KV-Infoplattform

Österreichische Postbus AG / Kurzübersicht

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten


ArbeiterInnen/Angestellte
Bundesbeamte und Dienstordnungs-Angestellte


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
01.01.2015 (Gültigkeit der Gehälter vom 1. September 2014 bis 31. August 2015)


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
Abschlussdatum: 01.09.2014
  • Erhöhungen der Löhne und Gehälter zwischen 2,4 und 3,55 %, mindestens aber 55 Euro


Mindestlohn/Mindestgehalt
Postbus AG und ÖBB-Postbus GmbH mind. € 1.677,05 (monatlich)
Einstufung entsprechend Verwendungsgruppen


Zulagen/Zuschläge
z. B. Erschwerniszulage, Schichtzulage, Schmutzzulage, Sonn- und Feiertagszulage u. a.
Bei allfälligem Zusammentreffen zweier Zuschläge wird jeweils nur der höhere bezahlt.


Sonderzahlungen
ArbeitnehmerInnen, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. ArbeitnehmerInnen, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Juli fällig ist.


Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden.
Überstundenzuschlag:
Ab der 41. Wochenstunde 50 % Zuschlag.
Feiertags- und Nachtüberstunden 100 % Zuschlag.


Kündigungsfristen
Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Dienstverhältnis täglich gelöst werden.
Nach einer einmonatigen Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungszeit 1 Woche.
Nach einer einjährigen Betriebszugehörigkeit 2 Wochen
nach einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit 3 Wochen
nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit 4 Wochen

Die Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass das Ende der Kündigungszeit mit dem Ende der Lohnwoche zusammenfällt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Nähere Informationen siehe KV-Langfassung.


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen.