KV-Infoplattform

Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Einstellungen ab 1.1.2004 / Rahmen

Kollektivvertrag


für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks
ABSCHNITT I EINLEITUNG


§ 1. Vertragspartner, Verweisung, Geschlechtsneutralität
(1)  Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden “KV” genannt) wurde am 17.3.2003 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch § 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. Nr. 83/2001 (im Folgenden “ORF-G” genannt) Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, abgeschlossen.
(2)  Soweit in diesem KV auf Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)  Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen dieses KV gilt die gewählte Form für beide Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht verwiesen wird.


§ 2. Geltungsbereich

Kunsttext
ZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015
(1)  Dieser KV gilt für alle nicht in Abs. 2 angeführten Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.3.2015 begründet werden.

Ende
(2)  Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
1.
Direktoren (§ 24 Abs. 2 ORF-G);
2.
Arbeitnehmer, die, ohne vom ORF dorthin entsandt worden zu sein, überwiegend ihren Dienst im Ausland versehen;
3.
Personen, die zum Zweck ihrer beruflichen Aus- oder Fortbildung für die in ihrer Studienordnung vorgeschriebenen Dauer oder nicht länger als vier Monate pro Kalenderjahr beschäftigt werden (Praktikanten).
(3)  Für Arbeitnehmer des Orchesters gehen spezielle Regelungen der Orchesterordnung (
Anlage 1
) jenen der §§ 10 bis 28 vor.


§ 3. Geltungsdauer
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2004 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
(2)  Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des KV aufzunehmen.
ABSCHNITT II ARTEN DER EINSTELLUNG


§ 4.
(1)  Die Einstellung des Arbeitnehmers erfolgt durch die Geschäftsführung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit und deren voraussichtlicher zeitlicher Erforderlichkeit
1.
auf unbestimmte Zeit für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema (
Anlage 2
) nach Ausschreibung einer dafür gewidmeten Planstelle, wobei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Befristung von höchstens 12 Monaten vereinbart werden kann;
2.
temporär nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 5 ORF-G für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema (
Anlage 2
), wenn aufgrund der programmlichen Anforderungen eine flexible Gestaltung der Beschäftigung nötig ist, für einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten, wobei die Vertragsdauer unter Berücksichtigung der programmlichen Erfordernisse im Regelfall ein Kalenderjahr betragen soll, nach Ausschreibung einer dafür gewidmeten Planstelle;
3.
befristet für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema (Anlage 2) für die Dauer der Abwesenheit von Arbeitnehmern gemäß Z. 1 und 2 oder eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs für ein konkretes Projekt für einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten;
4.
befristet für die im Honorarkatalog (Anlage 4) genannten gestalterisch-künstlerischen oder produktionsbezogenen Tätigkeiten für die Dauer von Produktionen bzw. nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 5 ORF-G auch für eine längere Vertragsdauer, die unter Berücksichtigung der programmlichen Erfordernisse im Regelfall ein Kalenderjahr betragen soll.
(2)  Ein temporäres Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Z. 2) gilt als unbefristet, wenn die Gesamtdauer der ab dem 31.12.2003 geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 Z. 2 und 3 mit nicht mehr als dreijähriger Unterbrechung dazwischen sechzig Monate überschritten hat.
Redaktionelle Anmerkungen Beachte die im Zusatzkollektivvertrag vom 27.05.2003 (gültig ab 01.01.2004) festgehaltenen Konditionen zu Alt-Abfertigungsanwartschaften bzw. der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge aufgrund des BMSVG.
ABSCHNITT III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 5. Einstellungsbedingungen
(1)  Eine Einstellung ist nur vorzunehmen, wenn eine vollwertige Besetzung durch einen bereits im Dienst des ORF stehenden Arbeitnehmer nicht möglich ist. Zu besetzende Planstellen sind unternehmensintern durch das Personalbüro mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschreiben.
(2)  Auf Verlangen hat sich der Einstellungswerber umgehend einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des ORF zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung für die zu besetzende Stelle zu unterziehen.
(3)  Eine Einstellung darf nicht von politischen, religiösen oder weltanschaulichen Erwägungen und auch nicht von der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung abhängig gemacht werden.
(4)  Für eine Einstellung kommen Personen nicht in Betracht, für deren Beschäftigung eine erforderliche behördliche Bewilligung nicht vorliegt.


§ 6. Dienstvertrag, Dienstantritt, Personalverwaltung
(1)  Einstellungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 dürfen nur auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angabe gemäß § 2 Abs. 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages bedürfen der Schriftform. Bei Einstellungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 hat der schriftliche Honorarvertrag diese Angaben zu enthalten.
(2)  Wenn der Arbeitnehmer, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der ORF vom Dienstvertrag zurücktreten. Verhindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der ORF erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist.
(3)  Der Einstellungswerber hat auf Verlangen dem Personalbüro des ORF folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rechte abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heiratsurkunde einer aufrechten Ehe; Geburtsurkunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschlusszeugnisse von Schulen, Hochschulen, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erworben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vorangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbescheinigung. Ferner hat er einen Lebenslauf vorzulegen und einen Fragebogen betreffend allgemeine Angaben zur Person auszufüllen.
(4)  Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs. 3 erhobenen Daten, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Personalbüro des ORF die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Kopie zu übermitteln.
(5)  Entgeltansprüche des Arbeitnehmers werden nur durch Überweisung auf ein von ihm bekannt zu gebendes, auf ihn lautendes Konto erfüllt; auf Überweisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute besteht kein Rechtsanspruch.


§ 7. Allgemeine Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
(1)  Der Arbeitnehmer hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen während der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch erbracht werden.
(2)  Der Arbeitnehmer hat im und außer Dienst das Ansehen des ORF zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordern, schmälern könnte; insbesondere hat er auf die Pflichten gemäß § 4 Abs. 6 ORF-G Bedacht zu nehmen. Es ist ihm verboten, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, die den Rahmen geschäftsüblicher Repräsentation überschreiten und ihm oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden.
(3)  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über sämtliche, ihm im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des ORF sowie personenbezogenen Daten über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren und das Datengeheimnis zu beachten.
(4)  Im Fall einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedereren Verwendungsgruppe vorübergehend herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer artverwandten Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.
(5)  Dem Arbeitnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom ORF in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er haftet für diese nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Der ORF ist berechtigt, zur Verrechnung eines Schadenersatzes Abzüge von Entgeltansprüchen zu machen.
(6)  Die dem Arbeitnehmer aus einer Versetzung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom ORF nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu ersetzen, ebenso die dadurch entstehenden angemessenen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der Arbeitnehmer über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw. Übersiedlungskosten oder eventueller Mehrkosten.
(7)  Dem Arbeitnehmer steht bei vermeintlichen Verstößen gegen seine Rechte das Beschwerderecht zu. Solche Beschwerden sind binnen 14 Tagen auf dem Dientweg an die zuständige Direktion oder Landesdirektion zu richten. Beschwerden sind unverzüglich weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer ist innerhalb von 4 Wochen nach Einreichung der Beschwerde bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Erledigung in der Sache schriftlich mitzuteilen. Der diesbezügliche Schriftverkehr ist dem Personalakt beizufügen.


§ 8. Verfall von Ansprüchen
Der Arbeitnehmer hat, soweit es ihm möglich ist, Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Reiseaufwandsentschädigung und sonstige Vergütungen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens binnen vier Monaten ab Ende des Monats, in den das anspruchsbegründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen.


§ 9. Diensterfindung, Urheberrecht
(1)  Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Patentgesetz gehören dem ORF. Dafür gelten die Bestimmungen des Patentgesetzes.
(2)  Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte werden einzelvertraglich getroffen.


§ 10. Arbeitsverhinderung
(1)  Der Arbeitnehmer hat, soweit es ihm möglich ist, dem ORF jede Arbeitsverhinderung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Krankenkasse im Nachhinein beizubringen.
Auf Verlangen und Kosten des ORF ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassenärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. Dem ORF steht die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu.
(2)  Ist der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er, abhängig von seiner Gesamtdienstzeit im ORF, für die unten angeführten Zeiträume seinen Anspruch auf das Entgelt und anschließend für weitere zwei Monate auf 49% des Entgelts:
Gesamtdienstzeit Zeitraum der Entgeltfortzahlung
unter 5 Jahren 3 Monate
nach 5 Jahren 4 Monate
nach 15 Jahren 5 Monate
nach 25 Jahren 6 Monate.

Tritt innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht.


§ 11. Urlaubsanspruch
Der Anspruch auf Erholungsurlaub und Pflegefreistellung des Arbeitnehmers richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen:
(1)  Für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 ist Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den Arbeitnehmer, der in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalenderjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
(2)  Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw. 36 bzw. 30 Werktage entsprechen 33 bzw. 30 bzw. 25 Arbeitstagen.
(3)  Dem Arbeitnehmer im Turnusdienst gebührt zum gesetzlichen Urlaubsanspruch 3 Arbeitstage zusätzlich; sein Urlaubsanspruch wird in Arbeitsstunden gerechnet und beträgt achtmal die Anzahl der Arbeitstage des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub wird nach der Anzahl der laut Turnusplan nicht geleisteten Arbeitsstunden verbraucht. Es werden vom Ende der letzten tatsächlich geleisteten Schicht bis zum Antritt der ersten Schicht die laut Turnusplan anfallenden, wegen Urlaubs nicht geleisteten Arbeitsstunden vom Urlaubsanspruch abgezogen.
(4)  Ein Rücktritt des ORF von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betrieblichen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich 3 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Einem Arbeitnehmer, der seinen Urlaub über Aufforderung des ORF unterbrechen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen vom ORF zu ersetzen; ebenso sind ihm die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm nicht zurückerstattet wurden.
(5)  Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis für ein volles Kalenderjahr begründet wurde, in diesem einen zusätzlichen Urlaub von 4 Arbeitstagen, der bei Nichtverbrauch in diesem Kalenderjahr verfällt.


§ 12. Urlaubsentgelt
(1)  Hat der Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden geleistet, so erhält er zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstundenentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Überstundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeitraum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. November bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand oder in denen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc. nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regelmäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuscheiden.
(2)  Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs. 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstundenentgelts des Berechnungszeitraums und des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers zum 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres als Dividend und dem Divisor 220.


Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
(3)  Die Regelung gemäß Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts aus den im Berechnungszeitraum angefallenen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 16 Abs. 7 Z. 2), Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit (§ 21), Zulagen für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2 und 3) sowie Gefahrenzulagen (§ 28 Abs. 1 Z. 1). Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt.


Ende


§ 13. Sonderurlaub, Karenzurlaub
(1)  Dem Arbeitnehmer ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub in folgendem Ausmaß zu gewähren:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
bei Tod des Ehegatten, Lebensgefährten, von Eltern oder Kindern 3 Arbeitstage
bei Wohnungswechsel mit einer Distanz von über 50 km 3 Arbeitstage
bei Wohnungswechsel mit einer Distanz von unter 50 km 2 Arbeitstage
einem männlichen Arbeitnehmer bei Geburt eines leiblichen Kindes 2 Arbeitstage
bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern 1 Arbeitstag
bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Arbeitstag.
(2)  Dem Arbeitnehmer kann in besonders begründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden.
(3)  Im Falle der Zuerkennung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer.
(4)  Der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 kann im Einvernehmen mit dem ORF einen einmaligen, einjährigen, unbezahlten Karenzurlaub aus familiären Gründen oder zu seiner Aus- und Weiterbildung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen:
1.
Ein Anspruch entsteht erst nach einer mindestens fünfjährigen effektiven Dienstzeit, ausgenommen für einen Karenzurlaub im Anschluss an eine Karenz gemäß Mutterschutzgesetz. Ein Karenzurlaub nach dieser Bestimmung kann nur im Ganzen oder in zwei gleichen Teilen in Anspruch genommen werden.
2.
Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrats eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse gegeneinander abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen.
3.
Auch während eines solchen Karenzurlaubs bleiben die Bestimmungen für Nebenbeschäftigung (§ 15) aufrecht.
4.
Fallen in das jeweilige Urlaubsjahr Zeiten eines solchen Karenzurlaubs, so gebührt ein Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ein solcher Karenzurlaub kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre und der Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr bereits konsumiert sind. Gebührenurlaube, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Karenzurlaub in Anspruch genommen werden, verkürzen die Dauer des Karenzurlaubs entsprechend.


§ 14. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1)  Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalendermonats.
(2)  Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den Sozialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den Arbeitnehmer folgenden Monatsletzten, wenn danach die Pensionsleistung geltend gemacht werden kann. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung unverzüglich dem Personalbüro zu übermitteln.
(3)  Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt den Hinterbliebenen ein Pauschalbetrag in der Höhe eines Sechstels der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes Anwartschaftsberechtigter auf Leistungen aus der betrieblichen Pensionsvorsorge war. Diese Leistung gebührt einem Ehegatten (in dessen Ermangelung einem Lebensgefährten) und Kindern zu gleichen Teilen, sofern der Dienstnehmer durch Übergabe einer Verfügung an das Personalbüro unter diesem Personenkreis keine andere Verteilung getroffen hat.


§ 15. Nebenbeschäftigung
(1)  Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausübt. Der Arbeitnehmer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen, so hat eine Regelung im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat zu erfolgen.
(2)  Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung erst nach schriftlicher Genehmigung des ORF aufnehmen. Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 haben erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen dem ORF unter Angabe der relevanten Umstände schriftlich im Voraus anzuzeigen. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung nennenswerter Einkünfte in Geld- oder Güterform bezweckt oder bewirkt.
(3)  Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 dürfen eine Tätigkeit im Vorstand, der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ eines Unternehmens sowie eine über bloße Kapitalveranlagung hinausgehende Unternehmensbeteiligung erst nach schriftlicher Genehmigung des ORF aufnehmen bzw. eingehen.


§ 16. Dienstreise

Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
(1)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer über dienstlichen Auftrag außerhalb seines Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt.


Ende
(2)  Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwands gebührt dem Arbeitnehmer eine Reiseaufwandsentschädigung bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld:

Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
1.
Die Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen im Inland gebührt im gemäß Einkommensteuergesetz steuerfreien Ausmaß. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.
2.
Bei Auslandsdienstreisen gelten die Tag- und Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.


Ende
3.
Dienstreisen, die im In- und im Ausland stattfinden, werden in zwei Teilen abgerechnet. Bei Flugreisen gilt der Zeitpunkt des Abflugs oder der Landung des Flugzeugs im Inland als Grenzübertritt.


Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
4.
Für jede auf Dienstreise verbrachte Nacht gebührt Nächtigungsgeld. Der Anspruch auf Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, eine Übernachtungsmöglichkeit (etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class) geboten oder die Nächtigungskosten durch den ORF gegen Vorlage des Belegs getragen werden. Für die zur Hinreise an den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise an den Dienstort verwendete Zeit gebührt das Nächtigungsgeld, wenn die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 2.00 Uhr beendet wurde.


Ende
5.
Wird dem Arbeitnehmer eine zumutbare Verpflegung angeboten (Einladung), so wird das Taggeld nach den steuerlichen Vorschriften gekürzt oder es entfällt. Einladungen sind bei der Dienstreiseabrechnung anzugeben.
(3)  Dienstreisen sind, sofern kein anderer Auftrag erteilt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und unter Nutzung von Fahrpreisermäßigungen durchzuführen. Im Besonderen gilt:
1.
Gegen Belegvorlage werden bei Bahnfahrten die Kosten für die 1. Klasse vergütet.
2.
Für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienstlichen Auftrag gebührt das Kilometergeld für Bundesbedienstete.
(4)  Besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, wie Taxispesen, Kosten für Gepäcktransporte, Porti, Fernsprechgebühren etc., werden gegen Vorlage der Originalbelege vergütet.


Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
(5)  Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzubringen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen.


Ende
(6)  Die Dienstreise beginnt mit Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn sie von dort aus angetreten wird, ansonsten eine Stunde vor planmäßiger Abfahrt des Verkehrsmittels, bei Flugreisen 2 Stunden vorher, und endet eine Stunde, bei Flugreisen 2 Stunden, nach Ankunft des Verkehrsmittels, wobei Verspätungen bis zu einer Stunde nicht berücksichtigt werden.
(7)  Die Arbeitszeit bei Dienstreisen wird nach Abschnitt IV und den folgenden Bestimmungen verrechnet:
1.
Auch auf Dienstreisen beginnt der Arbeitstag mit Arbeitszeit.
2.
Die Benützung eines Verkehrsmittels (nicht das Lenken eines Fahrzeugs) im Anschluss an die Normalarbeitszeit bzw. an Überstunden gilt nicht als Arbeitszeit und wird als Reisezeit mit einer Reisezeitvergütung in Höhe eines halben gemäß EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland für jede vollendete Stunde abgegolten; bei Schlafwagenbenützung ist die Reisezeit für die Berechnung der Reisezeitvergütung um 8 Stunden zu kürzen. Sofern die Reisezeit in das Wochenende oder Ersatzwochenende bzw. in die Mindestruhezeit (§ 19 Abs. 5) fällt, ist sie in doppelter Höhe abzugelten. Schließt an die Reisezeit eine Arbeitsleistung an, ohne dass die Mindestruhezeit (§ 19 Abs. 5) dazwischen liegt, so sind, ausgenommen bei Schlafwagenbenützung, diese geleisteten Arbeitsstunden nach den Bestimmungen des § 20 zu entlohnen.
(8)  Der Arbeitnehmer, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an deren Fortsetzung verhindert ist, behält bis zur Rückkehr an die Arbeitsstätte oder seinen Wohnsitz Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung, wenn er den Beginn und das Ende dieser Arbeitsverhinderung seiner Dienststelle sofort anzeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Soweit die Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland durch den Sozialversicherungsträger nicht ersetzt werden, vergütet der ORF nach Prüfung des Sachverhalts die aufgelaufenen Kosten. Darüber hinaus gebührt dem Arbeitnehmer für die Dauer seines Krankenhausaufenthalts ein Viertel des Taggelds. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(9)  Dauert eine Dienstreise innerhalb des Bundesgebiets mehr als einen Monat, so ist pro vollendetem Monat eine Hin- und Rückreise zum ordentlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers an einem Wochenende oder Ersatzwochenende vom ORF zu vergüten. Ist der Antritt einer solchen Reise aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise als Ersatz für jede unterbliebene Hin- und Rückfahrt jeweils 2 aufeinander folgende Tage dienstfrei zu geben.
(10)  Stirbt der Arbeitnehmer während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung nach Österreich oder innerhalb Österreichs vom ORF getragen.
(11)  Ist ein Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 ununterbrochen mehr als vier Stunden über dienstlichen Auftrag von seiner Dienststelle abwesend und dadurch von seiner Leistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG ausgeschlossen, so gebührt ihm für eine solche Dienstreise, ohne dass die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 10 anzuwenden sind, eine Tagesdiät in Höhe von fünf Zwölftel des gemäß EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes.


§ 17. Dienst-, Schutzkleidung
(1)  Wird der Arbeitnehmer durch den ORF verhalten, eine Dienstkleidung zu tragen, ist ihm diese vom ORF zur Verfügung zu stellen.
(2)  Übt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, für die eine Schutzkleidung vorgeschrieben oder nötig ist, weil die eigene Kleidung über das normale Maß hinaus abnützt oder beschmutzt würde, so ist ihm vom ORF eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(3)  Dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Kleidung bleibt Eigentum des ORF, der auch für die Kosten der Instandhaltung und Reinigung aufkommt. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, diese Kleidungsstücke sorgfältig zu behandeln und sie nur im Dienst zu tragen. Hat der Arbeitnehmer Beschmutzung, Beschädigung oder Verlust selbst verschuldet, so ist er ersatzpflichtig.
(4)  Werden eigene Kleider des Arbeitnehmers im Dienst unverschuldet beschmutzt oder beschädigt, sind ihm vom ORF die Kosten der Reinigung oder Instandsetzung zu vergüten oder ist der entstandene Schaden in angemessener Höhe zu ersetzen.


§ 18. Dienstausweis
Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 erhalten auf Kosten des Unternehmens einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwahren und im Dienst mitzuführen ist.
ABSCHNITT IV ARBEITSZEITBESTIMMUNGEN


§ 19. Arbeitszeit für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3
(1)  Die Normalarbeitszeit ist auf der Fünftagewoche aufgebaut und beträgt 40 Wochenstunden in einer der folgenden Dienstarten:
1.
Normaldienst:
8 Stunden täglicher zusammenhängender Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, deren Beginn im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt wird.
2.
Unregelmäßiger Dienst:
5 mal 8 Stunden täglicher Arbeitszeit im Zeitraum Montag bis Sonntag, bei dem die Diensteinteilung durch Dienstplan auch auf einen kürzeren Zeitraum als für eine Kalenderwoche erstellt und der Dienst unregelmäßig zu verschiedenen Tageszeiten angetreten wird.
3.
Turnusdienst:
ein zusammenhängender, in Schichten von 8 bis 12 Stunden Arbeitszeit aufgrund besonderer Diensteinteilung wechselnder Dienst, der für mindestens eine Kalenderwoche festgelegt wird, bei dem der Dienst zu verschiedenen Tageszeiten angetreten werden kann und die 40-Stunden-Woche im Schichtzeitraum erreicht wird.
(2)  Dem Arbeitnehmer ist eine Pause von einer halben Stunde bis zu 2 Stunden zu gewähren, die möglichst in der Mitte der Arbeitszeit zu liegen hat. Beginn und Ende dieser Pause werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pauseneinteilungen für Dienste außerhalb des Ortsbereichs. Die Dauer der Pausen ist in die normale Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3)  Der Arbeitnehmer hat im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse über die normale Arbeitszeit hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 20 Überstunden und Feiertagsarbeit zu leisten.
(4)  Als Feiertage gelten die gesetzlich festgelegten sowie der 24. und 31. Dezember, für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft außerdem der Versöhnungstag.
(5)  Dem Arbeitnehmer ist zwischen dem Ende eines Dienstes und dem Beginn des nächsten eine Mindestfreizeit von 11 Stunden zu gewähren.
(6)  Innerhalb eines Kalenderjahres darf der Arbeitnehmer nicht länger als 100 Kalendertage in einer anderen Dienstart verwendet werden, als dienstvertraglich vereinbart ist.
Dienstartänderungen von weniger als 3 Tagen gelten als Änderung für 3 Tage.
(7)  Für den unregelmäßigen Dienst und den Turnusdienst gelten folgende Bestimmungen:
1.
Im unregelmäßigen Dienst ist der Dienstplan spätestens 2 Tage, eine Änderung des im Dienstplan festgelegten Dienstes spätestens bis 16.30 Uhr des Vortags mitzuteilen.
2.
Im Turnusdienst erfolgt die Diensteinteilung durch Dienstpläne, die spätestens 3 Tage vor Beginn der Laufzeit des Dienstplans bekannt zu geben sind.
3.
Ein Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst kann auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Für jede Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) gebührt eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 56 Stunden, in die 2 Kalendertage eingeschlossen sind. Die Freizeit beginnt nach der letzten Normalarbeitsstunde. Das Ersatz-Freizeitwochenende (mindestens 56 Stunden) ist spätestens am Donnerstag für die kommende Woche bekannt zu geben.
4.
Der Dienst im Turnusdienst ist so einzuteilen, dass dem Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten 13 dienstfreie Wochenenden oder Ersatzwochenenden gesichert sind, die auch aneinander gereiht werden können.
5.
Arbeitnehmern, die im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst für die aktuelle Berichterstattung benötigt werden, ist mindestens ein freies Wochenende pro Monat zu sichern. Den übrigen Arbeitnehmern im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst gebühren 2 freie Wochenenden pro Monat. An den in diesem Absatz erwähnten freien Wochenenden darf der Arbeitnehmer auch nicht gegen Bezahlung von Überstunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
6.
Die Teilung des unregelmäßigen Dienstes innerhalb eines Arbeitstags ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist eine solche jedoch unumgänglich notwendig, so darf sie nur erfolgen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
a)
die Freizeit zwischen den beiden Dienstteilen darf höchstens 5 Stunden betragen,
b)
der Dienstantritt darf nicht öfter als zweimal an einem Kalendertag erfolgen,
c)
der zweite Dienstteil muss am selben Kalendertag angetreten werden wie der erste,
d)
ein Teil des Dienstes muss mindestens mit 3 Stunden gerechnet werden,
e)
nach dem Ende des an einem Tag angetretenen zweiten Dienstteils und dem Dienstantritt am nächsten Tag muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen.

Eine Arbeitspause bis zu 2 Stunden ist keine Dienstteilung im Sinne dieser Bestimmung. Wird der Dienst geteilt, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Vergütung in Höhe eines halben gemäß EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland.
7.
Entstehen im unregelmäßigen Dienst Arbeitsleistungen von mehr als 8 Stunden, so sind auf diese Mehrdienstleistungen die Bestimmungen des § 20 anzuwenden.
(8)  Einzelvertraglich kann eine geringere als die wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart werden. In einer solchen Vereinbarung ist die Verteilung der verringerten Normalarbeitszeit zu regeln. Unregelmäßiger Dienst liegt auch bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit nur dann vor, wenn die Diensteinteilung durch Dienstplan erfolgt. Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen sind bis zum Ausmaß von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als Mehrstunden mit dem Normal-Stundensatz (§ 24 Abs. 3) abzugelten.


§ 19a. Arbeitszeit für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2
Für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 gilt § 19 mit folgenden Änderungen:
1.
Die Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren und darf während eines Zeitraums von sechs Monaten nicht mehr als vier Fünftel des 4,3–fachen der gesetzlichen Normalarbeitszeit betragen.
2.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist einzelvertraglich zu regeln. Unregelmäßiger Dienst liegt auch bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit nur dann vor, wenn die Diensteinteilung durch den Arbeitgeber erfolgt.
3.
Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen sind bis zum Ausmaß von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als Mehrstunden mit Normal-Stundensatz (§ 24 Abs. 3) abzugelten.


§ 19b. Arbeitszeit für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4
Mit Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 ist die Arbeitszeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzelvertraglich zu vereinbaren; § 19 gilt nicht.


§ 20. Überstunden-, Feiertagsarbeit
(1)  Überstunden sind Arbeitsstunden, die über 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche hinausgehen; sie dürfen nur über ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten im Voraus erbracht werden.
(2)  Überstunden werden mit einem Zuschlag zum Normal-Stundensatz (§ 24 Abs. 3) vergütet. Der Zuschlag beträgt höchstens 100 % und richtet sich nach der Lage der Überstunden wie folgt:
1.
in die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %,
2.
an Wochenenden oder Ersatzwochenenden beträgt der Zuschlag 75 %,
3.
ansonsten beträgt der Zuschlag 50 %.
(3)  Jede begonnene halbe Überstunde wird als halbe Überstunde verrechnet.
(4)  Werden Überstunden angeordnet, die nicht unmittelbar an die normale oder dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit anschließen, gebührt eine entsprechende Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden auch dann, wenn die Arbeitsleistung weniger als 4 Stunden gedauert hat. Überstunden, die mit einer bis zu zweistündigen Unterbrechung an vorangehende Arbeitszeit anschließen, gelten als unmittelbar anschließend.
(5)  Für Überstunden ist Zeitausgleich nach folgenden Bestimmungen vorgesehen:
1.
Für sämtliche Überstunden gebühren dem Arbeitnehmer auf Verlangen getrennt ein Zeitausgleich von 1 : 1 und der in Abs. 2 festgelegte Zuschlag. Sofern ein Zeitausgleich innerhalb des laufenden oder nächstfolgenden Kalenderhalbjahres nicht erfolgt ist, ist der Normal-Stundenlohn abzurechnen.
2.
Ein Zeitausgleich kann vom ORF innerhalb des laufenden oder des folgenden Kalendermonats eine Woche im Voraus und in ganzen Arbeitstagen angeordnet werden, wobei für einen Zuschlag von 50 % eine halbe, einen Zuschlag von 75 % eine Dreiviertel- und für einen Zuschlag von 100 % eine volle Zeitausgleichsstunde zu gewähren ist. Ist ein solcher Zeitausgleich nicht oder nur teilweise erfolgt, so sind die nicht ausgeglichenen Überstunden abzurechnen.
(6)  Arbeitsleistungen an Tagen, die gemäß § 19 Abs. 4 als Feiertage gelten und nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sind mit mindestens 4 Stunden zu verrechnen; für sie gebührt ein Feiertagsentgelt von 175 % des Normal-Stundensatzes (§ 24 Abs. 3) pro Stunde. Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen.
(7)  Das Überstunden- und Feiertagsentgelt ist im Nachhinein fällig.
(8)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, mit denen Mehrdienstpauschalen (Abs. 9) vereinbart wurden. Mehrdienstleistungen von Arbeitnehmern der Verwendungsgruppen 16 bis 18, mit denen keine geringere als die wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind mit Mehrdienstpauschalen abzugelten.
(9)  Mehrdienstpauschalen sind im Nachhinein fällig. Bezieher von Mehrdienstpauschalen haben keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt (§ 12), Reisezeitvergütung (§ 16 Abs. 7 Z. 2), Taggelder gemäß § 16 Abs. 11 sowie Zulagen nach den §§ 21, 22, 24a und 28. Dauert das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat, so wird das Mehrdienstpauschale nach Arbeitstagen aliquotiert. Der Arbeitnehmer und der ORF können von der Vereinbarung einer Mehrdienstpauschalierung jederzeit mit Wirkung zum folgenden Monatsletzten zurücktreten.
(10)  Ein Überstunden- bzw. Feiertagsentgelt gebührt Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 dann nicht, wenn Überstunden bzw. Arbeitsleistung am Feiertag ausdrücklich vereinbart und bei der Entgeltgestaltung bereits berücksichtigt wurden.


§ 21. Nacht-, Wochenenddienstzulage
(1)  Für jede in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde gebührt eine Nachtdienstzulage laut Zulagentabelle (Anlage 3).
(2)  Für jede an einem Samstag oder Sonntag geleistete Normalarbeitsstunde gebührt eine Wochenenddienstzulage laut Zulagentabelle (Anlage 3). Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetags anschließen.
(3)  Dienstleistungen nach Abs. 1 und 2, die weniger als 30 Minuten gedauert haben, werden mit einer halben Zulage verrechnet.
(4)  Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 haben, wenn ihre Arbeitsleistung in der Nacht oder am Wochenende ausdrücklich vereinbart und bei der Entgeltgestaltung bereits berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Zulagen nach Abs. 1 und 2.


§ 22. Zulage für den unregelmäßigen Dienst
(1)  Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die aufgrund ihres Dienstvertrags einen unregelmäßigen Dienst gemäß § 19 leisten, gebührt eine monatliche, im Nachhinein fällige Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 3).


Kunsttext
ZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015
(2)  Den in Abs. 1 genannten Arbeitnehmern gebührt zusätzlich eine von der jeweiligen Diensteinteilung abhängige, stundenweise Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 3). Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet. Keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben.


Ende
(3)  Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die fallweise zum unregelmäßigen Dienst herangezogen werden, gebührt eine tageweise Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 3).
ABSCHNITT V ENTGELTBESTIMMUNGEN


§ 23. Entgeltanspruch
Jedem Arbeitnehmer gebühren unbeschadet gesetzlicher Ansprüche Grundentlohnung, Remunerationen, Zulagen und Vergütungen sowie Entgelt für Überstunden- und Feiertagsarbeit und Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen dieses KV.


§ 24. Grundentlohnung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3
(1)  Die Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 erhalten ein Gehalt, dessen Höhe von
1.
der Verwendungsgruppe der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit laut Tätigkeitsbeschreibung im Verwendungsgruppenschema (Anlage 2) und
2.
der Gehaltsstufe (Abs. 2)

abhängt.
(2)  Die Gehaltsstufe ergibt sich aufgrund der Summe der Dienst- und Vordienstzeiten (Z. 1 bis 3) aus der Gehaltsstufenregelung (Z. 4):
1.
Dienstzeiten sind alle Zeiträume, während derer ein Arbeitsverhältnis zum ORF, zu einem Tochterunternehmen des ORF oder einem Arbeitgeber, während dessen der Arbeitnehmer an den ORF im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Arbeitskraft überlassen war, vor oder nach der Einstellung bestanden hat.
2.
Vordienstzeiten sind vom Arbeitnehmer nachzuweisende Zeiträume vor der Einstellung und nach Vollendung des 19. Lebensjahres,
a)
während derer eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat,
b)
der Ausübung eines freien Berufs, für den keine solche Pflichtversicherung bestanden hat, sofern das daraus laut Steuerbescheid erzielte Einkommen zumindest die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat,
c)
eines Grundwehr- oder Zivildienstes,
d)
eines nach den jeweiligen Vorschriften abgeschlossenen Studiums an einer Universität , Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung im Ausmaß der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer,

wobei Zeiten einer für die Verwendung nach der Einstellung einschlägigen Berufsausübung (lit. a und b), eines dafür einschlägigen Studiums (lit. d) sowie Zeiten nach lit. c voll und Zeiten einer nicht einschlägigen Berufsausübung (lit. a und b) ab einer Dauer von jeweils mindestens 6 Monaten sowie Zeiten eines nicht einschlägigen Studiums zu einem Drittel angerechnet werden und das Höchstmaß an Vordienstzeiten insgesamt 10 Jahre beträgt.
3.
Der Arbeitnehmer hat die für den Nachweis von Vordienstzeiten nötigen Urkunden unverzüglich vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage wird eine sich aus Vordienstzeiten ergebende höhere Gehaltsstufe erst ab dem der Vorlage unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat berücksichtigt.
4.
Gehaltsstufenregelung:
a)
Ohne Dienst- und Vordienstzeiten gebührt die Gehaltsstufe 0 (Anfangsgehalt). An die Gehaltsstufe 0 schließen in der angegebenen Reihenfolge Vorrückungen, bei denen sich das Gehalt nach Ablauf der dem jeweiligen Vorrückungszeitraum entsprechenden Dienst- bzw. Vordienstjahre um den angeführten Prozentsatz des Anfangsgehalts wie folgt erhöht:
  • 3 Biennien (Vorrückungszeitraum 2 Jahre) zu je 4 % (Gehaltsstufen 1–3),
  • 3 Biennien (Vorrückungszeitraum 2 Jahre) zu je 5 % (Gehaltsstufen 4–6),
  • 5 Triennien (Vorrückungszeitraum 3 Jahre) zu je 3 % (Gehaltsstufen 7–11),
  • 3 Quinquennien (Vorrückungszeitraum 5 Jahre) zu je 2 % (Gehaltsstufen 12–14),
wobei nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Vorrückungen mehr gebühren.
b)
Für den Zeitpunkt der Einstellung ist die Summe der Dienst- und Vordienstzeiten, wobei konkrete Zeiträume nur einmal berücksichtigt werden, zu bilden und um diese das Eintrittsdatum für die Ermittlung der Gehaltsstufe vorzuverlegen (fiktives Eintrittsdatum).
c)
Aus dem fiktiven Eintrittsdatum und der Vorrückungsregel nach lit. a ergeben sich die Gehaltsstufe bei Einstellung und die Termine der weiteren Vorrückungen. Fällt ein Vorrückungsstichtag nicht auf einen Monatsersten, so ist die höhere Gehaltsstufe erst zum nächsten Monatsersten zu berücksichtigen.


Kunsttext
Zusatzkollektivvertrag vom 22.10.2013 / gültig ab 01.01.2014

Der Vorrückungstermin gemäß lit. c, der auf den 31.12.2013 folgt, wird abweichend von lit. a für jede Gehaltsstufe einmalig um 15 Monate nach hinten verschoben. Die anschließenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert gemäß § 24 Abs. 2 Z. 4 lit. a. (z.B. ursprünglicher (alter) Vorrückungstermin Stufe 2.: 1.2.2014, neuer Termin Stufe 2: 1.5.2015, nächste Vorrückung in Stufe 3: 1.5.2017).

Ende
(3)  Das Gehalt ist ein Monatsbetrag. Die Anfangsgehälter sind in der Gehaltstabelle (Anlage 3) festgelegt. Für alle Teilberechnungen des Gehalts gilt, dass das Monatsgehalt aus 22 Tagesbezügen bzw. 173 Normal-Stundensätzen und der Tagesbezug aus 8 Normal-Stundensätzen besteht.
(4)  Das Gehalt ist ab dem vierten Kalendermonat nach Einstellung im Vorhinein fällig und so anzuweisen, dass es am letzten Banktag vor Beginn des Kalendermonats auf dem vom Arbeitnehmer angegebenen Konto (§ 7 Abs. 6) für diesen verfügbar ist; ansonsten ist es im Nachhinein fällig.
(5)  Dauert das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat, so werden das Gehalt und ständige Zulagen nach Arbeitstagen aliquotiert. Beträgt die vereinbarte Arbeitszeit weniger als die Normalarbeitszeit, so werden Gehalt und ständige Zulagen aliquot vermindert.


Kunsttext
ZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010
(6)  Ist für die Ausübung einer dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit eine Einschulung erforderlich, so erfolgt die Bezahlung nach der bisherigen oder im Falle der Einstellung einer niedereren Verwendungsgruppe als jener der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit, wobei dem Einzuschulenden die Differenz zwischen den Gehaltsansätzen seiner Verwendungsgruppe und jener der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit in der Gehaltsstufe 0 als Einschulungszulage gebührt. Zu Tätigkeitsbezeichnungen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung.


Ende


§ 24a. Zulage der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3
Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gebührt bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eine Verwendungszulage nach folgenden Bestimmungen:
1.
Der Arbeitnehmer hat zumutbare Vertretungen zu übernehmen. Dauert die Vertretung 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage oder länger und entsprechen die zusätzlich übernommenen Aufgaben überwiegend einer höheren Verwendungsgruppe, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Verwendungszulage, sofern dies bei der Eingruppierung nicht bereits berücksichtigt wurde. Die Verwendungszulage beträgt 5 % des monatlichen anteiligen Gehalts.
2.
Gebührt gemäß Z. 1 eine Verwendungszulage, so beträgt diese bei Vertretungen für eine Dauer von mehr als 8 aufeinanderfolgenden Wochen wegen Schutzfristen, Karenzurlauben, Krankenständen oder Leistung des Wehr- oder Zivildienstes die Gehaltsdifferenz (Gehaltsstufe 0) zwischen der Verwendungsgruppe des Vertretenen und des Vertretenden.
3.
Der Arbeitnehmer hat weiters für einzelne Produktionen (Sendungen) oder bei einer Vakanz von Planstellen zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, die überwiegend den Merkmalen einer höheren Verwendungsgruppe entsprechen. Hiefür gebührt eine Verwendungszulage, die im Einzelfall einvernehmlich festzulegen ist, sofern generelle Regelungen in den Tätigkeitsbeschreibungen nicht bestehen.
4.
Verwendungen gemäß Z. 3 sind mit 132 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
5.
Verwendungszulagen werden tageweise verrechnet. Arbeitnehmer der Verwendungsgruppen 16 bis 18 haben keinen Anspruch auf Verwendungszulagen.


§ 25. Grundentlohnung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4
Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 erhalten ein Honorar, dessen Höhe sich aus der vereinbarten Arbeitsleistung nach den Ansätzen des Honorarkatalogs (Anlage 4) ergibt. Honorare sind im Nachhinein fällig.


§ 26. Leistungsentlohnung

Kunsttext
ZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015
(1)  Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann den Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Diese ist als solche zu kennzeichnen.

Ende
(2)  Für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4, deren Grundentlohnung durch den Honorarkatalog (Anlage 4) bestimmt wird, ist als Leistungsentlohnung die Überzahlung der Ansätze des Honorarkatalogs möglich.


§ 27. Remuneration
(1)  Dem Arbeitnehmer gebührt am 1. April und am 1. Oktober jedes Kalenderjahres je eine Remuneration in Höhe eines Sechstels folgender Bezüge während der vorangegangenen sechs Kalendermonate (Bemessungszeitraum): Zulagen gemäß § 22 Abs. 1, Gehälter (§ 24), Honorare (§ 25), Leistungsentlohnung (§ 26).
(2)  Hat das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April oder 1. Oktober geendet, so wird die Remuneration vom verkürzten Bemessungszeitraum (Abs. 1) bis zum Austritt berechnet und zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Liegen zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht alle Daten vor, erfolgt die Nachzahlung mit der nächsten möglichen Abrechnung.


§ 28. Entgelt für alle Arbeitnehmer
(1)  Dem Arbeitnehmer gebührt bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eine Gefahrenzulage nach den folgenden Bestimmungen:
1.
Anspruch auf eine Gefahrenzulage laut Zulagentabelle (Anlage 3) hat der Arbeitnehmer, der
a)
bei Arbeiten an gefährlichen, mehr als 6 m über dem Boden gelegenen ungesicherten Arbeitsplätzen einer Absturzgefahr ausgesetzt ist oder
b)
ohne einer Absturzgefahr ausgesetzt zu sein Arbeiten unter Umständen zu verrichten hat, die für gewöhnlich eine besondere Unfallgefahr mit sich bringen,

sofern die besondere Gefahrensituation (zwangsläufige Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers), für die die Zulage bezahlt wird, auch nach Treffen aller zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften vorliegt und im dienstlichen Interesse nicht vermeidbar ist.
2.
Gefahrenzulagen stehen unter den anspruchsbegründenden Voraussetzungen pro Kalendertag nur je einmal zu.
(2)  Wird ein Arbeitnehmer besonderen Gefahrensituationen ausgesetzt (z.B. Einsatz in Gebieten bewaffneter Auseinandersetzungen oder von Naturkatastrophen), so ist er auf Kosten des Unternehmens angemessen gegen Unfall, Tod und Invalidität zu versichern.
(3)  Für Arbeiten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen zwangsläufig eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, kann durch Betriebsvereinbarung eine stundenweise Zulage vereinbart werden.
ABSCHNITT VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 29. Auslegung des KV
Sollten sich bei der Auslegung dieses KV Meinungsverschiedenheiten ergeben, so hat sich damit ein aus je 3 Vertretern der Vertragspartner zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Die Beschlüsse dieses Ausschusses sind für die Vertragspartner bindend. Für die Änderungen des KV ist dieser Ausschuss nicht zuständig.


§ 30. Anlagen
Folgende Anlagen bilden einen Bestandteil dieses KV:
1.
Orchesterordnung als Anlage 1
2.
Verwendungsgruppenschema als Anlage 2
3.
Gehalts- und Zulagentabelle als Anlage 3
4.
Honorarkatalog als Anlage 4

Wien, am 17. März 2003
Für den Österreichischen Rundfunk:
Die Generaldirektorin:
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Vorsitzende: Der Schriftführer:

4 Anlagen
ANLAGE 1 zum Kollektivvertrag ORCHESTERORDNUNG
Sonderbestimmungen für Mitglieder des ORF-Orchesters gemäß § 2 Abs. 3 KV


§ 1. Geltungsbereich
(1)  Die Orchesterordnung beinhaltet materiellrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des ORF-Orchesters. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KV.
(2)  Die Orchesterordnung gilt für Mitglieder des ORF-Orchesters, die Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 oder 3 KV sind.


§ 2. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach besten Kräften an den künstlerischen Aufgaben des Orchesters mitzuwirken und nach Maßgabe der Erfordernisse zur Verfügung zu stehen. Er hat sich der künstlerischen Auffassung des Dirigenten bei Proben und Aufführungen zu fügen, auch dann, wenn diese Auffassung von seiner eigenen oder der herkömmlichen abweicht.


§ 4. Feiertage, Wochenendruhe
(1)  Als Feiertage gelten die in § 19 Abs. 4 KV festgelegten Tage. Grundsätzlich ist zu trachten, dass Feiertage spielfrei sind. Im Ausnahmefall können jedoch Konzerte bzw. die dazu gehörenden Generalproben auch an Feiertagen stattfinden. Diese Dienste werden als Normaldienste im Jahreslimit gezählt. Für den Feiertag gebührt ein Ersatzruhetag.
(2)  Pro Kalenderjahr sind dem Arbeitnehmer 23 freie Wochenenden zu gewähren.


§ 5. Arbeitsverhinderung
(1)  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung gemäß § 10 KV so rasch wie möglich dem Orchesterbüro bekannt zu geben. Durch Arbeitsverhinderung verringert sich das Jahreslimit um jene Anzahl von Diensten, die der verhinderte Arbeitnehmer zum Dienst eingeteilt war; falls für die Zeit der Dienstverhinderung noch keine (Monats-)Einteilung vorliegt, um die durchschnittliche Zahl der Dienste, die von der betreffenden Instrumentengruppe geleistet werden. Durch Krankheit über ein Monat hinaus können keine Überdienste im Jahreslimit entstehen.
(2)  Dem Arbeitnehmer werden für Pflege- und Sonderurlaub jene Dienste gutgeschrieben, die auf die jeweiligen Verhinderungstage laut Dienstplan entfallen. Liegt keine Diensteinteilung vor, werden jene Dienste gutgeschrieben, die von der entsprechenden Instrumentengruppe an diesen Tagen gespielt wurden.


§ 6. Zulagen
(1)  Für das Spielen eines ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt eine monatliche Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Ständig verwendete Nebeninstrumente können ausschließlich folgende sein: Piccolo bei Flöten bzw. Flöte bei Piccolo, Englischhorn bzw. Oboe bei Englischhorn, D-Klarinette, Es-Klarinette, Bassklarinette bzw. Klarinette bei Bassklarinette, Kontrafagott bzw. Fagott bei Kontrafagott, Vibraphon. Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich in gleicher Weise auf das Musizieren mit einem zuvor genannten Nebeninstrument gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage.
(2)  Für das Spielen eines nicht ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt, außer für die Mitglieder der Schlagzeuggruppe, eine Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Nicht ständig verwendete Nebeninstrumente sind solche, die weder in einem Dienstvertrag eines Orchestermitgliedes noch in Abs. 1 genannt sind, wie z.B. Wagnertuba, Altposaune, engmensurierte Posaune, Oboe d’amore, Altflöte, Saxophon, E-Bass. Für das Spielen einer D-Trompete (Bach-Trompete) gebührt die Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2).
(3)  Bei einer Besetzung des Orchesters oder Orchesterteils mit nicht mehr als 15 Musikern muss in künstlerischen Belangen Einvernehmen mit den betroffenen Musikern hergestellt werden. Dies gilt nicht bei geteilten Diensten eines größer besetzten Werkes.
(4)  Für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagott, Oboe, Klarinette) durch den Arbeitnehmer gebührt diesem eine Aufwandsentschädigung laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2).
Stellt der Arbeitnehmer über Vereinbarung mit dem Unternehmen ein Instrument bei, so gebührt ihm pro Monat der Beistellung je Instrument eine Aufwandsentschädigung laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2).
(5)  Für außergewöhnliche konzertante Leistungen, das sind solche, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind und über das normale Maß eines Orchester-Solos hinausgehen, gebührt eine Zulage, deren Höhe jeweils im Einzelfall zu vereinbaren ist. Solche außergewöhnlichen konzertanten Leistungen sind z.B.: große Oboe d’amore-Arien in einer Bach-Passion, Collage für Streichquartett und Orchester (Blacher), La Transfiguration de Notre Seigneur Jesus Christ (Messiaen), Anti-Konzert für Klarinette und Orchester (Fürst). Nicht von dieser Zulage erfasst sind solistische Leistungen in einem großen Solo-Konzert. Solche Leistungen sind gesondert zu honorieren. Die Zulagen nach Abs. 2 und 5 schließen einander aus.
(6)  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vorübergehend jede Stimme seiner Instrumentengruppe zu spielen, wenn die übrigen Mitglieder seiner Gruppe zur selben Zeit beschäftigt oder durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe verhindert sind. 2. Bläser können zum Spiel der Stimme eines 1. Bläsers, 4. Bläser zum Spiel der Stimme eines 3. Bläsers, Tuttimusiker zum Spiel als Stimmführer bzw. Konzertmeister nur einvernehmlich herangezogen werden.
(7)  Es besteht Anspruch auf die Zulage gemäß § 22 Abs. 1, nicht jedoch auf Zulagen gemäß §§ 21 und 22 Abs. 2 des Kollektivvertrags.


§ 7. Dienstkleidung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen in der für Orchestermitglieder üblichen, dem Anlass entsprechenden Dienstkleidung zu erscheinen. Hiefür wird männlichen Orchestermitgliedern alle 4 Jahre ein schwarzer Anzug und alle 10 Jahre ein schwarzer Frack zur Verfügung gestellt, weiblichen Orchestermitgliedern alle vier Jahre ein schwarzes Kleid. Diese Dienstkleidung ist nur in Erfüllung der Dienstpflicht zu verwenden.


§ 9. Nebenbeschäftigung
§ 15 KV gilt mit der Maßgabe, dass über Nebenbeschäftigungsansuchen, die Musikerdienste betreffen, unverzüglich zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist die Erteilung einer Dienstfreistellung; eine solche ist nicht erforderlich, wenn die Nebenbeschäftigung während des Gebührenurlaubs erfolgt.


§ 10. Entgeltansprüche
(1)  Das Gehalt des Arbeitnehmers richtet sich nach der dienstvertraglich vereinbarten Verwendungsgruppe des Verwendungsgruppenschemas (Anhang 1) und der Gehaltsstufe (§ 24 Abs. 2 KV). Das Gehalt ist ein Monatsbetrag. Die Anfangsgehälter sind in der Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2) festgelegt.
(2)  Zusätzlich zum Gehalt gebührt eine monatliche Funktionszulage in der sich aus der Gehalts- und Zulagentabelle ergebenden Höhe (Anhang 2).
(3)  Dem Arbeitnehmer gebühren bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nur die Zulagen und Vergütungen nach dieser Orchesterordnung sowie Vergütungen aus Dienstreisen (§ 16 Abs. 1 bis 10 KV) und Gefahrenzulagen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 KV).
(4)  Die Remuneration (§ 27 KV) wird vom Gehalt (Abs. 1), der Funktionszulage (Abs. 2) und einer Leistungsentlohnung (§ 26 Abs. 1 KV) bemessen.


§ 11. Mitwirkungsrechte
(1)  Jede Instrumentengruppe wählt alle 4 Jahre einen Turnusführer, dem die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 zukommen. Für diese Tätigkeit wird das Jahreslimit der Turnusführer reduziert, und zwar in den beiden Violinengruppen um je 11 Dienste und in den übrigen Gruppen um das aliquote Ausmaß, wobei auf volle Dienste aufzurunden ist.
(2)  Vom Orchester wird ein Künstlerischer Beirat gewählt. Er besteht aus: einem Konzertmeister, einem Stimmführer der Streicher, einem 1. Bläser sowie einem zusätzlichen Mitglied. Der Künstlerische Beirat ist von der Orchesterleitung in allen künstlerischen Belangen, soweit nicht die Probespieljury zuständig ist, zu hören.
(3)  Vor der Bestellung eines ständigen Dirigenten (Chefdirigenten) ist die Meinung des Orchesters, vertreten durch Betriebsrat und Künstlerischen Beirat, einzuholen. Dasselbe gilt für die Neubestellung eines Orchestermanagers.


ANHANG 1: Verwendungsgruppenschema
Verwendungsgruppe Tätigkeiten
a Tuttistreicher
b Primgeiger; Stimmführer Stellvertreter 2. Violine, Bratsche, Cello, Bass; 2./4. Bläser; 2. Schlagwerker
c Stimmführer 1. Violine; 2. Stimmführer 2. Violine; Stimmführer Bratsche (Stellvertreter Solobratsche); Stimmführer Kontrabass (Stellvertreter Solobass); Stellvertretender 1./3. Bläser; Wechselhornist; 2. Pauker/Stellvertretender Schlagwerker
d Stimmführer 2. Violine; Solobratsche; Stellvertreter Solocello (Stimmführer); Solobass; 1. Bläser; Tuba; Harfe; 1. Pauker; 1. Schlagwerker/Stellvertretender Pauker
e Solocello
f Konzertmeister
g 1. Konzertmeister


ANHANG 2: Gehalts- und Zulagentabelle*
Betrag in €
Gehaltsstufe 0 (Grundgehalt) Verwendungsgruppe a bis g 2.414,53 pro Monat
Funktionszulage Verwendungsgruppe a 103,52 pro Monat
Funktionszulage Verwendungsgruppe b 224,24 pro Monat
Funktionszulage Verwendungsgruppe c 482,97 pro Monat
Funktionszulage Verwendungsgruppe d 638,00 pro Monat
Funktionszulage Verwendungsgruppe e 776,01 pro Monat
Funktionszulage Verwendungsgruppe f 948,48 pro Monat
Funktionszulage Verwendungsgruppe g 2.069,38 pro Monat
Zulage für die Spielverpflichtung für ein ständig verwendetes Nebeninstrument (§ 6 Abs. 1) 61,63 pro Monat
Zulage für die Spielverpflichtung für nicht ständig verwendete Nebeninstrumente (§ 6 Abs. 2):
1. für die D-Trompete und das Spielen eines Instrumentes einer zur dienstvertraglichen Tätigkeit artfremden Instrumentengruppe wie z.B. das Spielen von Blasinstrumenten durch Streicher oder von Schlaginstrumenten durch Bläser 78,94 pro Dienst
2. ansonsten 30,25 pro Dienst
Aufwandsentschädigung für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagotte, Oboe, Klarinette) (§ 6 Abs. 4) 73,98 pro Monat
Aufwandsentschädigung für die Beistellung eines Instruments (§ 6 Abs. 4) 21,83 pro Monat

* Alle Entgelte sind Bruttobeträge.
ANLAGE 2 zum Kollektivvertrag VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA


TEIL II:
Schema für administratives Fachpersonal (Anhang 1)
Redakteursschema (Anhang 2)
Leiter Marketing und Kooperationen, VG 15 (Anhang 3)
Mitarbeiter Marketing und Kooperationen, VG 12 (Anhang 4)
Regieassistent, VG 8 (6) (Anhang 5)
Inspizient, VG 5 (Anhang 6)

ANHANG 1: Schema für administratives Fachpersonal
Dienstart:
nach Bereichserfordernis
Bereich, Vorgesetzter:
für alle Bereiche des ORF, Vorgesetzter laut Organisationsanweisung
Aufgaben:
Sachbearbeitung und Assistenz in administrativen Angelegenheiten des jeweiligen Bereichs nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen entsprechend dem Ausbildungsniveau nach Abschluss einer Handelsschule oder Handelsakademie, wie
Besorgung des Schriftverkehrs (Schreiben nach Diktat, selbständige Korrespondenz in Routineangelegenheiten, Ablage und Archivierung, Expedit); Bedienung büromäßiger IT-Einrichtungen und Systeme; büroorganisatorische Tätigkeiten (Terminvereinbarung und -evidenz, Beischaffung von Unterlagen und Informationen, Auskunftserteilung, Kommunikation, Büromaterialverwaltung); Erhebung, Auswertung und Aufbereitung von Daten des Bereichs; Rechnungsbearbeitung.
Kriterien der Eingruppierung:
VG 5 Handelsschulabschluss (oder gleichwertiges Niveau)
VG 6 Handelsschulabschluss (oder gleichwertiges Niveau) und mindestens 5-jährige Berufserfahrung oder Matura und mindestens 3-jährige Berufserfahrung
VG 7 Handelsschulabschluss (oder gleichwertiges Niveau) und mindestens 10-jährige Berufserfahrung oder Matura und mindestens 7-jährige Berufserfahrung
VG 8 mindestens 10-jährige Unternehmenszugehörigkeit
VG 9 Leitungsfunktion in einer Dienststelle, Redaktion oder Funktionsgruppe, stellvertretende Leitungsfunktion in einer Direktion
VG 10 Leitungsfunktion in einer großen Dienststelle (Hauptabteilung, Landesdirektion)
VG 12 Leitungsfunktion in einer Direktion
Die Umreihung in den Ebenen VG 5 bis 7 erfolgt nach den vorstehenden Kriterien bei entsprechender Qualifikation, in VG 8 bei besonderer Bewährung. Die Ausschreibung dieser Planstellen erfolgt in VG 7.
Planstellen der Ebenen VG 9, 10 und 12 werden ausgeschrieben. Würde ihre Besetzung zu einem Verwendungsgruppensprung um mehr als 2 VG führen, so erfolgt die Umgruppierung in Jahresschritten von jeweils 2 VG, bis die Endwertigkeit erreicht ist.


ANHANG 2: Redakteursschema
Dienstart:
nach Bereichserfordernis
Bereich, Vorgesetzter:
für alle Bereiche des ORF, Vorgesetzter laut Organisationsanweisung
Aufgaben Redaktions- und Programmmitarbeiter VG 10:
Assistenz bei der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbetreuung von Sendungen bzw. Sendungsteilen und Online-Angeboten auf Anweisung, in Teilbereichen eigenständig, jedoch keine Redakteurstätigkeit, wie
mediengerechtes Verwerten von Meldungen und Beiträgen für Radio, Fernsehen, Online, Print und interne Kommunikation; Einholen von Statements bei phone-in-Sendungen; Formulieren und Sprechen von Programmansagen und verbindenden Worten (im Radio auch live); Sprechen von Texten; Musikprogrammierung (Füll- und Hintergrundmusik, Programmierung von Sendeflächen nach Vorgabe); technische Bearbeitung und Aktualisierung von Programmelementen (Kürzen, Ergänzen und Ersetzen von Ton, Bild und Grafik); Monitoring; Ablaufregie; Aufnahmeleitung; Herstellung von Online-Angeboten (wie technische Umsetzung des Layouts, Montage, Bearbeitung von Bild, Ton und Grafik, Programmierung und technische Betreuung von Spezialseiten und Audiodateien)
einschließlich der damit verbundenen organisatorisch-administrativen Aufgaben sowie der Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen (soweit dafür kein speziell geschultes technisches Personal erforderlich ist).
Aufgaben Redakteur VG 13:
Eigenverantwortliche Planung, Gestaltung und Herstellung (Abwicklung) journalistischer und weiterer Programmangebote, insbesondere von Sendungen (Sendungsteilen) für Hörfunk und Fernsehen, wie
Verfassen und Redigieren von Meldungen, Beiträgen und Manuskripten; Durchführung von Interviews und Reportagen; Gestalten, Sprechen, Moderation und Präsentation von Sendungen (auch live), ausgenommen Fernsehsendungen, die durch das Auswechseln des Präsentators wesentlich in ihrem Charakter verändert würden; Fertigstellung von Produktionen (Schnitt, Regie, Mischung, Nachbearbeitung etc.); Recherchieren, Verifizieren; Auswahl und Beurteilung von Fremdproduktionen; Prüfung der Einhaltung gesetzlicher, programminhaltlicher Auflagen (ORF-Gesetz etc.); Gestaltung von Online-Angeboten; Schulung und Unterweisung von Redaktionsmitarbeitern und Redakteursaspiranten
einschließlich der damit verbundenen organisatorisch-administrativen Aufgaben sowie der Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen (soweit dafür kein speziell geschultes technisches Personal erforderlich ist).
Aufgaben Redakteur VG 15:
Leitung kleinerer Redaktionen (gestalterische, budgetäre, personelle und organisatorische Verantwortung für Sendungen oder Sendeflächen); Verfassen von Sachanalysen (analytischer Kommentar zu aktuellen Fragen der Politik, Wirtschaft und Kultur); Diskussionsleitung (mehrere gleichzeitig anwesende Teilnehmer); Ausüben der Chef-vom-Dienst-Funktion (Leitungsfunktion für die inhaltliche Gestaltung von Live-Sendungen in Hörfunk und Fernsehen, bei denen eine Koordination in thematischer, gestalterischer und organisatorischer Hinsicht für definierte Programmstrecken im Voraus erforderlich ist; die inhaltliche Letztverantwortung für eine Sendung bedeutet noch nicht die Ausübung einer CvD-Funktion; die Notwendigkeit der Einteilung eines CvD ist anhand der genannten Kriterien unter Beschreibung des Aufgabenbereichs mit dem örtlichen Betriebsrat schriftlich festzustellen¹) sowie Aufgaben des Redakteurs VG 13.
Aufgaben Redakteur VG 16:
Leitung größerer Redaktionen (gestalterische, budgetäre, personelle und organisatorische Verantwortung für Sendungen oder Sendeflächen) sowie Aufgaben des Redakteurs VG 15.
Kriterien der Eingruppierung:
Die Eingruppierung als Redaktions- und Programmmitarbeiter in VG 10 gebührt ab dem vollendeten 2. Berufsjahr einer vergleichbaren redaktionellen oder programmlichen Tätigkeit; ansonsten erfolgt die Eingruppierung als Redaktions- bzw. Programmmitarbeiter-Aspirant im 1. Berufsjahr in VG 6, im 2. Berufsjahr in VG 8.
Die Eingruppierung als Redakteur in VG 13 gebührt ab dem vollendeten 3. Berufsjahr einer vergleichbaren redaktionellen Tätigkeit; ansonsten erfolgt die Eingruppierung als Redakteursaspirant im 1. Berufsjahr in VG 6, im 2. Berufsjahr in VG 8, im 3. Berufsjahr in VG 10.
Redakteursaspiranten werden für journalistische und weitere programmliche Aufgaben angelernt, arbeiten auf Anweisung und leisten Assistenz bei der Vorbereitung, Recherche, Gestaltung und Nachbetreuung.

1) Derzeit bestehen folgende CvD-Funktionen:
  • eine Tagesverantwortung für jedes der neuen bundeslandweit empfangbaren Hörfunkprogramme
  • eine Tagesverantwortung für FM4
  • eine Tagesverantwortung für Ö3 (ohne HD1–Angebote)
  • eine Tagesverantwortung für Ö3–Nachrichten
  • eine Tagesverantwortung für Ö1–Nachrichten
  • zwei Tagesverantwortungen für Ö1–Journale Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertag)
  • eine Tagesverantwortung für Ö1–Journale Samstag, Sonntag und Feiertag
  • eine Tagesverantwortung für HD1–Nachrichten für bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme
  • eine Tagesverantwortung für Teletext-Redaktion HD1
  • eine Tagesverantwortung für Fernsehsendung “Bundesland heute”.


ANHANG 3: Leiter Marketing und Kooperationen, VG 15
Bereich:
Landesstudios, Hörfunkdirektion
Vorgesetzter:
Landesdirektor, Programmchef
Unterstellte:
Mitarbeiter Marketing und Kooperationen, Administrativkräfte nach Erfordernis
Dienstart:
unregelmäßiger Dienst
Aufgabenbeschreibung:
Leitung
des Marketing und der produktbezogenen wirtschaftlichen Kooperationen für den Bereich eines Landesstudios bzw. eines bundesweiten Radioprogrammes unter Beachtung der Zielvorgaben, der Wirtschaftlichkeit und der Betriebserfordernisse, wie
  • -
    Erstellung eines strategischen Marketingkonzepts, Markeneinführung und Markenpflege
  • -
    Planung, Koordinierung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und des Publikumsservice, insbesondere Aufbereitung marktspezifischer Daten, Erstellung von Analysen, Durchführung von mailings, Promotions, Veranstaltungen und PR-Aktivitäten
  • -
    Planung, Koordinierung und Durchführung des Werbezeitenverkaufs (nur Landesstudios) und der produktbezogenen wirtschaftlichen entgeltlichen und unentgeltlichen Kooperationen, insbesondere Durchführung von Kreativ-, Kommunikations- und Markenentwicklungsprozessen, Auf- und Ausbau von Kundeninformations- und bindungssystemen, Erarbeiten von Kundenaquisitionsstrategien, Durchführung von Potentialanalysen, Betreuung der Schlüsselkunden, Präsentieren kunden- und produktspezifischer Analysen, Mitarbeiter bei der Festlegung des Konditionensystems, Kundenberatung und -betreuung, Abwicklung kaufmännischer und/oder terminlicher Verhandlungen mit Kunden und Partnern, erforderlichenfalls Auftragsannahme und -abwicklung einschließlich Rechnungsabwicklung und -kontrolle, Bearbeitung von Kundenwünschen und Reklamationen, Produktion von Werbespots und Gestaltung von Werbesendungen (nur Landesstudios)
  • -
    Mitarbeiterschulung, Aufbereitung der Ergebnisse im Aufgabenbereich zum Abgleich mit den Zielvorgaben (Berichtswesen)
  • -
    Budgetverantwortung und Erledigung aller administrativen Aufgaben und Wirkungsbereich.


ANHANG 4: Mitarbeiter Marketing und Kooperationen, VG 12
Bereich:
Landesstudios, Hörfunkdirektion
Vorgesetzter:
Leiter Marketing und Kooperationen
Dienstart:
unregelmäßiger Dienst
Aufgabenbeschreibung:
Mitarbeit
im Bereich des Marketing und der produktbezogenen wirtschaftlichen Kooperationen für den Bereich eines Landesstudios bzw. eines bundesweiten Radioprogrammes unter Beachtung der Zielvorgaben, der Wirtschaftlichkeit und der Betriebserfordernisse, wie bei der
  • -
    Planung, Koordinierung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und des Publikumsservice, insbesondere Aufbereitung marktspezifischer Daten, Erstellung von Analysen, Durchführung von mailings, Promotions, Veranstaltungen und PR-Aktivitäten
  • -
    Planung, Koordinierung und Durchführung des Werbezeitenverkaufs (nur Landesstudios) und der produktbezogenen wirtschaftlichen entgeltlichen und unentgeltlichen Kooperationen, insbesondere Durchführung von Kreativ-, Kommunikations- und Markenentwicklungsprozessen, Auf- und Ausbau von Kundeninformations- und bindungssystemen, Erarbeiten von Kundenaquisitionsstrategien, Durchführung von Potentialanalysen, Betreuung der Schlüsselkunden, Präsentieren kunden- und produktspezifischer Analysen, Mitarbeit bei der Festlegung des Konditionensystems, Kundenberatung und -betreuung, Abwicklung kaufmännischer und/oder terminlicher Verhandlungen mit Kunden und Partnern, erforderlichenfalls Auftragsannahme und -abwicklung einschließlich Rechnungsabwicklung und -kontrolle, Bearbeitung von Kundenwünschen und Reklamationen, Produktion von Werbespots und Gestaltung von Werbesendungen (nur Landesstudios)
  • -
    Aufbereitung der Ergebnisse im Aufgabenbereich zum Abgleich mit den Zielvorgaben (Berichtswesen),
    und Erledigung aller administrativen Aufgaben im Wirkungsbereich.


ANHANG 5: Regieassistent, VG 8 (6)
Bereich:
Fernsehdirektionen
Vorgesetzter:
Regisseur, Sendungsverantwortlicher
Dienstart:
unregelmäßiger Dienst
Aufgabenbeschreibung:
Arbeiten auf Anweisung eines Regisseurs oder Sendungsverantwortlichen für Fernsehproduktionen, wie
  • -
    Assistenz bei der Fertigstellung oder Liveabwicklung von Sendungen
  • -
    Protokollierung der festgelegten Schnittfolge
  • -
    Bedienung der hiefür notwendigen Geräte (z.B. Bildspeicher, Schriftgenerator)
  • -
    Klärung von Sendezeiten mit der Sendeleitung
  • -
    Archivrecherche, Auswahl von Musik, Fotos, Hintergrundgeräuschen etc.
  • -
    Vornahme der AKM-Meldungen
Kriterien für die Eingruppierung:
Die Eingruppierung in VG 8 gebührt nach einjähriger Berufspraxis, ansonsten erfolgt die Eingruppierung in VG 6.
Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsbeschreibungen:
Die Zuordnung zur Tätigkeitsbeschreibung “Regieassistent” erfolgt nur, wenn diese Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird. Die gelegentliche Regieassistenz ist von den Tätigkeitsbeschreibungen für administratives Fachpersonal und Produktionstechniker miterfasst.


ANHANG 6: Inspizient, VG 6
Bereich:
Produktionsbetrieb Fernsehen
Vorgesetzter:
Regisseur, Produktionsverantwortlicher
Dienstart:
unregelmäßiger Dienst
Aufgabenbeschreibung:
Arbeiten auf Anweisung eines Regisseurs oder Produktionsleiters bei Fernsehproduktionen, wie
  • -
    Betreuung der Mitwirkenden (z.B. Künstler, Moderatoren, Studiogäste) während der Produktion
  • -
    Kontrolle der vorhandenen Requisiten
  • -
    Obsorge für den reibungslosen Ablauf einer Produktion am Set (z.B. Auftritte der Künstler)
  • -
    Kontrolle der Anschlüsse bei takeweiser Aufzeichnung
  • -
    Betreuung der Komparserie am Set
  • -
    Umsetzung von Regieanweisungen während der Sendung (z.B. Sprechfunkverbindung mit Regieplatz).
ANLAGE 3 zum Kollektivvertrag


Gehalts- und Zulagentabelle*
Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%
ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe unten)
ab 1.1.2011: 1,85%
ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94%


Gehaltstabelle
Verwendungsgruppe Gehaltsstufe 0 (Grundgehalt) in € monatlich
1 1.181,31
2 1.309,72
3 1.438,44
4 1.565,83
5 1.779,29
6 1.916,25
7 2.068,84
8 2.220,56
9 2.371,95
10 2.524,85
11 2.667,20
12 2.828,91
13 2.980,31
14 3.133,05
15 3.410,09
16 3.727,23
17 4.254,67
18 4.906,94

* Alle Entgelte sind Bruttobeträge.


Zulagentabelle
Art der Zulage Betrag in €
Nachtdienstzulage (§ 21 Abs. 1 KV) 3,53 pro Stunde
Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) 4,37 pro Stunde
Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 22 Abs. 1 KV 85,77 pro Monat
gemäß § 22 Abs. 2 KV 2,23 pro Stunde
gemäß § 22 Abs. 3 KV 7,54 pro Tag
Gefahrenzulage (§ 28 Abs. 1 Z. 1 KV) 37,73 pro Tag
Redaktionelle Anmerkungen Neufestsetzungen ab 01.01.2010 (gemäß ZKV vom 20.10.2009):
Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) ............................... € 5,65
Zulage für den unregelmäßigen Dienst gem. § 22 Abs. 2 ... € 3,40
ANLAGE 4 zum Kollektivvertrag


HONORARKATALOG
Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen des Honorarkatalogs seit 1.1.2004:
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%
ab 1.1.2010: keine Erhöhung
ab 1.1.2011: 1,85%
ab 1.1.2012: 3,1%

Tätigkeit*) Honorar in €**)
HONORARANSÄTZE HÖRFUNK
Gestaltung von Sendungsteilen oder Sendungen
325 1
Interviewer (nach Anweisung)
45,85 bis 5 Minuten; 5,43 je weitere Minute
325 2
Gestalter/Reporter (selbständige Interviews, Einzelreportage, Gestaltung eines gebauten Einzelbeitrags
82,72 bis 5 Minuten; 9,17 je weitere Minute
325 3
Gestalter/Sendungsteile oder Sendungen mit erhöhtem Gestaltungsaufwand
109,70 bis 5 Minuten; 10,91 je weitere Minute
325 4
Gestalter/Sendungsteile oder Sendungen mit besonders intensivem Gestaltungsaufwand
139,97 bis 5 Minuten; 202,20 bis 10 Minuten;
274,58 bis 15 Minuten; 23,79 je weitere Minute
325 5
Gestalter/Bearbeitung (Umgestaltung eines eigenen oder fremden HF- oder Fernsehbeitrags)
41,36 bis 5 Minuten; 4,64 je weitere Minute
Gestalter (gestaltet eigenverantwortlich eine Sendung für eine bestimmte Sendezeit, wobei er entweder als Autor seine eigene Idee realisiert oder aus zur Verfügung gestellten Beiträgen aller Art eine nach eigenen künstlerischen Gesichtspunkten ausgerichtete Sendung erstellt, Layout):
375 1
Gestalter ohne Moderation
74,62 bis 15 Minuten; 1,71 je weitere Minute
375 2
Gestalter mit Moderation
zusätzlich 0,83 je Minute
326 1
Kommentator live (bei Übertragungen)
3,41 je Minute
Moderatoren, Discjockeys
355 1 Moderator (verbindet verschiedene Beiträge mit eigenen Worten, ohne die Sendung selbst gestaltet zu haben) 74,62 bis 30 Minuten; 6,69 je weitere 5 Minuten
360 1 Discjockey (Sendungsabwicklung auf einem DJ-Tisch, An- und Absagen am Beginn und Ende einer Sendung, Blockansagen) 14,32 bis 30 Minuten; 23,85 bis 60 Minuten;
0,28 je weitere Minute
360 2 Discjockey (Sendungsabwicklung auf einem DJ-Tisch, Programmansagen, Moderation) 47,72 bis 30 Minuten; 76,37 bis 60 Minuten;
0,76 je weitere Minute
Musikprogrammierer
376 1
Musikprogrammierer (Ö3–Nachtprogramm)
0,50 je Minute
376 2
Musikprogrammierer (U- und E-Musik
0,74 je Minute
Regie
377 1 Regisseur (Hörspiel, Kleinkunstkabarett) 166,50 für 15 Minuten; 332,82 für 30 Minuten;
über 30 Minuten freie Vereinbarung
377 2 Regisseur (Texte mit Szenen z.B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) 108,20 bis 15 Minuten; 166,50 bis 30 Minuten;
darüber 4,98 je Minute
Betreuung mit Regiecharakter
377 3 Betreuer 74,62 bis 15 Minuten, 1,71 je weitere Minute
378 1 Musikaufnahmeleiter (Probe und Aufnahme je Stunde) 23,36 je Stunde
378 2 Betreuer (sonstige Betreuung mit Regiecharakter Musik) 84,78 je Produktion
Hilfsregie
381 1 Hilfsregisseur (Hörspiel, Kleinkunstkabarett) 83,36 ein Tag; 116,66 2 Tage; 149,74 3 Tage; 182,83 4 Tage; 33,34 für jeden weiteren Tag
381 2 Hilfsregisseur (Texte mit Szenen z.B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) bis 30 Minuten 84,78 je Produktion
Schauspielerische Leistungen Hörspiel
401 1 Schauspieler (Hauptrollen) 224,74 ein Tag; 291,04 2 Tage; 349,29 3 Tage; 415,41 4 Tage; 91,46 für jeden weiteren Tag
401 2 Schauspieler (große Rollen) 166,50 ein Tag; 216,26 2 Tage; 265,93 3 Tage; 315,81 4 Tage; 74,61 für jeden weiteren Tag
401 3 Schauspieler (Chargen) 116,66 ein Tag; 157,84 2 Tage; 191,31 3 Tage; 224,74 4 Tage; 49,76 für jeden weiteren Tag
401 4 Schauspieler (kleine Rollen) 84,77 ein Tag; 108,21 2 Tage; 131,36 3 Tage
401 5 Schauspieler (Kleindarsteller) 11,67 je Stunde, mindestens 49,77
401 6 Komparsen 42,04 ein Tag; 16,63 für jeden weiteren Tag
Sonstige schauspielerische Leistungen
(Texte mit Szenen z.B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen)
403 1 Schauspieler (Hauptrollen) 116,66 ein Tag; 157,84 2 Tage; 199,29 3 Tage
403 2 Schauspieler (große Rollen) 99,60 ein Tag; 133,07 2 Tage; 166,46 3 Tage
403 3 Schauspieler (Chargen) 84,77 ein Tag; 109,71 2 Tage
403 4 Schauspieler (kleine Rollen) 84,77 ein Tag; 108,21 2 Tage
403 5 Schauspieler (Kleindarsteller) 11,67 je Stunde, mindestens 41,92
Sprecher
405 1 Sprecher (Lesungen) 84,90 bis 30 Minuten; 2,54 je weitere Minute
419 1 Sprecher (Programm- und Nachrichtensprecher) 108,27 je 8-Stunden-Dienst
Musikproduktion
436 1 Substitut Tuttistreicher: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass (Dienst bis zu 2 ½ Stunden, bei Generalproben und Konzerten 3 Stunden, für jede weitere angefangene halbe Stunde 20 % der Katalogposition) 66,47 je Dienst
436 2 Substitut Tuttistreicher: 1. Violine; Stimmführer: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass; 2./4. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune; Schlagwerker 70,63 je Dienst (Definition wie oben)
436 3 Substitut 1./3. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Piccoloflöte, Englischhorn, Bassklarinette, Saxophon, Kontrafagott, Wagnertuba, Bach-Trompete, Altposaune; 2. Pauke; 2. Harfe; Gitarre; Mandoline 78,34 je Dienst (Definition wie oben)
436 4 Substitut 1. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba; 1. Pauke; 1 Harfe; Tasteninstrumente; Akkordeon 82,54 je Dienst (Definition wie oben)
436 5 Substitut 2. Konzertmeister 90,94 je Dienst (Definition wie oben)
436 6 Substitut 1. Konzertmeister 122,40 je Dienst (Definition wie oben)
436 7 Substitut für Big Band und Unterhaltungsensembles 84,86 je Dienst (bis 3 Stunden)
437 1 Praktikant Tuttistreicher: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass 55,94 je Dienst
437 2 Praktikant Tuttistreicher: 1. Violine; Stimmführer: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass; 2./4. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune; Schlagwerker 59,49 je Dienst
437 3 Praktikant 1./3. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Piccoloflöte, Englischhorn, Bassklarinette, Saxophon, Kontrafagott, Wagnertuba, Bach-Trompete, Altposaune; 2. Pauke; 2. Harfe; Gitarre 66,46 je Dienst
437 4 Praktikant 1. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba; 1. Pauke; 1. Harfe 70,64 je Dienst
437 5 Praktikant 2. Konzertmeister 78,36 je Dienst
437 6 Praktikant 1. Konzertmeister 104,96 je Dienst
HONORARANSÄTZE FERNSEHEN
Gestaltung von Sendungsteilen oder Sendungen
125 1
Interviewer/Reporter ohne besondere Gestaltung
46,59 je Minute, mindestens 132,37
126 1
Kommentator bei Übertragungen bzw. Ausschnitten
5,81 je Minute, mindestens 49,77
126 2
Kommentator Sport
4,33 je Minute, mindestens 64,72
127 1
Kommentator bei Übertragungen bzw. Ausschnitten mit besonders intensivem Hintergrundkommentar (ausgenommen Sport)
5,81 je Minute, mindestens 62,36
175 1
Gestalter Sendungsteile oder Sendung mit Reihen- oder Seriencharakter oder Zusammenstellung von Sendungsteilen zu einer Sendung
33,08 je Minute, mindestens 109,07
175 2
Gestalter Sendungsteile oder Sendung mit erhöhtem Gestaltungsaufwand
75,00 je Minute, mindestens 174,35
175 3
Gestalter Sendungsteile oder Sendung mit besonders intensivem Gestaltungsaufwand
118,98 je Minute, mindestens 365,65
175 4
Gestalter Zusammenstellung von Sendungsteilen zu einer Sendung
33,08 je Minute, mindestens 109, 07
175 5
Gestalter ohne besonderen Rechercheaufwand aus vorhandenem Material
57,06 bis 30 Sekunden; 71,26 bis eine Minute;
darüber gemäß Position 175 1
175 6
Gestalter Bearbeitung (Umgestaltung eines eigenen oder fremden Beitrags)
57,06 bis 30 Sekunden; 71,26 bis eine Minute;
darüber gemäß Position 175 1
175 7
Gestalter Bearbeitung von Magazin-Sendungen bzw. Dokumentationen (ohne Übersetzung)
17,56 je Minute, mindestens 57,06
Promotion
135 1
Juniorpromoter
21,99 je Stunde
135 2
Promoter
25,23 je Stunde
135 3
Seniorpromoter
28,22 je Stunde
155 1
Moderator
16,63 je Minute gesprochenes Wort (geschätzt), mindestens 166,50
Regie
177 1 Regisseur Fernsehspiele bis 60 Minuten 8.317,28 je Produktion
Regisseur Fernsehspiele bis 90 Minuten 13.307,50 je Produktion
177 2 Regisseur fernsehspielartige Produktionen wie FS-Spiel-Familie etc. bis 30 Minuten 1.664,91 je Produktion
Regisseur fernsehspielartige Produktionen wie FS-Spiel-Familie etc. bis 60 Minuten 3.329,83 je Produktion
177 3 Regisseur Spielfilme bis 30 Minuten 2.495,13 je Produktion
Regisseur Spielfilme bis 60 Minuten 9.980,57 je Produktion
Regisseur Spielfilme bis 90 Minuten 14.967,80 je Produktion
177 4 Regisseur Oper, Operette über 50 Minuten 9.980,57 je Produktion
Regisseur Oper, Operette über 90 Minuten 16.649,00 je Produktion
177 5 Regisseur Märchen bis 30 Minuten 1.664,91 je Produktion
Regisseur Märchen bis 60 Minuten 3.329,83 je Produktion
Regisseur Märchen bis 90 Minuten 9.148,80 je Produktion
177 6 Regisseur Kabarett, Show bis 30 Minuten 2.495,13 je Produktion
Regisseur Kabarett, Show bis 60 Minuten 5.822,03 je Produktion
Regisseur Kabarett, Show bis 90 Minuten 9.148,80 je Produktion
177 7 Regisseur Ausschnitte 497,89 bis 3 Minuten; 83,35 je weitere Minute
178 1 Regisseur Dokumentation, Magazine, Bildungsprogramm 64,10 je Minute, mindestens 233,66
Bildregie allgemein/Information, Reihensendungen, Kinderprogramme
179 1 Bildregisseur mit einer Studiokamera und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin 4,89 je Minute
179 2 Bildregisseur mit mehreren Kameras und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin 6,57 je Minute
179 3 Bildregisseur mit mehreren Kameras und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin, aber mit besonderer Verantwortung 8,17 je Minute
Bildregie Theaterübertragung, Kabarett
179 4 Bildregisseur ohne Probe 2.138,64 je Produktion
179 5 Bildregisseur mit Probe 3.207,93 je Produktion
Bildregie Oper, Operette, Musical
179 8 Bildregisseur integrale Aufzeichnungen inklusive Probe und Bearbeitung 5.702,93 je Produktion
179 9 Bildregisseur Kurzfassung inklusive Probe und Bearbeitung 3.564,35 je Produktion
Bildregie sonstige Übertragungen
179 7 Bildregisseur Sport und andere Sondersendungen 2,49 je Minute
180 1 Bildregisseur Parlament 1,57 je Minute, mindestens 142,59
180 2 Bildregisseur tägliche Talkshows (mindestens fünfmal wöchentlich) mit gleichbleibender Struktur (in technischer Hinsicht) mit maximal 4 Kameras, mindestens 10 Einsätze je Monat im Sendungszeitraum 3,34 je Minute, mindestens 123,96
181 1 Regieassistent 49,89 je Halbtag; 12,47 je angefangene weitere Stunde
181 2 Regieassistent für Musikproduktionen mit mehr als 2 Kameras inklusive Skript 71,59 je Halbtag; 17,90 je angefangene weitere Stunde
Schauspieler Fernsehspiele 50 bis 90 Minuten (darüber gesonderte Vereinbarung)
201 1 Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller 1.330,78 je Produktion
201 2 Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller 3.160,40 je Produktion
201 3 Schauspieler, durchlaufende Rollen, geprüfter Darsteller 3.992,29 je Produktion
201 4 Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller 4.990,26 je Produktion
201 5 Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller 666,14 je Produktion
201 6 Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller 1.581,01 je Produktion
201 7 Schauspieler, durchlaufende Rollen, nicht geprüfter Darsteller 1.996,11 je Produktion
201 8 Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller 2.495,13 je Produktion
Schauspieler Kleinfernsehspiele bis 30 Minuten
203 1 Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller 666,14 je Produktion
203 2 Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller 1.664,91 je Produktion
203 3 Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller 2.994,08 je Produktion
203 4 Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller 332,57 je Produktion
203 5 Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller 832,52 je Produktion
203 6 Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller 1.494,11 je Produktion
Schauspieler Kleinfersehspiele 31 bis 50 Minuten
205 1 Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller 832,52 je Produktion
205 2 Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller 2.329,56 je Produktion
205 3 Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller 3.992,29 je Produktion
205 4 Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller 415,79 je Produktion
205 5 Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller 1.164,47 je Produktion
205 6 Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller 1.996,11 je Produktion
Schauspieler Märchen 50 bis 90 Minuten
207 1 Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller 914,87 je Produktion
207 2 Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller 2.162,43 je Produktion
207 3 Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller 3.659,47 je Produktion
207 4 Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller 457,90 je Produktion
207 5 Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller 1.081,87 je Produktion
207 6 Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller 1.829,73 je Produktion
Pantomimen, Schattenspieler (ohne Sprache) inklusive Proben und 2 Tage Aufzeichnung
209 1 Pantomime, kleine Rolle, Solist 338,56 je Produktion
209 2 Pantomime, mittlere Rolle, Solist 762,12 je Produktion
209 3 Pantomime, Hauptrolle, Solist 1.185,42 je Produktion
209 4 Pantomime, kleine Rolle, im Ensemble 332,57 je Produktion
209 5 Pantomime, mittlere Rolle, im Ensemble 748,61 je Produktion
209 6 Pantomime, Hauptrolle, im Ensemble 1.164,47 je Produktion
Marionetten, Kasperl, Handpuppen, Puppenspieler inklusive Proben
211 1 Puppenspieler inklusive Sprechen 332,57 je Sendung
211 2 Sprecher 273,77 je Sendung
Schauspieler Kleinstproduktionen
213 1 Schauspieler, kleine Rolle 74,62 je Halbtag (4 Stunden)
213 2 Schauspieler, Episode 99,60 je Halbtag (4 Stunden)
213 3 Schauspieler, mittlere Rolle 141,52 je Halbtag (4 Stunden)
213 4 Schauspieler, Hauptrolle 217,89 je Halbtag (4 Stunden)
Schauspieler Kabarettsendungen
215 1 Schauspieler einige kleine Rollen 995,85 je Sendung
215 2 Schauspieler einige mittlere Rollen 1.416,06 je Sendung
215 3 Schauspieler einige Hauptrollen 1.829,73 je Sendung
215 4 Tänzer, Corpstänzer 552,27 je Sendung
215 5 Schauspieler, Solisten 1.024,84 je Sendung
Sprecher live
219 1 Nachrichtensprecher, eine Kurzsendung bis 10 Minuten täglich, Anwesenheitspflicht bis 4 Stunden inklusive Synchronisation (z.B. Kultur in “Zeit in Bild”) 108,20 je Dienst
219 2 Nachrichtensprecher, eine Sendung bis 30 Minuten täglich, Anwesenheitspflicht bis 6 Stunden inklusive Synchronisation 182,95 je Dienst
219 3 Nachrichtensprecher mehrere Sendungen täglich, Anwesenheitspflicht bis 8 Stunden inklusive Synchronisation 249,60 je Dienst
219 4 Programmsprecher, Abenddienst 182,92 je Dienst
219 5 Programmsprecher, Nachmittagsdienst 91,44 je Dienst
219 6 Sprecher Sonstiges (Information, Dokumentation, Off), einfache Texte 84,78 bis 5 Minuten; darüber 3,33 je Minute
Synchronisation, Hauptrollen oder mehrere Rollen je Sendung
220 1 Schauspieler 124,63 je Halbtag; 31,16 je angefangene weitere Stunde
220 2 Schauspieler, kleinere Rollen 42,55 je Halbtag; 10,64 je angefangene weitere Stunde
Sänger, Chor für Operette über 50 Minuten
226 1 Sänger, Kleindarsteller 1.163,97 je Produktion
226 2 Sänger, mittlere Rollen 3.329,83 je Produktion
226 3 Sänger, durchlaufende Rollen 6.653,67 je Produktion
226 4 Sänger, Hauptrollen 9.980,57 je Produktion
226 5 Tänzer, Corpstänzer 1.310,04 je Produktion
226 6 Sänger, Tänzer, Solist 1.921,74 je Produktion
226 7 Chorleiter 678,03 je Produktion
226 8 Studienleiter 2.329,31 je Produktion
226 9 Korrepetitor 995,85 je Produktion
Ballett
229 1 Tänzer, Corpstänzer 1.484,39 je Produktion
229 2 Tänzer, Entréetänzer 2.183,11 je Produktion
229 3 Tänzer, Solist 3.278,83 je Produktion
Ballettteile
231 1 Tänzer für Probe 73,23 je Halbtag; 18,31 je angefangene weitere Stunde
231 2 Tänzer für Aufnahme 182,95 je Halbtag; 45,74 je angefangene weitere Stunde
231 3 Solotänzer für Probe 139,82 je Halbtag; 34,95 je angefangene weitere Stunde
231 4 Solotänzer für Aufnahme 313,17 je Halbtag; 78,29 je angefangene weitere Stunde
Sänger, Chor für Oper über 50 Minuten
233 1 Sänger, kleine Rollen 2.244,91 je Produktion
233 2 Sänger, mittlere Rollen 5.239,11 je Produktion
233 3 Sänger, durchlaufende Rollen 8.317,28 je Produktion
233 4 Sänger, Hauptrollen 9.980,57 je Produktion
233 6 Korrepetitor 1.083,12 je Produktion
233 7 Chorleiter 678,03 je Produktion
235 1
Musiker
(Gruppenmusiker bei Honorierung der einzelnen Musiker)
170,06 je Termin (3 Stunden); 70,83 für die 4. Stunde
240 1
Musikzusammensteller
zu vorgegebenem Bild
5,81 je Minute, mindestens 29,53
242 1
Artist
169,71 je Tag (8 Stunden);
21,21 je angefangene weitere Stunde
244 1
Komparsen und Statisten
21,05 je Halbtag; 5,26 je angefangene weitere Stunde
244 2
Edelkomparsen
25,10 je Halbtag; 6,27 je angefangene weitere Stunde
Ausstattung
255 1
Maskenbildner
76,24 je Termin (bis 4 Stunden); 116,67 für 2 Termine (bis 8 Stunden); ab der 9. Stunde 9,33 je angefangene halbe Stunde
255 2
Schminke und Frisur
10,33 je Stunde, mindestens 48,21
256 1
Gewandmeister/
39,-- je Termin (bis 4 Stunden),
Garderobe
78,-- für 2 Termine (bis 8 Stunden),
257 1
Innenrequisiteur
39,91 je Halbtag; 9,98 je angefangene weitere Stunde
257 2
Außenrequisiteur
44,33 je Halbtag; 11,08 je angefangene weitere Stunde
Grafiker und Designer
260 1 Volontär (grafische Hilfstätigkeit) 7,47 je Stunde
260 2 Grafik-Assistent (grafische Arbeiten nach vorgegebenem Muster) 15,88 je Stunde
206 3 Junior-Grafiker (grafische Ausbildung, Arbeit nach vorgegebenen Richtlinien) 18,69 je Stunde
260 4 Grafiker (grafische Ausbildung, Computerbedienung, grafische Umsetzung von Bestellungen) 22,42 je Stunde
260 5 Senior-Grafiker (grafische Ausbildung, gute Computer- und Fernsehdesign-Kenntnisse, verantwortliche grafische Gestaltung von Bestellungen) 25,60 je Stunde
260 6 Junior-Designer (verantwortliche grafische Betreuung von Sendungen und Printobjekten) 28,65 je Stunde
260 7 Designer (Entwickeln von Bild- und Kommunikationssprachen, Entwurf und Ausführung von Signations und Typographierichtlinien auf digitalen Schnitt- und Effektgeräten) 31,40 je Stunde
260 8 Senior-Designer (wie Designer, zusätzlich Erarbeiten von Gestaltungsgrundlagen in allen Grafikbereichen, schwierigste technische Aufgabenstellung bis zur 3D-Computeranimation) 37,31 je Stunde
Produktionspersonal
275 1
Kameramann Aktuelles
167,-- je Tag; 20,88 je angefangene weitere Stunde
275 2
Kameramann Dokumentation
200,-- je Tag; 25,-- je angefangene weitere Stunde
275 3
Kameramann Fernsehspiel
300,-- je Tag; 37,50 je angefangene weitere Stunde
276 1
Kameraassistent
78,-- je Tag; 9,75 je angefangene weitere Stunde
277 1
Tonmeister
140,-- je Tag; 17,50 je angefangene weitere Stunde
278 1
Tonassistent
78,-- je Tag; 9,75 je angefangene weitere Stunde
279 1
Cutter/Bildmeister
140,-- je Tag; 17,50 je angefangene weitere Stunde
280 1
Cutterassistent
72,-- je Tag; 9,-- je angefangene weitere Stunde
281 1
Aufnahmeleiter
111,50 je Tag; 13,94 je angefangene weitere Stunde
283 1
Produktionshelfer
32,50 je Halbtag; 8,13 je angefangene weitere Stunde
283 2
Kabelhilfe
36,-- je Halbtag, 9,-- je angefangene weitere Stunde
285 1
Inspizient
36,-- je Halbtag, 9,-- je angefangene weitere Stunde
285 2
Floormanager
47,75 je Halbtag, 11,94 je angefangene weitere Stunde
286 1
Bildtechniker
46,25 je Halbtag, 11,56 je angefangene weitere Stunde
287 2
Beleuchter
46,25 je Halbtag, 11,56 je angefangene weitere Stunde
288 2
ZMR-Techniker
63,-- je Halbtag, 15,75 je angefangene weitere Stunde
289 2
Messtechniker
68,50 je Halbtag, 17,13 je angefangene weitere Stunde
290 1
Hilfskraft 1
32,50 je Halbtag, 8,13 je angefangene weitere Stunde
290 2
Hilfskraft 2
36,-- je Halbtag, 9,-- je angefangene weitere Stunde
291 1
Fachkraft 1
43,-- je Halbtag, 10,75 je angefangene weitere Stunde
291 2
Fachkraft 2
64,-- je Halbtag, 16,-- je angefangene weitere Stunde
Redaktionelle Anmerkungen Beachte ergänzende Bestimmung im ZKV vom 26.11.2003, gültig ab 01.01.2004: “Die Honoraransätze für die vorstehenden Tätigkeiten enthalten bereits die Abgeltung für Überstunden- bzw. Feiertagsarbeit sowie Arbeitsleistung in der Nacht und am Wochenende (§§ 20 Abs. 10 und 21 Abs. 4 KV).”
*) Bei den kursiv formatierten Tätigkeiten ist pro Hauptabteilung (Landesstudio) auf der Grundlage des Honorarkatalogs nur eine Beschäftigung bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zulässig. Bei längerer Tätigkeitsdauer ist eine Einstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KV vorzunehmen.
Bei den Tätigkeiten unter den Katalognummern 2551 bis 2572 und 2751 bis 2912 ist eine Beschäftigung bis zu 100 Arbeitstagen im gesamten ORF pro Kalenderjahr zulässig. Bei längerer Tätigkeitsdauer ist eine Einstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KV vorzunehmen.
**) Alle Entgelte sind Bruttobeträge. Minuten- und Sekundenangaben beziehen sich auf Sendezeit, sonstige Angaben auf die Arbeitszeit.