Österreichische Postbus AG / Rahmen
Bundeskollektivvertrag für KV-DIENSTNEHMER der ÖBB-Postbus GmbH
gültig ab 1. Jänner 2006
1. Teil - Allgemeine Bestimmungen I. GELTUNGSBEREICH
1.
Fachlich:
Für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig Personentransporte mittels Autobussen durchführen und Mitglied des Fachverbandes der Autobusunternehmungen, Wirtschaftskammer Österreich, sind.
2.
Persönlich:
a)
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen;
b)
für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.
3.
Örtlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Vertrag tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und gliedert sich in zwei Teile.
Der erste Teil des Vertrages "Allgemeine Bestimmungen" kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres, die Bestimmungen gemäß Artikel III. Arbeitszeit Ziff. 2 lit. b) bis einschließlich lit. h) jedoch erstmals bei einer Änderung der EG-Verordnung 3820/85 gekündigt werden.
Die Kündigung kann mit der gleichen Frist und zu gleichen Terminen auch für die einzelnen Abschnitte und Punkte ausgesprochen werden.
Bei einer nur teilweisen Kündigung bleiben die ungekündigten Abschnitte und Punkte voll in Wirksamkeit.
Der zweite Teil des Vertrages "Lohnordnung" kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden.
Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
III. ARBEITSZEIT
1.
Betriebspersonal:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Über diese festgesetzte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen werden als Überstunden bezahlt.
Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen.
2.
Fahrpersonal:
a)
Arbeitszeiten
Die regelmäßige Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden.
Über diese festgesetzte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen werden als Überstunden entlohnt.
b)
Lenkzeiten
Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Arbeitsruhegesetz, der EG-Verordnung 3820/85 und nach dem AETR in der jeweils geltenden Fassung.
Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
c)
Lenkpause
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.
Die Lenkpause kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist.
Im Kraftfahrlinienverkehr, der überwiegend innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtgebietes geführt wird, ist abweichend von Art. III. Punkt 2 lit. c Abs. 1 nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen, die durch Lenkpausen von 2 x 20 Minuten oder 3 x 15 Minuten ersetzt werden darf.
Unbeschadet des vorigen Absatzes kann im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer die Lenkpause auch durch mehrere Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten ersetzt werden, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens 1/6 der Tageslenkzeit beträgt.
Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
d)
Tägliche Ruhezeit
Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen.
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden jedem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden zu gewähren.
e)
Kombinierte Beförderung
Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten.
Eine einmalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit ist zulässig wenn
1.
Zeiten unter den Bedingungen des Abs 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
2.
die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeuges oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt und
3.
dem Lenker während beider Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um 2 Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.
f)
Einsatzzeit
Die Einsatzzeit umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen (einschließlich der täglichen unbezahlten Essenspausen im Ausmaß von insgesamt höchstens eineinhalb Stunden pro Tag). Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
Gemäß § 16 Abs. 3 AZG kann jedoch die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, daß die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Bei Teilung der Tagesruhezeit im Sinne des § 15a Abs 3 AZG darf die Einsatzzeit durch Ruhezeit unterbrochen werden.
g)
Wochenruhe
Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers kann die wöchentliche Ruhezeit auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens 6 Tage, im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr (das ist Gelegenheitsverkehr außerhalb des österreichischen Staatsgebietes) höchstens 12 Tage liegen. Im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr kann somit eine wöchentliche Ruhezeit auf die folgende Woche übertragen werden, wobei die ausgefallene wöchentliche Ruhezeit an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden kann.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann auch der zweiten Woche zugerechnet werden.
h)
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher Ruhezeit und wöchentlicher Ruhezeit abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung auf dem Schaublatt zu vermerken.
i)
Wird vom Lenker im Gelegenheitsverkehr an einem Kalendertag eine Dienstleistung verlangt, müssen unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung mindestens 5 Stunden Arbeitszeit verrechnet werden, wobei Abschnitt V entsprechend zu berücksichtigen ist.
Wird vom Lenker im Kraftfahrlinienverkehr an einem Kalendertag eine Dienstleistung verlangt, müssen unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung mindestens 6 Stunden 30 Minuten Arbeitzeit verrechnet werden, wobei Abschnitt V entsprechend zu berücksichtigen ist.
j)
Gemäß § 97 Abs 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz ist innerhalb der Firma unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Dispositionsmöglichkeiten gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Wochendienstplan zu erstellen, in dem die wöchentliche Ruhezeit zu fixieren ist.
3.
Pflichten des Lenkers
a)
Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EG-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr einzuhalten.
b)
Der Lenker sorgt dafür, daß die vom Unternehmer ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Der Lenker darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden.
Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat der Lenker das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
c)
Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
1.
Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen.
2.
Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort.
3.
Das Kennzeichen des Fahrzeuges.
4.
Den Stand des Kilometerzählers.
d)
Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt der Lenker eine Bestätigung gemäß § 102 Abs 1 KFG. Falls der Schlüssel zum Öffnen des Fahrtschreibers unter Verschluß mitgeführt wird und der Verschluß unverletzt war, verlangt der Lenker, daß dieser Umstand in der Bestätigung festgehalten wird.
e)
Der Lenker betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, daß Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
f)
Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat der Lenker auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügendem Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.
g)
Bei 2-Fahrerbesetzung nehmen die Lenker auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, daß Wegstrecke, Geschwindigkeit und Lenkzeit auf dem Schaublatt des Lenkers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
h)
Der Lenker hat die Schaublätter der laufenden Woche und das Schaublatt des letzten Lenktages der vorangegangenen Woche, gegebenenfalls eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen. Alle anderen Schaublätter und die Bestätigungen über Nicht-Lenktage hat der Lenker unverzüglich dem Arbeitgeber auszufolgen.
IV. STEHZEITEN (WARTEZEITEN)
1.
Fahrplanmäßig konzessionierter periodischer Personentransport:
a)
Die sich aufgrund des Fahrplanes ergebenden Stehzeiten (Umkehrzeiten) der Wagenlenker und des sonstigen Fahrpersonals bis einschließlich sechs Stunden täglich, werden wie volle Arbeitszeiten entlohnt, wobei sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann.
b)
Die über sechs Stunden hinausgehenden Stehzeiten werden täglich zusammengerechnet und nach Abzug einer Pause von einer Stunde als bloßer Anwesenheitsdienst mit 50 Prozent des normalen Arbeitslohnes vergütet, auch wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann.
c)
Zur Vermeidung auftretender Härten bei längerer Unterbrechung der Einsatzzeit sind betriebliche Regelungen über Abgeltung eines nachgewiesenen Mehraufwandes (Fahrspesen) zu treffen, wobei der gezahlte Lohn entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Punkt 2a) gewährleistet bleibt.
d)
Vereinbarte Kurzbeschäftigungen fallen nicht unter diese Regelung.
2.
Gelegenheits- und Ausflugsverkehr:
a)
Pausen
Diese betragen:
-
-
bei einer Einsatzzeit von acht Stunden mindestens eine halbe Stunde,
-
-
bei einer Einsatzzeit über acht Stunden mindestens eine Stunde.
b)
Wartezeiten
Die Wartezeitenberechnung ist durch den Umstand bedingt, daß bei Ausflugsfahrten oder Fahrten im Gelegenheitsverkehr oft lange ausgedehnte Fahrtunterbrechungen auftreten. Die Wartezeitberechnung wird unbeschadet der Bestimmungen über die Pausen (IV, Punkt 2a) gehandhabt.
Wartezeiten werden täglich zusammengezählt und bis zu sechs Stunden täglich, auch wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann, als volle Arbeitszeit bezahlt. Die über sechs Stunden hinausgehenden Wartezeiten werden nach Abzug einer Pause von einer Stunde mit 50 Prozent des normalen Arbeitslohnes vergütet, wobei sich der Lenker gleichfalls vom Fahrzeug entfernen kann.
V. ÜBERSTUNDENREGELUNG
1.
Überstunden
Überschreitungen der im Abschnitt III, Punkt 1 und 2 festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit sind, soferne sie über Anordnung des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden besonders zu entlohnen.
Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gemäß Abschnitt III und V zulässigen Arbeitszeitüberschreitung.
Die Überstundenleistungen des Fahrpersonals erfolgen aufgrund der Verkehrsverhältnisse oder der betrieblichen Gegebenheiten.
a)
Betriebspersonal
Gemäß § 7 Abs 2 und 3 Arbeitszeitgesetz darf die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf 13 Stunden verlängert werden.
b)
Fahrpersonal
Gemäß § 14 Abs 2 Arbeitszeitgesetz sind zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig, wobei die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen im Durchschnitt 55 Stunden nicht überschreiten darf. In den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes dürfen 56 Stunden nur insoweit überschritten werden, als in die Arbeitszeit zumindest im Ausmaß der Überschreitung Arbeitsbereitschaft fällt.
2.
Überstundenentlohnung
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40stel des Bruttowochenlohnes. Ab der 41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag 50 Prozent. Überstunden des Betriebspersonals in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen, soferne es nicht bei wechselnden Arbeitsschichten eine normale Nachtarbeitsschicht betrifft.
3.
Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe
Hinsichtlich der Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. i.
Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt, der als Sonntagszuschlag gilt.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmer die sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlung zu gewähren. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
4.
Zuschläge
Bei allfälligem Zusammentreffen zweier Zuschläge wird jeweils nur der höhere bezahlt.
VI. URLAUB
Für den Urlaub des Arbeitnehmers gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
VII. KÜNDIGUNG
1.
Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Dienstverhältnis täglich gelöst werden.
Nach einer einmonatigen Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungszeit |
1 Woche |
nach einer einjährigen Betriebszugehörigkeit |
2 Wochen |
nach einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit |
3 Wochen |
nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit |
4 Wochen |
Die Kündigung muß so ausgesprochen werden, daß das Ende der Kündigungszeit mit dem Ende der Lohnwoche zusammenfällt. Die Kündigung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
2.
Während der Kündigungszeit ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ausreichend Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle, jedoch höchstens ein Arbeitstag, bzw. mindestens die innerbetrieblich festgesetzte Normalarbeitszeit, ist eine solche nicht festgesetzt, sieben Stunden in der Woche ohne Lohnabzug zu gewähren. Dies gilt nicht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers.
3.
Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das über die Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.
4.
Falls einem Lenker in Ausübung seines Dienstes wegen der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Ziffer 4 Führerscheingesetz BGBl. 120/97 i.d.F. BGBl. 94/98 genannten Übertretung die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 3 Führerscheingesetz für zwei Wochen entzogen wird, stellt diese Entziehung keinen Entlassungstatbestand dar.
(Anmerkung: § 7 Abs 3 Ziffer 4 Führerscheingesetz sieht vor, daß ein Lenker nicht mehr verkehrszulässig ist, wenn er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Bei der erstmaligen Begehung derartiger Geschwindigkeitsüberschreitungen wird die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen.)
Für die Dauer der Entziehung ist der Lenker allerdings verpflichtet, andere einschlägige Tätigkeiten in der Dienststelle zu verrichten. Falls dies nicht möglich ist, soll nach Maßgabe des Urlaubsgesetzes für die Dauer der Entziehung Urlaub vereinbart werden.
VIII. ABFERTIGUNG
1.
Hinsichtlich der Abfertigung gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, sofern kein Übertritt gemäß § 47 BMVG erfolgt. Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweiligen Fassung.
2.
Dieser Anspruch auf Abfertigung nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz besteht auch dann, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme eines gesetzlichen Pensionsanspruches gemäß ASVG selbst kündigt oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit als Buslenker durch
a)
unverschuldeten Führerscheinentzug oder
b)
einen länger als 6 Monate andauernden Krankenstand auszuüben
und als Folge dessen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
Ziffer 2 gilt nur für jene Arbeitsverhältnissem, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und für die kein Übertritt gemäß § 47 BMVG vereinbart wird.
3.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), kann diese Vereinbaruung vom Mitarbeiter widerrufen werden, sofern der Arbeitgeber binnen einem Monat ab dem Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf des Mitarbeiters erhält. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
IX. DURCHSCHNITTSLOHN
Der Berechnung des Entgelts für den Urlaub sowie bei Abgeltung gem. Abschnitt VII und XII/Abs. 1 ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, wobei wöchentlich die Summen aus den Lohnbeträgen für die Normal- und Überstunden einschließlich Überstundenzuschlägen und sonstiger Zulagen jedoch ohne etwaige Aufwandsentschädigungen, Spesenvergütungen oder Kostensätze zu bilden sind.
X. FERNREISEFAHRTEN
Unter Fernreisefahrten werden jene Fahrten verstanden, welche sich aufgrund des Fahrtauftrages hin und zurück nicht innerhalb eines Tages bewältigen lassen.
Bei Fernreisefahrten kann dem Arbeitnehmer auch außerhalb seines Beschäftigungsortes ein Ruhetag gegeben werden, doch ist für solche Tage neben der Spesenvergütung, Verpflegung und Quartier noch der Lohn für 5Stunden zu gewähren.
XI. LOHNORDNUNG
Die Lohnordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertragsanpassungsgesetzes BGBl. 459/93.
XII. DIENSTVERHINDERUNGEN
1.
Durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:
Hinsichtlich der Voraussetzung des Entgeltanspruches bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Verhinderung aus folgenden Anlässen bis zur angegebenen Höchstdauer:
eigene Eheschließung |
2 Arbeitstage |
Tod des Ehegatten bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten (Lebensgefährtin) |
2 Arbeitstage |
Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister |
1 Arbeitstag |
Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin |
1 Arbeitstag |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder |
2 Arbeitstage |
Teilnahme an der Beerdigung der unter Punkt 2 und 5 genannten Angehörigen sowie Geschwister und Großeltern |
1 Arbeitstag |
bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit jedoch höchstens innerhalb eines halben Jahres |
1 Arbeitstage |
für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlung innerhalb der Arbeitszeit, sofern eine diesbezügliche ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird. |
bei ambulatorischer Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann, die tatsächlich notwendige Zeit. |
bei Vorladung zu Gericht, Behörden, Ämtern und dergleichen, ausgenommen als Zeuge, Schöffe oder Beschuldigter in anderen Angelegenheiten als in Ausübung des Dienstes, gegen Beibringung einer Bestätigung die notwendige Zeit. |
Die unter Punkt 2 aufgezählten Dienstfreistellungen unter Fortzahlung des Entgeltes dürfen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 40 Stunden betragen.
3.
Meldung von Dienstverhinderungen
Erkrankungen und persönliche Verhinderung sind ohne Verzug vor Beginn der Arbeitszeit dem Unternehmer anzuzeigen.
XIII. BEHANDLUNG DES ANVERTRAUTEN MATERIALS
Die Arbeitnehmer haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, das übergebene Material zu schonen und sachgemäß zu behandeln. Sie haften dafür im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
Lenker können auch zu anderen einschlägigen Arbeiten herangezogen werden. Es gelten hiefür die Entlohnungsbestimmungen, die im Anhang festgelegt sind, insoweit sie nicht eine Verminderung des bestehenden Lohnes nach sich ziehen.
XIV. VERFALL VON ANSPRÜCHEN
Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
XV. BERUFSKRAFTFAHRERAUSBILDUNG
Beide Kollektivvertragsparteien kommen überein, daß in Hinkunft der Beruf des Berufskraftfahrers gefördert werden soll. Für die im Beruf stehenden Kraftfahrer wird folgende Vereinbarung getroffen:
Zum Besuch des Vorbereitungskurses zur Lehrabschlußprüfung für den Beruf des Berufskraftfahrers ist dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten im Einvernehmen mit dem Dienstgeber insgesamt einmal eine unbezahlte Dienstfreistellung (ein unbezahlter Urlaub) bis maximal 3 Wochen (21 Kalendertage) zu gewähren, soferne dem Dienstgeber sämtliche während dieser Zeit erwachsenden Unkosten (wie z.B. Lohn, Arbeitgeberbeiträge etc.) ersetzt werden.
XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
Bestehende höhere Löhne oder günstigere sonstige arbeitsrechtliche Vereinbarungen dürfen durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden.
2.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher in Geltung gewesenen Kollektivvertrages für den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich ihre Gültigkeit.
2. TEIL - Lohnordnung Anhang zu Abschnitt XI
Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Mit Wirkung 1. Jänner 2006 werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:
1.
SPESENVERGÜTUNGEN
Von diesen Sätzen muß der Fahrer die Mehrauslagen, die mit der auswärtigen Dienstleistung entstehen, bestreiten.
Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr:
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleitungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Taggeld beträgt € 17,88 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangenen Stunde 1/12 des Taggeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.Bei Abwesenheit über Nacht sind zusätzlich € 3,44 zu zahlen.
Eventuelle Nächtigungsspesen sind dem Standard der Reisegruppe entsprechend unter Nachweis derselben zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten.
Nach Möglichkeit ist dem Lenker im Hotel, in dem die Fahrgäste untergebracht sind, ein Einbettzimmer mit einer Duschmöglichkeit im Hause zuzuweisen.
Bei Auslandsfahrten beträgt die Spesenvergütung täglich € 28,86 und gebührt dann, wenn mindestens fünf Stunden im Ausland verbracht werden.
Falls Orte passiert werden, wo besonders hohe Verpflegungskosten entstehen, sind tatsächlich entstandene angemessene Kosten unter Nachweis derselben zu vergüten.
Spesenvergütung im Linienverkehr:
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleitungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Taggeld beträgt € 14,16 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangenen Stunde 1/12 des Taggeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.Bei Abwesenheit über Nacht sind zusätzlich € 3,44 zu zahlen.
Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt, so sind eventuelle Nächtigungspesen unter Nachweis derselben zu vergüten.
2.
WEIHNACHTSREMUNERATION
a)
Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die bis spätestens 1. Dezember laufenden Jahres auszubezahlen ist.
b)
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres in den Betrieb eintreten, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
c)
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres infolge Kündigung aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
d)
Bei Ausscheiden eines Dienstnehmers durch fristlose Auflösung oder Kündigung durch den Dienstnehmer sind bereits ausbezahlte Sonderzahlungen anteilsmäßig rückzuverrechnen.
e)
Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, und ist durch die Dauer der Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnung der Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).
3.
URLAUBSBEIHILFE
a)
Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die bis spätestens 1. Juli laufenden Jahres auszubezahlen ist.
b)
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres in den Betrieb eintreten, erhalten den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe.
c)
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres infolge Kündigung aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe.
d)
Bei Ausscheiden eines Dienstnehmers durch fristlose Auflösung oder Kündigung durch den Dienstnehmer sind bereits ausbezahlte Sonderzahlungen anteilsmäßig rückzuverrechnen.
e)
Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, und ist durch die Dauer der Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).
4.
JUBILÄUMSGELD
Arbeitnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vollen 20 Dienstjahren ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, der Vollendung des 20. Dienstjahres folgenden Lohnauszahlung.
5.
ÜBERFÜHRUNGSKOSTEN
Überführungskosten bei in Ausübung des Dienstes verunglückten bzw. erkrankten Dienstnehmern zu dem laut polizeilichem Meldezettel nachgewiesenen Wohnort in Österreich sind dann vom Dienstgeber zu tragen, wenn nicht eine Versicherungseinrichtung diese Kosten zur Gänze ersetzt. Bei teilweisem Kostenersatz ist der Differenzbetrag vom Dienstgeber zu tragen.
6.
LOHNTAFEL
Kraftfahrer
|
Stundenlohn: |
Wochenlohn: |
Kraftfahrer im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,14 |
€ 325,60 |
Kraftfahrer vom 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,17 |
€ 326,80 |
Kraftfahrer vom 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,23 |
€ 329,20 |
Kraftfahrer ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,33 |
€ 333,20 |
Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlußprüfung
|
Stundenlohn: |
Wochenlohn: |
im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,17 |
€ 326,80 |
vom 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,23 |
€ 329,20 |
vom 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,33 |
€ 333,20 |
ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,43 |
€ 337,20 |
Facharbeiter, die im Werkstättenbetrieb verwendet werden
|
Stundenlohn: |
Wochenlohn: |
im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,33 |
€ 333,20 |
vom 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,39 |
€ 335,60 |
im 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,45 |
€ 338,00 |
ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr |
€ 8,50 |
€ 340,00 |
Angelernte Arbeiter, die im Werkstättenbetrieb verwendet werden |
€ 7,91 |
€ 316,40 |
Garagenvorarbeiter |
€ 8,33 |
€ 333,20 |
Garagenarbeiter, Tankwarte, Kassiere usw. |
€ 6,94 |
€ 277,60 |
7.
ZULAGEN
a)
Kraftfahrern, die einen Autobus mit Anhänger oder einen Autobus, welcher mit mehr als 50 Sitzen (ausgenommen dem Lenkersitz) ausgestattet ist bzw. dessen Gesamtlänge mehr als 10,90 m beträgt, lenken, oder Kraftfahrern, die im Linienverkehr bei Einmannbetrieb eingesetzt sind, gebührt eine Erschwerniszulage von € 0,77 pro Stunde. Diese Erschwerniszulage gebührt für die gesamte Einsatzzeit, ausgenommen der täglichen unbezahlten Essenspausen im Ausmaß von insgesamt höchstens 1 1/2 Stunden pro Tag, gelangt jedoch, auch wenn mehrere der obgenannten Merkmale zutreffen, nur einmal zur Auszahlung.
b)
Garagenarbeiter, welche während der Nachtzeit Schicht arbeiten, erhalten eine Schichtzulage von € 0,77 pro Stunde.
c)
Nachtstunden in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr sind im Gelegenheitsverkehr mit einem Zuschlag von 100 Prozent des Bundeskollektivvertragslohnes zu entlohnen.
d)
Kraftfahrern, die einen Autobus mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge, einen Gelenkbus oder eine Stockbus lenken, gebührt anstelle der in Ziffer a) genannten Zulage eine Erschwerniszulage von € 0,96 pro Stunde.
e)
Für Dienstnehmer, die in der Garage Dienst verrichten, können aufgrund einer Vereinbarung je nach dem Grad der Verschmutzung Schmutzzulagen bis zu 10 Prozent des Stundenlohnes vereinbart werden.
ANHANG zum Kollektivvertrag der privaten Autobusunternehmungen;
2. Teil (Lohnordnung), Zif. 1 Spesenvergütung
Die Sozialpartner kommen überein, dass in dem am 20.11.2002 abgeschlossenen Kollektivvertrag der privaten Autobusunternehmungen, der in der Lohnordnung (2. Teil), Zif 1 Spesenvergütung verwendete Begriff “Betriebsstätte” wie folgt auszulegen ist:
Jeder Dienstnehmer kann nur eine Betriebsstätte haben. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, gilt als Betriebsstätte jener Ort (Anschrift), an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
3. Teil Zusätzliche Vereinbarungen zwischen Personalvertretung/Gewerkschaft und der Österreichischen Postbus AG zum Bundeskollektivvertrag
Auf den folgenden Seiten sind die jeweiligen Vereinbarungen zwischen Personalvertretung und dem Unternehmen angeschlossen.
-
*
23 Minuten Rüstzeit pro Einsatztag für Vorbereiten, Abstellen, Fahrscheingebarung, Fahrgastabfertigung, Tanken (gem. Anhang 1 + 4).
-
*
besondere Spesenregelung - Tagesgeld (gem. Anhang 3, 3a und 3b).
-
*
Steh- und Wartezeiten bis 18 Minuten gelten als volle Arbeitszeit ohne Anrechnung für unbezahlte Essenspausen (gem. Anhang 1, Punkt 1).
Anhang 1 Steh- und Wartezeiten, pauschalierte Zurechnung von 20 Minuten (siehe auch Anhang 4 und 5), überkollektivliches Entgelt, Prämie für Saisonlenker
Verhandlungsergebnis
zwischen dem Vorstand und dem Zentralausschuss der Österreichischen Postbus AG vom 22.02.2002 betreffend Arbeitszeitregelungen für Branchenkollektivvertragslenker (Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben):
Betrifft alle neu eingetretenen Bediensteten und Saisonlenker ab dem 1. Jänner 2002.
1.
Fahrplanbedingte Steh- und Wartezeiten bzw. sonstige Arbeitsunterbrechungen unter 18 Minuten werden ab 1. April 2002 nicht mehr von der Arbeitszeit in Form von unbezahlten Essenspausen abgezogen. Steh- und Wartezeiten bzw. sonstige Arbeitsunterbrechungen ab 18 Minuten sind hingegen als unbezahlte Essenspausen laut Branchenkollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben zu behandeln und werden bis zu einem Gesamtausmaß von 1,5 Stunden täglich von der Arbeitszeit abgezogen.
2.
Pauschale Zurechnung von 23 Minuten pro Einsatztag, wobei in diesem Zeitwert alle anfallenden Leistungen (z.B.: Fahrgastabfertigung vor dem 1. Kurs, Vorbereitungszeit, Abstellzeit, inklusive Tanken und Fahrscheingebarung) enthalten sind. Zusätzlich berücksichtigt wird nur die derzeitige Wagenreinigung.
3.
Die Punkte 1. und 2. gelten erst ab 1. April 2002.
4.
Für alle KV-Lenker, die ab dem 01. Jänner 2002 bei der Postbus AG aufgenommen wurden, beträgt das überkollektivvertragliche Entgelt ab 1. März 2002 mindestens € 1.380,78 (ATS 19.000,--) brutto monatlich.
5.
Bei den Saisonlenkern wir den Verkehrsleitern empfohlen, zum Abschluss der Saison eine freiwillige jederzeit widerrufliche Prämie von € 290,69 (ATS 4.000,--) brutto zu bezahlen, wenn die gesamte Saisonleistung zufriedenstellend erbracht wurde. Die Empfehlung gilt auch für Saisonlenker der Saison 2001/2002 deren Saison bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung begonnen hat.
Anhang 2 Berücksichtigung der Vordienstzeiten Verhandlungsergebnis für unbefristete Bedienstete mit Kettenverträgen
zwischen dem Vorstand und dem Zentralausschuss der Österreichischen Postbus AG vom 22.2.2002 betreffend Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die aus der Anlage ersichtlichen Branchenkollektivvertragslenker (Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben):
Jene 39 Kollegen, die vor dem 1. März 2001 mit Unterbrechungen bei der Post bzw. Postbus AG und der Firma Karl Koch GmbH befristete Verträge hatten, bekommen eine Anhebung ihres derzeitigen Monatsgehaltes je nach der Summe der Vordienstzeiten. Die Anhebung des Monatsentgelts erfolgt mit 1. März 2002 und beträgt bei Vordienstzeiten
|
plus brutto € |
bis 12 Monaten |
72,67 |
13 bis 24 Monaten |
109,01 |
25 bis 36 Monaten |
130,81 |
37 bis 48 Monaten |
152,61 |
49 bis 60 Monaten |
174,41 |
61 bis 72 Monaten |
196,22 |
Dazu kommt noch die Begünstigung durch Anrechnung der Vordienstzeiten bei Urlaub und Abfertigung. Der neue Dienstvertrag wird allerdings nur dann angeboten, wenn der Dienstnehmer bei Unterfertigung des Vertrages zustimmt, dass damit alle Ansprüche aus der Vergangenheit bereinigt sind.