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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Einstellungen ab 1.1.2004 / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 1.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom .17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart:


I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS
Mit Wirkung vom 1.3.2015 werden folgende Bestimmungen geändert:
1.  § 2 Abs 1 hat wie folgt zu lauten:
“Dieser KV gilt für alle nicht in Abs. 2 angeführten Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.3.2015 begründet werden.”
2.  In § 22 Abs 2 wird das Wort “tageweise” durch das Wort “stundenweise” ersetzt.
3.  § 26 Abs 1 hat wie folgt zu lauten:
“Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann den Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Dies ist als solche besonders zu kennzeichnen.”


II. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2015
1.  Mit Wirkung vom 1.1.2015 werden die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) und die Ansätze des Honorarkatalogs um 2,0 % erhöht.
2.  Unter “Anfangsbezüge der Gehaltstabellen” sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabelle mit Stand 1.1.2014 zu verstehen.
3.   Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2015 um 2,0 % erhöht.
4.   Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die zum 1.12.2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine noch im Kalenderjahr 2014 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 400,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 1.12.2014 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 200,00, wenn diese zum 1.12.2014 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt.
Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4, die für das Kalenderjahr 2014 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 der Pensions-Betriebsvereinbarung 1 erfüllen, haben Anspruch auf eine mit den Honoraren für Jänner 2014 auszuzahlende Sonderzahlung in Höhe von € 400,00.
5.   Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2015 abgegolten.
Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.



Für den Österreichischen Rundfunk: Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor: Der Vorsitzende: Die Schriftführerin: