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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Änderungen ab 1.1. bzw. 1.4.2023
Art 2 Änderungen des Teil B
(Arbeitsrechtliche Bestimmungen)


1.
Der
§ 3
wird im
Absatz 6
geändert. Dieser lautet ab 1.4.2023 wie folgt:
(6) Wird ein Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, ist im Fall einer Tätigkeitsänderung die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeitsbeschreibung neu zu formulieren.


2.
Im
§ 18
wird ein zusätzlicher
Absatz 3
aufgenommen. Dieser lautet ab 1.4.2023 wie folgt:
(3) Eine Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz kann auch in Anspruch genommen werden zur Pflege von Eltern und von Schwiegereltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer leben.


3.
Der
§ 22
wird im
Absatz 2
geändert. Dieser lautet ab 1.4.2023 wie folgt:
Insbesondere um den Erwerb einschlägiger beruflicher Auslandserfahrung zu ermöglichen, kann bei längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben aufgrund eines begründeten Antrages an die ÖAW ein über das Ausmaß des Absatz 1 hinausgehender Forschungsurlaub ohne Entgeltfortzahlung gewährt werden. In begründeten Fällen kann für den Auslandsaufenthalt eine finanzielle Unterstützung beantragt und gewährt werden, wobei die gewährte Unterstützung zu 2/3 mit der letzten Gehaltsabrechnung vor Antritt des Forschungsurlaubes und zu 1/3 mit der ersten Gehaltsabrechnung nach Beendigung des Forschungsurlaubes zur Anweisung gebracht wird. Der Urlaubsanspruch des Urlaubsjahres, in das der Forschungsurlaub bzw. Teile davon fallen, wird um die Zeiten des Forschungsurlaubes aliquot verkürzt.
Art 3 Änderungen des Teil D
(Anhänge zum Kollektivvertrag)


A Anhänge 1.
Änderungen im Anhang 1.B

Die Beträge in den
Gehaltstabellen des Anhangs 1.B
des Kollektivvertrages werden mit Wirksamkeit 1.4.2023 erhöht.
Die
Gehaltstabellen im Anhang 1.B
des Kollektivvertrages lauten daher ab 1.1.2023:
Gehaltstabelle wissenschaftliche Arbeitnehmer ab 1.1.2023
Verwendungsgruppe
W1 W2 W3 W4 W5 W6
2023
2.383,97
3.295,89
4.351,90
4.613,01
4.772,70
5.059,06
Stufe Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus
1
4 2,0% 2 4,0% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 3 2,5%
2
3 2,5% 2 4,0% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 4 2,5%
3
3 5,0% 2 3,5% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 3 2,0%
4
3 5,0% 2 3,5% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 4 1,5%
5
3 5,0% 2 3,0%
6
3 2,0% 3 2,5%
7
3 3 2,0%
Referenz: FWF-Sätze 2022; W4= 106% von W3; W6=106% von W5;

Die Erhöhung (.,Plus") ist als prozentuelle Erhöhung nach Vollendung der in der jeweiligen Spalte .,Jahre" angegebenen Anzahl von Jahren zu verstehen.

Zulagen EUR
Kinderzulage
gem. § 36 Abs 2
26,50
Gefahrenzulage
gem. § 36 Abs 3
1 bis 4 Stunden wöchentlich 79,60
mehr als 4 Stunden wöchentlich 143,30
B Anhänge 2.
Die Beträge in der
Gehaltstabelle des Anhangs 2.B
des Kollektivvertrages werden mit Wirksamkeit 1.1.2023 erhöht.
Die
Gehaltstabellen im Anhang 2.B
des Kollektivvertrages lauten daher ab 1.1.2023:
Gehaltstabelle nicht wissenschaftliche Arbeitnehmer ab 1.1.2023
Verwendungsgruppe
Stufe N1 N2 N3 N4 N5 N6
1 1.996,05 2.346,09 2.694,30 3.273,98 3.980,79 4.825,35
2 2.097,20 2.480,84 2.867,59 3.578,73 4.257,09 5.500,94
3 2.164,30 2.605,70 3.026,14 3.885,91 4.456,91
4 2.218,29 2.706,76 3.170,30 3.993,60 4.625,87
5 2.265,54 2.807,57 3.271,70 4.101,05 *
6 2.312,48 2.865,42 3.361,43 *
7 2.352,81 2.923,15 3.453,56
8 2.393,15 * *
*
*Nach jeweils fünf Jahren erfolgt für sechs Mal eine Grundgehaltserhöhung um weitere 2%.

Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen – Verweildauer in Jahren
Verwendungsgruppe
Stufe N1 N2 N3 N4 N5 N6
1
2 2 3 3 4 5
2
3 3 3 3 4 bzA**
3
3 3 3 3 4
4
4 4 3 3 *
5
4 4 4 *
6
4 4 4
7
4 * *
8
*
*Nach jeweils fünf Jahren erfolgt für sechs Mal eine Grundgehaltserhöhung um weitere 2%.
**bis zum Ausscheiden

Zulagen EUR
Kinderzulage
gem. § 36 Abs 2
26,50
Gefahrenzulage
gem. § 36 Abs 3
1 bis 4 Stunden wöchentlich 79,60
mehr als 4 Stunden wöchentlich 143,30
Lehrlingseinkommen EUR
1. Lehrjahr 844,94
2. Lehrjahr 1.135,89
3. Lehrjahr 1.514,74
4. Lehrjahr 1.984,79



Änderungen im Anhang 2.A

Im
Anhang 2.A
wird hinsichtlich der
Verwendungsgruppe N3
der Text für die Spalte „Beispielhafte Berufsbilder" geändert. Dieser lautet ab 1.4.2023 wie folgt:
VG Tätigkeitsspektrum und Beispielhafte Berufsbilder Einreihungskriterien Beispielhafte Berufsbilder
N3 Sachbearbeiter Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fachliche oder administrative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrags nach allgemeinen Richtlinien weitgehend selbstständig erledigen. Für die ausgeübte Tätigkeit können sie erforderliche kaufmännische, fachliche, rechtliche, technische oder organisatorische Kenntnisse vorweisen oder erbringen den Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse. Sachbearbeiter z. B. Rechnungswesen, Controlling, Personalwesen, Gehaltsverrechnung, Qualitätssicherung; weitgehend selbstständiger Sekretariatsdienst; Techniker, IT-Techniker
Im Übrigen bleibt das Verwendungsgruppenschema für die nicht wissenschaftlichen Arbeitnehmer unverändert.



Änderungen im Anhang 2.B


C Anhänge 3.
Änderungen im Anhang 3.C

Die Beträge in der
Gehaltstabelle des Anhangs 3.C
des Kollektivvertrages werden mit Wirksamkeit 1.1.2023 erhöht.
Die Gehaltstabellen im Anhang  3.C des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2023:
Gehaltstabelle wissenschaftliche Arbeitnehmer vor 1.1.2023
Verwendungsgruppe
Stufe 1 2 3 4 5 6
1 1.996,05 2.346,09 2.694,30 3.273,98 3.980,79 4.825,35
2 2.097,20 2.480,84 2.867,59 3.578,73 4.257,09 5.500,94
3 2.164,30 2.605,70 3.026,14 3.885,91 4.456,91
4 2.218,29 2.706,76 3.170,30 3.993,60 4.625,87
5 2.265,54 2.807,57 3.271,70 4.101,05
6 2.312,48 2.865,42 3.361,43
7 2.352,81 2.923,15 3.453,56
8 2.393,15
Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen – Verweildauer in Jahren
Verwendungsgruppe
Stufe 1 2 3 4 5 6
1
2 2 3 3 4 5
2
3 3 3 3 4 bzA**
3
3 3 3 3 4
4
4 4 3 3 bzA*
5
4 4 4 bzA*
6
4 4 4
7
4 bzA* bzA*
8
bzA*
*bis zum Ausscheiden

Zulagen EUR
Kinderzulage
gem. § 36 Abs 2
26,50
Gefahrenzulage
gem. § 36 Abs 3
1 bis 4 Stunden wöchentlich 79,60
mehr als 4 Stunden wöchentlich 143,30


D Anhänge 4.
Die Gehaltstabellen im
Anhang 4.A (Gehaltsschema AAR)
werden mit Wirkung 1.1.2023 erhöht wie folgt:
Stufe 12 13
Gruppe
1 2.350,88 2.382,17
2 2.524,39 2.570,58
3 3.206,73 3.312,84
4 3.348,16 3.453,59
5 3.590,33 3.711,07
6 3.813,81 3.919,47
7 4.646,63 4.790,86
8 5.438,29 5.605,11
Stufe 14 15
Gruppe
1 2.414,21 2.444,99
2 2.619,67 2.669,41
3 3.418,15 3.523,58
4 3.558,69 3.664,90
5 3.831,48 3.952,23
6 4.025,35 4.131,67
7 4.935,41 5.079,31
8 5.772,70 5.939,39
Stufe 16 17
Gruppe
1 2.477,23 2.510,10
2 2.718,28 2.767,24
3 3.628,90 3.734,89
4 3.770,11 3.876,20
5 4.073,53 4.195,39
6 4.270,97 4.410,17
7 5.224,31 5.368,08
8 6.106,54 6.273,79
Stufe 18 19
Gruppe
1 2.544,01 2.581,99
2 2.816,88 2.865,85
3 3.840,87 3.946,08
4 3.981,18 4.087,96
5 4.316,93 4.437,90
6 4.548,81 4.687,55
7 5.512,42 5.656,98
8 6.440,94 6.607,96
Stufe 20 DAZ
Gruppe
1 2.619,67 2.657,35
2 2.914,94 2.964,02
3 4.051,95 4.157,83
4 4.194,50 4.301,05
5 4.559,31 4.680,72
6 4.827,30 4.967,05
7 5.801,10 5.945,21
8 6.775,56 6.943,16
Gruppen 6-7 zusätzlich:
383,39 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte
107,35 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)
Gruppe 8 zusätzlich:
613,4 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte
122,7 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)
Gefahrenzulage:
79,60 1-4 Stunden/Woche (11 x jährlich)
143,30 mehr als 4 Stunden/Woche (11 x jährlich)


E. Überzahlungen
Die mit 31.12.2022 bestehenden Überzahlungen werden mit Wirkung ab 1.1.2023 um 7, 15 % erhöht.


F. Teuerungsprämie
Alle am 30.4.2023 beschäftigten Arbeitnehmer, erhalten mit der Mai-Abrechnung bzw der Endabrechnung eine Teuerungsprämie iS des § 124b Zi 408 EStG und iS des § 49 Absatz 3 Zi 30 ASVG ausbezahlt. Diese beträgt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer € 600,00 und für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer den ihrer Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil. Keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie haben Arbeitnehmer, die am 30.4.2023 keinen Anspruch auf Entgelt haben mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen im Wochengeldbezug.


G. Verhandlungen 2024
Die nächste Gehaltsanpassung wird mit Wirkung 1.1.2024 verhandelt.