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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 07.03.2006 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF.
Der Kollektivvertrag vom 17.03.2003 (Registerzahl 157/2003) wird wie folgt ergänzt bzw. modifiziert:


I. Novellierung des Verwendungsgruppenschemas
Technische Direktion / Landesstudio
Folgende Stellenbeschreibung wird mit Wirkung vom 01.04.2006 in das Verwendungsgruppenschema aufgenommen:
NewscutterIn (HF und FS) VG 10 Beilage


II. Schlussbestimmungen
Die Rechtswirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages ist durch die Genehmigung durch den Stiftungsrat des ORF (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.
Für den Österreichischen Rundfunk:
Für den Zentralbetriebsrat des ORF:

Beilagen


Aufgabenbeschreibung
Tätigkeitsbezeichnung: NewscutterIn (HF und FS)
Fachbereich: Technische Direktion / T-HTB / Landesstudio
Vorgesetzter: LeiterIn Technischer Betrieb
Unterstellte:
Verwendungsgruppe: 10
Dienstart: Unregelmäßiger Dienst
Aufgabenbeschreibung: Selbstständige Durchführung von sendefertigen Schnitten aus Bild- und Tonmaterial für tagesaktuelle Produktionen nach Vorgaben der jeweils zuständigen Redaktionen.
Selbstständige Durchführung der durch den Vorgesetzten (Meister, Teamleiter etc.) festgelegten bzw. übertragenen Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen. Diese beinhalten die Bedienung der bei Produktionen, der Abwicklung und der Bearbeitung benötigten Geräte und Einrichtungen im Wirkungsbereich unter Berücksichtigung der im ORF gültigen Richtlinien (inklusive Auf-, Um- und Abbau sowie der Beschaltung von Produktionseinrichtungen). Bearbeitung und Kontrolle bzw. technische Endabnahme von Bild- und Tonaufzeichnungen.
Betreuung von technischen Geräten, Einrichtungen und Anlagen, wie z.B. Justierungsarbeiten, Funktionskontrollen, Veranlassung von Reparaturen und Wartungsarbeiten, Durchführung von kleineren Reparaturen und Wartungsarbeiten, Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.
Zusammenstellung und Beschaffung von Geräten und Material. Ermittlung des Materialverbrauchs, Obsorge für Material und Gerät, Bestandskontrollen. Durchführung von Lade- und sonstigen Hilfstätigkeiten.
Anweisung an zugeteilte MitarbeiterInnen (Eigen- und Fremdpersonal) sowie fallweise Übernahme von einfachen Meistertätigkeiten.
Teilnahme an Begehungen, Regiebesprechungen etc. Kontakte mit Behörden und Fremdfirmen.
Lenken von Dienstfahrzeugen.
Wahrnehmung von administrativ-organisatorischen Aufgaben im Wirkungsbereich.


Erfordernisse für die Eingruppierung in VG 10:
Mindestens 1-jährige Praxis als ProduktionstechnikerIn (HS und FS) VG 8. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so erfolgt die Umgruppierung nach VG 10 für ProduktionstechnikerIn (HF und FS) VG 8 nach Ablauf der Praxiszeit, für ProduktionstechnikerIn (HF und FS) VG 5, VG 6, VG 7 nach je einem weiteren Praxisjahr in den jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppen 6 bzw. 7 und 8.
Vertretungsweise Übernahme von Meisteraufgaben werden durch Bezahlung des Differenzbetrages von VG 10 auf VG 12 unter Beibehaltung der eigenen Gehaltsstufe abgegolten.
Stand: 3.2.06