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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


abgeschlossen am 20.10.2009 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart:
I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS
Mit Wirkung vom 1.1.2010 werden folgende Bestimmungen geändert:


1. Änderung § 12 Abs. 3
In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
“Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt.”


2. Änderung § 16 Abs. 1
In § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck “Arbeitsorts” durch “Dienstorts” ersetzt.


3. Änderung § 16 Abs. 2 Z. 1 und 2
In § 16 Abs. 2 Z. 1 und 2 lautet der 2. Satz wie folgt:
“Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.”


4. Änderung § 16 Abs. 2 Z. 4
In § 16 Abs. 2 Z. 4 1. Satz hat der Klammerausdruck wie folgt zu lauten:
“(etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class)”


5. Änderung § 16 Abs. 5
§ 16 Abs. 5 lautet wie folgt:
“Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzubringen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen.


6. Änderung § 22 Abs. 2
In § 22 Abs. 2 lauten die Sätze 2 und 3 wie folgt:
“Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet. Keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben.”


7. Änderung § 24 Abs. 6
In § 24 Abs. 6 lauten der 2. und 3. Satz wie folgt:
”Zu Tätigkeitsbezeichnungen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung.”


8. Änderung Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle
In Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle wird die Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) mit 5,65 € pro Stunde festgelegt.


9. Änderung Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle
In Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle wird die Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 22 Abs. 2 mit 3,40 € pro Stunde festgelegt.


II. BEZÜGE FÜR 2010
1.  Die Anfangsbezüge der Gehaltsschemata (für Dienstnehmer/innen des Orchesters: auch Funktionszulagen) sowie die Zulagen und die Ansätze des Honorarkatalogs, sofern nicht durch die gegenständliche Vereinbarung abgeändert, bleiben gegenüber 2009 unverändert.
2.  Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenanforderungen bis einschließlich 31.12.2010 abgegolten.
Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen:
ab 1.1.2004: 1,9%
ab 1.1.2005: 2,2%
ab 1.1.2006: 2,2%
ab 1.1.2007: 2,35%
ab 1.1.2008: 1,9%
ab 1.1.2009: 1,9%


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet.


Unterzeichnungsprotokoll
Für den Österreichischen Rundfunk :
Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks :
Der Generaldirektor:
Der Vorsitzende:
Die Schriftführerin: