I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS
Mit Wirkung vom 1.1.2014 wird folgende Bestimmung geändert:
§ 24 Abs. 2 Z. 4 wird folgende Modifikation angefügt:
“Der Vorrückungstermin gemäß lit. c, der auf den 31.12.2013 folgt, wird abweichend von lit. a für jede Gehaltsstufe einmalig um 15 Monate nach hinten verschoben. Die anschließenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert gemäß § 24 Abs. 2 Z. 4 lit. a. (z.B. ursprünglicher (alter) Vorrückungstermin Stufe 2.: 1.2.2014, neuer Termin Stufe 2: 1.5.2015, nächste Vorrückung in Stufe 3: 1.5.2017).”
II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen
Rundfunks
(§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.