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Österreichische Post AG (ÖPAG) und Tochterunternehmen / Neueintritte ab 01.08.2009 / Kurzübersicht

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten


ArbeiterInnen/Angestellte
Angestellte/ArbeiterInnen der Österreichischen Post AG gemäß § 19 Abs. 3 Poststrukturgesetz (PTSG)
1. Teil: Mitarbeiter/innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich
2. Teil: Mitarbeiter/innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen (z.B. Portierdienst, Reinigungsdienst)


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
01.07.2012
1. Ergänzung zum KV 1. März 2013.
Löhne ab 01.07.2013


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
Abschlussdatum: 17.06.2013
  • Erhöhung Ist-Löhne: 2,7 % mind. 45,– €
  • Erhöhung KV-Löhne: 2,7 % mind. 45,– €
  • Erhöhung der Grundbezüge um 2,7 %
  • Das Nachtdienstgeld sowohl für Beamte, DO-Angestellte als auch für KV-neu-Mitarbeiter wird um 5,9 % erhöht.


Zulagen/Zuschläge
Dienstzulagen und dynamisierte Nebengebühren nach Funktionsgruppen.


Sonderzahlungen
Weihnachtssonderzahlung spätestens am 30. November, Urlaubssonderzahlung spätestens am 30. Juni.


Arbeitszeit
1. Teil: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.
2. Teil: Wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden.
Überstunden:
1. Teil: Mitarbeiter/innen im kaufmännischen, höheren nicht kaufmännischen und administrativen Bereich Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag 100 %.
2. Teil: Mitarbeiter/innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen (z.B. Portierdienst, Reinigungsdienst) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr (Nachtüberstunden): Zuschlag 100 %


Kündigungsfristen
Es gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.