Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Beilage
Zusatzkollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Dieser ZKV gilt für DN des ORF, die zwischen 01.01.1997 und 31.12.2003 eingestellt wurden.
abgeschlossen am 12. Dezember 2008 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart:
I. Änderung der Orchesterordnung (Anhang zu § 11, 22, 25 KV): § 3 Z. 1 lit. h
In § 3 Z. 1 lit. h wird der 2. Satz im 3 Absatz gestrichen
I. Änderung der Orchesterordnung (Anhang zu § 11, 22, 25 KV): In § 8 Z. 3
In § 8 Z. 3 wird in Satz 2. das Wort “vorwiegend” gestrichen.
In § 8 Z. 3 wird ein Satz 5 und 6. angefügt: “In begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem Betriebsrat auch eine verlängerte Sitzprobe stattfinden, die 60 Minuten ohne Pause dauern kann. Die Dauer dieser verlängerten Sitzprobe wird je zur Hälfte der Generalprobe und dem Konzert zugerechnet.”
II. Schlussbestimmungen
Die Rechtswirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages ist durch die Genehmigung durch den Stiftungsrat des ORF (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.
Für den Österreichischen Rundfunk:
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Für den Zentralbetriebsrat des ORF:
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