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Österreichische Post AG (ÖPAG) und Tochterunternehmen / Neueintritte ab 01.08.2009 / Beilage

1. Ergänzung zum Kollektivvertrag für Bedienstete der Österreichischen Post AG gemäß § 19 Abs. 3 Poststrukturgesetz (PTSG)

abgeschlossen zwischen der
Österreichischen Post AG als Arbeitgeber/in
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmer/innenvertretung
(§ 19 Abs. 3 PTSG, BGBI. 201/1996 i.d.g.F.)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


Der Punkt “Geltungsdauer” wird um den Geltungsbeginn der gegenständlichen 1. Ergänzung erweitert:
Geltungsdauer
1.  Die 1. Ergänzung zum Kollektivvertrag tritt mit 01. März 2013 in Kraft.


Der Punkt 4. Teil: Gehaltsrechtlicher Teil, b) Gehaltsteil für Mitarbeiter/innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen, D. Tages- und Nächtigungsgelder, a) Tages- und Nächtigungsgelder im Inland” wir ergänzt und lautet neu:
a)  Tages- und Nächtigungsgelder im Inland
a1)
Das Tagesgeld beträgt € 26,16 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt eine Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht dem/der Mitarbeiter/in eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
b1)
“Regionale Springer in der Briefzustellung” (Springer, der gemäß dienstvertraglicher Vereinbarung nicht nur auf der Stammdienststelle – diese wird auch als “Stützpunktbasis” bezeichnet –, sondern auch auf definierten anderen Einsatz-Zustellbasen eingesetzt werden kann)
Für einen/eine Mitarbeiter/in, der/die als “regionale/r Springer/in” in der Briefzustellung verwendet wird, beträgt für eine Springertätigkeit in einer der definierten Einsatz-Zustellbasen das Tagesgeld € 42,00 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit von der Einsatz-Zustellbasis gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 15,00. Steht dem/der Mitarbeiter/in eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
Für Tätigkeiten in der Stützpunktbasis (= Stammdienststelle) gilt Punkt a1) vollinhaltlich.

In allen übrigen Punkten des Kollektivvertrages tritt keine Änderung ein.



Wien, am 13. März 2013
Für die Österreichische Post AG:
DI Dr. Georg Pölzl
Generaldirektor
DI Walter Oblin
Vorstand
DI Walter Hitziger
Vorstand
DI Peter Umundum
Vorstand
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Helmut Köstlinger
Bundesvorsitzender
Helmut Tomek
Bundesgeschäftsführer
Manfred Wiedner
2. Stv. Bundesvorsitzender