fünftagewoche aufgebaut.
a)
Beim Normaldienst auf der Grundlage von 5 mal 8 Stunden täglicher Arbeitszeit (Montag bis Freitag), entsprechend 40 Wochenstunden;
b)
beim unregelmäßigen Dienst auf der Grundlage von 5 mal 8 Stunden täglicher Arbeitszeit (Montag bis Sonntag), entsprechend 40 Wochenstunden;
c)
beim Turnusdienst auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche (Montag bis Sonntag), wobei die Verrechnung nach einem sich aus dem Turnusplan ergebenden Vielfachen der 40-Stunden-Woche erfolgt;
d)
kürzere Arbeitszeit pro Tag als die für die einzelne Dienstart festgelegte gilt als volle normale tägliche Arbeitszeit.
2.
Dem Dienstnehmer ist eine Pause von einer halben Stunde bis zu 2 Stunden zu gewähren, die möglichst in der Mitte der Arbeitszeit zu liegen hat. Beginn, Ende und Lage dieser Pause werden durch die örtlichen Arbeitsordnungen geregelt. Bis zur Erlassung einer solchen Arbeitsordnung werden Beginn, Ende und Lage der Pause im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pauseneinteilungen für Dienste außerhalb des Ortsbereichs. Die Dauer der Pause ist in die normale Arbeitszeit nicht einzurechnen.
3.
Der Dienstnehmer hat im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse über die normale Arbeitszeit hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 22 Überstunden zu leisten.
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
4.
Als Feiertage gelten die in der jeweils gültigen Fassung des Arbeitsruhegesetzes 1983, BGBl. Nr. 144, festgelegten Tage sowie der 24. und 31. Dezember. Für Dienstnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören, gilt außerdem der Versöhnungstag als Feiertag.
Übergangsregelung:
Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Karfreitags als kollektivvertraglich vereinbartem Feiertag erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die nach Maßgabe der finanziellen Lage des Unternehmens zum Jahreswechsel, spätestens aber mit 31.3.2010 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden:
a)
Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.1.2010 aufrechten Dienstverhältnis, die dieses nach dem 2.4.2010 beenden.
b)
Die Abschlagszahlung beträgt 600 € brutto und wird bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad im Monat Jänner 2010 aliquotiert.
Ende
5.
Jedem Dienstnehmer ist zwischen dem Ende eines Dienstes und dem Beginn des nächsten Dienstes die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfreizeit (11 Stunden) zu gewähren.
6.
Innerhalb eines Kalenderjahres darf ein Dienstnehmer nicht länger als 100 Kalendertage in einer anderen Dienstart verwendet werden, als in seinem Dienstvertrag gemäß § 11 Abs. 2 festgesetzt ist. Dienstartänderungen von weniger als 3 Tagen zählen als Änderung für 3 Tage.
7.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Dienstnehmer im Orchester. Die Arbeitszeit ist in der Arbeitsordnung für die Dienstnehmer im Orchester geregelt.
(2) Arten des Dienstes
1.
Normaldienst
Der normale tägliche Dienst ist der zusammenhängende Dienst von 5 mal 8 Arbeitsstunden zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Beginn und Ende der Arbeitszeit regeln die örtlichen Arbeitsordnungen.
2.
Unregelmäßiger Dienst
Der unregelmäßige Dienst ist ein Dienst, bei dem die Diensteinteilung durch Dienstplan auch auf einen kürzeren Zeitraum als für eine Kalenderwoche erstellt und der Dienst unregelmäßig zu verschiedenen Tageszeiten angetreten wird.
Der Dienstplan ist dem Dienstnehmer spätestens 2 Tage, eine Änderung des im Dienstplan festgelegten Dienstes spätestens einen Tag vor Beginn des Dienstes – bis zum Schluss des Normaldienstes gemäß der örtlichen Arbeitsordnung – mitzuteilen.
3.
Turnusdienst
Der Turnusdienst ist ein zusammenhängender, in Schichten von 8 bis 12 Stunden Arbeitszeit aufgrund besonderer Diensteinteilung wechselnder Dienst, der für mindestens eine Kalenderwoche festgelegt wird und bei dem der Dienst zu verschiedenen Tageszeiten angetreten werden kann.
Die Einteilung der Dienste wird durch Dienstpläne vorgenommen, die bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Laufzeit des Dienstplans bekannt zu geben sind.
4.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, mit Ausnahme der Z. 2 1. Satz, nicht für die Dienstnehmer im Orchester.
(3) Besondere Bestimmungen für den unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst
1.
Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst können auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Für jede Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) gebührt eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 56 Stunden, in der 2 Kalendertage eingeschlossen sind. Die Freizeit beginnt nach der letzten Normaldienststunde. Das Ersatz-Freizeitwochenende (mindestens 56 Stunden) ist spätestens am Freitag für die kommende Woche bekannt zu geben.
Der Dienst im Turnusdienst ist so einzuteilen, dass jedem Dienstnehmer innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten 13 dienstfreie Wochenenden oder Ersatzwochenenden gesichert sind, die auch aneinandergereiht werden können.
Dienstnehmern, die im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst als Sportredakteur bei Hörfunk oder Fernsehen, sowie Dienstnehmern, die für aktuelle oder Sportsendungen im Fernsehen benötigt werden, ist mindestens ein freies Wochenende pro Monat zu sichern. Den übrigen Dienstnehmern im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst gebühren 2 freie Wochenenden pro Monat. An den in diesem Absatz erwähnten freien Wochenenden darf der Dienstnehmer auch nicht gegen Bezahlung von Überstunden zur Dienstleistung herangezogen werden.
2.
Eine Dienstteilung des unregelmäßigen Dienstes innerhalb eines Arbeitstages ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist eine solche jedoch unumgänglich notwendig, dann nur unter nachstehenden Voraussetzungen:
a)
wenn zwischen den beiden Dienstteilen eine Freizeit von höchstens 5 Stunden liegt und
b)
der Dienstantritt nicht öfter als zweimal an einem Kalendertag stattfindet und
c)
der zweite Dienstteil an demselben Kalendertag angetreten wird wie der erste und
d)
ein Teil des Dienstes mindestens mit 3 Stunden gerechnet wird und
e)
nach dem Ende des an einem Tag angetretenen zweiten Dienstteils und dem Dienstantritt am nächsten Tag 11 Stunden Ruhezeit liegen.
Wird der Dienst geteilt, so gebührt dem Dienstnehmer eine Dienstteilungsvergütung, deren Höhe in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII) festgelegt ist.
3.
Entstehen im unregelmäßigen Dienst Dienstleistungen von mehr als 8 Stunden, so sind auf diese Mehrdienstleistungen die Bestimmungen des § 22 anzuwenden.
4.
Eine Arbeitspause bis zu 2 Stunden gemäß Abs. 1 Z. 2 ist keine Dienstteilung im Sinne der Bestimmung Abs. 3 Z. 2.
5.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Dienstnehmer im Orchester.
§ 12. Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder aus sonstigen wichtigen Gründen
1.
Jede Dienstverhinderung des Dienstnehmers, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, ist dem Unternehmen, soweit es möglich ist, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Dienstverhinderung wegen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandelnden
Arztes
oder der Krankenkasse im Nachhinein beizubringen. Über Wunsch und Kosten des Unternehmens ist der Dienstnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit oder über die Dienstverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Dienstverhinderung vorzulegen. Dem Unternehmen steht die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch den
Vertrauensarzt
des Unternehmens zu.
2.
Ist ein Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, darf er nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von
bis zu 10 Jahren nicht vor 6 Monaten,
mehr als 10 Jahren nicht vor 12 Monaten,
gekündigt werden.
3.
Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Dienstverwendung besonders gesundheitsgefährdet sind, werden durch den
Vertrauensarzt
auf Kosten des Unternehmens in regelmäßigen Zeitabständen, die nach den durch den
Arzt
festgestellten Notwendigkeiten zu bestimmen sind, untersucht.
4.
Vermindert ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, die Arbeitsfähigkeit, so verlängern sich die Zeiträume zur Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 10 Z. 4 lit. i um 3 Jahre.
5.
Für die Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten nur die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
6.
Für Dienstnehmer, die in Ausübung des Dienstes außergewöhnlichen Gefahren ausgesetzt sind, ist eine angemessene zusätzliche Unfallversicherung zu ihren Gunsten auf Kosten des Unternehmens abzuschließen. Die betreffenden Dienstnehmergruppen werden in den örtlichen Arbeitsordnungen festgelegt.
§ 13. Urlaub
1.
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub aufgrund der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) und der nachfolgenden Bestimmungen.
Das Kalenderjahr gilt als Urlaubsjahr. Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres eingestellt werden, haben für dieses Jahr Anspruch auf den vollen Urlaub, wenn die Einstellung in der ersten Jahreshälfte erfolgt ist, ansonsten für jeden begonnenen Monat auf 1/12 des Jahresurlaubs.
2.
Das Urlaubsausmaß beträgt:
im 1. bis 9. Dienstjahr |
25 Arbeitstage |
im 10. bis 14. Dienstjahr |
27 Arbeitstage |
im 15. bis 24. Dienstjahr |
30 Arbeitstage |
ab dem 25. Dienstjahr |
33 Arbeitstage |
Für Dienstnehmer, auf welche das Journalistengesetz Anwendung findet, beträgt der jährliche Urlaub nach mehr als 10-jähriger Dauer des Dienstverhältnisses 1 ½ Monate (33 Arbeitstage).
Für Dienstnehmer des Orchesters beträgt der Urlaub 30 Arbeitstage. Die Dienstnehmer des Orchesters treten den Urlaub gleichzeitig an.
Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt.
3.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 6 Monaten, sonst mit Beginn des Dienstjahres.
4.
Die Bemessung des Urlaubsausmaßes (Z. 2) erfolgt nach § 3 Urlaubsgesetz, wobei in Abänderung des § 3 Abs. 3 dieser Bestimmung Anrechnungszeiten bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren voll, darüber hinausgehende Anrechnungszeiten nur zur Hälfte und bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet werden.
5.
Den Dienstnehmern im Turnusdienst gebühren 3 Arbeitstage zusätzlich zum Urlaubsausmaß gemäß Z. 2. Der Urlaub für im Turnusdienst beschäftigte Dienstnehmer wird in Arbeitsstunden gerechnet und beträgt 8 mal die Anzahl der in Z. 2 festgelegten Arbeitstage. Der Urlaub wird nach der Anzahl der laut Turnusplan nicht geleisteten Arbeitsstunden verbraucht: Es werden vom Ende der letzten tatsächlich geleisteten Schicht bis zum Antritt der ersten Schicht die laut Turnusplan anfallenden, wegen Urlaubs nicht geleisteten Arbeitsstunden vom Urlaubsausmaß abgezogen.
6.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen dem Dienstnehmer und seiner vorgesetzten Dienststellenleitung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann; längstens jedoch ist eine Urlaubskonsumation bis zum 31. Juli des Folgejahres vorzusehen. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens 10 Arbeitstage betragen.
7.
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
8.
Ein Widerruf oder eine Änderung des bereits vereinbarten Urlaubs durch das Unternehmen ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer und dem Betriebsrat zulässig.
Sollte nach Antritt des Urlaubs eine Unterbrechung aus dienstlichen Gründen verfügt werden müssen, so sind dem davon betroffenen Dienstnehmer zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
9.
Einem Dienstnehmer, der seinen Urlaub über Aufforderung des Unternehmens unterbrechen muss, werden die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen der Dienstreiseordnung (§ 23) vom Unternehmen ersetzt. Ebenso sind dem Dienstnehmer die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm nicht zurückerstattet wurden.
10.
Dienstnehmer ab Versehrtenstufe II bzw. mit 50 % Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und mehr sowie Dienstnehmer mit Amtsbescheinigung nach dem Opferfürsorgegesetz erhalten einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 4 Arbeitstagen.
11.
Erkankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während des Urlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet. Der Dienstnehmer hat dem Unternehmen die Krankheitsdauer mittels ärztlichen Attests mitzuteilen.
§ 13a. Urlaubsentgelt
(1)
Hat der/die Dienstnehmer/in regelmäßig Überstunden geleistet, so erhält er/sie zum 1.12. jedes Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstundenentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Überstundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraumes Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeitraum ist die Zeitspanne der letzten 12 Monate (1.11. bis 31.10.). Kalendermonate, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand oder in denen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc. nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regelmäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuscheiden.
Dieses durchschnittliche Überstundenentgelt wird anhand nachstehender Formel errechnet:
Abkürzungserklärung:
dÜE |
= |
durchschnittliches Überstundenentgelt |
Üe(B) |
= |
Überstundenentgelt des Berechnungszeitraums |
Ua |
= |
Urlaubsanspruch des Dienstnehmers zum 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres |
Bei Dienstnehmern des Orchesters wird anstatt 22 die Zahl 17 zur Berechnung herangezogen.
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
(2)
Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts aus den im Berechnungszeitraum ins Verdienen gebrachten regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 23 Z. 2 lit. b), Zulagen für den unregelmäßigen Dienst (§ 29 Abs. 2 und 3), Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit (§ 32) sowie die Zulagen gemäß § 33. Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 29 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt.
Ende
(3)
Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalien erhalten kein Urlaubsentgelt nach den Abs. 1 und 2.
§ 14. Krankenurlaub
1.
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf einen Krankenurlaub (Genesungsurlaub), wenn ihm ein solcher oder ein Heimaufenthalt von einem Sozialversicherungsträger gewährt wurde oder wenn die Notwendigkeit eines solchen Urlaubs von einem jeweils zuständigen
Vertrauensarzt
des Unternehmens bestätigt wird.
2.
Die Dauer des Krankenurlaubs (Genesungsurlaubs) ist nicht auf den Gebührenurlaub anzurechnen und wird in Kalendertagen gewährt.
§ 15. Pflegeurlaub, Sonderurlaub, Karenzurlaub
1.
Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
Der Nachweis über die Erkrankung des nahen Angehörigen ist durch Beibringung eines ärztlichen Attests zu erbringen.
2.
Dem Dienstnehmer ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub wie folgt zu gewähren:
bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Ehegatten (Ehegattin) |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Arbeitstage |
beim Tod von Eltern oder Kindern |
3 Arbeitstage |
bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) von einem Ort zum anderen |
3 Arbeitstage |
bei Wohnugswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) am Ort |
2 Arbeitstage |
bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin |
2 Arbeitstage |
bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern |
1 Arbeitstag |
beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern |
1 Arbeitstag |
Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnorts des Dienstnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren.
3.
Dem Dienstnehmer kann in anderen, besonders begründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden.
4.
Jeder Dienstnehmer kann im Einvernehmen mit dem Unternehmen einen einmaligen, einjährigen, unbezahlten Karenzurlaub aus familiären Gründen oder zu seiner Aus- und Weiterbildung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen:
a)
Ein solcher Anspruch entsteht erst nach einer mindestens fünfjährigen effektiven Dienstzeit, ausgenommen im Anschluss an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Mutterschutzgesetz. Ein Karenzurlaub nach dieser Bestimmung kann nur im ganzen oder in zwei gleichen Teilen in Anspruch genommen werden.
b)
Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrats eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Dienstnehmers und die Betriebserfordernisse gegenseitig abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen.
c)
Für jedwede Erwerbstätigkeiten bleiben auch während eines solchen Karenzurlaubs die jeweils bestehenden Bestimmungen hinsichtlich Nebenbeschäftigungen aufrecht.
d)
Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines solchen Karenzurlaubs, so gebührt ein Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Dienstjahr entpricht. Ein solcher Karenzurlaub kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre und der um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr bereits konsumiert sind. Gebührenurlaube, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Karenzurlaub in Anspruch genommen werden, verkürzen die Dauer des Karenzurlaubs entsprechend.
e)
Bis zu Beginn und nach einem solchen Karenzurlaub besteht Anspruch auf das aliquote Gehalt einschließlich Remunerationen, ständiger Zulagen und Mehrdienstpauschalien. Der Zeitraum eines Karenzurlaubs zählt nicht als Dienstzeit bei der Bemessung der Abfertigung.
§ 16. Kündigung
1.
a)
Bei Kündigung eines Dienstnehmers nach § 4 Z. 2 lit. a durch das Unternehmen beträgt die Kündigungsfrist nach dem vollendeten
2. Dienstjahr |
4 Monate |
5. Dienstjahr |
6 Monate |
10. Dienstjahr |
9 Monate. |
Bei Kündigung durch einen Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a gelten die Bestimmungen des Angestelltenschutzgesetzes.
b)
Die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers im Orchester nach § 4 Z. 2 lit. a, sowohl durch den Dienstnehmer als auch durch das Unternehmen, ist nach dem vollendeten 2. Dienstjahr unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, jeweils nur zum 31. August eines jeden Jahres möglich.
2.
Erkrankte oder durch Unfall dienstverhinderte Dienstnehmer können frühestens nach Ablauf der in § 12 Z. 2 festgesetzten Zeit unter Einhaltung der in Z. 1 vorgesehenen Kündigungsfristen und der laut Angestelltengesetz vorgesehenen Kündigungstermine gekündigt werden.
3.
Für die Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
4.
a)
Die Bestimmungen der Z. 2 und des § 12 Z. 2 sind auf Unternehmenskündigungen nicht anzuwenden, wenn der Kündigungstermin nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstnehmers liegt und dieser unmittelbar anschließend einen Anspruch auf Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§§ 253 und 253b ASVG in der jeweiligen Fassung) geltend machen kann.
Solche Kündigungen können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Letzten jedes Monats erfolgen. Der Dienstnehmer hat über Aufforderung des Unternehmens einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten beim Sozialversicherungsträger umgehend zu stellen und dem Unternehmen die Auskunft zur Kenntnis zu bringen.
Nach dieser Bestimmung gekündigten Dienstnehmern gebührt jedenfalls jener Abfertigungsanspruch, der der effektiven Dienstzeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht, wobei in Abänderung des § 26 Z. 4 bereits ein begonnenes Dienstjahr als ganzes Jahr gerechnet wird.
b)
Im Fall der Zuerkennung einer unbefristeten Berufsfähigkeitspension endet das Dienstverhältnis mit dem Tag, an dem der Bescheid des Sozialversicherungsträgers dem Dienstnehmer zugestellt wird.
§ 17. Dienstwohnungen, Werkswohnungen
1.
Das Unternehmen kann dem Dienstnehmer bestimmte Wohnräume als Dienstwohnung oder als Werkswohnung zur Verfügung stellen.
a)
Unter Dienstwohnung sind solche Wohnungen zu verstehen, die nur dem jeweiligen Inhaber eines bestimmten Dienstpostens zur Verfügung gestellt werden und diesem Zweck dauernd gewidmet bleiben.
Das Benützungsrecht an einer Dienstwohnung erlischt durch Änderung der Dienstverwendung oder mit Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Fall einer dauernden Änderung der Dienstverwendung, die zum Verlust der Dienstwohnung führt, hat der Dienstnehmer die Dienstwohnung innerhalb von 6 Monaten zu räumen.
Sofern das Recht auf Benützung einer Dienstwohnung nicht wegen fristloser Entlassung erlischt, sorgt das Unternehmen solange, bis der Dienstnehmer ehebaldigst in eine andere Wohnung übersiedelt, jedoch nicht länger als 6 Monate, für die Unterbringung seiner Möbel und Einrichtungsgegenstände und zahlt die hierfür auflaufenden Kosten.
Die Kosten für Beheizung und Beleuchtung der Dienstwohnung trägt das Unternehmen in angemessenem Umfang.
b)
Unter Werkswohnung sind solche Wohnungen zu verstehen,die jedem Dienstnehmer ohne Bindung an einen bestimmten Dienstposten zur Verfügung gestellt werden können.
Für die Benützung einer Werkswohnung ist vom Dienstnehmer ein ihrem Wert entsprechendes Entgelt zu entrichten, das auf dem Lohnabzugsweg einbehalten wird.
Das Benützungsrecht an einer Werkswohnung erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des Dienstverhältnisses. In diesem Fall ist die Werkswohnung vom Dienstnehmer innerhalb von 3 Monaten zu räumen.
Im Übrigen kann jedoch das Benützungsrecht an einer Werkswohnung beiderseits unter Einhaltung einer sechsmonatigen Räumungsfrist zu jedem Monatsletzten gelöst werden.
2.
Aus der Überlassung einer Dienstwohnung oder Werkswohnung kann von dem Dienstnehmer oder seinen Angehörigen im Fall des Erlöschens des Benützungsrechts kein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch das Unternehmen (oder sonstige Ersatzleistungen) abgeleitet werden.
§ 18. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
1.
Ein Dienstnehmer darf neben seiner dienstlichen Beschäftigung keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und keine Stellung annehmen, die dem Anstand und der Würde seiner dienstlichen Tätigkeit widerspricht oder die vollständige und genaue Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen beeinträchtigt. Jede nebenberufliche Erwerbstätigkeit ist der zuständigen Fachdirektion vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen, die innerhalb von 2 Wochen nach der Meldung die Ausübung dieser Tätigkeit ohne Angabe von Gründen untersagen kann.
2.
Der Hinweis auf das Unternehmen ist bei einer Tätigkeit außerhalb des Unternehmens dem Dienstnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Direktion bzw. Intendanz gestattet.
§ 19. Arbeitsordnung
Für alle Betriebsstätten des Unternehmens sind Arbeitsordnungen zu erlassen. Sie können nur schriftlich geändert oder ergänzt werden.
ABSCHNITT III MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 20. Monatsgehalt
1.
Dem Dienstnehmer gebührt ein Monatsgehalt, dessen jeweilige Höhe sich aufgrund des Gehaltsschemas (Abschnitt VII oder VIIA) und den Bestimmungen des § 6 sowie den Bestimmungen des § 20 Z. 3 ergibt.
Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann dem Dienstnehmer eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Diese ist als solche besonders zu kennzeichnen.
2.
Das Gehalt ist bei Dienstnehmern nach § 4 Z. 2 lit. a, den vereinbarten Probemonat ausgenommen, jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein fällig, wird jedoch bereits an jedem Monatsletzten ausbezahlt. Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b erhalten ihr Monatsgehalt jeweils am Letzten eines jeden Monats im Nachhinein. Fällt der Monatsletzte auf einen Sonn- oder Feiertag bzw. Samstag, so findet die Auszahlung unbeschadet der Fälligkeit am vorhergehenden Arbeitstag statt.
3.
a)
Das Monatsgehalt ergibt sich aus der Verwendungsgruppe und der jeweiligen Gehaltsstufe. Es gibt nach dem Anfangsgehalt (Gehaltsstufe 0) 16 Gehaltsstufen, die gegenüber der vorangehenden Gehaltsstufe jeweils um folgende Prozentsätze des Anfangsgehalts (Gehaltsstufe 0) erhöht sind:
Gehaltsstufe 1 bis 4 |
4,0 % |
Gehaltsstufe 5 bis 9 |
5,5 % |
Gehaltsstufe 10 bis 16 |
4,5 % |
Die Bezüge der Gehaltsstufe 1 gebühren ab 1. Jänner eines ungeraden Jahres nach einer mindestens einjährigen Dienst- oder Vordienstzeit.
Nach jeweils 2 weiteren Dienst- bzw. Vordienstjahren erhöht sich die Gehaltsstufe zum 1. Jänner eines ungeraden Jahres bis zur Gehaltsstufe 11 (Biennien).
In der Folge erhöht sich die Gehaltsstufe nach jeweils 3 weiteren Dienstjahren zum 1. Jänner bis zur Gehaltsstufe 16 (Triennien).
Nach der 16. Gehaltsstufe tritt keine weitere Erhöhung mehr ein.
Kunsttext
Beilage vom 22.10.2013 /gültig ab 01.01.2014
“Vorrückungen aus einer Zweijahresfrist (Biennium), die mit 1.1.2013 begonnen hat, erfolgen abweichend vom vierten Absatz infolge einmaliger Verlängerung der Frist um 15 Monate erst mit 1.4.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Biennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).
Vorrückungen aus Dreijahresfristen (Triennien), die am 1.1.2011. 1.1.2012 oder 1.1.2013 begonnen haben, werden abweichend vom fünften Absatz einmalig um 15 Monate verlängert. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Triennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2014, Termin neu 1.4.2015, Folgetermin 1.4.2018 usw.).
Ende
b)
Das Monatsgehalt (Anfangsgehalt) für die Dienstnehmer im Orchester erhöht sich nach Vollendung eines Dienstjahres an jedem 1. Jänner eines ungeraden Jahres um
8,0 % bis einschließlich des 14. Dienstjahres,
4,5 % vom 15. Dienstjahr bis einschließlich des 26. Dienstjahres.
Nach dem 26. Dienstjahr tritt keine weitere Erhöhung mehr ein.
Das Anfangsgehalt ist im Gehaltsschema für die Dienstnehmer im Orchester (Abschnitt VIIA) festgelegt.
Kunsttext
Beilage vom 22.10.2013 /gültig ab 01.01.2014
Die Vorrückung mit 1.1.2015 wird um 15 Monate auf den 1.4.2016 verschoben. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).
Ende
4.
Bei allen Teilberechnungen des Gehalts, wie Überstunden, Vergütung für einzelne Arbeitstage (Gehalt durch 22) usw., gilt der Grundsatz, dass das Monatsgehalt aus 173 Normalstundensätzen, der Tagesbezug aus 8 Normalstundensätzen besteht.
Bei Dienstnehmern im Orchester gilt der Grundsatz, dass das Monatsgehalt aus 78 Normalstundensätzen besteht.
§ 21. Remuneration
Ab dem 1. Jänner 1981 gebührt dem Dienstnehmer am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Remuneration in Höhe von 150% des jeweils vorangegangenen Monatsgehalts einschließlich der zuletzt bezogenen regelmäßigen Zulagen.
Die Remuneration wird mit dem jeweils fälligen Monatsbezug ausbezahlt.
Den während des Kalenderjahres eintretenden bzw. austretenden Dienstnehmern gebührt für je 15 Kalendertage 1/24 der Remuneration.
§ 22. Überstunden, Feiertagsarbeit
(1)
Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die in § 11 Abs. 1 Z. 1 festgelegten normalen Arbeitszeiten hinausgehen.
(2)
Der Normal-Stundenlohn beträgt 1/173 des Monatsgehalts.
(3)
Überstunden in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50%, an Wochenenden oder Ersatzwochenenden mit einem Zuschlag von 75% zum Normal-Stundenlohn vergütet.
(4)
Fallen Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100% zum Normal-Stundenlohn.
(5)
Überstunden an Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100% zum Normal-Stundenlohn vergütet.
(6)
Die in den Abs. 3, 4 und 5 festgelegten Zuschläge schließen einander aus; es gebührt jeweils der höhere Zuschlag.
(7)
Jede begonnene halbe Überstunde wird als halbe Überstunde verrechnet.
(8)
Werden Überstunden angeordnet, die nicht unmittelbar an die normale oder dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit anschließen, gebührt eine entsprechende Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden auch dann, wenn die Dienstleistung weniger als 4 Stunden gedauert hat. Überstunden, die mit einer bis zu zweistündigen Unterbrechung an vorangehende Arbeitszeit anschließen, gelten als unmittelbar anschließend.
(9)
Zeitausgleich
1.
Für sämtliche Überstunden gebührt dem/der Dienstnehmer/in ein Zeitausgleich 1:1. Ein solcher Zeitausgleich kann vom Unternehmen innerhalb des laufenden oder des folgenden Kalendermonats mindestens eine Woche im Voraus und in ganzen Arbeitstagen angeordnet werden.
2.
Zusätzlich gebühren dem/der Dienstnehmer/in für die geleisteten Überstunden die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Zuschläge, sofern nicht Zeitausgleich gemäß Z. 1 angeordnet wird, wobei für einen Zuschlag von 50% eine halbe, einen Zuschlag von 75%, eine Dreiviertel- und für einen Zuschlag von 100% eine volle Zeitausgleichsstunde zu gewähren ist.
3.
Sofern Überstunden durch Zeitausgleich innerhalb des laufenden oder nächstfolgenden Kalenderhalbjahres nicht abgegolten werden konnten, erfolgt ihre Abrechnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Abs. 2. Zuschläge werden abgerechnet, wenn ein Zeitausgleich gemäß Z. 2 nicht erfolgt ist.
(10)
Für Dienstleistungen an Tagen, die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 als Feiertage gelten und nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, gebührt ein Feiertagsentgelt von 175% des Normal-Stundenlohns pro Stunde. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen.
(11)
Die Arbeitszeit an Feiertagen ist mit mindestens 4 Stunden zu verrechnen. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen.
(12)
Das Überstunden- und Feiertagsentgelt ist im Nachhinein fällig und wird jeweils ein Monat später ausbezahlt. Diesbezügliche Ansprüche müssen binnen 4 Monaten ab dem Tag der Leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(13)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Dienstnehmer/innen, mit denen Mehrdienstpauschalien vereinbart wurden. Mehrdienstleistungen von Dienstnehmer/innen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 sind pauschal abzugelten.
Mehrdienstpauschalien sind im Nachhinein fällig und werden mit dem jeweils fälligen Monatsgehalt ausbezahlt.
(14)
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dienstnehmer/innen des Orchesters. Für diese gelten die Bestimmungen der Orchesterordnung.
§ 23. Dienstreise
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
(1)
Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in über dienstlichen Auftrag außerhalb seines/ihres Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt.
(2)
Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwands gebührt dem/der Arbeitnehmer/in eine Reiseaufwandsentschädigung bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld:
1.
Die Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen im In- und Ausland gebührt im gemäß Einkommensteuergesetz steuerfreien Ausmaß. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.
2.
Bei Auslandsdienstreisen gelten die Tag- und Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.
3.
Dienstreisen, die im In- und Ausland stattfinden, werden in zwei Teilen abgerechnet. Bei Flugreisen gilt der Zeitpunkt des Abflugs oder der Landung des Flugzeugs im Inland als Grenzübertritt.
4.
Für jede auf Dienstreise verbrachte Nacht gebührt Nächtigungsgeld. Der Anspruch auf Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, eine Übernachtungsmöglichkeit (etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class) geboten oder die Nächtigungskosten durch den ORF gegen Vorlage des Belegs getragen werden. Für die zur Hinreise an den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise an den Dienstort verwendete Zeit gebührt das Nächtigungsgeld, wenn die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 2.00 Uhr beendet wurde.
5.
Wird dem/der Arbeitnehmer/in eine zumutbare Verpflegung angeboten (Einladung), so wird das Taggeld nach den steuerlichen Vorschriften gekürzt oder es entfällt. Einladungen sind bei der Dienstreiseabrechnung anzugeben.
(3)
Dienstreisen sind, sofern kein anderer Auftrag erteilt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und unter Nutzung von Fahrpreisermäßigungen durchzuführen. Im Besonderen gilt:
1.
Gegen Belegvorlage werden bei Bahnfahrten die Kosten für die 1. Klasse vergütet.
2.
Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienstlichen Auftrag gebührt das Kilometergeld für Bundesbedienstete.
(4)
Besondere Aufwendungen, die dem/der Arbeitnehmer/in notwendigerweise entstehen, wie Taxispesen, Kosten für Gepäcktransporte, Porti, Fernsprechgebühren etc., werden gegen Vorlage der Originalbelege vergütet.
(5)
Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzureichen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen.
(6)
Die Dienstreise beginnt mit Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn sie von dort aus angetreten wird, ansonsten eine Stunde vor planmäßiger Abfahrt des Verkehrsmittels, bei Flugreisen 2 Stunden vorher, und endet eine Stunde, bei Flugreisen 2 Stunden, nach Ankunft des Verkehrsmittels, wobei Verspätungen bis zu einer Stunde nicht berücksichtigt werden.
(7)
Die Arbeitszeit bei Dienstreisen wird nach §§ 11 und 22 und den folgenden Bestimmungen verrechnet:
1.
Auch auf Dienstreisen beginnt der Arbeitstag mit Arbeitszeit.
2.
Die Benützung eines Verkehrsmittels (nicht das Lenken eines Fahrzeugs) im Anschluss an die Normalarbeitszeit bzw. an Überstunden gilt nicht als Arbeitszeit und wird als Reisezeit in Höhe eines halben gemäß EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland für jede vollendete Stunde abgegolten; wird eine Übernachtungsmöglichkeit geboten, so ist die Reisezeit für die Berechnung der Reisezeitvergütung um 8 Stunde zu kürzen. Sofern die Reisezeit in das Wochenende oder Ersatzwochenende bzw. in die Mindestruhezeit (§ 11 Abs. 1 Z. 5) fällt, ist sie in doppelter Höhe abzugelten. Schließt an die Reisezeit eine Arbeitsleistung an, ohne dass die Mindestruhezeit (§ 11 Abs. 1 Z. 5) dazwischen liegt, so sind, ausgenommen bei Schlafwagenbenützung, diese geleisteten Arbeitsstunden nach den Bestimmungen des § 22 zu entlohnen.
(8)
Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an deren Fortsetzung verhindert ist, behält bis zur Rückkehr an die Arbeitsstätte oder seinen/ihren Wohnsitz Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung, wenn er/sie den Beginn und das Ende dieser Arbeitsverhinderung seiner/ihrer Dienststelle sofort anzeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Soweit die Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland durch den Sozialversicherungsträger nicht ersetzt werden, vergütet der ORF nach Prüfung des Sachverhalts die aufgelaufenen Kosten. Darüber hinaus gebührt dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer seines/ihres Krankenhausaufenthalts ein Viertel des Taggelds. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Arbeitsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(9)
Dauert eine Dienstreise innerhalb des Bundesgebiets mehr als einen Monat, so ist pro vollendetem Monat eine Hin- und Rückreise zum ordentlichen Wohnsitz des/der Arbeitnehmer/s/in an einem Wochenende oder Ersatzwochenende vom ORF zu vergüten. Ist der Antritt einer solchen Reise aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind dem/der Arbeitnehmer/in innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise als Ersatz für jede unterbliebene Hin- und Rückfahrt jeweils 2 aufeinander folgende Tage dienstfrei zu geben.
(10)
Stirbt der/die Arbeitnehmer/in während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung nach Österreich oder innerhalb Österreichs vom ORF getragen.
(11)
Ist ein/eine Arbeitnehmer/in ununterbrochen mehr als vier Stunden über dienstlichen Auftrag von seiner/ihrer Dienststelle abwesend und dadurch von einer Leistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG ausgeschlossen, so gebührt ihm/ihr für eine solche Dienstreise, ohne dass die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 10 anzuwenden sind, eine Tagesdiät in Höhe von fünf Zwölftel des gemäß EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes. Diese Bestimmung gilt nicht für Arbeitnehmer/innen im Orchester.
(12)
Der Anhang zu § 23 (Kraftfahrzeugordnung) bleibt unberührt.”
Übergangsregelung:
Im Hinblick auf die Reduktion von Tag- und Nachtgeld beträgt das Taggeld für Dienstreisen im Inland für Reisen mit Nächtigung im Kalenderjahr 2010 46,68 € und im Kalenderjahr 2011 36,48 €.
Ende
§ 24. Aufwendungen für die Benützung von besonderen Verkehrsmitteln
Sind zur Erreichung der Betriebsstätten Aufwendungen für die Benützung von besonderen Verkehrsmitteln (Seilbahnen, Schiffe usw.) notwendig, so werden die Kosten für die Beförderung vom Unternehmen nach den Bestimmungen der örtlichen Arbeitsordnung getragen.
§ 25. Dienstkleidung, Gesellschaftskleidung, Schutzkleidung
1.
Wird der Dienstnehmer durch das Unternehmen verhalten, eine Dienstkleidung oder Gesellschaftskleidung zu tragen, wird ihm diese vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Ist der Dienstnehmer im Besitz der erforderlichen Gesellschaftskleidung, wird ihm für ihre Benützung ein Betrag in der Höhe der ortsüblichen Leihgebühren vergütet.
2.
Übt ein Dienstnehmer eine Tätigkeit aus,
a)
für die eine Schutzkleidung vom Unternehmen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist oder
b)
die seine eigene Kleidung über das normale Maß hinaus abnützt oder beschmutzt, ist ihm vom Unternehmen eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
3.
Grundsätzlich ist für Dienst- oder Schutzkleidung eine Verwendungsdauer von 2 Jahren vorgesehen. Ein Ersatz innerhalb dieser Zeit wird nur in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung gewährt. Die Gesellschaftskleidung wird nach einem angemessenen Zeitraum über besonderen Antrag erneuert.
4.
Die Dienst-, Gesellschafts- und Schutzkleidung bleibt Eigentum des Unternehmens, das auch für die Kosten der Instandhaltung und Reinigung aufkommt. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Kleidungsstücke sorgfältig zu behandeln. Es ist ihm untersagt, diese auch außerhalb des Dienstes zu tragen. Für fahrlässige Beschmutzung oder Beschädigung ist der Dienstnehmer ersatzpflichtig.
5.
Werden eigene Kleider des Dienstnehmers im Dienst unverschuldet beschmutzt oder beschädigt, sind ihm vom Unternehmen die Kosten der Reinigung oder Instandsetzung zu vergüten oder der entstandene Schaden in angemessener Höhe zu ersetzen.
6.
Ergänzungen zu diesen Bestimmungen sind in den örtlichen Arbeitsordnungen festgelegt.
7.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dienstnehmer im Orchester. Die entsprechende Regelung ist in die Arbeitsordnung für Dienstnehmer im Orchester aufgenommen.
§ 26. Abfertigung
1.
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2.
Bei einer längeren Dauer des Dienstverhältnisses beträgt die Abfertigung
nach 5 Dienstjahren |
das Vierfache |
nach 10 Dienstjahren |
das Fünffache |
nach 15 Dienstjahren |
das Achtfache |
nach 20 Dienstjahren |
das Zehnfache |
nach 25 Dienstjahren |
das Sechzehnfache |
des dem/der Dienstnehmer/in für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts.
3.
Unter dem “für den letzten Monat gebührenden Entgelts” ist 1/12 des Durchschnittsverdienstes des letzten Jahres zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden vollen Bezügen, aber auch aus in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr ausbezahlten Remunerationen, Zulagen, Beiträgen und Beihilfen ergibt. Diese Bestimmung gilt hinsichtlich der regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezüge mit Wirkung vom 1.7.1988 mit der Maßgabe, dass vor diesem Stichtag liegende Zeiten für die Durchschnittsberechnung nicht heranzuziehen sind.
Bei der Errechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 12 Monate werden Zeiten, in denen ein Krankengeld gemäß § 36 Z. 1 bezogen wurde, nicht veranschlagt.
4.
Bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Z. 2 werden Dienstzeiten von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr gerechnet.
5.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers gelöst, so gebührt die gemäß § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz zustehende Abfertigung den nach dieser Bestimmungen berechtigten Hinterbliebenen.
6.
Jener Betrag der Abfertigung, der über das Ausmaß gemäß Z. 5 hinausgeht, gebührt in nachstehender Reihenfolge und Verteilung folgenden Hinterbliebenen:
a)
Witwe oder Witwer, ehelichen, unehelichen und Adoptivkindern zu gleichen Teilen,
b)
Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
d)
jenen Personen, die für die Kosten während der Krankheit des Dienstnehmers oder für das Begräbnis aufkommen, bis zur Höhe der glaubwürdig nachgewiesenen Kosten.
Dem Dienstnehmer steht es frei, eine andere Verteilung unter den in lit. a bis c genannten Hinterbliebenen zu treffen, die mit ihrer Übergabe an das Personalbüro Wirksamkeit erlangt.
7.
Dienstnehmer/innen gebührt eine Abfertigung gemäß Z. 1 und 2 auch dann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie ein lebendes Kind geboren haben, aus dem Dienstverhältnis austreten. Dienstnehmern gebührt eine Abfertigung gemäß Z. 1 und 2 auch dann, wenn sie nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes innerhalb von 6 Monaten nach Geburt ihres Kindes aus dem Dienstverhältnis austreten.
8.
Der Anspruch auf Abfertigung geht nicht verloren, wenn der/die Dienstnehmer/in wegen Zuerkennung einer Pension nach den Bestimmungen des ASVG das Dienstverhältnis löst.
9.
Bei einvernehmlicher Lösung eines Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer eine Abfertigung gemäß § 26 Z. 1 bis 4.
10.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
§ 27. Kinderzulage
1.
Zur Unterstützung der Familien seiner Dienstnehmer gewährt der ORF eine Kinderzulage. Anspruch auf Kinderzulage hat ein Dienstnehmer, wenn
a)
für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in seiner jeweils gültigen Fassung besteht und
b)
das Kind zum Haushalt des Dienstnehmers gehört oder er die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.
Begehren für dasselbe Kind zwei Dienstnehmer die Kinderzulage, so ist sie dem Elternteil zu gewähren, der die Familienbeihilfe bezieht.
2.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in seiner jeweils gültigen Fassung ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen.
3.
Die Höhe der Kinderzulage ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt.
4.
Für erheblich behinderte Kinder i.S.d. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gebührt die Kinderzulage in dreifacher Höhe.
5.
Die Kinderzulage wird gleichzeitig mit dem Monatsgehalt und den Remunerationen ausbezahlt.
6.
Dienstnehmer, denen eine Kinderzulage gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Kinderzulage erlischt, umgehend dem Personalbüro zu melden.
Wer Kinderzulage ohne Rechtsanspruch bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 28. Wohnungszulage
1.
Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a erhalten monatlich eine Wohnungszulage, deren Höhe in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt ist.
2.
Die Wohnungszulage wird gleichzeitig mit dem Monatsgehalt und den Remunerationen ausbezahlt.
3.
Dienstnehmer, denen eine Dienstwohnung im Sinne des § 17 Z. 1 lit. a zur Verfügung gestellt wurde, haben keinen Anspruch auf eine Wohnungszulage.
§ 29. Zulage für den unregelmäßigen Dienst
(1)
Dienstnehmer/innen, die aufgrund ihres Dienstvertrages einen unregelmäßigen Dienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage laut Zulagentabelle. Diese ist Remunerationsbestandteil und monatlich im Nachhinein fällig.
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
(2)
Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer/innen erhalten zusätzlich eine von der jeweiligen Diensteinteilung abhängige, tageweise Zulage. Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet; keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben. Die Höhe der Zulage ist in der Zulagentabelle festgelegt. Diese Zulagen sind im Nachhinein fällig und werden jeweils ein Monat später ausbezahlt; sie sind nicht Remunerationsbestandteil.
Ende
(3)
Dienstnehmer/innen, die fallweise zum unregelmäßigen Dienst herangezogen werden, erhalten eine tageweise Zulage. Die Höhe der Zulage ist in der Zulagentabelle festgelegt; sie ist im Nachhinein fällig und wird jeweils einen Monat später ausbezahlt; sie ist nicht Remunerationsbestandteil.
(4)
Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalien haben keinen Anspruch auf diese Zulagen.
(5)
Dienstnehmer/innen des Orchesters erhalten nur die Zulage gemäß Abs. 1.
§ 30. Jubiläumsgeld (entfällt)
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
Entfällt ab 1.1.2010
Übergangsregelung:
Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Jubiläumsgeldes erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die Ende 2009 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden:
a)
Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.12.2009 aufrechten Dienstverhältnis, die jeweils vor Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen bzw. 62. Lebensjahr für Männer im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 25. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 der Beilagen A und B) oder im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 35. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 Beilage B) vollenden würden.
b)
Die Abschlagszahlung für das Jubiläumsgeld bei Vollendung des 25. Dienstjahres ist das für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d).
c)
KV-angehörige Dienstnehmer/innen, die gemäß § 30 Beilage B Anspruch auf ein Jubiläumsgeld für die Vollendung des 35. Dienstjahres haben, erhalten als Abschlagszahlung das 1,5-fache für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d).
d)
Der Hundertsatz gemäß lit. b) und c) richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem das Jubiläumsgeld anfallen würde und nach folgender Tabelle
Kalenderjahr
|
Hundertsatz
|
2010 |
90 % |
2011 |
80 % |
2012 |
70 % |
2013 |
60 % |
2014 |
50 % |
2015 |
40 % |
2016 |
30 % |
2017 |
30 % |
2018 |
20 % |
2019 |
20 % |
Ende
§ 31. Fehlgeldzulage
1.
Dienstnehmer, die mit der Führung der Kasse betraut werden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Fehlgeldzulage. Die Voraussetzungen über die Gewährung und Auszahlung dieser Zulage regelt die Fehlgeldordnung. Die Höhe dieser Zulage ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII) festgelegt.
Die Fehlgeldzulage ist im Nachhinein fällig und wird erst, wenn die Tätigkeit im Kalendermonat mehr als 15 Kalendertage gedauert hat, gewährt und jeweils einen Monat später, 12-mal im Jahr, ausbezahlt.
2.
Diese Zulage gebührt nicht den Dienstnehmern im Orchester.
§ 32. Nachtdienst- und Wochenenddienstzulage
(1)
Für jede in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde wird eine Nachtdienstzulage bezahlt.
(2)
Für jede an einem Samstag oder Sonntag geleistete Normalarbeitsstunde wird eine Wochenenddienstzulage bezahlt. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen.
(3)
Für die Berechnung der Zulagen wird jede begonnene halbe Stunde als halbe Stunde verrechnet.
(4)
Die Zulagen sind im Nachhinein fällig und werden jeweils einen Monat später ausbezahlt. Die Höhe der Zulagen ist in der Zulagentabelle festgelegt.
(5)
Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalien haben keinen Anspruch auf diese Zulagen.
(6)
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dienstnehmer/innen des Orchesters. Im Gehalt (Monatsgehalt § 20 und Funktionszulage gemäß Abschnitt VIIIA) dieser Dienstnehmer/innen sind 15 v.H. als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Wochenenddiensten sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.
§ 33. Erschwernis- und Gefahrenzulage
1.
Dienstnehmer, die Arbeiten zu verrichten haben, die eine besondere körperliche Erschwernis darstellen oder eine gesundheitliche Gefährdung des Dienstnehmers herbeiführen können, haben Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Solche sind:
d)
die Behindertenzulage.
2.
Anspruch auf Gefahrenzulage haben
a)
Dienstnehmer, die bei Arbeiten an gefährlichen, mehr als 6 m über dem Boden gelegenen ungesicherten Arbeitsplätzen einer Absturzgefahr ausgesetzt sind, sowie
b)
Dienstnehmer, die, ohne einer Absturzgefahr ausgesetzt zu sein, ihre Arbeiten unter Umständen zu verrichten haben, die für gewöhnlich eine besondere Unfallgefahr mit sich bringen,
sofern die besondere Gefahrensituation (zwangsläufige Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Dienstnehmers), für die die Zulage gewährt wird, auch nach Treffen aller zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften vorliegt und im dienstlichen Interesse nicht vermeidbar ist.
3.
Dienstnehmer erhalten eine Zulage für gesundheitsschädliche Arbeiten, wenn diese in nichtklimatisierten Räumen erfolgen. Für das Nitrospritzen und für Arbeiten unter Säureeinwirkung wird diese Zulage auch in klimatisierten Räumen gewährt.
§ 34. Zulage für den Außendienst (entfällt)
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
Entfällt ab 1.1.2010
Ende
§ 35. Familienzulage
1.
Die Familienzulage gebührt allen Dienstnehmern, denen als Alleinverdienern oder Alleinerhaltern ein Steuerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (in seiner jeweils gültigen Fassung) zusteht und die eine Kinderzulage gemäß § 27 beziehen.
2.
Die Höhe der Familienzulage ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt. Sie gebührt Dienstnehmern in einem unbefristeten Dienstverhältnis (§ 4 Z. 2 lit. a) monatlich im Voraus; Dienstnehmern in einem befristeten Dienstverhältnis (§ 4 Z. 2 lit. b) jeweils monatlich im Nachhinein.
Die Familienzulage wird 12-mal im Jahr bezahlt.
ABSCHNITT IV BETRIEBLICHE SOZIALLEISTUNGEN
§ 36. Entgelt bei Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall und bei Krankenurlaub
1.
Ist ein Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er bei einer ununterbrochenen Dienstzeit bis zu 10 Jahren durch 6 Monate seinen Anspruch auf 100%, anschließend auf 49% des Entgelts für folgende Zeit:
nach 10 Dienstjahren durch 3 Monate,
nach 20 Dienstjahren durch 6 Monate.
2.
Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch dieselbe Krankheit ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgelts als Fortsetzung der ersten Dienstverhinderung.
3.
Für Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten diesbezüglich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
4.
Dem Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a gebührt bei Krankenurlaub für die ersten 3 Monate je 100%, für die nächsten 3 Monate je 49% des letzten vollen monatlichen Entgelts.
5.
Für Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten diesbezüglich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
6.
Unter Entgelt im Sinne des § 36 ist das Monatsgehalt samt den dauernd gewährten Zulagen zu verstehen.
§ 37. Anschaffungsbeihilfe
Gegen Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes erhält jede Dienstnehmerin eine einmalige Anschaffungsbeihilfe im Ausmaß des Vierfachen des für den letzten Monat vor Beginn der Schutzfrist gebührenden Gehalts einschließlich regelmäßig wiederkehrender Zulagen und anteiliger Remunerationen.
§ 38 Pensionszuschuss
(entfallen)
§ 39 Sterbekostenbeitrag
1.
Der Anspruch auf Auszahlung des Sterbekostenbeitrags entsteht mit dem Tod des Dienstnehmers.
2.
Der Sterbekostenbeitrag nach einem Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a beträgt das Dreifache des zuletzt bezogenen monatlichen Entgelts gemäß § 26 Z. 3.
3.
Der Sterbekostenbeitrag wird an die Anspruchsberechtigten nach den Bestimmungen des § 26 Z. 6 ausbezahlt.
4.
Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, gebührt der Sterbekostenbeitrag den Personen, die nachweislich für die Kosten des Begräbnisses aufgekommen sind, oder – wenn für die Kosten des Begräbnisses anderweitig vorgesorgt war – jenen Personen, die den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit nachweislich längere Zeit gepflegt haben.
§ 40 Zusätzliche Unfallversicherung bei Dienstreisen mit Flugzeugen
Bei Dienstreisen im Sinne des § 23, bei denen Flugzeuge benützt werden, wird der Dienstnehmer vom Unternehmen zusätzlich gegen Unfall versichert. Die Festlegung der Versicherungsbedingungen erfolgt jeweils durch das Unternehmen.
ABSCHNITT V DISZIPLINARRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Disziplinarrechtliche Bestimmungen
Verstöße gegen die im KV, in den Arbeitsordnungen und in den betrieblichen Vorschriften festgelegten Pflichten des Dienstnehmers sowie gegen die Sicherheit des Betriebs und den Gesundheits- und Unfallschutz werden laut Disziplinarordnung geahndet.
ABSCHNITT VI VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA
Verwendungsgruppenschema
Es gilt das Verwendungsgruppenschema des Kollektivvertrags vom 17.3.2003 für Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 begründet werden. Arbeitsplatzbeschreibungen aus dem Kollektivvertrag vom 18.12.1996, die im genannten Kollektivvertrag vom 17.3.2003 nicht enthalten sind, gelten so lange als Bestandteil dieses Kollektivvertrages als sie in bestehenden Arbeitsverhältnissen vereinbart sind.
ABSCHNITT VIA VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA FÜR DIE DIENSTNEHMER IM ORCHESTER
Verwendungsgruppenschema
Es gilt das Verwendungsgruppenschema des Kollektivvertrags vom 17.3.2003 für Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 begründet werden.
ABSCHNITT VII GEHALTSSCHEMA
Gehaltsschema
Redaktionelle Anmerkungen
Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%
ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa)
ab 1.1.2011: 1,85%
ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94%
VG |
Stufe 0 Bruttobeträge in € |
1 |
954,43 |
2 |
1.074,28 |
3 |
1.194,42 |
4 |
1.313,31 |
5 |
1.433,09 |
6 |
1.560,92 |
7 |
1.703,34 |
8 |
1.844,94 |
9 |
1.986,24 |
10 |
2.128,95 |
11 |
2.271,14 |
12 |
2.412,74 |
13 |
2.554,04 |
14 |
2.696,60 |
15 |
2.955,17 |
16 |
3.330,62 |
17 |
3.822,90 |
18 |
4.431,68 |
ABSCHNITT VIIA GEHALTSSCHEMA FÜR DIE DIENSTNEHMER IM ORCHESTER
Gehaltsschema für die Dienstnehmer im Orchester
Redaktionelle Anmerkungen
Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%
ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa)
ab 1.1.2011: 1,85%
ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94%
Anfangsgehalt € 2.105,43
ABSCHNITT VIII ZULAGENTABELLE
Zulagentabelle
Redaktionelle Anmerkungen
Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%
ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa)
ab 1.1.2011: 1,85%
ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94%
zu § 11 Abs. 3 Z. 2:
Dienstteilungsvergütung |
€ 17,09 pro Tag |
zu § 23 Z. 2 lit. b:
Fahrzeitvergütung |
|
Verwendungsgruppe 18 bis 1 |
€ 12,43 pro Stunde |
zu § 23 Z. 6:
Inland |
a) |
Taggeld |
|
Verwendungsgruppe 18 bis 1 |
€ 41,21 pro Tag |
b) |
Nachtgeld |
|
Verwendungsgruppe 18 bis 1 |
€ 15,61 pro Nacht |
zu § 27 Z. 3:
Kinderzulage |
a) |
bis 18 Jahre mtl. |
€ 104,54 pro Kind |
b) |
ab 18 Jahren mtl. |
€ 176,- pro Kind |
c) |
ab 15 Jahren (bei schulischer Ausbildung) mtl. |
€ 176,- pro Kind |
zu § 28 Z. 1:
Wohnungszulage |
€ 90,92 pro Monat |
zu § 29:
Zulage für unregelmäßigen Dienst |
|
gemäß Abs. 1 |
€ 80,05 pro Monat |
|
gemäß Abs. 2 |
€ 2,23 pro Stunde |
|
gemäß Abs. 3 |
€ 7,54 pro Tag |
Redaktionelle Anmerkungen
Neufestsetzungen ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009):
Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 29 Abs. 1 .......... € 111,–
Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 29 Abs. 2 .......... € 3,40
Beachte auch die Übergangsregelung zur Neuregelung der Zulage für den unregelmäßigen Dienst ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009):
Übergangsregelung:
Im Hinblick auf die Neuregelung der Zulage für den unregelmäßigen Dienst erhalten die davon Betroffenen Abschlagszahlungen, die nach Maßgabe der finanziellen Lage des Unternehmens zum Jahreswechsel, spätestens aber mit 31.3.2010 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden:
a) Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.1.2010 aufrechten Dienstverhältnis, die zum 1.12.2009 eine Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß Z. 13 der Beilage B in der zum 1.12.2009 geltenden Fassung erhalten haben oder in Ermangelung einer temporären Teilzeitvereinbarung mit Normaldienst erhalten hätten.
b) Die Abschlagszahlung beträgt 1.300 € brutto.
zu § 31 Z. 1:
Fehlgeldzulage |
bei Kassen mit einem Umsatz von |
|
€ 145.345,67 bis € 1.453.456,68 pro Jahr |
€ 44,47 pro Monat |
|
über € 1.453.456,68 pro Jahr |
€ 54,98 pro Monat |
zu § 32:
Nachtdienstzulage |
€ 3,53 pro Stunde |
Wochenenddienstzulage |
€ 4,37 pro Stunde |
Redaktionelle Anmerkungen
Neufestsetzung ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009):
Wochenenddienstzulage ............ € 5,65
zu § 33 Z. 2:
Gefahrenzulage |
€ 37,73 pro Tag |
zu § 33 Z. 3:
Zulage für gesundheitsschädliche Arbeiten |
€ 0,47 pro Stunde |
zu § 34 Z. 1:
Außendienstzulage |
€ 11,32 pro Tag |
Redaktionelle Anmerkungen
Die Außendienstzulage entfällt ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009)!
zu § 35:
Familienzulage |
€ 58,51 pro Monat |
Anhang zur Zulagentabelle (Abschnitt VIII)
Redaktionelle Anmerkungen
Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%
ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa)
ab 1.1.2011: 1,85%
ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94%
zu § 33 Z. 1:
Erschwerniszulagen
zu lit. a, Höhenzulage:
gebührt bei dienstlichen Aufenthalten an hochgelegenen Orten, wenn der Aufenthalt mindestens 4 Stunden innerhalb eines Tages oder einer Schicht dauert:
Seehöhe 1.500 bis 1.800 m |
€ 11,54 pro Tag oder Schicht |
Seehöhe 1.801 bis 2.500 m |
€ 15,90 pro Tag oder Schicht |
Seehöhe über 2.500 m |
€ 21,24 pro Tag oder Schicht |
Bei dienstlichen Aufenthalten an mehreren Orten über 1.500 m Seehöhe innerhalb eines Tages oder einer Schicht wird die Höhenzulage für den höchstgelegenen Ort der Berechnung zugrunde gelegt.
zu lit. b, Weggeld:
gebührt dann, wenn der Weg von dem Verkehrsmittel zum Dienstort (oder umgekehrt) zu Fuß zurückgelegt werden muss:
Seehöhe 0 bis 800 m |
€ 0,69 pro angefangenen km |
Seehöhe 801 bis 1.200 m |
€ 0,76 pro angefangenen km |
Seehöhe 1.201 bis 1.800 m |
€ 0,87 pro angefangenen km |
Seehöhe 1.801 bis 2.500 m |
€ 1,04 pro angefangenen km |
Seehöhe über 2.500 m |
€ 1,11 pro angefangenen km |
Je 100 m Höhenunterschied werden zusätzlich als ein Kilometer horizontaler Weg gerechnet. Für den ersten und zweiten Kilometer gebührt kein Weggeld. Wenn Lasten getragen werden, so gebührt für jeden Kilometer das Weggeld und für je 5 kg Traglast eine Traglastzulage in der Höhe von 100% des Weggelds. Das Weggeld und die Traglastzulage gebühren erst nach 500 m für jeden angefangenen Kilometer.
zu lit. c, Schmutzzulage:
gebührt nur dann, wenn eine über die normale arbeitsplatzbedingte Verschmutzung hinausgehende Verschmutzung eintritt. Die Schmutzzulage wird daher nur fallweise gewährt.
|
€ 3,02 pro Arbeitstag oder Schicht. |
zu lit. d, Behinderungszulage:
Ist ein Dienstnehmer auf Bergsendelagen bzw. entfernt gelegenen Sendeanlagen gehindert, nach Ende seiner Schicht bis zum Beginn der nächsten Schicht wegen Schlechtwetter oder wegen schlechter Beförderungsbedingungen die Dienststelle zu verlassen, so gebührt ihm eine Zulage in der Höhe von
|
€ 19,02 pro Arbeitstag oder Schicht. |
ABSCHNITT VIIIA ZULAGENTABELLE FÜR DIE DIENSTNEHMER IM ORCHESTER
Funktionszulage
Redaktionelle Anmerkungen
Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%
ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa)
ab 1.1.2011: 1,85%
ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94%
Verwendungsgruppe a: |
€ 96,62 |
Verwendungsgruppe b: |
€ 209,29 |
Verwendungsgruppe c: |
€ 450,77 |
Verwendungsgruppe d: |
€ 595,47 |
Verwendungsgruppe e: |
€ 724,28 |
Verwendungsgruppe f: |
€ 885,25 |
Verwendungsgruppe g: |
€ 1.931,42 |
Die Funktionszulage ist ein Bestandteil des Gehalts und teilt damit, mit Ausnahme der Biennalvorrückungen, das Schicksal des Gehalts, sie wird 14-mal im Jahr bezahlt.
zu § 8 Z. 4:
Beistellung eines Instruments |
€ 21,83 mtl. |
zu § 23 Z. 2 lit. b:
Fahrzeitvergütung |
|
Verwendungsgruppe a bis g |
€ 12,43 pro Stunde |
zu § 23 Z. 6:
Inland |
|
a) |
Taggeld |
|
|
Verwendungsgruppe a bis g |
€ 41,21 pro Tag |
b) |
Nachtgeld |
|
|
Verwendungsgruppe a bis g |
€ 15,61 pro Nacht |
zu § 27 Z. 3:
Kinderzulage |
|
a) |
bis 18 Jahre mtl. |
€ 104,54 pro Kind |
b) |
ab 18 Jahren mtl. |
€ 176,-- pro Kind |
c) |
ab 15 Jahren (bei schulischer Ausbildung) mtl. |
€ 176,-- pro Kind |
zu § 28 Z. 1:
Wohnungszulage |
€ 90,92 pro Monat |
zu § 29 Abs. 1:
Zulage für den unregelmäßigen Dienst |
€ 80,05 pro Monat |
Redaktionelle Anmerkungen
Neufestsetzung der Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 29 Abs. 1 ab 1.1.2010: € 111,–
zu § 33 Z. 1:
Erschwerniszulage |
geb. lt. Abschnitt VIII |
zu § 33 Z. 2:
Gefahrenzulage |
geb. lt. Abschnitt VIII |
zu § 33 Z. 3:
Zulage für gesundheitsschädliche Arbeiten |
geb. lt. Abschnitt VIII |
zu § 35:
Familienzulage |
€ 58,51 pro Monat |
ABSCHNITT IX AUSLEGUNG DES KV
Auslegung des KV
1.
Sollten sich bei der Auslegung dieses KV Meinungsverschiedenheiten ergeben, hat sich damit ein aus je 3 Vertretern der Vertragspartner zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Die Beschlüsse dieses Ausschusses sind für alle Vertragspartner bindend.
2.
Für Änderungen des KV ist dieser Ausschuss nicht zuständig.
Anhang zu §§ 11, 22, 25 ORCHESTERORDNUNG (Sonderbestimmungen für Mitglieder des Orchesters)
§ 1. Geltungsbereich
1.
Die Orchesterordnung beinhaltet materiellrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des Orchesters. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks.
2.
Die Orchesterordnung gilt für Mitglieder des Orchesters, die Dienstnehmer gemäß § 2 Z. 1 KV sind.
3.
Die Orchesterordnung beinhaltet keine disziplinarrechtlichen Bestimmungen.
§ 2. Allgemeine Pflichten
1.
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, nach besten Kräften an den künstlerischen Aufgaben des Orchesters mitzuwirken und nach Maßgabe der Erfordernisse zur Verfügung zu stehen.
2.
Jeder Dienstnehmer hat sich der künstlerischen Auffassung der Dirigenten bei Proben und Aufführungen zu fügen, auch dann, wenn diese Auffassung von seiner eigenen oder der herkömmlichen abweicht.
§ 3. Arbeitszeit
1.
Dienstdauer, Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Wochenenddienste, Dienstpläne
a)
Ein Dienst im Orchester dauert grundsätzlich 2,5 Stunden. Zwecks Einstimmens bzw. Spielbereitmachens der Instrumente hat sich jeder eingeteilte Musiker spätestens 10 Minuten vor Dienstbeginn (bei Konzerten 20 Minuten) einzufinden und 5 Minuten vor Dienstbeginn an seinem Pult Platz zu nehmen.
b)
Generalproben und Konzerte können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis zu 4 Stunden möglich. Diese Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldienste (vollendete 2,5 Stunden) ins Jahreslimit eingerechnet. In solchen Fällen ist nur 1 Spieldienst pro Tag möglich. Dauert ein Konzert oder eine Generalprobe (inkl. Pause) länger als 4 Stunden, so sind dafür 2 Dienste zu rechnen. Dienste für TV-, Film- oder CD-Produktionen sowie Bühnenproben im Theaterbetrieb können (inkl. Pause) bis zu 3 Stunden dauern. Auch diese Verlängerungen werden in halben Stunden gesammelt und ins Jahreslimit eingerechnet.
c)
Es können pro Tag nur 2 Dienste gem. lit. a angeordnet werden. Ausnahme: dringende betriebliche Erfordernisse.
d)
Dienste werden in der Regel in der Zeit zwischen 8.00 und 23.00 Uhr abgewickelt. Konzerte können im Ausnahmefall bis 24.00 Uhr, in südlichen Ländern bis 1.00 Uhr dauern. Nach einem Abenddienst oder nach Rückkehr von einer Dienstreise ist eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten, wobei die Dauer allfälliger Schlafwagenbenützung auf die Ruhezeit anzurechnen ist.
e)
Zwischen 2 Diensten muss eine Ruhezeit von mindestens einer halben Stunde liegen. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Betriebsrates 2 Dienste aneinandergereiht werden; in diesem Fall beträgt die Arbeitszeit 4 Stunden. Innerhalb einer Arbeitszeit bis zu 3 Stunden ist eine Ruhepause von 20 Minuten, bis zu 4 Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten (2x15) zu gewähren. Mit exaktem Pausenende hat der Musiker spielbereit am Pult zu sein. Bei einer unvorhergesehenen Verlängerung kann die dadurch entstehende zusätzliche Pausenzeit einvernehmlich mit dem Betriebsrat an den Schluss der Verlängerung gelegt werden. Die Lage der Ruhepausen wird nach Maßgabe des Erholungsbedürfnisses und der künstlerischen Erfordernisse im Einvernehmen mit dem Dirigenten bestimmt.
f)
Für jeden Samstags- bzw. Sonntagsdienst steht dem Dienstnehmer ein Ersatzruhetag im Dienstleistungsmonat zu.
g)
Drei Monate vor jeder Saison (1.8. - 31.7.) ist vom Orchesterbüro eine Vorschau über das geplante Jahresprogramm einschließlich der voraussichtlichen Besetzungen und Probeneinteilungen herauszugeben. Aufgrund dieser Vorschau wird von den Turnusführern im Einvernehmen mit dem Orchesterbüro eine vorläufige Jahresdiensteinteilung erstellt.
Auf Basis der Saisonplanung ist für jeden Kalendermonat vom Orchesterbüro eine detaillierte Planung über die Konzerte, Produktionen und Proben sowie Termine und Besetzungen zu erstellen. Diese Vorschau ist abänderbar und den Turnusführern spätestens 12 Tage vor Monatsbeginn zu übergeben.
Für jede Kalenderwoche hat das Orchesterbüro bis zum Donnerstag der Vorwoche dem Dienstnehmer einen Wochendienstplan über die geplanten Konzerte, Produktionen und Proben sowie Termine und Spielorte zu übergeben. Dienstpläne für die erste Woche nach Urlaubsende sind spätestens 1 Woche vor Urlaubsbeginn bekannt zu geben. Die Turnuspläne sind dem Wochendienstplan anzupassen.
Anhand der Monatsvorschau haben die Turnusführer die jeweilige Diensteinteilung unter Angabe der Ersatzruhetage (lit.f) – nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Mitgliedern der betreffenden Instrumentengruppe – in Form monatlicher Turnuspläne zu erstellen und dem Orchesterbüro spätestens 7 Tage vor Monatsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Die Turnuspläne sind dem Dienstnehmer bis Ende des Vormonats zu übergeben.
h)
Wird ein Dienst mindestens 24 Stunden vor Dienstbeginn (Verständigung oder Aushang) bzw. am Ende der letzten Probe des Vortages abgesagt, so entfällt jede Anrechnung dieses Dienstes. Wird ansonsten ein Dienst weniger als 24 Stunden, jedoch mindestens 12 Stunden vor Dienstbeginn, bzw. ein Abendkonzert bis 13.00 Uhr desselben Tages abgesagt, so ist der abgesagte Dienst zur Hälfte anzurechnen. Andernfalls ist der abgesagte Dienst voll anzurechnen.
Eine Anordnung von zusätzlichen Orchesterdiensten ist im Rahmen der Bestimmungen der Z. 2 möglich, wenn sie mindestens 24 Stunden vor Dienstbeginn bekannt gegeben wird (Aushang oder Verständigung).
Kunsttext
ZKV vom 12.12.2008 / gilt ab 12.12.2008
Dienstnehmer, die laut Wochendienstplan dienstfrei sind, haben einer Einteilung zum Dienst Folge zu leisten, wenn sie dadurch das fiktive Monatslimit (Jahreslimit geteilt durch 12) plus 4 (bzw. 7) Dienste nicht überschreiten. Will ein Orchestermusiker an Tagen, an denen er nicht zum Dienst eingeteilt ist, den Dienstortbereich länger als 24 Stunden verlassen, so hat er seine auswärtige Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen. Der Dienstnehmer muss bereit sein, nötigenfalls innerhalb 24 Stunden den Dienst anzutreten. Ist das nicht gewährleistet, ist jedenfalls um Dienstfreistellung bzw. Gebührenurlaub anzusuchen.
Ende
i)
Leistet ein Dienstnehmer aufgrund der Diensteinteilung in einem Kalenderjahr nicht sein volles Dienstlimit, so ist er nicht verpflichtet, fehlende Dienste nachzuholen.
Für sämtliche Überdienste gebührt ein Zeitausgleich (gem. KV § 22 Abs. 9).
j)
Ein Dienst gilt als geleistet, wenn der Dienstnehmer bestellt und dienstbereit war. Bei verspäteter Bekanntgabe von Änderungen der Diensteinteilung gilt der Dienst als geleistet.
2.
Dienstlimits
Die Dienstnehmer haben pro Kalenderjahr folgende Dienstlimits:
384 Dienste (inkl. 44 Dienste für Urlaub) |
alle Tuttistreicher |
Stimmführer-Stellvertreter 2. Violine |
Stimmführer-Stellvertreter Viola |
Stimmführer-Stellvertreter Cello |
Stimmführer-Stellvertreter Kontrabass |
2./4. Bläser |
2. Schlagzeuger |
Piccolist |
Englischhornist |
Bassklarinettist |
Kontrafagottist |
360 Dienste (inkl. 41 Dienste für Urlaub) |
Stimmführer 1. Violine |
2. Stimmführer 2. Violine*) |
Stimmführer Viola*) |
Stimmführer Cello*) |
Stimmführer Kontrabass*) |
1./3. Bläser*) |
Wechselhornist |
2. Pauker |
|
*) Für koordinierte Stellen gilt ein um 24 Dienste verringertes Limit. Eingruppierungen bleiben davon unberührt. |
336 Dienste (inkl. 38 Dienste für Urlaub) |
1. Stimmführer 2. Violine |
Solobratsche |
Solobass |
1. Bläser |
1. Pauker |
Tuba |
Harfe |
1. Schlagzeuger |
312 Dienste (inkl. 36 Dienste für Urlaub) |
Solocello |
288 Dienste (inkl. 33 Dienste für Urlaub) |
2. Konzertmeister |
276 Dienste (inkl. 31 Dienste für Urlaub) |
1. Konzertmeister. |
Das fiktive Monatslimit beträgt 1/12 des Jahreslimits. Es kann um 4 Dienste, bei Anrechnung auf das Jahreslimit, überschritten werden. Dreimal pro Saison ist es möglich, dieses fiktive Monatslimit um 7 Dienste zu überschreiten, jedoch nicht öfter als in zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Diese Monate sind in der Jahresvorschau zu kennzeichnen. Darüber hinausgehende Überschreitungen des fiktiven Monatslimits sind im Einvernehmen möglich.
Durch Feiertage, die nicht auf ein Wochenende fallen, verringert sich das Dienstlimit wie folgt:
- für den ersten Feiertag im Monat um 2 Dienste,
- für jeden weiteren Feiertag im Monat um 1 Dienst.
Diese Dienste werden addiert und in Summe vom Jahreslimit abgezogen. Auf das fiktive Monatslimit hat diese Regel keinen Einfluss.
3.
Normalstundenlohn, Überstundenentgelt
a)
Der Normalstundenlohn beträgt 1/78 des Monatsgehalts.
b)
Dienste, die über das Jahreslimit hinaus geleistet werden, sind mit einem 50 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn, in der Zeit von 23 bis 8 Uhr mit einem 100 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet. Sofern Überstunden (Überdienste) durch Zeitausgleich nicht innerhalb der nächsten Spielsaison abgegolten werden konnten, werden sie abgerechnet. Ein 100 %-iger Zuschlag zum Normalstundenlohn für Dienstleistungen zwischen 23.00 und 1.00 Uhr gebührt dann nicht, wenn die Dienste im Zusammenhang mit öffentlichen Aufführungen geleistet werden.
c)
Dienste an Ersatzruhetagen sind mit einem 100 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet.
d)
Wird aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ein 3. Dienst pro Tag angeordnet, so ist dieser Dienst mit einem 100 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten und wird im Jahreslimit nicht berücksichtigt. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet.
e)
Ist eine Verlängerung eines Konzertdienstes ausschließlich durch überlangen Applaus bedingt, so begründet dies keinen Anspruch auf anrechenbare Arbeitszeit, ebenso nicht das Überziehen eines Dienstes bis zu 5 Minuten. Darüber hinausgehende Verlängerungen werden bis einschließlich 30 Minuten mit einer halben Überstunde, ansonsten mit einer vollen Überstunde, verrechnet.
f)
Verlängerungen können bei erhöhtem Arbeitsbedarf kurzfristig angeordnet werden und sind mit einem 50 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten, wobei nur eine Verlängerung bis zu einer Stunde möglich ist.
g)
Die vorangeführten Überstundenzuschläge schließen einander aus. Es gebührt jeweils der höhere Zuschlag. Jede begonnene halbe Stunde wird als halbe Überstunde verrechnet.
§ 4. Feiertage, Wochenendruhe
Als Feiertage gelten die im § 11 Abs. 1 Z. 4 des KV festgelegten Tage. Grundsätzlich ist zu trachten, dass Feiertage spielfrei sind. Im Ausnahmefall können jedoch Konzerte bzw. die dazu gehörenden Generalproben auch an Feiertagen stattfinden. Diese Dienste werden als Normaldienste im Jahreslimit gezählt. Für den Feiertag gebührt ein Ersatzruhetag.
Pro Kalenderjahr sind dem Dienstnehmer 23 freie Wochenenden zu gewähren.
§ 5. Dienstverhinderung
1.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung so schnell wie möglich dem Orchesterbüro bekannt zu geben. Durch Dienstverhinderung gemäß § 12 KV verringert sich das Jahreslimit um jene Anzahl von Diensten, die der verhinderte Dienstnehmer zum Dienst eingeteilt war; falls für die Zeit der Dienstverhinderung noch keine (Monats-)Einteilung vorliegt, um die durchschnittliche Zahl der Dienste, die von der betreffenden Instrumentengruppe geleistet werden. Durch Krankheit über ein Monat hinaus können keine Überdienste im Jahreslimit entstehen.
2.
Dem Dienstnehmer werden für Pflege- und Sonderurlaub jene Dienste gutgeschrieben, die auf die jeweiligen Verhinderungstage laut Dienstplan entfallen. Liegt keine Diensteinteilung vor, werden jene Dienste gutgeschrieben, die von der entsprechenden Instrumentengruppe an diesen Tagen gespielt wurden.
§ 6. Zulagen
1.
Für das Spielen eines ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt eine Zulage, deren Höhe im Anhang festgesetzt ist. Ständig verwendete Nebeninstrumente sind:
Piccolo bei Flöte bzw. Flöte bei Piccolo |
Englischhorn bzw. Oboe bei Englischhorn |
D-Klarinette |
Es-Klarinette |
Bassklarinette bzw. Klarinette bei Bassklarinette |
Kontrafagott bzw. Fagott bei Kontrafagott |
Vibraphon |
Diese Aufstellung ist taxativ.
2.
Für das Spielen eines nicht ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt eine Zulage, deren Höhe im Anhang festgesetzt ist. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Schlagzeuggruppe.
Nicht ständig verwendete Nebeninstrumente sind solche, die weder in einem Dienstvertrag eines Orchestermitgliedes noch in Z. 1 als “ständig verwendete Nebeninstrumente” genannt sind, wie Wagnertuba, Altposaune, engmensurierte Posaune, Oboe d'amore, Altflöte, Saxophon, E-Bass. Für das Spielen einer D-Trompete (Bach-Trompete) gebührt eine höhere Zulage.
Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich in gleicher Weise auf das Musizieren mit dem zuvor in Z. 1 genannten Nebeninstrument gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage.
3.
Bei einer Besetzung des Orchesters oder Orchesterteils mit nicht mehr als 15 Musikern muss in künstlerischen Belangen Einvernehmen mit den betroffenen Musikern hergestellt werden. Dies gilt nicht bei geteilten Diensten eines größer besetzten Werkes.
4.
Für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagott, Oboe, Klarinette) gebührt eine Zulage (Rohr- und Blattgeldzulage), deren Höhe im Anhang festgesetzt ist.
5.
Für außergewöhnliche konzertante Leistungen, das sind solche, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind und über das normale Maß eines Orchester-Solos hinausgehen, wird eine Zulage gewährt, deren Höhe jeweils im Einzelfall zu vereinbaren ist. Solche außergewöhnlichen konzertanten Leistungen sind z.B.:
- große Oboe d'amore-Arien in einer Bach-Passion
- Collage für Streichquartett und Orchester (Blacher)
- La Transfiguration de Notre Seigneur Jesus Christ (Messiaen)
- Anti-Konzert für Klarinette und Orchester (Fürst).
Nicht von dieser Zulage erfasst sind solistische Leistungen in einem großen Solo-Konzert. Solche Leistungen werden gesondert honoriert (Haushonorar).
Die Zulagen nach den obigen Ziffern 2 und 5 schließen einander aus.
6.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, vorübergehend jede Stimme in seiner Instrumentengruppe zu spielen, wenn die übrigen Mitglieder seiner Gruppe zur selben Zeit beschäftigt oder durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe verhindert sind. 2. Bläser können zum Spiel der Stimme eines 1. Bläsers, 4. Bläser zum Spiel der Stimme eines 3. Bläsers, Tuttimusiker zum Spiel als Stimmführer bzw. Konzertmeister nur einvernehmlich herangezogen werden.
§ 7. Dienstkleidung
1.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen in der für Orchestermitglieder üblichen, dem Anlass entsprechenden Dienstkleidung zu erscheinen.
2.
Hiefür wird männlichen Orchestermitgliedern alle 4 Jahre ein schwarzer Anzug und alle 10 Jahre ein schwarzer Frack zur Verfügung gestellt, weiblichen Orchestermitgliedern alle vier Jahre ein schwarzes Kleid. Diese Dienstkleidung ist nur in Erfüllung der Dienstpflicht zu verwenden.
§ 8. Reiseordnung
1.
Dienstnehmer des Orchesters sind verpflichtet, Dienstleistungen auch außerhalb von Wien im In- und Ausland zu erbringen.
2.
Für die Durchführung von Reisen gelten die Bestimmungen des § 23 KV mit folgender Maßgabe:
Jeder Arbeitstag beginnt mit der Verrechnung von Arbeitszeit:
a)
Eine Reise beginnt und endet grundsätzlich beim Funkhaus oder einem Wiener Bahnhof bzw. bei der auswärtigen Unterkunft oder dem auswärtigen Aufführungs-(Proben-)lokal. Im Einzelfall können jedoch auch andere Vereinbarungen mit dem Betriebsrat getroffen werden.
b)
Fahrzeiten werden halbstundenweise addiert (begonnene halbe Stunden). Für vollendete 6 Stunden wird 1 Dienst sowohl im Jahreslimit als auch im fiktiven Monatslimit (im entsprechenden Dienstleistungsmonat) gerechnet.
c)
Finden Fahrten und Orchesterdienste am selben Tag statt, so darf die gesamte Arbeitszeit (Fahrt plus Spielzeit) 10 Stunden nicht überschreiten.
d)
Aus Fahrstunden kann kein “dritter” Dienst gem. § 3 Z. 3 lit. d entstehen.
e)
Durch Fahrzeiten gem. lit. b entstandene Dienste, die über das Jahreslimit hinausgehen, werden zum Normalstundensatz abgerechnet.
f)
Fahrten (Transfers) von der (auswärtigen) Unterkunft zum Aufführungs-(Proben-)ort und zurück gelten nicht als Arbeitszeit, wenn dabei die Stadtgrenze nicht überschritten wird oder die Fahrtdauer 1 Stunde in eine Richtung nicht übersteigt.
Kunsttext
ZKV vom 12.12.2008 / gilt ab 12.12.2008
3.
Eine Sitz- oder Technikprobe kann nur in Zusammenhang mit Konzerten stattfinden und kann bis zu 30 Minuten dauern. Sie dient zur Feststellung der räumlichen, optischen und akustischen Verhältnisse eines Aufführungsraumes. Zwischen ihrem Ende und dem Beginn der Aufführung muss eine spielfreie Zeitspanne von mindestens 15 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten liegen. Die Dauer der Sitzprobe wird dem Aufführungsdienst zugerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem Betriebsrat auch eine verlängerte Sitzprobe stattfinden, die 60 Minuten ohne Pause dauern kann. Die Dauer dieser verlängerten Sitzprobe wird je zur Hälfte der Generalprobe und dem Konzert zugerechnet.
Ende
4.
Für Fahrzeiten gebühren keine Pausen, ausgenommen bei Reisen in Mietbussen, und zwar für 3 Fahrstunden jeweils 20 Minuten.
5.
Der Dienstnehmer hat grundsätzlich das vom ORF bestimmte Verkehrsmittel zu benützen. In begründeten Fällen kann bis längstens 10 Tage vor Reiseantritt eine Ausnahme genehmigt werden; in diesem Fall werden keine längeren Dienst- oder Reisezeiten verrechnet bzw. nur die Kosten der niedrigsten Tarifklassen des öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt. Ist dem Dienstnehmer aus triftigen Gründen das vom ORF bestimmte Verkehrsmittel nicht zumutbar, so kann ein anderer Dienstreiseauftrag erteilt werden.
6.
Busfahrten sollen möglichst nicht länger als 3 Stunden dauern, ausgenommen bei schlechten Bahnverbindungen. Fahrzeiten zwischen 23.00 und 8.00 Uhr sollten nach Möglichkeit nicht länger als 3 Stunden dauern, ansonsten sind bei Eisenbahnfahrten Schlafwagenplätze zur Verfügung zu stellen.
7.
Ist ein Dienstnehmer aus seinem Verschulden zum disponierten Abreisetermin nicht anwesend oder reisefertig und kann die Abreise nicht verschoben werden, so hat er das jeweilige Reiseziel zur festgesetzten Zeit auf eigene Kosten zu erreichen bzw. haftet für einen durch die verzögerte Abreise entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des DNHG. Die Reisezeit wird so verrechnet, als ob er an der Reise ordnungsgemäß teilgenommen hätte.
8.
Der Dienstnehmer hat grundsätzlich die vom ORF disponierten Nächtigungsmöglichkeiten (Basis 3-Sterne-Hotel) in Anspruch zu nehmen. Wird in begründeten Fällen eine Ausnahme genehmigt, so richtet sich der Kostenersatz nach den für KV-Dienstnehmer jeweils gültigen Regulativen. In keinem Fall übernimmt das Unternehmen Kosten, die durch im Nächtigungspreis nicht inbegriffene Zusatzleistungen und erhöhte Anreisespesen entstehen.
9.
Ergibt sich im Zuge von Dienstreisen eine Verweildauer des Dienstnehmers von einer Woche und darüber an einem Ort, so können zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat besondere Regelungen über die Unterbringung und die Handhabung der Orchesterordnung getroffen werden. Keinesfalls werden höhere Spesen getragen, als bei Benützung der vom ORF disponierten Unterbringung anfallen würden.
§ 9. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
§ 18 KV gilt mit der Maßgabe, dass über Nebenbeschäftigungsansuchen, die Musikerdienste betreffen, unverzüglich zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist die Erteilung einer Dienstfreistellung; eine solche ist nicht erforderlich, wenn die Nebenbeschäftigung während des Gebührenurlaubs erfolgt.
§ 10. Sonstige Zulagen
Sämtliche dem Dienstnehmer gebührenden Zulagen sind erschöpfend entweder im Anhang zur Orchesterordnung, im KV, in der Kraftfahrzeugordnung oder im Dienstvertrag angeführt. Darüber hinausgehende Zulagenansprüche bestehen nicht, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige, schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen des Dienstvertrages, soweit sie nicht dem Inhalt der gegenständlichen Orchesterordnung entgegenstehen, bleiben unverändert aufrecht.
§ 11. Mitwirkungsrechte der Orchestermitglieder
1.
Jede Instrumentengruppe wählt alle 4 Jahre einen Turnusführer, dem die Aufgaben gem. § 3 Z. 1 zukommen. Für diese Tätigkeit wird das Jahreslimit der Turnusführer reduziert, und zwar in den beiden Violingruppen um je 11 Dienste und in den übrigen Gruppen um das aliquote Ausmaß (wobei auf volle Dienste aufzurunden ist).
2.
Vom Orchester wird ein Künstlerischer Beirat gewählt. Er besteht aus: einem Konzertmeister, einem Stimmführer der Streicher, einem 1. Bläser sowie einem zusätzlichen Mitglied. Der Künstlerische Beirat ist von der Orchesterleitung in allen künstlerischen Belangen (soweit nicht die Probespieljury zuständig ist) zu hören.
3.
Von der Bestellung eines ständigen Dirigenten (Chefdirigenten) ist die Meinung des Orchesters, vertreten durch Betriebsrat und Künstlerischen Beirat, einzuholen. Dasselbe gilt für die Neubestellung eines Orchestermanagers.
ANHANG: Zulagen gem. § 6:
1.
Bei Spielverpflichtung für ein ständig verwendetes Nebeninstrument € 61,63 pro Monat.
2.
Bei Spielverpflichtung für nicht ständig verwendete Nebeninstrumente (ausgenommen das Spielen der D-Trompete, das Spielen eines Instrumentes einer zum Dienstvertrag artfremden Instrumentengruppe wie z.B. das Spielen von Blasinstrumenten durch Streicher oder von Schlaginstrumenten durch Bläser) € 30,25 pro Dienst.
3.
Bei den Z. 2 in Klammer angeführten Nebeninstrumenten € 78,94 pro Dienst.
4.
Bei Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagotte, Oboe, Klarinette) € 73,98 pro Monat.
ARTIKEL I Lenkerzulage
Dienstnehmer, die neben ihrer eigentlichen Dienstverwendung (siehe Arbeitsbild) fallweise auch zum Lenken von Dienstfahrzeugen herangezogen werden, erhalten eine Lenkerzulage in Höhe von € 0,08 pro km, € 0,11 pro km für Schwerkraftfahrzeuge. Dienstfahrzeuge sind nur solche Kraftfahrzeuge, die sich im Besitz des ORF befinden (ORF-eigene und angemietete Fahrzeuge).
ARTIKEL II Kilometergeld
Bei Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen erhält der Eigentümer zur Deckung sämtlicher Kosten, die ihm in diesem Zusammenhang entstehen, ein Kilometergeld gemäß den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils als steuerfrei verlautbarten Sätzen. Die Verrechnung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein.
ARTIKEL III
(1)
Die für unternehmenseigene Kraftfahrzeuge nötige Haftpflichtversicherung muss in allgemein üblicher und für den Durchschnitt aller Haftungsfälle ausreichender Höhe abgeschlossen sein.
(2)
Alle Dienstnehmer als Benützer von Dienstfahrzeugen oder Privatfahrzeugen sind sowohl als Lenker wie auch als Mitfahrer in eine Kollektiv-Unfallversicherung mit einzubeziehen. Die Versicherungssummen sind in angemessener Höhe abzuschließen. Die Versicherung ist so abzuschließen, dass die Versicherungssumme für den Fall der Invalidität des Dienstnehmers an den betroffenen Dienstnehmer, im Falle des Todes an die lt. § 39 des Kollektivvertrages Anspruchsberechtigten auf den Sterbekostenbeitrag zusätzlich ausgezahlt werden.
DIENST- UND SCHUTZKLEIDERORDNUNG
1.
Dienstkleidung
Dienstkleidung erhalten alle Dienstnehmer, die vom Unternehmen vorwiegend (mehr als die Hälfte) in öffentlich stattfindenden Produktionen eingesetzt werden und in ihrer dienstlichen Verwendung in unmittelbaren Kontakt mit dem Publikum kommen.
Diese Dienstkleidung darf nur über Anordnung des Vorgesetzten getragen werden.
Dienstnehmer, die nur fallweise (weniger als die Hälfte) zu obigen Dienstleistungen herangezogen werden und keine Dienstkleidung besitzen, erhalten eine Kleidungsentschädigung in der Höhe von € 2,81 pro geleistetem Dienst.
Dienstkleidung erhalten darüber hinaus auch Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung
- Torkontrolldienst
- Empfangsdienst
- Kraftfahrer
- Orchesterwarte
Die Dienstkleidung besteht
a)
für männliche Dienstnehmer aus:
- 1 Dienstanzug
- (nach Wahl Sommer- oder Winterqualität)
- 2 Hemden
- 1 Krawatte
b)
für weibliche Dienstnehmer aus:
- 1 Kostüm
- (nach Wahl Sommer- oder Winterqualität)
- 2 weiße Blusen
2.
Schutzkleidung
Schutzkleidung erhalten alle Dienstnehmer des ORF nach Maßgabe der nachstehend angeführten Richtlinien.
Die grundsätzliche Bewilligung zum Tragen der Schutzkleidung erfolgt durch den Vorgesetzten, die Verfügungsgewalt im Einzelfall hat jedoch der Dienstnehmer.
Die Schutzkleidung wird grundsätzlich mit dem ORF-Zeichen versehen.
Diese Schutzkleidung wird nach folgenden Unterscheidungen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt:
Schutzkleidung zur persönlichen Benützung erhalten:
alle Dienstnehmer
- 2 Arbeitsmäntel (weiß oder bei schmutzender Arbeit grau).
Dienstnehmer, deren überwiegende Tätigkeit eine starke Verschmutzung ihrer eigenen Kleidung verursacht, den örtlichen arbeitstechnischen Erfordernissen entsprechen:
Dienstnehmer, die in Studios geräuschfrei gehen müssen, und solche, die in technischen Betriebsräumen eingesetzt sind, die vor übermäßiger Verschmutzung geschützt werden müssen:
Dienstnehmer, die mit Filmmaterial bzw. Bildbandaufzeichnungsmaterial hantieren müssen:
Dienstnehmer, die vorwiegend für die Besteigung von Bauwerken (Masten) vorgesehen sind:
- 1 Paar Kletterschuhe
- 1 Paar Kletterhandschuhe
- 1 Schutzhelm
- 1 Paar Beleuchtungsrost-Schuhe.
Dienstnehmer, die für Schaltungs- und Wartungsarbeiten in Niederspannungsanlagen (Netzen) vorgesehen sind:
- 1 Paar Isolierhandschuhe.
Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht:
- 1 Schutzbrille (nicht optisch) oder Brillenvorhänger.
Schutzkleidung und Ausrüstung zur allgemeinen Benützung:
Nachstehend angeführte Schutzkleidung und Ausrüstung wird in den einzelnen Betriebsstellen zur allgemeinen Benützung bereitgestellt:
- Arbeitsanzüge (ohne ORF-Zeichen)
- Arbeitshandschuhe
- Gesichtsschutz (Röhrenausbau, Schweißen)
- Gummihandschuhe
- Gummischürze
- Gummistiefel
- Handschutz (Röhrenausbau)
- Isolierhandschuhe
- Kletterhandschuhe
- Kletterschuhe
- Wetterfleck (ohne ORF-Zeichen)
- Lederschürzen
- Asbesthandschuhe
- Overall
- Regenmäntel (ohne ORF-Zeichen)
- Sicherheitsgürtel
- Schutzbrillen
- Schutzhelme.
Winterschutzkleidung erhalten alle Dienstnehmer, die:
-
-
vorwiegend zu Arbeiten im Freien bei winterlichen Verhältnissen herangezogen werden,
-
-
vorwiegend für die Produktion der Wintersportveranstaltungen vorgesehen sind,
-
-
mehr als die Hälfte ihres Dienstes an Betriebsstätten über 800 m Seehöhe zu versehen haben.
Sie besteht aus:
- 1 Start-(Wärme-)Anzug oder 1 Liftjacke
- 1 Bluse (ungefüttert)
- 1 Pullover
- 1 Hose (Bund- oder Parallelhose)
- 1 Mütze
- 2 Paar Stutzen (nur bei Bundhose)
- 1 Paar Schuhe (Ski- oder Bergschuhe)
- 1 Paar Winterhandschuhe.
Darüber hinaus erhalten Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung
Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung Kraftfahrer erhalten
Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung Außenrequisiteure erhalten
- 1 Wintermantel
- 1 Paar Lederhandschuhe.
Dienstnehmer, die nur fallweise in Vertretung oder Ergänzung zu Dienstleistungen, für die Winterschutzkleidung gebührt, herangezogen werden, kann eine Schutzkleidung für die Dauer dieser Dienste zur Verfügung gestellt werden. Ist dies jedoch nicht möglich und trägt der Dienstnehmer dann nachweislich seine eigene Winterschutzkleidung, erhält er für ihre Benützung einen Betrag in der Höhe von € 4,64 pro Dienst für die komplette Winterschutzkleidung (zumindest Anorak, Pullover, Hose und Schuhe).
Die grundsätzliche Bewilligung zum Tragen der Winterschutzkleidung erfolgt über Anordnung des Vorgesetzten, die Verfügungsgewalt im Einzelfall hat jedoch der Dienstnehmer.
3.
Allgemeine Richtlinien
Alle Anforderungen von Dienst- und Schutzkleidern müssen vom zuständigen Dienststellenleiter entsprechend begründet werden und mit den vorgenannten Bestimmungen in Einklang stehen. Der Dienststellenleiter hat sich von der Notwendigkeit der Anforderung zu überzeugen.
Über die mit entsprechender Begründung des Dienststellenleiters versehene Anforderung hat der jeweils zuständige Intendant/Direktor zu entscheiden und diese Anforderungen gegebenenfalls an die Beschaffungsstelle (K 3-1) zur Durchführung weiterzuleiten.
Die Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung erfolgt ausnahmslos durch die dafür zuständige Stelle (K 3-1) des Unternehmens.
Die Instandhaltung und Reinigung der Dienst- und Schutzkleidung erfolgt nach den jeweiligen Erfordernissen am Dienstort. Dazu ist in jedem Fall der mit Anforderungsschein gestellte und vom Dienststellenleiter genehmigte Antrag erforderlich. Dieser überzeugt sich jeweils von der Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen.
Die Neuanschaffung, Reparatur und Reinigung der Winterschutzkleidung gem. 2.2 muss spätestens bis 31.5. des Jahres beantragt werden, um zeitgerecht durchgeführt werden zu können.
Die Dienst- und Schutzkleidung bleibt Eigentum des Österreichischen Rundfunks.
Es dürfen an ihr keine Veränderungen vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist für Dienst- und Schutzkleidung eine Verwendungsdauer von zwei Jahren vorgesehen. Ausnahme: Dienstanzug für Kraftfahrer, die ausschließlich mit Personenbeförderung befasst sind: Verwendungsdauer 1 Jahr.
Nach Ablauf der ursprünglichen Verwendungsdauer kann der Dienststellenleiter aufgrund des Zustandes der Dienst- und Schutzkleidung falls erforderlich neue Bekleidungsstücke anfordern. Über solche Neuanforderungen hat der Intendant/Direktor zu entscheiden und diese gegebenenfalls an K 3-1 zur Durchführung weiterzuleiten.
Schutzkleidung, die einem großen Verschleiß unterliegt, kann über begründeten Antrag (wie unter 3.1) auch vor Ablauf der vorgesehenen Verwendungsdauer erneuert werden.
Dienst- und Schutzkleidung wird nur in der vom Unternehmen vorgesehenen Ausführung ausgegeben. Auf besondere Wünsche kann keine Rücksicht genommen werden.
Für Dienstnehmer, die dem Behinderteneinstellungsgesetz unterliegen, können bei gegebener Voraussetzung und bei mindestens 50 %-iger Fußinvalidität über Wunsch Arbeits- oder Bergschuhe in einfacher orthopädischer Ausführung oder nach Maß angewiesen werden.
Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder Änderung der Tätigkeit ist die Dienst- und Schutzkleidung bei der Ausgabestelle gegen Entlastung unverzüglich zurückzustellen.
ARTIKEL I
Die Fehlgeldzulage ist für die Abdeckung eines allfälligen Abganges (Manko), der sich im Bargeldverkehr ergeben kann, bestimmt. Die Fehlgeldzulage gebührt auch jenen Dienstnehmern, die mit dem Einzählen und mit der Auszahlung von Gehältern beschäftigt sind.
ARTIKEL II
Von dieser Zulage (Mankogeld) werden jeweils 3 Monatsbeträge als Reserve gebunden.
ARTIKEL III
Für den Fall eines Abganges wird dieser zunächst aus der gebildeten Reserve gedeckt. Reicht der vorhandene Reservebetrag zur Abdeckung des Mankos nicht aus, gelangt die Fehlgeldzulage so lange nicht zur Auszahlung, bis der Fehlgeldbetrag voll abgedeckt ist und eine Reserve in der Höhe von 3 Monatsbeträgen neuerlich gebildet wurde.
ARTIKEL IV
Nach Beendigung der Tätigkeit auf einem Dienstposten mit Fehlgeldzulage ist der noch aus diesem Titel aushaftende Reservebetrag an den betreffenden Dienstnehmer zur Auszahlung zu bringen.
ARTIKEL V
Für die Höhe der Fehlgeldzulage ist die Jahressumme des von dem betreffenden Dienstnehmer manipulierten Geldbetrages maßgebend (siehe Abschnitt VIII – Zulagentabelle – des KV).
Beilage
1. In § 10 werden Abs. 1 bis 5 durch folgende Z. 1, 2, 3 und 5 ersetzt:
”1.
Vertretung
a)
Vorübergehende volle Übernahme der Tätigkeit eines gleich oder höher eingruppierten Dienstnehmers durch einen dafür geeigneten Dienstnehmer unter Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit.
Ein Dienstnehmer ist dann zur Übernahme einer Vertretung geeignet, wenn er die Anstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe des zu Vertretenden erfüllt. Sollte kein in diesem Sinne geeigneter Dienstnehmer dafür vorhanden sein, können auch andere Dienstnehmer dazu herangezogen werden, wobei diese in erster Linie aus der Betriebsstätte, der der zu Vertretende angehört, auszuwählen sind. Nach beendeter Vertretung kehrt der mit der Vertretung beauftragt gewesene Dienstnehmer an seinen alten Arbeitsplatz zurück.
Eine Vertretung kann höchstens insgesamt 6 Monate (= 132 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres dauern. Eine Verlängerung der Vertretung über 6 Monate ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr ist möglich, wenn
aa)
unmittelbar anschließend an die laufende Vertretung dieselbe weiterhin notwendig wird, weil der zu vertretende Dienstnehmer einen Karenzurlaub gemäß Mutterschutzgesetz verbraucht, wobei die Höchstdauer einer solchen Vertretungsverlängerung mit der Dauer des Karenzurlaubes begrenzt ist, oder
ab)
wenn die Vertretung wegen Karenzurlaub gemäß Mutterschutzgesetz erfolgt, wobei die Höchstdauer einer solchen Vertretung mit der Dauer des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz begrenzt ist.
ac)
Das Vorstehende gilt sinngemäß für Karenzurlaube gemäß § 15 Z. 4.
In den Fällen lit. aa und ab ist eine neuerliche Vertretungsbeauftragung erst nach Ablauf von mindestens 6 Monaten (= 132 Arbeitstage) möglich.
Die Beauftragung zu einer Vertretung hat schriftlich zu erfolgen (durch Interne Mitteilung).
Entgelt:
Für die Übernahme der Tätigkeit eines gleich eingruppierten Dienstnehmers: kein gesondertes Entgelt.
Für die Übernahme der Tätigkeit eines höher eingruppierten Dienstnehmers: Abgeltung durch Bezahlung des Differenzbetrages, der sich ergibt aus dem Unterschied von seiner Verwendungsgruppe zur Verwendungsgruppe des Vertretenen.
Die Möglichkeiten der Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen im Sinne der §§ 25 ff Angestelltengesetz bleiben von vorstehender Regelung unberührt.”
6. § 16 Z. 5 lit. a 1. Halbsatz lautet:
”Die Bestimmungen der Z. 2, Z. 3 und des § 12 Z. 2 sind auf Unternehmenskündigungen dann nicht anzuwenden, ...”
7. § 20 Z. 3 lit. a lautet:
”Das Monatsgehalt (Anfangsgehalt) erhöht sich nach Vollendung eines Dienstjahres an jedem 1. Jänner eines ungeraden Jahres jeweils um
4,0 % bis einschließlich des 10. Dienstjahres,
5,5 % vom 11. bis einschließlich des 20. Dienstjahres,
4,5 % ab dem 21. Dienstjahr.
Nach der 21. Dienstvorrückung tritt keine weitere Erhöhung mehr ein.
Das Anfangsgehalt in den Verwendungsgruppen ist im Gehaltsschema (Abschnitt VII oder VIIA) festgelegt.”
Jene Zweijahresfrist, die mit 1.1.2013 begonnen hat, endet nicht am 31.12.2014, sondern wird einmalig abweichend vom ersten Satz in lit. a und lit. b um 15 Monate verlängert und endet erst mit 31.3.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).
8. § 21 wird folgender Satz 4 angefügt:
”Die Bestimmungen gemäß Z. 1 bis 3 gelten für die Bezieher von Pensionszuschüssen nach dem Pensionszuschussregulativ (PZR) unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Art. VIII des PZR nur insoweit, als der Zuschuss zu den Pensionen aus der Sozialversicherung jeweils in dem Prozentausmaß und zu den Zeitpunkten erhöht wird, wie dies in der FBV-Vereinbarung vom 3. April 1979 betreffend § 21 FBV für die Gehälter der aktiven Dienstnehmer festgelegt wurde.”
9. In § 22 erhalten die Abs. 1 bis 7 die Bezeichnung Z. 1 bis 7. An Stelle der Abs. 8 bis 14 treten folgende Z. 8 bis 13:
”8.
a)
Werden von einem Dienstnehmer Mehrdienstleistungen (Überstunden), die nicht unmittelbar an die normale oder dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit anschließen, verlangt, gebührt ihm eine entsprechende Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden auch dann, wenn die Dienstleistung weniger als 4 Stunden gedauert hat.
b)
Für sämtliche Überstunden gebührt dem Dienstnehmer ein Zeitausgleich 1:1. Zusätzlich gebühren ihm die für die geleisteten Überstunden in Z. 3 bis 5 festgelegten Zuschläge. Sofern Überstunden durch Zeitausgleich innerhalb des laufenden oder nächstfolgenden Kalenderhalbjahres nicht abgegolten werden konnten, erfolgt ihre Abrechnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Z. 2.
9.
Für Dienstleistungen an Tagen, die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 als Feiertage gelten, gebührt ein Feiertagsentgelt von 175 % des Normal-Stundenlohns pro Stunde.
Dienstnehmern im Turnusdienst, die an einem Feiertag dienstfrei sind, gebührt das Feiertagsentgelt für 8 Stunden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- bzw. Folgetages anschließen.
Das Feiertagsentgelt gebührt nicht, wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
10.
Die Arbeitszeit an Feiertagen ist mit mindestens 4 Stunden zu verrechnen. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- bzw. Folgetages anschließen.
11.
Das Überstunden- und Feiertagsentgelt ist im Nachhinein fällig und wird jeweils ein Monat später ausbezahlt.
12.
Die Bestimmungen diese Paragraphen gelten nicht für die Dienstnehmer in den Orchestern. Die entsprechende Regelung ist in die Orchesterordnung aufgenommen.
13.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Dienstnehmer der Verwendungsgruppen 16 bis 18 des Verwendungsgruppenschemas. Mehrdienstleistungen dieser Dienstnehmer im Sinne der Z. 1 bis 11 sind mit Mehrdienstleistungspauschalien abzugelten. Diese sind mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren und als Mehrdienstleistungspauschalie besonders zu kennzeichnen. Mehrdienstleistungspauschalien sind im Nachhinein fällig und werden mit dem jeweils fälligen Monatsgehalt ausbezahlt.”
10.
In § 3 Z. 1 lit. i Satz 3 Orchesterordnung wird die Verweisung “§ 22 Abs. 9 KV” durch “§ 22 Z. 8 lit. b KV” ersetzt.
11. In § 26 lauten die Z. 1, 2, 4, 7 und 8 wie folgt:
”1.
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 2 Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
2.
Diese beträgt:
nach 2 Dienstjahren |
das Zweifache |
nach 3 Dienstjahren |
das Dreifache |
nach 5 Dienstjahren |
das Fünffache |
nach 10 Dienstjahren |
das Siebenfache |
nach 15 Dienstjahren |
das Zehnfache |
nach 20 Dienstjahren |
das Fünfzehnfache |
nach 25 Dienstjahren |
das Zwanzigfache |
nach 30 Dienstjahren |
das Fünfundzwanzigfache |
des dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts.
4.
Bei der Berechnung der Abfertigung werden Dienstzeiten von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr gerechnet.
7.
Weiblichen Dienstnehmern gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis kündigen.
8.
Der Anspruch auf Abfertigung geht nicht verloren, wenn der Dienstnehmer wegen Zuerkennung einer Pension nach den Bestimmungen des ASVG oder wegen Zutreffen der Bestimmungen des Pensionszuschussregulativs das Dienstverhältnis löst.”
Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
12.
Für den unregelmäßigen Dienst gelten die Bestimmungen des § 29 der Beilage A mit Ausnahme dessen Abs. 4.
13.
entfällt ab 1.1.2010
14.
entfällt ab 1.1.2010
Übergangsregelung:
Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Jubiläumsgeldes erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die Ende 2009 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden:
a)
Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.12.2009 aufrechten Dienstverhältnis, die jeweils vor Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen bzw. 62. Lebensjahr für Männer im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 25. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 der Beilagen A und B) oder im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 35. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 Beilage B) vollenden würden.
b)
Die Abschlagszahlung für das Jubiläumsgeld bei Vollendung des 25. Dienstjahres ist das für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d).
c)
KV-angehörige Dienstnehmer/innen, die gemäß § 30 Beilage B Anspruch auf ein Jubiläumsgeld für die Vollendung des 35. Dienstjahres haben, erhalten als Abschlagszahlung das 1,5-fache für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d).
d)
Der Hundertsatz gemäß lit. b) und c) richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem das Jubiläumsgeld anfallen würde und nach folgender Tabelle
Kalenderjahr
|
Hundertsatz
|
2010 |
90 % |
2011 |
80 % |
2012 |
70 % |
2013 |
60 % |
2014 |
50 % |
2015 |
40 % |
2016 |
30 % |
2017 |
30 % |
2018 |
20 % |
2019 |
20 % |
Ende
15. § 32 lautet:
Ӥ 32. Nachtdienst-, Wochenenddienst- und Feiertagsdienstzulage
1.
Für jede in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde wird eine Nachtdienstzulage bezahlt.
2.
a)
Für jede an einem Wochenende (Samstag, Sonntag) geleistete Arbeitsstunde wird eine Wochenenddienstzulage bezahlt. Das Gleiche gilt für Dienstnehmer im Turnusdienst oder unregelmäßigen Dienst, wenn sie während des Ersatzwochenendes zur Dienstleistung herangezogen werden.
b)
Für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde wird eine Feiertagsdienstzulage bezahlt.
3.
Für die Berechnung der Zulagen wird jede begonnene halbe Stunde als halbe Stunde verrechnet.
4.
Die Zulagen sind im Nachhinein fällig und werden jeweils ein Monat später ausbezahlt. Die Höhe der Zulagen ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt.
5.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Dienstnehmer im Orchester. Im Gehalt (Monatsgehalt gemäß § 20 und Funktionszulage gemäß Abschnitt VIIIA) dieser Dienstnehmer sind 15 v. H. als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsdiensten sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.”
16. (entfallen)
17. In den Zulagentabellen Abschnitt VIII und VIIIA ist einzufügen:
”Zu § 32 Z. 2 lit. b und Z. 4:
Feiertagsdienstzulage € 4,37 pro Stunde”