KV-Infoplattform

2. Ergänzung zum Kollektivvertrag gem. § 19 Abs.3 PTSG / Beilage

2. Ergänzung zum Kollektivvertrag für Bedienstete der Österreichischen Post AG gemäß § 19 Abs. 3 Proststrukturgesetz (PTSG) vom

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales; Gesundheit und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der
Österreichischen Post AG als Arbeitgeber/in

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten., als Arbeitnehmer/innenvertretung

(§ 19 Abs. 3 PTSG, BGBl. 201/1996 i. d. g. F.).
Der Punkt “Geltungsdauer” wird um den Geltungbeginn der gegenständlichen 2. Ergänzung erweitert:
Geltungsdauer
  • 1.
    Die 2. Ergänzung zum Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Der Punkt 2. Teil Mitarbeiter/innen im Zustell-/, Sortier-/Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen, IV Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung wird ergänzt und lautet neu:


IV Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung
1.  Überstundenarbeit liegt vor, wenn
a)
entweder die Grenzen der nach Artikel II. des 2. Teiles zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
b)
die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gem. Artikel II. des 2. Teiles ergibt.
2.  Mitarbeiter/innen dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitsnehmers /der Arbeitnehmerin der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
3.  Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes.
Der überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent.
Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr (Nachtüberstunden) sowie Überstunden an Sonntag- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.
4.  Für Mitarbeiter/innen die nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden, darf im Sinne des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) auf 60 Stunden Wochenstunden ohne behördliche Genehmigung verlängert werden, wobei Z 3 sinngemäß gilt.

In allen übrigen Punkten des Kollektivvertrages tritt keine Änderung ein.



Wien, am 27. Juni 2019
Für die Österreichische Post AG:
DI Dr. Georg Pölzl
Generaldirektor
DI Walter Oblin
Vorstand Brief & Finanzen
DI Peter Umundum
Vorstand
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Helmut Köstlinger
Bundesvorsitzender
Manfred Wiedner
2. Stv. Bundesvorsitzender