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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 20.10.2009 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart:
I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS UND ÜBERGANGSREGELUNGEN
Mit Wirkung vom 1.1.2010 werden folgende Bestimmungen geändert:


1. Änderung § 6 Z. 9 Beilage A
§ 6 Z. 9 in Beilage A lautet wie folgt:
”Zu Tätigkeitsbezeichnungen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung.”


2. Änderung § 11 Abs. 1 Z. 4 Beilage A
In § 11 Abs. 1 Z. 4 der Beilage A entfällt die Wortfolge “ebenso der Karfreitag” samt dem davorstehenden Satzzeichen.


Übergangsregelung:

Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Karfreitags als kollektivvertraglich vereinbartem Feiertag erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die nach Maßgabe der finanziellen Lage des Unternehmens zum Jahreswechsel, spätestens aber mit 31.3.2010 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden:
a)
Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.1.2010 aufrechten Dienstverhältnis, die dieses nach dem 2.4.2010 beenden.
b)
Die Abschlagszahlung beträgt 600 € brutto und wird bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad im Monat Jänner 2010 aliquotiert.


3. Änderung § 13a Abs. 2
§ 13a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 29 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt.”


4. Änderung § 23 Beilage A
§ 23 in Beilage A lautet wie folgt:
Ҥ 23. Dienstreise
(1)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in über dienstlichen Auftrag außerhalb seines/ihres Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt.
(2)  Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwands gebührt dem/der Arbeitnehmer/in eine Reiseaufwandsentschädigung bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld:
1.
Die Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen im In- und Ausland gebührt im gemäß Einkommensteuergesetz steuerfreien Ausmaß. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.
2.
Bei Auslandsdienstreisen gelten die Tag- und Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.
3.
Dienstreisen, die im In- und Ausland stattfinden, werden in zwei Teilen abgerechnet. Bei Flugreisen gilt der Zeitpunkt des Abflugs oder der Landung des Flugzeugs im Inland als Grenzübertritt.
4.
Für jede auf Dienstreise verbrachte Nacht gebührt Nächtigungsgeld. Der Anspruch auf Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, eine Übernachtungsmöglichkeit (etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class) geboten oder die Nächtigungskosten durch den ORF gegen Vorlage des Belegs getragen werden. Für die zur Hinreise an den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise an den Dienstort verwendete Zeit gebührt das Nächtigungsgeld, wenn die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 2.00 Uhr beendet wurde.
5.
Wird dem/der Arbeitnehmer/in eine zumutbare Verpflegung angeboten (Einladung), so wird das Taggeld nach den steuerlichen Vorschriften gekürzt oder es entfällt. Einladungen sind bei der Dienstreiseabrechnung anzugeben.
(3)  Dienstreisen sind, sofern kein anderer Auftrag erteilt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und unter Nutzung von Fahrpreisermäßigungen durchzuführen. Im Besonderen gilt:
1.
Gegen Belegvorlage werden bei Bahnfahrten die Kosten für die 1. Klasse vergütet.
2.
Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienstlichen Auftrag gebührt das Kilometergeld für Bundesbedienstete.
(4)  Besondere Aufwendungen, die dem/der Arbeitnehmer/in notwendigerweise entstehen, wie Taxispesen, Kosten für Gepäcktransporte, Porti, Fernsprechgebühren etc., werden gegen Vorlage der Originalbelege vergütet.
(5)  Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzureichen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen.
(6)  Die Dienstreise beginnt mit Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn sie von dort aus angetreten wird, ansonsten eine Stunde vor planmäßiger Abfahrt des Verkehrsmittels, bei Flugreisen 2 Stunden vorher, und endet eine Stunde, bei Flugreisen 2 Stunden, nach Ankunft des Verkehrsmittels, wobei Verspätungen bis zu einer Stunde nicht berücksichtigt werden.
(7)  Die Arbeitszeit bei Dienstreisen wird nach §§ 11 und 22 und den folgenden Bestimmungen verrechnet:
1.
Auch auf Dienstreisen beginnt der Arbeitstag mit Arbeitszeit.
2.
Die Benützung eines Verkehrsmittels (nicht das Lenken eines Fahrzeugs) im Anschluss an die Normalarbeitszeit bzw. an Überstunden gilt nicht als Arbeitszeit und wird als Reisezeit in Höhe eines halben gemäß EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland für jede vollendete Stunde abgegolten; wird eine Übernachtungsmöglichkeit geboten, so ist die Reisezeit für die Berechnung der Reisezeitvergütung um 8 Stunde zu kürzen. Sofern die Reisezeit in das Wochenende oder Ersatzwochenende bzw. in die Mindestruhezeit (§ 11 Abs. 1 Z. 5) fällt, ist sie in doppelter Höhe abzugelten. Schließt an die Reisezeit eine Arbeitsleistung an, ohne dass die Mindestruhezeit (§ 11 Abs. 1 Z. 5) dazwischen liegt, so sind, ausgenommen bei Schlafwagenbenützung, diese geleisteten Arbeitsstunden nach den Bestimmungen des § 22 zu entlohnen.
(8)  Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an deren Fortsetzung verhindert ist, behält bis zur Rückkehr an die Arbeitsstätte oder seinen/ihren Wohnsitz Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung, wenn er/sie den Beginn und das Ende dieser Arbeitsverhinderung seiner/ihrer Dienststelle sofort anzeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Soweit die Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland durch den Sozialversicherungsträger nicht ersetzt werden, vergütet der ORF nach Prüfung des Sachverhalts die aufgelaufenen Kosten. Darüber hinaus gebührt dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer seines/ihres Krankenhausaufenthalts ein Viertel des Taggelds. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Arbeitsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(9)  Dauert eine Dienstreise innerhalb des Bundesgebiets mehr als einen Monat, so ist pro vollendetem Monat eine Hin- und Rückreise zum ordentlichen Wohnsitz des/der Arbeitnehmer/s/in an einem Wochenende oder Ersatzwochenende vom ORF zu vergüten. Ist der Antritt einer solchen Reise aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind dem/der Arbeitnehmer/in innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise als Ersatz für jede unterbliebene Hin- und Rückfahrt jeweils 2 aufeinander folgende Tage dienstfrei zu geben.
(10)  Stirbt der/die Arbeitnehmer/in während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung nach Österreich oder innerhalb Österreichs vom ORF getragen.
(11)  Ist ein/eine Arbeitnehmer/in ununterbrochen mehr als vier Stunden über dienstlichen Auftrag von seiner/ihrer Dienststelle abwesend und dadurch von einer Leistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG ausgeschlossen, so gebührt ihm/ihr für eine solche Dienstreise, ohne dass die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 10 anzuwenden sind, eine Tagesdiät in Höhe von fünf Zwölftel des gemäß EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes. Diese Bestimmung gilt nicht für Arbeitnehmer/innen im Orchester.
(12)  Der Anhang zu § 23 (Kraftfahrzeugordnung) bleibt unberührt.”



Übergangsregelung:

Im Hinblick auf die Reduktion von Tag- und Nachtgeld beträgt das Taggeld für Dienstreisen im Inland für Reisen mit Nächtigung im Kalenderjahr 2010 46,68 € und im Kalenderjahr 2011 36,48 €.


5 a) Änderung Beilage B, Punkt 12
a)  Punkt 12 in Beilage B lautet wie folgt:
“Für den unregelmäßigen Dienst gelten die Bestimmungen des § 29 der Beilage A mit Ausnahme dessen Abs. 4.”


5 b) Änderung Beilage A, § 29
b)  In § 29 Abs. 2 der Beilage A lautet der Satz 2 wie folgt:
“Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet; keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben.”


5 c) Änderung Beilage B, Punkt 13
c)  Punkt 13 in Beilage B entfällt.


5 d) Änderung Beilage A, Abschnitt VIII und VIIIA
d)  In Abschnitt VIII und VIIIA der Beilage A Zulagentabelle wird zu § 29 Abs. 1 die Zulage für den unregelmäßigen Dienst mit 111 € monatlich festgelegt.


5 e) Änderung Beilage A, Abschnitt VIII
e)  In Abschnitt VIII der Beilage A Zulagentabelle wird zu § 29 Abs. 2 die Zulage für den unregelmäßigen Dienst mit 3,40 € pro Stunde festgelegt.



Übergangsregelung:

Im Hinblick auf die Neuregelung der Zulage für den unregelmäßigen Dienst erhalten die davon Betroffenen Abschlagszahlungen, die nach Maßgabe der finanziellen Lage des Unternehmens zum Jahreswechsel, spätestens aber mit 31.3.2010 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden:
a)
Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.1.2010 aufrechten Dienstverhältnis, die zum 1.12.2009 eine Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß Z. 13 der Beilage B in der zum 1.12.2009 geltenden Fassung erhalten haben oder in Ermangelung einer temporären Teilzeitvereinbarung mit Normaldienst erhalten hätten.
b)
Die Abschlagszahlung beträgt 1.300 € brutto.


6. Änderung Beilagen A und B § 30
§ 30 in den Beilagen A und B entfällt.


Übergangsregelung:

Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Jubiläumsgeldes erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die Ende 2009 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden:
a)
Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.12.2009 aufrechten Dienstverhältnis, die jeweils vor Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen bzw. 62. Lebensjahr für Männer im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 25. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 der Beilagen A und B) oder im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 35. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 Beilage B) vollenden würden.
b)
Die Abschlagszahlung für das Jubiläumsgeld bei Vollendung des 25. Dienstjahres ist das für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d).
c)
KV-angehörige Dienstnehmer/innen, die gemäß § 30 Beilage B Anspruch auf ein Jubiläumsgeld für die Vollendung des 35. Dienstjahres haben, erhalten als Abschlagszahlung das 1,5-fache für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d).
d)
Der Hundertsatz gemäß lit. b) und c) richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem das Jubiläumsgeld anfallen würde und nach folgender Tabelle
Kalenderjahr
Hundertsatz
2010 90 %
2011 80 %
2012 70 %
2013 60 %
2014 50 %
2015 40 %
2016 30 %
2017 30 %
2018 20 %
2019 20 %


7. Änderung Abschnitt VIII
In Abschnitt VIII Zulagentabelle wird zu § 32 die Wochenenddienstzulage mit 5,65 € pro Stunde festgelegt.


8. Änderung Beilage A § 34 und Abschnitt VIII
§ 34 in Beilage A sowie der Ansatz zu § 34 Z. 1 in Abschnitt VIII Zulagentabelle entfallen.


II. BEZÜGE FÜR 2010
1.  Die Anfangsbezüge der Gehaltsschemata (für Dienstnehmer/innen des Orchesters: auch Funktionszulagen) sowie die Zulagen, sofern nicht durch die gegenständliche Vereinbarung abgeändert, bleiben gegenüber 2009 unverändert.
2.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenanforderungen bis einschließlich 31.12.2010 abgegolten.
Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Bezüge:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.


Unterzeichnungsprotokoll
Für den Österreichischen Rundfunk:
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks:
Der Generaldirektor:
Der Vorsitzende:
Die Schriftführerin: