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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Einstellungen vor 1.1.2004 / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 22.10.2013 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart:


I. Änderung des Kollektivvertrages
Mit Wirkung vom 1.1.2014 werden folgende Bestimmungen geändert:
1.  § 20 Z. 3 lit. a in Beilage A werden folgende Modifikationen angefügt:
“Vorrückungen aus einer Zweijahresfrist (Biennium), die mit 1.1.2013 begonnen hat, erfolgen abweichend vom vierten Absatz infolge einmaliger Verlängerung der Frist um 15 Monate erst mit 1.4.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Biennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).
Vorrückungen aus Dreijahresfristen (Triennien), die am 1.1.2011. 1.1.2012 oder 1.1.2013 begonnen haben, werden abweichend vom fünften Absatz einmalig um 15 Monate verlängert. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Triennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2014, Termin neu 1.4.2015, Folgetermin 1.4.2018 usw.).”
2.  § 20 Z. 3 lit. b in Beilage A wird folgende Modifikation angefügt:
“Die Vorrückung mit 1.1.2015 wird um 15 Monate auf den 1.4.2016 verschoben. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).”
3.  Punkt 7 der Beilage B wird folgende Modifikation in § 20 Z. 3 angefügt:
“Jene Zweijahresfrist, die mit 1.1.2013 begonnen hat, endet nicht am 31.12.2014, sondern wird einmalig abweichend vom ersten Satz in lit. a und lit. b um 15 Monate verlängert und endet erst mit 31.3.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).”


II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk: Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor: Der Vorsitzende: Der Schriftführer: