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Österreichische Salinen AG / Rahmen

KV Österreichische Salinen AG Vertragschliessende


Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen
der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,
andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für die Bundesländer Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol;
b)
fachlich:
für die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft sowie die BIOSAXON Salzges.m.b.H.;
c)
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge. Als kaufmännische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet werden.

Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a)
für Vorstandsmitglieder,
b)
für Ferialpraktikanten und Volontäre; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden. An Ferialpraktikanten allfällig gewährte Vergütungen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen; Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden;
c)
Bei der Bergbefahrung bzw. Seilbahn mit Führungs-, Kassier- und sonstigen Nebenarbeiten bis zu 6 Monaten beschäftigte Arbeitnehmer. Die Entlohnung ist unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.
Die Entgelte der bei den Schaubergwerken tätigen Mitarbeiter werden, sofern diese in einem dauernden Dienstverhältnis stehen, valorisiert.


§ 2. Geltungsdauer
(1)  Der Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.
(2)  In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis 30. April 1985 zwischen den abschlußberechtigten Partnern vereinbart wurden.
(3)  Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Die Bestimmungen über die gebührenden Monatsgehälter (§ 18 Abs. 1) sowie über die Höhe der Lehrlingsentschädigung (§ 15) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(5)  Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen ist einerseits der Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie und andererseits die Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, zuständig.
(6)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.


§ 3. Normalarbeitszeit
(1)  Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in denen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahre eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese auch für alle Angestellten.
(2)  Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, daß innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.
Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
(3)  An 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden. Ein Gehaltsabzug für diese Tage tritt nicht ein. Ausnahmen von dieser Regelung sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. In den Bergbauen ist die auf den 24. und 31. Dezember fallende Arbeitszeit auf einen Tag zusammenzulegen.
(4)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen.
(5)  Im Sinne des § 11 Abs. 5 des Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf fünf Wochentage zulässig.
(6)  Bisher bestehende günstigere Pausenregelungen bleiben aufrecht.


§ 4. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 3 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
(2)  Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes.
(3)  Für Überstunden, die nicht in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- und Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(4)  Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5)  Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100 Prozent, ab der 9. Stunde von 200 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent.
(6)  Für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede geleistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes plus 50 Prozent Zuschlag; übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunde ein Zuschlag von 100 Prozent, ab der 9. Stunde ein Zuschlag von 200 Prozent.
(7)  Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden zu enden hätte, gebührt für jede danach, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit, geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 Prozent Zuschlag.
(8)  Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Rückholung zur Überstundenleistung während eines bezahlten Bereitschaftsdienstes.
(9)  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10)  Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, daß sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. In das Überstundenpauschalentgelt können auch Vergütungen für Reisezeiten sowie Reisezeiten mit einem Personenkraftwagen aufgenommen werden. Für die Vergütung dieser Zeiten ist der Zusatzkollektivvertrag für die Bergwerke und eisenerzeugende Industrie sinngemäß anzuwenden.
(11)  Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.


§ 5. Nachtarbeit
Fällt die Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in der Höhe, die auch den Arbeitern des betreffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sondervergütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bzw. in die betriebsübliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitszeit.


§ 6. Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall
(1)  Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um 2 Wochen. Durch je weitere 4 Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt. Für den Fall der Erkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes gilt § 8 Abs. 2 AngG.
(2)  Wenn das Dienstverhältnis 5 Jahre gedauert hat, behält der Angestellte den Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(3)  Dauert die Dienstverhinderung über die in Abs. 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Angestellten für die gleichen Zeiträume 40% des Monatsgehaltes und der Haushaltszulage.
(4)  Tritt in den Fällen des Abs. 2 und 3 innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5)  Weiblichen Angestellten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge (Monatsgehalt und Haushaltszulage).


§ 7. Freizeit bei Dienstverhinderung
(1)  Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist dem Angestellten eine Freizeit in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung 3 Tage
b) bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Tage
c) bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin 1 Tag
d) bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Tag
e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) 3 Tage
f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage
g) beim Tod eines Elternteiles 3 Tage
h) beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage
i) beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 2 Tage
(2)  In den Fällen des Abs. 1 lit. a bis c ist die Freizeit in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis verbraucht werden müssen.
(3)  Im Fall des Abs. 1 lit. d gebührt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen arbeitsfreien Tag fällt.
(4)  Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs. 1 lit. e bis i zählt der Tag des Begräbnisses mit. Fällt der Begräbnistag auf einen arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Angestellten im Sinne der lit. i keine besondere Freizeit; in den Fällen der lit. e bis h sind dem Angestellten nur noch die restlichen Tage in Form betrieblicher Arbeitstage freizugeben, die jedoch im Zusammenhang mit dem Todesfall konsumiert werden müssen.
(5)  Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Angestellten statt, so gebührt bei den in Abs. 1 lit. e, f und i genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages.


§ 8. Urlaub
(1)  Der Angestellte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub. Der erstmalige Anspruch auf Urlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 6 Monate gedauert hat.
(2)  Das Urlaubsausmaß* beträgt in jedem Kalenderjahr:
1.
30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren.
2.
36 Werktage bei einer Dienstzeit nach 25 Jahren.
(3)  Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben (6 Monate), erhalten für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes (Bruchteile werden auf einen vollen Tag aufgerechnet); ist die Wartezeit (6 Monate) erfüllt, gebührt der volle Urlaub. Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt jeweils mit 1. Jänner.
(4)  Hinsichtlich des Ausmasses der Dienstzeit gelten die Anrechnungsbestimmungen des Urlaubsgesetzes 1977, Mittelschulstudien bzw. Studien an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) sind für die Bemessung der Urlaubsdauer in Höhe von 3 Jahren anzurechnen. Voraussetzung ist, daß diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
(5)  Absatz 4 gilt nur dann, wenn sich nicht durch die Betriebsvereinbarung (Vorrückungsstichtag) eine günstigere Anrechnung ergibt.
* Gilt ab 1. Jänner 1986


§ 9. Sonderzahlungen
(1)  Dem Angestellten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsgehaltes und der Haushaltszulage.
(2)  Die Sonderzahlung ist am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
(3)  Tritt ein Angestellter während eines Kalendervierteljahres ein oder aus, so ist die Sonderzahlung zu aliquotieren.
(4)  Provisionsvertreter, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Sonderzahlung einen Betrag in der Höhe von 50% ihres Monatsgehaltes (Fixum) und Haushaltszulage.
Provisionsbezieher, mit denen nur Provisionen vereinbart sind, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
(5)  Bei Lehrlingen, die während eines Kalendervierteljahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich die Sonderzahlung aus dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des Monatsgehaltes entsprechend der im Kalendervierteljahr jeweils zurückgelegten Dienstzeit zusammen.


§ 10. Abfertigung
Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn:
1.
eine weibliche Angestellte innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, das Dienstverhältnis kündigt;
2.
das Dienstverhältnis vom Angestellten, der Anspruch auf Alterspension oder auf die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des ASVG hat, gekündigt wird.


§ 11. Gehaltszahlung im Todesfall
(1)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
Hat der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltsanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller Höhe, nur für den ab dem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
(2)  Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs. 1 sind auch die aliquoten Teile der gebührenden Sonderzahlungen zu leisten.
(3)  Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(4)  Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach den Absätzen 1 bis 3 auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein Anspruch nach Abs. 5 oder 6, so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden.
(5)  Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.*
Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(6)  Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5, zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, so erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70% der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten drei Jahre gedauert hat.
* Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.


§ 12. Diensterfindungen
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 des österreichischen Patentgesetzes. Er muß dazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen.
Auf Verlangen des Dienstnehmers muß der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.


§ 13. Verbesserungsvorschläge
Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.


§ 14. Behaltepflicht
(1)  Kaufmännische Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit noch sechs Monate als Angestellte beschäftigt werden; wenn diese Behaltepflicht nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf diesen zu erstrecken.
(2)  Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Behaltepflicht hinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der in Abs. 1 bestimmten Behaltezeit zu kündigen.


§ 15. Lehrlingsentschädigung
Die monatliche Entschädigung für Lehrlinge richtet sich nach den für den Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie geltenden Sätze.


§ 16. Anrechnung von Dienstzeiten
(1)  Dem Angestellten sind alle Zeiten, die er in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter oder Arbeiter des Bundes beim Bundesbetrieb Österreichischer Salinen zurückgelegt hat, für Rechte aus dem Dienstverhältnis als Angestellter zur Österreichischen Salinen AG anzurechnen.
(2)  Dies gilt insbesondere für die Einstufung in die Gehaltsordnung, das Ausmaß des Urlaubes und die Höhe der Abfertigung.


§ 16a. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG)
Den ersten Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 Mutterschutzgesetz wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung sowie für die Vorrückung bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet.


§ 17. Reisegebühren
Dem Angestellten gebührt der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht (Anspruch und Höhe der Reisegebühren richten sich nach der für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Reisegebührenvorschrift). Die Zuordnung der Angestellten in die Gebührenstufen erfolgt durch Betriebsvereinbarung.


§ 18. Gehaltsordnung
(1)  Die gebührenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der, einen Anhang zu diesem Kollektivvertrag bildenden Gehaltsordnung.
(2)  Der Angestellte ist aufgrund seiner Verwendung in eine der 4 Gehaltsgruppen einzustufen. Aufgrund des Vorrückungsstichtages ist die Einstufung in die entsprechende Gehaltsstufe vorzunehmen. Die näheren Bedingungen über den Vorrückungsstichtag werden in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.* Der Angestellte rückt nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Fällt der Vorrückungsstichtag in die Zeit zwischen 1. Oktober bis 31. März, erfolgt die Vorrückung am 1. Jänner, ansonsten am 1. Juli.
(3)  Angestellte der Gehaltsgruppe I werden zunächst in die Untergruppe b eingereiht. Nach einer zweijährigen Verwendung und Erlangung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erfolgt eine Höherreihung in die Untergruppe a.
(4)  Angestellte der Gehaltsgruppe II werden zunächst in die Untergruppe c eingereiht. Nach einer zweijährigen Verwendung in dieser Gehaltsgruppe und Erlangung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erfolgt eine Höherreihung in die Untergruppe b. Nach einer sechsjährigen Verwendung in dieser Gehaltsgruppe sowie ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Tätigkeit erfolgt die Höherreihung in die Untergruppe a.
(5)  Angestellte der Gehaltsgruppe III werden zunächst in die Untergruppe c eingereiht. Nach einer zweijährigen Verwendung in dieser Gehaltsgruppe und Erlangung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse erfolgt eine Höherreihung in die Untergruppe b. Nach einer sechsjährigen Verwendung in dieser Gehaltsgruppe und Erlangung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Tätigkeit erfolgt eine Höherreihung in die Untergruppe a.
(6)  Angestellte der Gehaltsgruppe IV werden zunächst in die Untergruppe b eingereiht. Voraussetzung für die Einreihung in die Gehaltsgruppe IV ist eine mindestens sechsjährige Verwendung in der Gehaltsgruppe III. Nach einer zweijährigen Verwendung in dieser Gehaltsgruppe und Erlangung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Tätigkeit erfolgt eine Höherreihung in die Untergruppe a.
(7)  Soweit die Höherreihung von dem Vorliegen der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Tätigkeit abhängt, ist bei Ablehnung der Höherreihung diese Ablehnung den Angestellten gegenüber schriftlich unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.
(8)  Wird ein Angesteller aufgrund einer Verwendungsänderung in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht, so tritt in der Gehaltsstufe und im Vorrückungstermin keine Änderung ein.
(9)  Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsgehaltes und der Haushaltszulage.
(10)  Mit Angestellten, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung nicht in das Gehaltsgruppenschema eingereiht werden, können Sonderverträge abgeschlossen werden. Die Angestellten dürfen in den Sonderverträgen hinsichtlich ihrer Bezüge nicht schlechter gestellt werden als Angestellte der Gehaltsgruppe IVa. Mit Angestellten in Führungsfunktionen sind Sonderverträge mit Individualgehältern abzuschließen, deren Höhe sich nach dem Maß der Verantwortung für die Führung der Geschäfte in Unternehmen, den Entscheidungsbefugnissen und dem Inhalt der Tätigkeit richtet. Bei der Gestaltung der Bezüge (Monatsgehalt und Haushaltszulage) ist so vorzugehen, daß diese die Mindestgehaltsordnung des Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie (Verwendungsgruppe V) nicht unterschreiten.
(11)  Dem Angestellten ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Aufnahme eine schriftlcihe Unterlage (Dienstzettel) über seine Verwendung, Einstufung und Entlohnung auszufolgen. Diese Unterlage ist zu ergänzen, wenn Veränderungen in der Verwendung, Einstufung und Entlohnung des Angestellten eintreten.
* Die Einreihung in die Gehaltsgruppe wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des Betriebsrates vorgenommen.


§ 19. Gehaltsgruppenschema
Die Angestellten sind in folgende Gehaltsgruppen einzureihen:

Gehaltsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte im kaufmännischen oder technischen Bereich, die nach in der Regel kurzer Einarbeitszeit nicht schematische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten.
Zum Beispiel:
Stenotypisten, technische Zeichner, Buchhalter mit einfacher Verrechnung, qualifizierte kaufmännische und technische Hilfskräfte im Büro, Betrieb, Material, Versand und Labor.

Gehaltsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte im kaufmännischen oder technischen Bereich, die nach allgemeinen vorgegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen die ihnen übertragenen Arbeiten selbständig erledigen.
Zum Beispiel:
Bürokräfte in Buchhaltung, Verkauf, Einkauf, Versand und Lager, sofern die obige Tätigkeitsumschreibung zutrifft, Fakturisten sowie Lohn- und Gehaltsverrechner, Korrespondenten und qualifizierte Stenotypisten, Hilfsaufsichtsorgane im Betrieb (Betriebsaufseher und Hilfsmeister).

Gehaltsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte im kaufmännischen oder technischen Bereich, die
a)
mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Mitarbeitern beauftragt sind oder
b)
schwierige Arbeiten, zu deren Ausführung besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind, unter eigener Verantwortung selbständig erledigen.

Zum Beispiel:
Selbständige Buchhalter, selbständige Sachbearbeiter (Referenten) in Verwaltung, Personal und Verkauf, sofern die obigen Tätigkeitsmerkmale zutreffen, Aufsichtsorgane im Betrieb (Steiger und Meister) und Markscheider, Versandleiter, Programmierer, Leiter von Abteilungen und Stellvertreter von Leitern größerer Abteilungen.

Gehaltsgruppe IV
Vorgeschriebene Praxis: 10 Jahre
Zum Beispiel:
Betriebsleiterstellvertreter eines Produktionsbetriebes, verantwortliche Markscheider, Abteilungsleiter der Generaldirektion und gleichwertige Funktionen.


§ 20. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (Untertagszulage)
(1)  Den Angestellten gebührt eine Schmutz-, Gefahren- und Erwschwerniszulage in jenen Fällen und in der Höhe, in der auch den Arbeitern des Betriebes bei gleicher Belastung eine Zulage gebührt.
(2)  Unabhängig von Abs. 1 besteht für Arbeiten unter Tag Anspruch auf eine besondere Erschwerniszulage (Untertagszulage), deren Höhe durch Betriebsvereinbarung festgelegt wird.
(3)  Aus Zweckmäßigkeitsgründen können die Zulagen gemäß Abs. 1 und 2 in Form einer monatlichen Pauschalierung festgelegt werden.


§ 21. Deputate
Dem Angestellten gebühren Salz- und Holzdeputate, deren Höhe durch Betriebsvereinbarung festzusetzen ist. Die Deputate sind ausschließlich für den eigenen Bedarf bestimmt und dürfen an Personen, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht weitergegeben werden. Die Ablösung der Deputate in Geld ist zulässig; die Höhe der Ablöse ist durch Betriebsvereinbarung zu zu regeln.


§ 22. Haushaltszulage
Dem Angestellten gebührt eine Haushaltszulage, deren Anspruchsvoraussetzungen und Höhe sich nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Bestimmungen richten.


§ 23. Auszahlung
Das Gehalt und die Haushaltszulage sind dem Angestellten am 15. des laufenden Monates auszubezahlen, die übrigen Teile des Entgeltes (z.B. Überstundenentgelt) am 15. des nachfolgenden Monates.


§ 24. Sondervereinbarungen
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes).
(2)  Für jene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1978 Vertragsbedienstete der Österreichischen Salinen sind, gelten, soweit sich aus diesem Kollektivvertrag nichts anderes ergibt, die für die Privatangestellten geltenden Gesetze und die mit Wirkung ab 1. Jänner 1979 abgeschlossene Betriebsvereinbarung bzw. die ab diesem Zeitpunkt geltenden Einzelvereinbarungen.
(3)  Die vor dem 1. Jänner 1979 bestehenden Regelungen in Angelegenheiten, die nicht in diesem Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung behandelt sind, bleiben aufrecht.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 31. Juli 1985
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Gen.-Dir. Komm.-Rat Dkfm. Heribert F. Apfalter Ing. Mag. Hermann Prinz
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Alfred Dallinger Helmut Braun
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Sektion Industrie und Gewerbe
Der Vorsitzende: Der leitende Sektionssekretär:
Erwin Reichhardt Mag. Heinz Vogler
Der Sekretär:
Richard Wonka